Referat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe. Qualitätsstandards. zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als



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Transkript:

Referat G1 Akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Qualitätsstandards zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als Schule für Ergotherapie Rechtsgrundlagen: - Gesetz über die Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246), in der zuletzt geänderten Fassung - Richtlinie über die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 15. November 1993 (ABl. S. 1703) - Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie zur Durchführung der praktischen Ausbildung für Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz und dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Juni 2005 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 28 vom 20. Juli 2005) - Stand: April 2010-1 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung Die staatliche Anerkennung als Schule für Ergotherapie setzt Folgendes voraus: 1.1 Die staatliche Anerkennung eines einzelnen Lehrgangs ist aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es ist daher von Beginn an, die Möglichkeiten eines dauerhaften Schulbetriebes bzw. einer Mindestzügigkeit (in der Regel jährlich eine Klasse) schlüssig und glaubhaft nachzuweisen. 1.2 Die Kapazität einer Schule für Ergotherapie umfasst somit bei einer Klassenstärke von 20 25 Schülern mindestens 60-75 Ausbildungsplätze. Für eine wirtschaftliche Ausbildung wird eine Mindestklassenstärke von 15 Schülern gefordert. 1.3 Ein dementsprechendes Finanzierungskonzept einschließlich eines Sicherungskonzeptes, welches eine Kapazitätsauslastung nachvollziehbar belegt, ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen. 1.4 Eine Sicherheitsleistung in Höhe der Kosten für mindestens ein Ausbildungsjahr ist vorzuhalten.

2 Personelle Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung 2.1 Schulleitung Qualifikation: Abschluss als Ergotherapeutin / Ergotherapeut und Masterabschluss für den theoretischen und praktischen Unterricht auf dem Gebiet Medizinpädagogik oder vergleichbar Abschluss Die Schulleitung muss sowohl über Berufserfahrung in der Ergotherapie als auch in der Lehre verfügen. Die Schulleitung muss hauptberuflich und i.d.r. vollbeschäftigt an der Schule tätig sein. Sie wird mit bis zu höchstens 50% der Pflichtstundenzahl der hauptamtlichen Lehrkräfte auf das vorzuhaltende Lehrpersonal angerechnet. Die Schulleitung ist mindestens einen Monat vor dem geplanten Ausbildungsbeginn einzustellen. Die Schulleitung muss auch selbst unterrichten. Es muss eine stellvertretende Schulleitung eingesetzt werden, an die hinsichtlich der Qualifikation die gleichen Voraussetzungen gestellt werden. 2.2 Hauptamtliche Lehrkräfte Qualifikation: Abschluss als Ergotherapeutin / Ergotherapeut und Masterabschluss für den theoretischen und praktischen Unterricht auf dem Gebiet Medizinpädagogik oder vergleichbar Abschluss Für je 12-15 Schüler ist eine hauptberuflich beim Schulträger angestellte und entsprechend qualifizierte Lehrkraft einzusetzen. Für den Aufbau einer neuen Schule werden ausreichend Lehrkräfte benötigt, so dass auch im Fall einer Klassengröße von nur 12 15 Schülern mindestens 14 Tage vor Ausbildungsbeginn neben der Leitung noch mindestens 2 Lehrkräfte mit 1,5 VE, bei einer Klassenstärke von über 15 Schülern 2 Lehrkräfte mit 2,0 VE angestellt sein müssen. Die weitere Gewinnung von Lehrkräften entsprechend dem schrittweisen Aufbau der Schule ist gleichfalls schlüssig zu belegen. 2.3 Nebenberuflich tätige Lehrkräfte Die Qualifikation der nebenberuflich tätigen Lehrkräfte muss dem Unterrichtsfach entsprechen, für das sie vorgesehen sind. Das Fach Spezielle Krankheitslehre ist ausschließlich durch Ärzte bzw. Ärztinnen zu unterrichten. 2.4 Einsatz der Lehrkräfte Für haupt- und nebenberuflich tätige Lehrkräfte ist anzugeben, in welchen Unterrichtsfächern mit welchen Stundenanteilen sie eingesetzt werden sollen. Weiterhin ist zu erklären, ob die Lehrkräfte die notwendige Praxisbegleitung wahrnehmen, die ausschließlich durch beim Träger angestellte Lehrkräfte abzusichern ist. 2

