Herzlich willkommen! Informationsveranstaltung für Arbeitgeber Zug, 26. November 2013
Inhalt Begrüssung Spezialfälle des massgebenden Lohns Begriffe und Tipps aus dem Leistungsbereich Eingliederung in der IV: Faktoren für Erfolg oder Misserfolg Verabschiedung / Apéro
Begrüssung Rolf Lindenmann, Direktor Ausgleichskasse/IV-Stelle Zug
Spezialfälle des massgebenden Lohns Thomas Bösch, Abteilungsleiter Beiträge
Änderungen auf den 1. Januar 2014 Deplafonierung des Solidaritätsprozents in der Arbeitslosenversicherung. Um die Entschuldung der Arbeitslosenversicherung zu beschleunigen, wird ab dem 1. Januar 2014 neu auf dem gesamten Lohn über dem Höchstbetrag von zurzeit 126'000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben. Die heutige Plafonierung bei 315'000 Franken wird aufgehoben.
Mitarbeiterbeteiligungen Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen gehören zum massgebenden Lohn. Als Mitarbeiterbeteiligungen gelten Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft, die auf das künftige, aktuelle oder ehemalige Arbeitsverhältnis zu dieser zurückzuführen sind. Für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer.
Mitarbeiterbeteiligungen Auf echten Mitarbeiterbeteiligungen werden die Beiträge grundsätzlich im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen erhoben. Auf unechten Mitarbeiterbeteiligungen werden die Beiträge im Zeitpunkt ihres Zuflusses erhoben. Liegt ein internationaler Bezug vor (EU-, EFTA- oder Vertragsstaaten), werden die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen anteilsmässig an der Dauer der verschiedenen Versicherungsunterstellungen beitragspflichtig.
Mitarbeiteraktien Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr nahestehender Gesellschaften, die den Arbeitnehmenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses übertragen werden. Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien stellen massgebenden Lohn dar. Mitarbeiteraktien bilden im Zeitpunkt der Abgabe, d.h. ihres Erwerbs, massgebenden Lohn. Unerheblich ist, ob es sich dabei um freie oder gebundene Mitarbeiteraktien handelt.
Mitarbeiteraktien Der massgebende Lohn bemisst sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel. Dem Minderwert gesperrter Mitarbeiteraktien wird mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr Rechnung getragen. Werden Mitarbeiteraktien vor dem Ablauf der Sperrfrist freigegeben, resultiert im Zeitpunkt der Freigabe zusätzlicher massgebender Lohn.
Mitarbeiteroptionen Als Mitarbeiteroptionen gelten die aufgrund des Arbeitsverhältnisses eingeräumten Rechte, Beteiligungspapiere zu erwerben. Geldwerte Vorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteroptionen stellen massgebenden Lohn dar. Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen bilden im Zeitpunkt der Abgabe massgebenden Lohn. Dieser bemisst sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis.
Dividenden Dividenden gehören grundsätzlich nicht zum massgebenden Lohn. Ausnahme: wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt werden.
Dividenden Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich in Relation zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte. Dividenden, die einem Eigenkapitalertrag von 10 Prozent oder mehr entsprechen, sind vermutungsweise überhöht. Wenn ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerichtet wird, erfolgt eine Aufrechnung der Dividende bis zur Höhe eines branchenüblichen Lohnes.
Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.b. eines Fonds) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören zum massgebenden Lohn. Leistungen, welche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden (Rechtsgrund der Auflösung ist ohne Bedeutung), gehören zum massgebenden Lohn. Nicht zum massgebenden Lohn gehört hingegen die Entschädigung für missbräuchliche Kündigung und für ungerechtfertigte Entlassung.
Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen, welche nachträglich für eine während der Dauer des Arbeitsverhältnisses verrichtete Tätigkeit gewährt werden (z.b. Provisionen, Gratifikationen), gehören zum massgebenden Lohn. Leistungen für den Verzicht auf die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit (z.b. für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes), gehören zum massgebenden Lohn. Abgeltungen für nicht bezogene Ferien gehören zum massgebenden Lohn. Entschädigungen für den Verlust der Stelle vor deren Antritt gehören zum massgebenden Lohn.
Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehören vollumfänglich zum massgebenden Lohn. Ausnahmen bestehen bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Unerheblich ist, ob es sich um Leistungen in Rentenoder in Kapitalform handelt. Leistungen in Rentenform werden in Kapital umgerechnet und sind bei der erstmaligen Auszahlung beitragspflichtig.
Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Begriffe und Tipps aus dem Leistungsbereich Bruno Anderhub, Abteilungsleiter Leistungen
Grundgedanken der AHV und IV Für alle: Existenzbedarf decken Bei Tod: Vorsorge für die Hinterlassenen Gezielte Hilfe bei Invalidität Ziel: Eingliederung vor Rente Ergänzungsleistungen bei Bedarf Mittel Durch Versicherte und Arbeitgeber, nach oben unbegrenzt Durch Bund
Keine Leistung ohne Anmeldung Um eine AHV-Leistung zu erhalten Anmeldeformular zum Altersrentenbezug 4 Monate vor Rentenbeginn Einzureichen bei der Ausgleichskasse, bei welcher zuletzt Beiträge bezahlt wurden. Ehepaare: bei der Ausgleichskasse, die bereits eine Rente auszahlt. Um eine IV-Leistung zu erhalten Anmeldeformular zum Leistungsbezug Einzureichen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons
Die Leistungen der AHV Renten Hilfsmittel Hilflosenentschädigung
Die Rentenarten der AHV Beginn Altersrenten Ab 64 bzw. 65 Jahren evtl. Rentenvorbezug oder -aufschub Hinterlassenenrenten Ab Tod Mann/Frau Vater/Mutter Leistungen Altersrente Kinderrente Witwenrente Witwerrente Waisenrente
Rentenvorbezug Vorbezug 1 Jahr 2 Jahre Kürzung 6,8 % 13,6 % Anmeldung bis spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.
Rentenaufschub Aufschub (Rentenbezug später = höhere Rente) Aufschub 1 5 Jahre Zuschlag 5,25 31,5 % Erklärung auf Anmeldeformular, welches innerhalb eines Jahres seit Rentenberechtigung vorliegen muss.
Rentenberechnung: Kriterien für die Höhe der Altersrenten Beitragsdauer Voll- oder Teilrente: Fr 1 170.- bis Fr. 2 340.- Ehepaare max. Fr. 3 510.- (Plafonierung) Durchschnittliches Einkommen Erwerbseinkommen Aufwertungsfaktor Gutschriften = Minimale oder maximale Rente
Rentenberechnung: Kürzung einer Altersrente Annahme: 4 Jahre Beitragslücke Mindestrente Maximalrente Fr. 2 340.- Fr. 2 127.- Fr. 1 170.- Fr. 1 064.- Bis Fr. 14 040.- Ab Fr. 84 240.- Massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen
Ausland Bei der Staatszugehörigkeit ist zu unterscheiden: EU-/EFTA Vertragsstaaten (z. B. USA) Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen (z. B. Tunesien)
Ausland Anspruch und Ansprechpartner: EU/EFTA Bilaterale Abkommen Anmelden; Koordination erfolgt durch Sozialversicherung des Wohnsitzstaates Vertragsstaaten Person muss sich selber um Ansprüche bemühen; Auszahlung ins Ausland; keine Beitragsrückerstattung ohne Sozialversicherungsabkommen AHV-Rente nur bei Wohnsitz Schweiz; bei Wohnsitz Ausland erfolgt Beitragsrückerstattung
Was bedeutet Aufwertungsfaktor? Berücksichtigung der Lohn- und Preisentwicklung Summe der Erwerbseinkommen wird dem heutigen Wert angepasst
Was sind Erziehungsgutschriften? Erziehungsgutschriften sind (fiktive) Einkommen, welche einer versicherten Person für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren betreut hat, gutgeschrieben werden. Gutschriften während der Ehejahre werden geteilt. Höhe: 3-fache minimale Jahresrente (Fr. 42 120.-) Erziehungsgutschriften werden im Zeitpunkt des Rentenanspruchs automatisch angerechnet.
