für die Gelegenheit, zur geplanten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Stellung nehmen zu können, danken wir Ihnen.

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Transkript:

Herrn MR Dr. Jürgen Stock Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Robert-Schumann-Platz 1 53175 Bonn 22. November 2007 AZ: 02.05.23 ba-fr Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskabinetts von Meseberg zu einem Integrierten Energie- und Klimaprogramm - Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Ihr Zeichen: SW 12 83 06 04 4/1 Sehr geehrter Herr Dr. Stock, für die Gelegenheit, zur geplanten Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Stellung nehmen zu können, danken wir Ihnen. Die überwiegend im Baubereich tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure unserer 16 Länderkammern unterstützen die Bestrebungen der Bundesregierung zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften von Gebäuden und nehmen die damit verbundenen Herausforderungen gerne an. In Anlage erhalten Sie die Stellungnahme der Bundesingenieurkammer mit Hinweisen zu den aus Sicht der Planer relevanten Punkten zum ersten Entwurf der Änderungsverordnung zur EnEV. Für Rückfragen hierzu bzw. zur Fortsetzung des Dialoges mit Ihrem Hause zu diesem Thema stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr.-Ing. Karl Heinrich Schwinn Anlage

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundeskabinetts von Meseberg zu einem Integrierten Energie- und Klimaprogramm: Erster Entwurf der Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) (Stand: 09.11.2007) Die Bundesingenieurkammer begrüßt die von der Bundesregierung in Meseberg gefassten Beschlüsse zur Umsetzung einer integrierten europäischen Klima- und Energiepolitik. Bei sachgerechter und ökonomischer Umsetzung der energiepolitischen Ziele können insbesondere die von unseren 16 Ingenieurkammern der Länder vertretenen rund 41.000 Ingenieurinnen und Ingenieure mit ihren Planungs- und Beratungsdienstleistungen an der Schnittstelle zwischen Gebäudeeigentümer und Wirtschaft einen entscheidenden Beitrag zur Umsetzung der benötigten klimapolitischen Impulse leisten. Die geplante Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beabsichtigt eine weitergehende Verschärfung der energetischen Anforderungen an Gebäude um durchschnittlich 30%. Seit der letzten Erhöhung der Anforderungen mit der EnEV 2002 haben sich die Standards bei den Wärmedämmmaßnahmen der Gebäudehülle wie auch die Standards der Technischen Anlagen weiterentwickelt. Bereits heute können die gültigen Anforderungen bei der Mehrzahl der Neubauten unterschritten werden, so dass eine Verschärfung der Anforderungen um durchschnittlich 30 % ab 2009 technisch umsetzbar ist. Um die für die Erreichung diese Ziels erforderlichen Investitionen mobilisieren zu können muss aus unserer Sicht bereits im Stadium der Planung dem Verbraucher ein Anreiz für diese Zielerreichung gegeben werden. Auf der Grundlage des bereits im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots müssen sich daher alle Kosten aus den gestellten Anforderungen im Laufe normaler Nutzungszeiten durch entsprechende Reduzierung der Energiekosten refinanzieren lassen. Im anderen Falle besteht die Gefahr, dass sich dies seitens der Gebäudeeigentümer auch zu einem Sanierungs- und Investitionsstau auswirken könnte. Im vorgelegten Entwurf ist nicht erkennbar, dass dieser Prämisse konsequent Rechnung getragen wird, wozu wir im Einzelnen folgende Hinweise geben möchten: 1

Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude zu Artikel 1 Nr.1: Wohngebäude ( 3) Die pauschale Erhöhung des Anforderungsniveaus für zu errichtende Wohngebäude unter Beibehaltung der Rechenverfahren DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 führt nicht zu einer energieeffizienten Planung von Gebäuden, die letztendlich auch das Fundament des errichteten Gebäudes darstellt. Hier sind entsprechende Überarbeitungen und Ergänzungen der Rechenverfahren notwendig. Daher wird eine Umstellung des rechnerischen Nachweisverfahrens für Wohngebäude auf die Systematik der DIN V 18599 für sinnvoll gehalten. Es sollte ein Nachweisverfahren entwickelt werden, welches speziell für Wohngebäude zugeschnitten wird. Die Aufnahme des Berechnungsverfahrens in einem Beiblatt zur DIN V 18599 oder in einem gesonderten Teil wäre erforderlich. Hierin müsste das Verfahren gesamtheitlich behandelt werden und alle energetisch zu bilanzierenden Größen (Gebäudehülle, Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung, regenerative Energien) enthalten. Ohne ein entsprechendes Berechnungsverfahren wird das Ziel, eine realitätsnahe Bilanzierung sicherzustellen, nicht möglich sein. zu Artikel 1 Nr. 2: Nichtwohngebäude ( 4) Eine pauschale Verschärfung des Anforderungsniveaus bei Nichtwohngebäuden ist aufgrund des Referenzgebäudeverfahrens hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich. Das Referenzgebäudeverfahren, das mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung zum 01.10.2007 für Nichtwohngebäude eingeführt wurde, gibt keinen Grenzwert vor, sondern definiert Ausstattungsmerkmale in bau- und anlagentechnischer Hinsicht. Dieses Nachweisverfahren wird in Zusammenhang mit der DIN V 18599 für die Energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden angewendet. Die Berechnungsregeln berücksichtigen bei der Ermittlung des Primärenergiebedarfs unter anderem auch die Nutzung des Gebäudes. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass mit dem Einsatz einer energieeffizienten Beleuchtung bei Gebäuden mit längeren Nutzungszeiten eine größere Reduzierung des Primärenergiebedarfs erreicht werden kann, als bei Gebäuden mit kürzeren Nutzungszeiten. Bei letzteren müssten somit zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um eine vergleichbare Reduzierung des Primärenergiebedarfs zu erreichen und die gestellten öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Eine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Nichtwohngebäude sollte daher nur zeitgleich im Zusammenhang mit der Anpassung der Ausstattungsmerkmale des Referenzgebäudes erfolgen. Zwar wird diese Anpassung in einem zweiten Schritt angekündigt, jedoch werden keine konkreten Termine hierzu genannt, so dass die pauschale Erhöhung des Anforderungsniveaus mit ihren ungleichen Auswirkungen auf unbestimmte Zeit festgeschrieben werden würde. Im Übrigen wäre im Bereich der Nichtwohngebäude grundsätzlich auch eine weitergehende über 15%ige Verschärfung der Anforderungen an den spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten möglich, wie viele Beispiele der Neuplanungen von Nichtwohngebäuden zeigen. Das in dem Entwurf der Änderungsverord- 2

