BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g.

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Transkript:

BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Berlin. Wir laden unsere Mitglieder zur 103. Ordentlichen Mitgliederversammlung des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. am Freitag, dem 24. Juni 2016 im Hotel InterContinental, Budapester Straße 2 in 10787 Berlin, ein. Die Versammlung findet unmittelbar im Anschluss an die um 10:00 Uhr beginnende 17. Ordentliche Mitgliederversammlung der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. statt. An der Veranstaltung des BVV Versicherungsvereins können auch die Teilnehmer der Mitgliederversammlung der BVV Versorgungskasse als Gäste teilnehmen.. Tagesordnung TOP 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015 mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrates Vorlage des festgestellten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrates TOP 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. TOP 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen. TOP 4. Änderungen der Versicherungsbedingungen In den Tarifen DA und RA werden die Rentenfaktoren von 11,45 Prozent auf 8,70 Prozent gesenkt (entspricht 24,02 Prozent). In den Tarifen DN der Tarifgeneration DN 1998, N der Tarifgeneration N 1998 und RN der Tarifgeneration RN 1998 werden die altersabhängigen Rentenfaktoren pauschal ebenfalls um 24,02 Prozent abgesenkt. Von dieser Maßnahme werden die Verträge der Grundversorgung ( 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 1a Satzung PK), die zusätzliche Entgeltumwandlung ( 3 Abs. 9 Satzung PK) sowie die so genannten freiwilligen Weiterversicherungen nach Tarif DA und Tarif N der Tarifgeneration N 1998 erfasst. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für diese Maßnahme erforderlichen Änderungen der Versicherungsbedingungen zuzustimmen. Die Änderungen gelten für bestehende Versicherungsverhältnisse ab dem 1. Januar 2017 und insoweit für Rentenbausteine aus Beiträgen, die ab dem 1. Januar 2017 gezahlt werden. Bis zum 31. Dezember 2016 erworbene Anwartschaften bleiben unberührt. TOP 5. Ersatzwahl für den Aufsichtsrat Seite 2 von 10

Aus dem Aufsichtsrat ist aus der Gruppe der Mitgliedsunternehmen Herr Dr. Stephan Leithner ausgeschieden. Aus der Gruppe der Mitgliedsangestellten scheidet Herr Hans-Hermann Altenschmidt zum 23. Juni 2016 aus dem Aufsichtsrat aus. Entsprechend 8 Abs. 3 der Satzung findet eine Ersatzwahl statt. Für die Vertreter der Mitgliedsunternehmen und der Mitgliedsangestellten hat der Aufsichtsrat eine Wahlordnung erlassen ( 20 Abs. 3 der Satzung). Unbeschadet des Rechts der Mitgliedsunternehmen und der Mitgliedsangestellten, nach der Wahlordnung Vorschlagslisten einzureichen, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen ( 191 VAG i. V. m. 124 Abs. 2 und 3 AktG): a) Gruppe der Mitgliedsunternehmen Karl von Rohr. Mitglied des Vorstandes. Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main b) Gruppe der Mitgliedsangestellten Gunnar de Buhr. Mitglied des Betriebsrates. Commerzbank AG, Hamburg Die Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsangestellten können nach 2 der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates (siehe Anlage zu TOP 5 ) Vorschlagslisten für die Ersatzwahl zum Aufsichtsrat bis spätestens einundzwanzig Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung, also bis zum 2. Juni 2016, dem Vorstand einreichen.. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Mitgliedsunternehmen beziehungsweise Mitgliedsangestellten unterzeichnet sein. Im Übrigen wird auf die Wahlordnung verwiesen. Soweit aus dem Kreis der Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsangestellten Vorschlagslisten eingereicht werden, sind ausschließlich diese Vorschlagslisten Gegenstand des Wahlvorgangs ( 9 der Wahlordnung). TOP 6. Verschiedenes Alle Mitglieder, die selbst an der Versammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, sich auch organisatorischen Gründen bis zum 16. Juni 2016 bei dem BVV Versicherungsverein anzumelden. Grundsätzlich können sie sich auch am Tag der Mitgliederversammlung unter Vorlage ihres Personalausweises und Angabe ihrer Mitgliedsnummer bei der Eingangskontrolle melden. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertretungsvollmachten müssen nach 18 Abs. 2 der Satzung schriftlich erstellt werden und dem Vorstand spätestens am achten Tag vor der Mitgliederversammlung, also spätestens am 16. Juni 2016, zugegangen sein. Ein Unterbevollmächtigter muss zusätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Alle teilnehmenden Mitglieder, insbesondere die Bevollmächtigten und Unterbevollmächtigten, werden gebeten, sich ihre Stimmkarten unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bis 9:45 Uhr an der Eingangskontrolle abzuholen. Der Vorstand Seite 3 von 10

