Rechtsleitfaden zum Open Access-Publizieren Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Ausführungen nur der Information dienen und keine rechtsverbindlichen Auskünfte darstellen. Inhalt Urheberschaft... 2 Welche Rechte habe ich grundsätzlich an meiner Publikation?... 2 Wer hält das Recht, im Wege des Open Access zu veröffentlichen?... 2 Ändert sich die Rechtslage, wenn ich als Hochschulangehöriger publiziere?... 2 Ändert sich die Rechtslage, wenn ich mit anderen Autoren gemeinsam publiziere?... 3 Ist auch das Abstract meiner Publikation urheberrechtlich geschützt?... 3 Rechteübertragung beim Open Access im Goldenen Weg:... 3 Wie realisiere ich rechtlich die Publikation auf dem Goldenen Weg?... 3 Welche Lizenzen gibt es?... 4 Rechteübertragung beim Open Access im Grünen Weg:... 4 Welche Rechte übertrage ich bei einer Verlagspublikation üblicherweise auf den Verlag?... 4 Welche Rechte benötigt das Repositorium beim Grünen Weg?... 4 Welche gesetzlichen Möglichkeiten habe ich, trotz Rechteübertragung auf den Verlag auf dem Grünen Weg zu publizieren (Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht)?... 5 Bedeutet diese Norm, dass ich eine Zweitveröffentlichungspflicht habe?... 5 Welche vertragstechnischen Möglichkeiten habe ich, trotz Rechteübertragung auf den Verlag auf dem Grünen Weg zu publizieren?... 5 Darf ich meine Publikation auf meiner eigenen Website zweitveröffentlichen?... 6 Open Access-Publikation von Qualifikationsarbeiten:... 6 Welche rechtlichen Vorgaben bestehen für die Open Access-Publikation meiner Dissertation oder sonstigen Qualifikationsarbeit?... 6 1
Urheberschaft Welche Rechte habe ich grundsätzlich an meiner Publikation? Als Schöpfer, nämlich Verfasser Ihrer Publikation, sind Sie gemäß 7 Urheberrechtsgesetz (UrhG) deren Urheber. Als solchem gibt Ihnen das Gesetz bestimmte, von jedermann zu achtende Rechte. Hierbei handelt es sich einerseits um Persönlichkeitsrechte ( 12-14 UrhG), z.b. das Erstveröffentlichungsrecht und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, andererseits um Verwertungsrechte ( 15-23 UrhG), z.b. das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Im Interesse einer Vermarktung Ihres Werkes werden Sie in der Regel einem Verlag Nutzungsrechte zur Veröffentlichung einräumen. Dabei wird sich der Verlag ein umfassendes und ausschließliches Nutzungsrecht übertragen lassen, das ihm das Monopol in der Werknutzung sichert. Ihr Urheberrecht entsteht automatisch, ohne einen Copyright-Vermerk. Dieser dient nur der Beweiserleichterung. Wer hält das Recht, im Wege des Open Access zu veröffentlichen? Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. 19 a UrhG (kurz Online-Recht) gehört zu den dem Urheber zustehenden Verwertungsrechten. Es gewährt dem Urheber die Befugnis, das Werk im Internet zum Abruf für jedermann bereit zu stellen, also Open Access zu publizieren. Dieses Online-Recht wird jedoch bei der Einräumung eines umfassenden und ausschließlichen Nutzungsrechts an den Verlag mit übertragen. Ändert sich die Rechtslage, wenn ich als Hochschulangehöriger publiziere? Das Urheberrecht entsteht immer in der Person des Urhebers, auch wenn dieser in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Beschäftigungsverhältnis geschaffen hat. Der angestellte Urheber (Arbeitnehmer, Beamter etc.) muss allerdings dem Arbeitgeber die Verwertung des Werkes überlassen, ihm also die Verwertungsrechte, z.b. auch das Online-Recht, übertragen. Letzteres gilt jedoch nicht im Hochschulbereich, weil hier zugunsten der Professoren, aber auch des sonstigen wissenschaftlichen Personals das sog. Hochschullehrerprivileg eingreift, das aus der Wissenschaftsfreiheit abgeleitet wird. Es besagt, dass auch die Verwertungsrechte uneingeschränkt dem Urheber zustehen. Prüfungs- und Qualifikationsarbeiten sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Urheberrecht steht vollständig den Studierenden, Doktoranden etc. zu, die die Arbeiten verfassen. Rechtsleitfaden zum Open Access-Publizieren - Stand: 21.01.2015, Simon 2