3 Inhaltliche Anforderungen 3.1 Lehrplan Bei Antragstellung ist ein detaillierter Lehrplan für die Ausbildung vorzulegen, in dem die durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegten Ausbildungsinhalte weiter zu untersetzen und jeweils Zielstellungen zu benennen sind. Der Lehrplan hat die Anforderungen an ein Curriculum zu erfüllen, in dem Aussagen über - Lernziele, - Lerninhalte, - Lernmethoden, - Lernmedien und - Verfahren zur Lernzielkontrolle und deren Mindestanzahl während der Ausbildungszeit getroffen werden, die aufeinander abgestimmt sind. Ergänzend zum Lehrplan ist die geplante Verteilung der Stundenzahl / Fächer auf die jeweiligen Ausbildungsjahre anhand einer Rahmenstundentafel darzulegen. 3.2 Rahmenablaufplan Anhand eines Rahmenablaufplans ist darzulegen, wie die Verteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung über die 3 Jahre Ausbildungszeit erfolgt. Hier müssen auch Ferienzeiten eingetragen werden. Zusätzlich sind die Anzahl der Unterrichtsstunden pro Woche im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie die Anzahl der Stunden pro Woche für die praktische Ausbildung anzugeben. 3.3 Praktischer Unterricht Der praktische Unterricht an der Schule für Ergotherapie ist entsprechend den fachlichen und räumlichen Erfordernissen auch in Kleingruppen durchzuführen. 3

4 Praktische Ausbildung 4.1 Kooperationsverträge Die praktische Ausbildung findet in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Einrichtungen, in denen ergotherapeutische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, statt. Zur Absicherung einer ausreichenden Anzahl an praktischen Ausbildungsplätzen sind auf Dauer angelegte Kooperationsverträge mit den Praxisstätten abzuschließen. Der Sitz der Ausbildungsstätten für die praktische Ausbildung muss im Land Brandenburg liegen. Praxisstätten in der Ergotherapieausbildung bedürfen zur Annahme von praktisch Auszubildenden keiner gesonderten Ermächtigung. Die praktische Ausbildung ist auf der Grundlage der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie zur Durchführung der praktischen Ausbildung für Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz und dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Juni 2005 (Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 28 vom 20. Juli 2005) (siehe Anlage) abzusichern. Im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Ausbildung wählt die Schule die Einrichtungen für die praktische Ausbildung aus. Die Nachweise für die Eignung der Einrichtungen sind im Anerkennungsverfahren der Behörde vorzulegen und nach der Anerkennung an der Schule vorzuhalten. 4.2 Praxisaufträge Die Schwerpunkte der praktischen Ausbildung in den durch Anlage 1 der ErgThAPrV vorgegebenen Praktika sind in Form von Praxisaufträgen festzulegen. 4.3 Praxisbegleitung Der Schule obliegen die Planung, die Koordination und die Überwachung der praktischen Ausbildung für jeden Schüler. Hauptberufliche Lehrkräfte der Schule begleiten die praktische Ausbildung in den Einrichtungen durch Besuche. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, zur Förderung und Unterstützung der praktischen Ausbildung die Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen. Der Umfang der Praxisbegleitung muss für jeden Schüler mindestens 2,5 % der Ausbildungszeit des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnittes betragen. In jedem Praktikum ist aber mindestens ein Besuch durchzuführen. 4