Anlage zu TOP 4 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. Tarif DA. Versicherungsbedingungen 3 1) Für die versicherungspflichtigen Angestellten (Abs. 1a) werden Beiträge in Höhe von 6,5 Prozent des maßgebenden monatlichen Diensteinkommens ( 4) bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze (Abs. 2) gezahlt. Die Versicherten beteiligen sich an diesem Beitrag im Wege der Gehaltsumwandlung mit bis zu einem Drittel. Diese Beitragsbeteiligung gilt nicht für den zusätzlichen Beitrag gemäß 14 A Abs. 5. 2) Die Bemessungsgrenze ist im Jahre 1999 identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bemessungsgrenze steigt bis zum Jahre 2009 jährlich auf den Mittelwert zwischen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des Jahres 1999 und der Beitragsbemessungsgrenze des laufenden Jahres. Die monatliche Bemessungsgrenze beträgt am 1. Januar 2009 4.873 Euro. Sie erhöht sich alle vier Jahre, erstmals zum 1. Januar 2013, um 128 Euro. Für den Beitrag, der über dem Höchstbeitrag des Jahres 2009 liegt, wird eine Versicherung nach Tarif DN abgeschlossen. Eine Wartezeit gilt für diese Versicherung nicht. Eine Erhöhung nach Satz 4 setzt voraus, dass die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) innerhalb von vier Jahren um mindestens rund 1 Prozent jährlich bzw. um rund 200 Euro insgesamt steigt. Steigt die BBG innerhalb von vier Jahren in einem geringeren Umfang, kann der Aufsichtsrat beschließen, die Erhöhung auszusetzen, bis die Steigung der BBG um 200 Euro erreicht ist. Satz 5 bleibt von dem zusätzlichen Beitrag gemäß 14 A Abs. 5 unberührt. 3) Anstelle einer Beitragsberechnung nach 3 Abs. 1 kann das Mitgliedsunternehmen eine Beitragsermittlung anhand der in der Anlage enthaltenen Methode vornehmen. Die darin vorgesehene Beitragsbeteiligung des Versicherten gilt nicht für den zusätzlichen Beitrag gemäß 14 A Abs. 5. 10 1) Scheidet ein Versicherter aus den Diensten eines Mitgliedsunternehmens aus, so ist er berechtigt, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden die Versicherung freiwillig gegen Nachentrichtung der Beiträge für die Zeit seit dem Ausscheiden in der Weise fortzusetzen, dass der volle Beitrag nach 3 ff. der Versicherungsbedingungen gezahlt wird, welcher dem Einkommen des Versicherten entspricht. Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung kann auch den zusätzlichen Beitrag nach 14 A Abs. 5 umfassen. Jedoch ist der Versicherte nicht verpflichtet, mehr als 30 Euro pro Monat zu entrichten. 14. A Beitragspflichtige Versicherungen 3) Für jeden bis zum 31.12.2016 gezahlten Monatsbeitrag beträgt der Steigerungsbetrag für die jährliche Rente 11,45 Prozent. 4) Für jeden ab dem 01.01.2017 gezahlten Monatsbeitrag beträgt der Steigerungsbetrag für die jährliche Rente 8,7 Prozent. Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Abs. 5. Seite 4 von 10

5) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem Beitrag nach 3 Abs. 1 S. 1 und 2 bzw. Abs. 3 S. 1, kann ab dem 01.01.2017 neben dem Beitrag nach 3 Abs. 1 S. 1 und 2 bzw. Abs. 3 S. 1 ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Steigerungsbetrag für die jährliche Rente erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus einem Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. 6) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung des Steigerungsbetrages für die jährliche Rente möglich ist, bis maximal wieder ein Steigerungsbetrag für die jährliche Rente von 11,45 Prozent erreicht ist. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. 7) Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2005 wird die anteilige Rente auf der Grundlage von Beitragsklassen gemäß Anlage berechnet. 8) Bei Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2001 im ehemaligen Tarif A versichert waren, werden die Steigerungsbeträge um die Steigerungen gekürzt, die der Versicherte im BVV nach seiner Beitragsfreistellung ohne Berücksichtigung einer Überschussbeteiligung zusätzlich im Tarif B erworben hat. 14. D Zurechnungszeit bei Frühinvalidität 1) Bei im Tarif DA beitragspflichtig Versicherten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig geworden sind, werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres Steigerungsbeträge zugerechnet, die sich in dieser Zeit bei weiterer Beitragszahlung ergeben hätten. Die Höhe der weiteren Steigerungsbeträge ergibt sich aus dem Durchschnitt der Steigerungsbeträge der letzten 60 Kalendermonate. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Tarif DA verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Tarif DN. Tarifbedingungen 9 Höhe der Rente 2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den für den Versicherten gezahlten Beiträgen gemäß Tabellen 1a und 1b der jeweiligen Tarifgeneration des Tarifs DN. 3) Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration DN 1998 gilt Folgendes: a) Für Beitragszahlungen bis zum 31.12.2016 gilt die Tabelle 1a des Tarifs DN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif DN, Tarifgeneration DN 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge bis zum 31.12.2016 (nachfolgend Verrentungsfaktoren bis 2016 genannt). b) Für Beitragszahlungen ab dem 01.01.2017 gilt die Tabelle 1a des Tarifs DN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif DN, Tarifgeneration DN 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge ab dem 01.01.2017 (nachfolgend Verrentungsfaktoren ab 2017 genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Unterabsatz c. c) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung, kann ab dem 01.01.2017 neben dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 Seite 5 von 10

möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. 11 Zurechnungszeit 1) Bei Erwerbsminderung des im Tarif DN beitragspflichtig Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres 50 Prozent der Rentenbausteine zugerechnet (Zurechnungszeit), die sich in dieser Zeit bei weiteren Beiträgen ergeben hätten. 2) Die Höhe der weiteren Beiträge ergibt sich aus dem Durchschnitt der Beiträge des letzten Kalenderjahres. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten in Tarif DN im BVV verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration DN 1998 gilt darüber hinaus Folgendes:. Tritt die Erwerbsminderung bis zum 31.12.2017 ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren bis 2016 verwendet. Tritt die Erwerbsminderung ab dem 01.01.2018 ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren ab 2017 verwendet. 3) Bei Zeiten des Erziehungsurlaubs und bei Krankheit werden die Beiträge des Kalenderjahres vor Beginn des Erziehungsurlaubes bzw. der Krankheit zu Grunde gelegt. 4) Bei Versicherungen gegen Zahlung eines einmaligen Beitrags (Einmalbeitrag) erfolgt keine Berechnung der Zurechnungszeit. Tarif N. Tarifbedingungen 9 Höhe der Rente 2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den gezahlten Beiträgen gemäß Tabelle 1 der jeweiligen Tarifgeneration des Tarifs N. 3) Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration N 1998 gilt Folgendes: a) Für Beitragszahlungen bis zum 31.12.2016 gilt Tabelle 1 des Tarifs N Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif N, Tarifgeneration N 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge bis zum 31.12.2016 (nachfolgend Verrentungsfaktoren bis 2016 genannt). b) Für Beitragszahlungen ab dem 01.01.2017 gilt Tabelle 1 des Tarifs N Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif N, Tarifgeneration N 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge ab dem 01.01.2017 (nachfolgend Verrentungsfaktoren ab 2017 genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Unterabsatz c. c) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem bei Versicherungsbeginn nach 10 vereinbarten Beitrag, kann ab dem 01.01.2017 neben dem bei Versicherungsbeginn nach 10 vereinbarten Beitrag ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Seite 6 von 10