Ändert sich die Rechtslage, wenn ich mit anderen Autoren gemeinsam publiziere? Wird eine Publikation von mehreren Autoren verfasst, entsteht Miturheberschaft ( 8 UrhG). Das Urheberrecht steht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu und muss von ihnen gemeinsam und einheitlich ausgeübt werden. Mit einer entsprechenden Ermächtigung durch die Miturheber kann jedoch ein "corresponding author" die Open Access-Publikation selbständig vornehmen. Ist auch das Abstract meiner Publikation urheberrechtlich geschützt? Abstracts genießen Urheberrechtsschutz, da die Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Texten gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gering sind. Die Folge ist, dass die Übernahme von Abstracts aus Publikationen nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig ist. Typische Angaben in Wissenschaftspublikationen, sogenannte Metadaten, wie z.b. der Name des Autors, der Titel der Publikation, die Auflage, das Erscheinungsjahr, der Verlag und die ISBN sind nicht urheberrechtlich geschützt. Rechteübertragung beim Open Access im Goldenen Weg: Wie realisiere ich rechtlich die Publikation auf dem Goldenen Weg? Beim Open Access-Publizieren im Goldenen Weg geht der Open Access-Publikation keine Verlagsveröffentlichung voraus. Der Urheber verfügt daher noch uneingeschränkt über alle aus dem Urheberrecht fließenden Nutzungsrechte (Verwertungsrechte). Sofern er die öffentliche Zugänglichmachung nicht selbst, auf einer eigenen Plattform, realisiert, muss er allerdings dem Betreiber des Publikationsservers (oder einer ähnlichen Plattform) bestimmte Nutzungsrechte einräumen, damit dieser zur öffentlichen Zugänglichmachung befugt ist. Der Betreiber des Publikationsservers benötigt das Recht zur Vervielfältigung, 16 UrhG, sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, 19 a UrhG. Im Sinne einer langfristigen Vorhaltung der Publikation bis hin zur Langzeitarchivierung sollten die erforderlichen Nutzungsrechte für die gesamte urheberrechtliche Schutzdauer eingeräumt werden. Die Rechte sollten als übertragbar eingeräumt werden, damit, falls es einen Wechsel des Trägers des Publikationsservers geben sollte, die Rechte mit übertragen werden können. Häufig werden bei Open Access-Publikationen auch die Nutzungsbefugnisse der Rezipienten besonders ausgestaltet. Aus juristischer Sicht ist das jedoch nicht zwingend notwendig, weil sich ohne besondere Ausgestaltung die Nutzungsbefugnisse der Rezipienten (z.b. Anfertigung einer Kopie) aus dem Urheberrechtsgesetz und dessen Schrankenregelungen ergeben. Die Ausgestaltung der Nutzungsbefugnisse der Rezipienten erfolgt durch spezielle Lizenzen, auf die im online publizierten Werk selbst hingewiesen wird. Rechtsleitfaden zum Open Access-Publizieren - Stand: 21.01.2015, Simon 3
Welche Lizenzen gibt es? Die bekannteste Lizenz ist die Creative-Commons-Lizenz (CC). Der Umfang der Lizenz wird durch drei weitere Symbole bestimmt: Der Autor muss bei der Nutzung korrekt genannt werden (BY), die Nutzung darf nicht kommerziell sein (NC) und es darf keine Bearbeitung an dem Werk vorgenommen werden (ND). Auf der Internet-Seite von Creative-Commons findet sich folgender Satz: "Sie dürfen das Werk bzw. den Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen." Damit sind Eingriffe in die Verwertungsrechte aus 16, 17 und 19 a UrhG (s.o.) zulässig. Ein weiteres freies Lizenzmodell sind die DIPP-Lizenzen (Digital-Peer-Publishing- Lizenz DPPL, Modulare DPPL, Freie DPPL). Sie bieten die Möglichkeit, gedruckte Exemplare von der Erlaubnis zur Verbreitung auszuschließen und können mit der CC- Lizenz kombiniert werden. Rechteübertragung beim Open Access im Grünen Weg: Welche Rechte übertrage ich bei einer Verlagspublikation üblicherweise auf den Verlag? Wie bereits erwähnt, wird sich der Verlag im Interesse eines Monopols in der Werknutzung das umfassende und ausschließliche Nutzungsrecht und damit auch das Online-Recht einräumen lassen. Nach einer solchen Einräumung ist der Urheber vertraglich und urheberrechtlich gehindert, anderen Personen kollidierende Verwertungsrechte einzuräumen oder selbst etwas zu tun, das in die übertragenen Rechte eingreift. Daher ist das Einstellen von Verlagspublikationen in Repositorien grundsätzlich problematisch und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Welche Rechte benötigt das Repositorium beim Grünen Weg? Hier gilt das Gleiche wie für den Publikationsserver bei der Rechteübertragung im Goldenen Weg: Das Repositorium benötigt das Recht auf Vervielfältigung, 16 UrhG, sowie auf Öffentliche Zugänglichmachung, 19 a UrhG. Im Sinne einer langfristigen Vorhaltung der Publikation bis hin zur Langzeitarchivierung sollten die erforderlichen Nutzungsrechte für die gesamte urheberrechtliche Schutzdauer eingeräumt werden. Die Rechte sollten als übertragbar eingeräumt werden, damit, falls es einen Wechsel des Trägers des Repositoriums geben sollte, die Rechte mit übertragen werden können. Wie dargestellt, verfügt der Autor bei einer Übertragung eines umfassenden und ausschließlichen Nutzungsrechts auf den Verlag über diese Rechte nicht mehr, so dass das Repositorium nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verlag die Rechte erhalten kann (siehe im folgenden). Rechtsleitfaden zum Open Access-Publizieren - Stand: 21.01.2015, Simon 4