Was sind Betreuungsgutschriften? Gutschriften für die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten, wenn Anspruch auf Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades besteht diese in der näheren Umgebung der pflegenden Person lebt (< 30 Km) Anmeldung: jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der betreuten Person keine Kumulation von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften Höhe und Teilung analog Erziehungsgutschriften
Was bedeutet Splitting? Die Einkommen von beiden Ehepartnern während der Ehejahre erzielt werden aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehepartnern gutgeschrieben.
Splitting wird vorgenommen... sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Altersrente haben. oder wenn die Ehe geschieden wird. oder wenn ein Ehepartner stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.
AHV-Rente: Splitting vor Ehe während Ehe Einkommen Mann vor Splitting nach Splitting Einkommen Frau nach Splitting vor Splitting 50% von 1 800 000.- 900 000.- 30 000.- 1 250 000.- 1 130 000.- 200 000.- 200 000.- 100% von 150 000.- 150 000.- 900 000.- 100% von 30 000.- 50% von 400 000.- Total Total
Was ist Plafonierung? Begrenzung der Rentenansprüche bei einem Ehepaar auf 150 Prozent des Höchstbetrages. Die Summe der Vollrenten von Mann und Frau darf Fr 3 510.- nicht übersteigen. Sonst: Anteilsmässige Reduktion
Rentenberechnung Ehepaar: Ein Beispiel Mann, Jg 1948 Frau, Jg 1950 Einkommen vor der Ehe 150 000.- 30 000.- Einkommen während der Ehe 1 800 000.- 400 000.- Gesplittete Einkommen 1 100 000.- 1 100 000.- Total Einkommen 1 250 000.- 1 130 000.- Aufwertungsfaktor 1.256 1.217 Aufgewertetes Einkommen 1 570 000.- 1 375 210.- Durchschnittliches Einkommen 35 682.- 32 743.- ½ Erziehungsgutschrift, 1 Kind 7 658.- 8 023.- Massgebl. Durchschnittseink. 43 524.- 42 120.- Rente unplafoniert, im Monat 1 797.- 1 778.- Rente plafoniert, im Monat 1 764.- 1 746.- Kürzung Rente Ehefrau, 6.8%, monatl. 1 627.-
Rentenvorausberechnung Eine Rentenvorausberechnung kann jede Person ab 40 Jahren kostenlos beantragen. Die Aussagekraft ist je nach Alter der Person aber schwierig. Empfehlenswert ist eine Berechnung etwa 5 Jahre vor dem Rentenalter. Anmeldeformular ist notwendig.
AHV: Hilflosenentschädigung 6 Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden Aufstehen, Absitzen und Abliegen Essen Körperpflege Verrichten der Notdurft Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte
AHV: Hilflosenentschädigung Anspruch Wenn trotz Hilfsmittel regelmässig erheblich auf die Hilfe von Dritten angewiesen: Bei 2 oder 3 der Lebensverrichtungen: Hilflosigkeit leichten Grades (nicht bei Heimaufenthalt) Bei 4 oder 5 der Lebensverrichtungen: Hilflosigkeit mittleren Grades Bei allen 6 Lebensverrichtungen: Hilflosigkeit schweren Grades
AHV: Hilflosenentschädigung Beträge Bei leichter Hilflosigkeit: Fr. 234.- pro Monat Bei mittlerer Hilflosigkeit: Fr. 585.- pro Monat Bei schwerer Hilflosigkeit: Fr. 936.- pro Monat
Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch? Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben AHV- und IV-Rentnerinnen und Rentner, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist. Zu beachten: Auf Ergänzungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Berechnungssystem der Ergänzungsleistungen Summe der anrechenbaren Einnahmen Summe aller anerkannten Ausgaben und des Lebensbedarfs z.b. Fr. 31 000.- z.b. Fr. 17 000.- Ergänzungsleistungen z.b. Fr. 14 000.-
Ergänzungsleistungen: Wie ist der Anspruch geltend zu machen? Durchführungsstelle des Wohnsitzkantons, meistens kantonale Ausgleichskasse Nicht zögern: Anspruch durch Einreichen eines Anmeldeformulars geltend machen, weil: Ergänzungsleistungen werden nicht rückwirkend ausbezahlt, sondern ab Eingangs-Datum.