nung vorgeschlagene Anforderungsniveau sollte insoweit nochmals überprüft werden. Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen zu Artikel 1 Nr. 3 b): Änderung von Gebäuden ( 9) Die Unterschreitung der Werte der Anlage 3 EnEV um 25 bis 35 % ist nach dem derzeitigen Stand des Entwurfes der Änderungsverordnung nicht nachvollziehbar und erscheint unbestimmt. In jedem Falle sollte hier auf Grundlage des noch ausstehenden Sachverständigengutachtens ein konkreter Wert festgelegt werden. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass eine Unterschreitung des Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand um 25% sich energieeffzienter auswirken kann als zum Beispiel eine Unterschreitung bei den Fenstern um 35%. zu Artikel 1 Nr. 4 Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizsystemen ( 10a) Eine gesetzliche Grundlage für das in 10a formulierte Verbot von Nachtstrom- Speicherheizungen ist weder im EnEG noch in einer sonstigen gesetzlichen Regelung erkennbar. Vor dem Hintergrund dessen Auswirkungen als enteignungsgleicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Hauseigentümer ist eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich. In sachlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass das vorgesehene verschärfte Anforderungsniveau (-20%) den Stromeinsatz begünstigt, weil dadurch der schlechte Wirkungsgrad der Stromverwendung von derzeit 37 % um den Faktor 1,20 auf 45% erhöht würde. Im Extremfall würde sich bei einem Passivhaus der Wirkungsgrad mit über 90% darstellen, eine Aussicht, die man nicht gegen den Stromeinsatz verwenden soll. Vor diesem Hintergrund wäre ein Malus für den Einsatz von Nachtstrom eine bessere und wirkungsvollere Methode. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wer eine derartige Verbotsmaßnahme überwachen soll. Schornsteinfegermeister kommen hierfür nicht in Betracht, da sie in diesen Gebäuden weder zur Reinigung noch zur Abgasmessung tätig sind. Weitere Anmerkungen: Im Zusammenhang mit der Verschärfung der Anforderungen zwischen 20 und 30% sollte in Betracht gezogen werden, die energetische Inspektion von Klimaanlagen gem. 12 EnEV um eine energetische Inspektion von Heizungsanlagen beispielsweise wie folgt zu ergänzen: 12a Energetische Inspektion von Heizungsanlagen Betreiber von in Gebäude eingebauten Heizungsanlagen von mit nicht erneuerbaren flüssigen oder festen Brennstoffen befeuerten Heizkesseln mit einer Nennleistung von 20 bis 100 kw haben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 3

regelmäßig energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 4 durchführen zu lassen. (2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage entscheidend sind, wie z. B. Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte (Luftmengen, Temperatur, Betriebszeit, Toleranzen), und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. Dem Betreiber sind geeignete Ratschläge für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Dies gilt ebenso für den Betrieb von Nachtstrom-Speicherheizungen. Die inspizierende Person hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Anlagenteile. (3) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. (4) Zur Durchführung von Inspektionen sind nur Personen berechtigt, die in 21 Abs. 1 genannt sind. Die Aufnahme dieser Regelung würde im Wohnungsbestand zu einer maximalen Transparenz des Zustandes aller Heizungsanlagen führen und so einen erheblichen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs leisten. Da mit diesen Inspektionen auch geeignete Ratschläge für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Qualität der Anlagen verbunden sind, wird der politisch und rechtlich vorgegebenen Situation zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden und der Markttransparenz in besonderer Weise entsprochen. Parallel hierzu müsste die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angepasst werden. Bundesingenieurkammer Berlin, 22.11.2007 4