Welche gesetzlichen Möglichkeiten habe ich, trotz Rechteübertragung auf den Verlag auf dem Grünen Weg zu publizieren (Unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht)? Eine neue Urheberrechtsregelung, 38 Abs. 4 UrhG, gewährt ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen und eröffnet damit neue Chancen für eine Publikation auf dem Grünen Weg. Die Vorschrift lautet: "Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeiten entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient." Bedeutet diese Norm, dass ich eine Zweitveröffentlichungspflicht habe? Nein, 38 Abs. 4 UrhG eröffnet Ihnen nur im Sinne einer erhöhten Sichtbarkeit Ihrer Publikation eine weitere Publikationsmöglichkeit. Wissenschaftsorganisationen und Bibliotheksverbände haben die Einführung eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts mit großem Einsatz vorangetrieben. Es ist in der Wissensgesellschaft wünschenswert und angestrebt, dass die Neuerungen im Urheberrecht letztendlich zu einer Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke führen werden, wie sie auch im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Daher ist es von hoher rechtspolitischer Bedeutung, das Zweitveröffentlichungsrecht konsequent auszuschöpfen. Welche vertragstechnischen Möglichkeiten habe ich, trotz Rechteübertragung auf den Verlag auf dem Grünen Weg zu publizieren? Viele Verlage erlauben den Wissenschaftlern - mit oder ohne Wartefrist - das Einstellen der Publikation in ein Repositorium. Eine Orientierung bietet hierfür die SHERPA/RoMEO-Liste (http://www.dini.de/wiss-publizieren/sherparomeo/). Diese zeigt mit einem Ampelsystem an, welche Vertragspolitik die Verlage verfolgen, ob sie also erlauben, die Artikel in einem Repositorium zu veröffentlichen. Aus rechtlicher Sicht ist diese Liste allerdings nicht verbindlich. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass sich der Autor im Verlagsvertrag die für eine Zweitveröffentlichung in einem Repositorium erforderlichen Nutzungsrechte ausdrücklich vorbehält. Es ist empfehlenswert, im Verlagsvertrag vor der Unterschrift folgenden Vermerk anzubringen: "Dem anliegenden Verlagsvertrag stimme ich zu, allerdings mit dem Vorbehalt, meinen Beitrag mit dem Titel...ein Jahr nach / zeitgleich mit Erscheinen der Publikation in Ihrer Zeitschrift auf meiner Webseite / in Universitätsrepositorien in der von mir eingereichten Fassung (Preprint) / in der vom Verlag veröffentlichten Fassung (Postprint) mit dem Zusatz 'Erschienen in...' öffentlich zugänglich zu machen." Rechtsleitfaden zum Open Access-Publizieren - Stand: 21.01.2015, Simon 5
Darf ich meine Publikation auf meiner eigenen Website zweitveröffentlichen? Auch die Zweitveröffentlichung auf der eigenen Website ist eine Open Access- Publikation im Grünen Weg! Es gelten daher juristisch die für das Einstellen in ein Repositorium bestehenden Regelungen. Eine Veröffentlichung ohne gesetzliche Ermächtigung oder vertragliche Vereinbarung, wie oben dargestellt, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar! Open Access-Publikation von Qualifikationsarbeiten: Welche rechtlichen Vorgaben bestehen für die Open Access-Publikation meiner Dissertation oder sonstigen Qualifikationsarbeit? Dissertationen müssen in Deutschland veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungspflicht ist in den Promotionsordnungen der Hochschulen bzw. Fakultäten festgelegt. Die Dissertation darf in einem Repositorium veröffentlicht werden, sofern die Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät diese Veröffentlichungsform zulässt. Für andere Qualifikationsarbeiten, insbesondere Habilitations- und Masterarbeiten, fehlt es vielfach an einer Veröffentlichungspflicht. Der Urheber ist dann frei, über das Ob und Wie der Veröffentlichung zu entscheiden. Sieht die Habilitations- oder Studienordnung eine Veröffentlichungspflicht vor, so gilt das zu Dissertationen Gesagte entsprechend. Rechtsleitfaden zum Open Access-Publizieren - Stand: 21.01.2015, Simon 6