Gesellschaftsvertrag. der. Breitband Marburg-Biedenkopf GmbH

Ähnliche Dokumente
GmbH-Gründungsvertrag

Gesellschaftsvertrag. der. Dorfladen Hofstädten UG (haftungsbeschränkt)

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein

Gesellschaftsvertrag der Hersfelder Eisenbahn GmbH, Schenklengsfeld

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung

Fall Alles wie immer. Sachverhalt für den Vorstand der A AG

Gesellschaftsvertrag

I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH

Gesellschaftsvertrag. Gemeinnützige ZuBaKa GmbH


Gesellschaftsvertrag. der. ALLATA ELEKTRONIK GmbH

Gesellschaftsvertrag

GESELLSCHAFTSVERTRAG der Bürger Energie Rostock Verwaltung GmbH

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Gesellschaftsvertrag der. Memoriafilm gemeinnützigen UG

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaftsvertrag. der. START - Stiftung ein Projekt der gemeinnützigen Hertie- Stiftung gemeinnützige GmbH

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der

GESELLSCHAFTSVERTRAG

Gesellschaftsvertrag. der. Dorfladen Immensen UG (haftungsbeschränkt)

Gesellschaftsvertrag. Firma, Sitz. Navitas ggmbh. 2 Gegenstand des Unternehmens

Gesellschaftsvertrag der Vereinigung der kommunalen RWE-Aktionäre Westfalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. in der Fassung vom

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag. (Muster)

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaftsvertrag der RTV - Ritterhuder Tourismus und Veranstaltungen GmbH

Gesellschaftsvertrag der

Gesellschaftsvertrag. 1 Firma, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr. Die Kurve GmbH Gemeinnützige Gesellschaft für Rehabilitierung psychisch Kranker

Satzung. des Gewerbe- und Verkehrsvereins Sendenhorst-Albersloh e.v.

Ausfertigungsdatum: Stand: Zuletzt geändert durch die Hauptversammlung 2018 am

Gesellschaftsvertrag des Evangelischen Medienverbandes Kassel GmbH

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH

Entwurf. Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag. der & Co. KG

Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag der HRG-Hannover Region Grundstücksgesellschaft Verwaltung mbh

XYZ GbR. - Gesellschaftsvertrag -

Gesellschaftsvertrag. der Firma. prononpro UG (haftungsbeschränkt)

St.-Vitus-Werk - Gesellschaft für heilpädagogische Hilfe mbh

Einfacher OHG-Vertrag

Verhandelt. Dr. Cord-Georg Hasselmann, erschienen heute: Urkundenrolle Nr. Hs 15 / einseitig beschrieben - zu Berlin am 07.

Gesellschaftsvertrag der WIB - Weißenseer Integrationsbetriebe GmbH. 1 Firma, Sitz

S A T Z U N G. der. Bürger-Energie-Genossenschaft Neubulach eg. mit dem Sitz in. Neubulach

RECHT UND STEUERN. Mustersatzung: GmbH mit mehreren Gesellschaftern. Seite 1/7

1. Stephan Bader * , Fichtelgebirgsstr.3, Hanau. 2. John Kennard * , Höhenstr. 34, Hanau

Satzung der moveo gemeinnützigen GmbH

Dresdener Bigband 50plus e.v.

Satzung in der von der Hauptversammlung am 4. April 2016 beschlossenen Fassung

Gesellschaftsvertrag der DIVA Verwaltungs GmbH. 1 Name und Sitz der Gesellschaft. 2 Gegenstand, Zweck und Ziele der Gesellschaft

Entwurf vom Notariell zu beurkunden! Gesellschaftsvertrag der Energieversorgung Olching GmbH

Satzung der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft beschlossen auf der Hauptversammlung vom 10. Juli 2014

Firma: WIB Integ GmbH. (Stand: )

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g. 1 Firma und Sitz. IINAS GmbH Internationales Institut für Nachhaltigkeitsanalysen und -strategien.