4) Eine nach den Abs. 1, 2 und 3 ermittelte Altersrente, einschließlich den bis zum Rentenbeginn zugesagten Erhöhungen aus der Überschussbeteiligung, erhöht sich gemäß Tabelle 3 des Tarifs N, wenn für den Versicherten bei Beginn der Altersrente keine Anwartschaft auf Witwen- oder Witwerrente gemäß 6 Abs. 1 besteht. 11 Zurechnungszeit 1) Bei Erwerbsminderung des in Tarif N beitragspflichtig Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres 50 Prozent der Rentenbausteine zugerechnet (Zurechnungszeit), die sich in dieser Zeit bei weiteren Beiträgen ergeben hätten. 2) Die Höhe der weiteren Beiträge ergibt sich aus dem Durchschnitt der Beiträge des letzten Kalenderjahres. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Tarif N im BVV verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration N 1998 gilt darüber hinaus Folgendes:. Tritt die Erwerbsminderung bis zum 31.12.2017 ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren bis 2016 verwendet. Tritt die Erwerbsminderung ab dem 01.01.2018 ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren ab 2017 verwendet. Tarif RN. Tarifbedingungen 9 Höhe der Rente 2) Die einzelnen Rentenbausteine ergeben sich aus den für den Versicherten gezahlten Beiträgen zur Rückdeckungsversicherung gemäß Tabellen 1a und 1b der jeweiligen Tarifgeneration des Tarifs RN. 3) Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration RN 1998 gilt Folgendes: a) Für Beitragszahlungen bis zum 31.12.2016 gilt die Tabelle 1a des Tarifs RN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif RN, Tarifgeneration RN 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge bis zum 31.12.2016 (nachfolgend Verrentungsfaktoren bis 2016 genannt). b) Für Beitragszahlungen ab dem 01.01.2017 gilt die Tabelle 1a des Tarifs RN Tabelle der Verrentungsfaktoren für Tarif RN, Tarifgeneration RN 1998 für Versicherungsbeginne vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2004 und für Beiträge ab dem 01.01.2017 (nachfolgend Verrentungsfaktoren ab 2017 genannt). Das gilt auch für den zusätzlichen Beitrag gemäß Unterabsatz c. c) Im bestehenden Vertrag, basierend auf dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung, kann ab dem 01.01.2017 neben dem Beitrag nach 4 Abs. 1a Ziff. 1 der Satzung ein zusätzlicher Beitrag gezahlt werden, bis ein Rentenbaustein erreicht ist, der sich ohne den zusätzlichen Beitrag aus den Verrentungsfaktoren bis 2016 ergeben würde. Die Höhe des zusätzlichen Beitrags ist dem BVV mitzuteilen. d) Alle fünf Jahre, erstmals im Januar 2020, prüft der BVV, ob mit Genehmigung der BaFin zum 1. Januar des Folgejahres mit Wirkung für künftige Beitragszahlungen eine Anhebung der Verrentungsfaktoren ab 2017 möglich ist, bis maximal wieder die Verrentungsfaktoren bis 2016 erreicht sind. Die erforderliche Bedingungsänderung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. 11 Zurechnungszeit Seite 7 von 10

1) Bei Erwerbsminderung des im Tarif RN beitragspflichtig Versicherten vor Vollendung des 55. Lebensjahres werden für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres 50 Prozent der Rentenbausteine zugerechnet (Zurechnungszeit), die sich in dieser Zeit bei weiteren Beiträgen ergeben hätten. 2) Die Höhe der weiteren Beiträge ergibt sich aus dem Durchschnitt der Beiträge des letzten Kalenderjahres. Beitragszeiten, die vor der Anmeldung des Versicherten im Tarif RN verbracht wurden, werden mit berücksichtigt. Für Versicherungsverträge der Tarifgeneration RN 1998 gilt darüber hinaus Folgendes:. Tritt die Erwerbsminderung bis zum 31.12.2017 ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren bis 2016 verwendet. Tritt die Erwerbsminderung ab dem 01.01.2018 ein, werden für die Zurechnung die Verrentungsfaktoren ab 2017 verwendet. 3) Bei Zeiten des Erziehungsurlaubes und bei Krankheit werden die Beiträge des Kalenderjahres vor Beginn des Erziehungsurlaubes bzw. der Krankheit zu Grunde gelegt. 4) Bei Versicherungen gegen Zahlung eines einmaligen Beitrags (Einmalbeitrag) erfolgt keine Berechnung einer Zurechnungszeit. Anlage zu TOP 5 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (in der Fassung vom 29. April 2016) 1 Wahlleitung Die Wahl wird von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung geleitet. 2 Frist zum Einreichen von Vorschlagslisten Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung sind die Wahlberechtigten aufzufordern, Vorschlagslisten bis spätestens 21 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. 3 Inhalt der Vorschlagslisten 1) Die Vorschlagslisten sind für Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsangestellte getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste muss so viele Namen enthalten, wie in einer Gruppe Mitglieder zu wählen sind. 2) Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Wohnort, Beruf und den jeweiligen Mitglieds- beziehungsweise Trägerunternehmen zu bezeichnen. 3) Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein. 4) Sofern für die etwaigen weiteren Verhandlungen kein besonderer Bevollmächtigter benannt wird, gilt als hierzu bevollmächtigt, wer die Vorschlagsliste an erster Stelle unterzeichnet hat. 3a Vor der Wahl vorzulegende Unterlagen Gemeinsam mit den Vorschlagslisten sind die folgenden Unterlagen vorzulegen: a) ein Lebenslauf, b) Angaben zur Zuverlässigkeit, c) gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungen. Dies gilt nicht für Personen, deren Aufsichtsratsmandat durch die Wahl verlängert wird. 3b Unterzeichnung der Vorschlagslisten Seite 8 von 10