5 Räumliche Voraussetzungen 5.1 Die Schule muss über folgende Räumlichkeiten verfügen: - Unterrichtsräume für die theoretische Ausbildung (2 qm je Schüler und ca. 10 qm Lehrerarbeitsplatz einschließlich Medienausstattung) - 2 Werkräume für Holz, Metall, textile Gestaltung und andere Zwecke - Raum für Bewegungserziehung (Größe ca. 100 qm) - Übungsbad incl. Ausstattung - Übungsküche incl. Ausstattung - Geräteraum - Medienraum - Umkleideräume für Schüler und Lehrkräfte - Aufenthalts- und Pausenraum - Lehrerzimmer - Büro der Schulleitung - Sekretariat - Archiv - Bibliothek - Waschräume, WC, Behinderten-WC Die Schule muss über einen barrierefreien Zugang verfügen und behindertengerecht ausgestattet sein. 6 Sächliche Ausstattung 6.1 Ausstattungsmaterialien / Geräte Zur Absicherung des Unterrichts ist durch die Schule notwendige sächliche Ausstattung in ausreichender Zahl vorzuhalten, z.b. a. Allgemeines - Tische und ergonomische Stühle für Unterrichtsräume und Lehrerzimmer - Schränke und Regale - Kopiergerät b. theoretischer Unterricht - Fach- und Lehrbücher - Anatomische Karten / Modelle, Kartenhalter - Skelett, Muskelfigur - Overheadprojektor bzw. Beamer, interaktive Wandtafel oder mind. höhenverstellbare, bewegliche, aufklappbare Wandtafel - PCs mit Internetzugang für Lehrer und Schüler - Fernseher mit Video- bzw. DVD-Gerät 5

c. praktischer Unterricht - Lagerungsmaterialien (Keilkissen, Nackenrollen, Decken, sonstiges Material) - Medizinbälle - Winkelmesser - Therapiebänder - Korrekturspiegel - Turnbank (mind. 3 m) - Sprossenwand - Hocker - Gymnastikmatten - Bobath-Bank - Pezzibälle - Rollstühle (mind. 2 Stück) - Badematten - Badethermometer - Therapeutische Spiele - Rhythmusinstrumente - Schraubstöcke - Werkbänke - Schleifmaschine - Standbohrmaschine - Werkzeug und Kleinwerkzeug - Stich- und Kreissäge - Hobel - Gehrungssäge, Laubsäge - Töpferscheiben - Brennofen - Ränderscheiben - Gießformen - Kugelhämmer - Seitenschneider - Spinnrad - Webrahmen - Garnspulen - Scheerbrett - Seidenmahlrahmen - Seidenmalpinsel - Schneidunterlagen - Papierschneidevorrichtung - Pressvorrichtung - Lineolschneidebretter - Farbwalzen - Druckwalze - Glasplatten - Pfrieme - Lochzangen - Ledermesser - Ösenzangen, Ahlen - Cuttermesser - Hakenschlingen - Plastikwannen - Steckbaum - Schienenwanne - Materialien zur Herstellung - Höhenverstellbare Universaltische von Schienen - Verbrauchsmaterial wie Holz, Metall, Papier/Pappe, Ton, Textilien und Leder, Peddigrohr u.a. 6

7 Verfahrensweg 7.1 Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist von dem Träger der Schule an die zuständige Behörde zu richten. 7.2 Dem Antrag sind der ausgefüllte Erhebungsbogen zur Selbstauskunft sowie die dort genannten Nachweise beizufügen. 8 Zuständige Behörde Zuständige Verwaltungsbehörde für Entscheidungen über die staatliche Anerkennung von Schulen im Gesundheitswesen ist gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe des Gesundheitswesens (FGZV) vom 11. Januar 2006 (GVBl. II Nr. 1 S. 13) das Referat akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe Wünsdorfer Platz 3 15806 Zossen Tel.: (03 37 02) 7 11 15 Fax: (03 37 02) 7 10 89 Mail: ReferatG1@LUGV.Brandenburg.de gez. Kußmann Referatsleiterin Anlagen Erhebungsbogen zur Selbstauskunft für die Beantragung der staatlichen Anerkennung als Schule für Ergotherapie im Land Brandenburg - Stand: April 2010-7