Gesellschaftsvertrag der Evangelischen Grundschule Weiten-Gesäß ggmbh

Satzung. der Stadtwerke Dreieich GmbH, Dreieich. 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft, Gesellschafter

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der Firma. VGW Facility Management GmbH. Sitz Schwäbisch Gmünd. Stand 2017

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESELLSCHAFTSVERTRAG

Satzung. Aktionsbündnis Bioschweine Deutschland e.v. (Fachverband für ökologische Schweinehaltung )

Mustersatzung: UG (haftungsbeschränkt) mit mehreren Gesellschaftern

S A T Z U N G der. Blitz.. - AG. 3. Geschäftsjahr

Satzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf

Gesellschaftsvertrag: der. DSW Deutsches StiftungsWerk gemeinnützige GmbH. Präambel

Satzung vom Waldkindergarten Sehnde e.v.

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Gesellschaftsvertrag für die. Stiftung Gesellschaft macht Schule. gemeinnützigegmbh. 1 Firma, Sitz

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G. CFI Internationale Kinderhilfe Deutschland ggmbh

Gesellschaft für zeitgenössische Kunst Osnabrück e.v., Telgenkamp 23, Osnabrück

Gesellschaftsvertrag der Ev. Grundschule Freienseen ggmbh

Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag

S A T Z U N G. der EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft Einbeck

Gesellschaftsvertrag

Satzung. der Norddeutsche Steingut Aktiengesellschaft Bremen-Grohn

GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma. SüdWERT- Wohnungsprivatisierungsgesellschaft mbh

Aktiengesellschaft Essen

Satzung. Eigenheimervereinigung Zorneding ev

Gesellschaftsvertrag der Maintal Verwaltungsgesellschaft mbh. mit Sitz und Geschäftsanschrift in D Maintal, xxx,

VHWG Verein für Haus- und Wohneigentum Geretsried e.v. Name und Sitz des Vereines. Zweck des Vereines. Mitgliedschaft

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

ANLAGE S A T Z U N G. I. Firma und Sitz. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens

Satzung. Innatura ggmbh. der

Gesellschaftsvertrag

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Gesells haftsvertrag der

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G. 1 Firma und Sitz. Catania ggmbh Betreuung und Behandlung von Traumata-Opfern. 2 Gegenstand des Unternehmens

SATZUNG. Name des Vereins Präambel Der Verein führt den Namen: Haus- und Wohnungseigentümerverein Nordkreis Aachen e.v.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. (1) Gegenstand des Unternehmens ist

Landshuter Innovations- und Kreativzentrum e.v. Satzung. 1 (Name und Sitz)

Transkript:

Gesellschaftsvertrag der Breitband Marburg-Biedenkopf GmbH Inhaltsverzeichnis 1 Firma, Sitz...2 2 Gegenstand der Gesellschaft...2 3 Stammkapital...2 4 Geschäftsführung, Vertretung...4 5 Gesellschafterversammlung...4 6 Gesellschafterbeschlüsse...5 7 Protokoll; Beschlussanfechtung...6 8 Geschäftsjahr...7 9 Jahresabschluss...7 10 Verfügungen über Geschäftsanteile...7 11 Kündigung, Austritt...8 12 Ausschluss von Gesellschaftern...9 13 Folgen der Ausschließung; Einziehung...10 14 Abfindung...10 15 Auflösung...12 16 Wettbewerbsverbot...12 17 Bekanntmachungen...12 18 Schlussbestimmungen...12