Vorschlagslisten können auch von den Trägerunternehmen bzw. den Mitgliedsangestellten der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.v. eingereicht (siehe 2) und unterzeichnet (siehe 3) werden. 4 Mehrfachnominierung Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, hat sich auf Aufforderung des Vorstandes innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden; anderenfalls erfolgt seine Streichung auf allen Listen. Den bevollmächtigten Vertretern ist dies unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Personen, die bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt sind, dürfen dabei nicht vorgeschlagen werden. 5 Mehrfachunterzeichnung Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen diesen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ( 3 Abs. 4) ist nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften anstelle der gestrichenen binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 6 Prüfung der Vorschlagslisten Der Vorstand versieht die Vorschlagslisten mit dem Tage des Eingangs und einem Buchstaben nach der Reihenfolge des Eingangs. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald dem bevollmächtigten Vertreter ( 3 Abs. 4) mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. Sie läuft spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag ab. 7 Ungültigkeit von Vorschlagslisten Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften des 3 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 8 Bekanntgabe der Vorschlagslisten Bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung hat der Vorstand a) den Mitgliedsunternehmen Abschriften der Vorschlagslisten zu übersenden mit der Bitte, die Listen ihren Angestellten z. B. durch Aushang am Schwarzen Brett bekanntzugeben, b) die Vorschlagslisten im Büro des Vereins zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten auszulegen. 9 Gegenstand des Wahlverfahrens Der mit der Tagesordnung gemäß 124 Abs. 2 und 3 AktG i. V. m. 191 VAG veröffentlichte Vorschlag des Aufsichtsrates wird gegenstandslos, soweit das Wahlverfahren aufgrund der nach 8 bekanntgegebenen gültigen Vorschlagslisten abgeschlossen werden kann. 10 Durchführung der Wahl Die Wahl wird mittels Eingabe von Stimmkarten in eine elektronische Datenverarbeitungsanlage für Mitgliedsunternehmen und Mitgliedsangestellte getrennt durchgeführt. Der Wahlberechtigte erhält für jede der nach 7 gültigen Vorschlagslisten eine entsprechend gekennzeichnete Stimmkarte. Er übt sein Wahlrecht durch Abgabe einer Stimmkarte aus. 11 Verteilung der Aufsichtsratsmandate Die Aufsichtsratsmandate werden nach dem d Hontdt schen Höchstzahlverfahren auf die gültigen Vorschlagslisten verteilt. 12 Wahl ohne Abstimmung Liegt bei einem der vorzunehmenden Wahlgänge nur eine gültige Vorschlagsliste vor, so gelten grundsätzlich die darin bezeichneten Personen ohne Abgabe von Stimmkarten als gewählt. Seite 9 von 10

13 Nach der Wahl zu beantragende Unterlagen Nach der Wahl ist von den Aufsichtsratsmitgliedern ein aktuelles Führungszeugnis (Belegart O ) zu beantragen. Gegebenenfalls ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen. Dies gilt nicht für Personen, deren Aufsichtsratsmandat durch die Wahl verlängert wird. Seite 10 von 10