Mehr erfahren Sie im Internet unter www.akzug.ch Sie finden dort: Merkblätter Anmeldeformulare
Haben Sie Fragen oder Anregungen?
Eingliederung in der IV: Faktoren für Erfolg oder Misserfolg Heidi Schwander, Abteilungsleiterin IV-Stelle
Ziele der Invalidenversicherung Ermöglichen von Erwerbstätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit: präventiv (Frühintervention) nach Arbeitsplatzverlust (Arbeitsvermittlung) bei Rentenbezug (Eingliederung aus der Rente)
Risiken unklare Ausgangsbasis: medizinisch, persönlich, versicherungstechnisch unterschiedliche Absichten der involvierten Player: Ruhe gönnen, Team entlasten, betreuter Einstieg fehlende Planungssicherheit für das Unternehmen unerwartete Entwicklungen
Chancen Gemeinsame Strategie: Entlastung für Arbeitnehmer und Vorgesetzte Bindung an Unternehmen
Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn die Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann; die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbstätigkeit zu verbessern.
Eingliederungsmassnahmen im Betrieb Integrationsmassnahmen Arbeitsversuch Einarbeitungszuschuss
Integrationsmassnahmen Vorbereitung auf Wiedereinstieg vor allem bei psychischen Problemen innerhalb des Betriebs oder extern Überwachung und Begleitung durch die IV-Stelle (Coaching) bei interner Durchführung Beitrag an AG für Mehraufwand max. 100. Fr./Tag
Arbeitsversuch «risikofreie Probezeit» es entsteht kein Arbeitsverhältnis nach OR (somit auch keine Sperrfristen, kein Kündigungsschutz) keine Lohnzahlung, sondern Taggeld oder Rente durch die IV «mit offenen Fragen» bei längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt oder bei beruflicher Neuorientierung Abklärung der Leistungsfähigkeit direkt im Arbeitsmarkt
Einarbeitungszuschuss bei Neuanstellung oder interner Umplatzierung kompensiert eingeschränkte Leistungsfähigkeit bedingt durch Anlern- oder Einarbeitungszeit max. während 180 Tagen, max. vereinbarter monatlicher Bruttolohn, max. 346. Fr./Tag Belastbarkeit in aller Regel geklärt, doch Fachwissen noch nicht à jour
Wann ist Kontaktaufnahme sinnvoll? ein Mitarbeiter hat häufige gesundheitliche Absenzen, die das Arbeitsverhältnis belasten eine Mitarbeitende fehlt seit mehr als einem Monat wegen gesundheitlichen Problemen am Arbeitsplatz Früherfassung: IV macht Risikoeinschätzung, ob Anmeldung sinnvoll Frühintervention wenn immer möglich in Zusammenarbeit mit bestehendem Arbeitgeber
Wie kann die Eingliederung gelingen? Eingliederung setzt gemeinsam getragene Strategie voraus Eingliederung bedarf offener Kommunikation Eingliederung kann nur unter Mithilfe engagierter Arbeitgeber gelingen
Haben Sie Fragen? Wir sind für Sie da! Tel: 041 560 47 00 E-Mail: eingliederung@akzug.ch
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für die angenehme und konstruktive Zusammenarbeit!
und jetzt zum Apéro!