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 2. Sitz der Gesellschaft ist Marburg. 1 Firma, Sitz Breitband Marburg-Biedenkopf GmbH. 2 Gegenstand der Gesellschaft 1. Gegenstand des Unternehmens ist die flächendeckende Versorgung von privaten Haushalten und Gewerbebetrieben in den Städten und den Gemeinden des Landkreises Marburg-Biedenkopf und deren Ortsteile mit Ausnahme des Gebiets der Stadt Marburg mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen durch Planung, Errichtung und Betrieb der hierzu erforderlichen passiven Telekommunikationsinfrastruktur sowie deren Unterhaltung und Verwaltung, insbesondere durch Vermietung an einen oder mehrere Vertragspartner. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder zu pachten oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, Zweigniederlassungen zu errichten oder Dritten ihren Geschäftsbetrieb zu überlassen. 3 Stammkapital 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.200 EUR. 2. Auf das Stammkapital der Gesellschaft übernimmt a) der Landkreis Marburg-Biedenkopf, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 12.600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 1), b) die Stadt Amöneburg, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 2), c) die Stadt Biedenkopf, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 3), d) die Stadt Gladenbach, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 4), e) die Stadt Kirchhain, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 5),

f) die Stadt Neustadt, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 6), g) die Stadt Rauschenberg, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 7), h) die Stadt Stadtallendorf, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 8), i) die Stadt Wetter, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 9), j) die Gemeinde Angelburg, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 10), k) die Gemeinde Bad Endbach, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 11), l) die Gemeinde Breidenbach, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 12), m) die Gemeinde Cölbe, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 13), n) die Gemeinde Dautphetal, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 14), o) die Gemeinde Ebsdorfergrund, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 15), p) die Gemeinde Fronhausen, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 16), q) die Gemeinde Lahntal, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 17), r) die Gemeinde Lohra, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 18), s) die Gemeinde Münchhausen, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 19), t) die Gemeinde Steffenberg, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 20), u) die Gemeinde Weimar, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 21), v) die Gemeinde Wohratal, einen Geschäftsanteil im Nennwert von 600 EUR (Geschäftsanteil Nr. 22). 3. Die Stammeinlage auf die Geschäftsanteile Nr. 1 bis einschließlich Nr. 22 sind in bar zu erbringen und in voller Höhe sofort zur Zahlung an die Gesellschaft fällig.

4. Die Gesellschafter gemäß vorstehend Abs. 2 leisten zudem die nachstehenden Geldbeträge in die freie Kapitalrücklage ( 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) der Gesellschaft: a) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf zahlt an die Gesellschaft 5 EUR je Einwohner der zum Gesellschafterkreis zählenden Gebietskörperschaften gemäß Abs. 2 lit. b) bis einschließlich v). b) Jede übrige, zum Gesellschafterkreis zählende Gebietskörperschaft (vgl. Abs. 2 lit. b) bis einschließlich v)) zahlt an die Gesellschaft ebenfalls 5 EUR je Einwohner der jeweiligen Gebietskörperschaft. Für die Berechnung der geschuldeten Leistung ist die amtliche Einwohnerzahl des Landkreises Marburg-Biedenkopf nach Fortschreibung des hessischen statistischen Landesamtes zum 31.12.2011 maßgeblich. Die Einlageverpflichtung in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft ist in bar zu erbringen. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die derzeitigen Haushaltssatzungen der jeweiligen Gesellschafter eine solche Einlageverpflichtung in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft nicht vorsehen. Die Gesellschafter verpflichten sich daher, in ihren Haushaltssatzungen für das Jahr 2013 eine entsprechende Einlageverpflichtung in die freie Kapitalrücklage der Gesellschaft aufzunehmen, die nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung zur Zahlung an die Gesellschaft fällig wird. 4 Geschäftsführung, Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch jeweils zwei von ihnen oder einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, vertritt dieser die Gesellschaft allein. 2. Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden. 3. Die Gesellschafterversammlung kann für die Geschäftsführer eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung kann einen Katalog von Geschäften enthalten, vor deren Vornahme die Geschäftsführung der Gesellschaft die Einwilligung der Gesellschafterversammlung einzuholen hat. 5 Gesellschafterversammlung 1. Alljährlich findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals der Gesellschaft entsprechen, die Einberufung unter Angabe des Zweckes und

der Gründe verlangen oder die Geschäftsführung die Gesellschafterversammlung für notwendig hält. 2. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführung mittels schriftlicher Ladung an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 15 Arbeitstagen bei ordentlichen und von sieben Arbeitstagen bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Für die Fristberechnung werden der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Gesellschafterversammlung nicht mitgezählt. In Eilfällen kann die Ladungsfrist angemessen abgekürzt werden. 3. Kommt die Geschäftsführung dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlungen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen beginnend mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Geschäftsführung nach, so sind der oder die Antragsteller berechtigt, die Einberufung der Gesellschafterversammlung selbst vorzunehmen; Abs. 2 gilt in diesem Fall entsprechend. 4. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt, sofern nicht alle Gesellschafter mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind. 5. Die Leitung der Gesellschafterversammlung obliegt dem Vertreter des Landkreises. Die Gesellschafter können sich einvernehmlich auf eine andere Person, die nicht Gesellschafter der Gesellschaft sein muss, verständigen. 6. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem anderen Gesellschafter oder einer gesetzlich von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person der rechts-, steuerberatenden und/oder wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten lassen. Der jeweilige Vertreter muss sich durch schriftliche Vollmacht ausweisen. 6 Gesellschafterbeschlüsse 1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. 2. Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst. Wurde die Gesellschafterversammlung nicht form- und fristgerecht einberufen, so können Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung nur gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Sofern jedoch in der Einladung ein in der Gesellschafterversammlung zu behandelnder Gegenstand nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist, kann die Versammlung hierüber nur einen Beschluss fassen, wenn alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung einverstanden sind. 3. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn in dieser 80 % der Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Sind nicht ausreichend Stimmrechte anwesend oder vertreten, so beruft die Geschäftsführung unter Beachtung einer Ladungsfrist von mindestens sieben Arbeitstagen eine neue Gesellschaf-

terversammlung ein. Diese ist unbedingt beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist. 4. Soweit nicht Beschlüsse aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden müssen, können sie außerhalb einer Gesellschafterversammlung bspw. schriftlich, fernmündlich, im Umlaufverfahren oder aus einer Kombination verschiedener Verfahren gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit dem vorgeschlagenen Abstimmungsverfahren einverstanden erklären oder sich an der Beschlussfassung beteiligen. Eine schriftliche Beschlussfassung wird durch die Geschäftsführung unter Mitteilung des Gegenstands, des Beschlussantrags, des Abstimmungsverfahrens und der Abstimmungsfrist eingeleitet. Die Abstimmungsfrist beträgt mindestens zehn Arbeitstage und beginnt mit der Einleitung der Beschlussfassung; der fristgerechte Zugang der Stimmabgabe bei der Gesellschaft genügt. Bei einer solchen Beschlussfassung zählen nur die innerhalb der Abstimmungsfrist eingegangenen Stimmen. 5. Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit von 60% der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen oder dieser Gesellschaftsvertrag verlangen eine größere Mehrheit oder Einstimmigkeit. 6. Je Euro 1,00 eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme; das Stimmrecht aus einem Geschäftsanteil kann immer nur einheitlich ausgeübt werden. Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, soweit sie nicht nach diesem Vertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften von der Ausübung ihres Stimmrechtes ausgeschlossen sind. Die einmalige Wiederholung einer Abstimmung in derselben Gesellschafterversammlung ist zulässig. 7 Protokoll; Beschlussanfechtung 1. Über den Inhalt aller in und außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse soll ein Protokoll angefertigt werden. Das Protokoll a) anlässlich einer Gesellschafterversammlung ist durch den Versammlungsleiter zu verfassen. Der Versammlungsleiter kann die Protokollführung auch einer gesetzlich von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Person der rechts-, steuerberatenden und/oder wirtschaftsprüfenden Berufe oder einem Vertreter eines Gesellschafters übertragen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und einem etwaigen Protokollführer zu unterzeichnen. b) bei außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüssen ( 6 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrags) ist von der Geschäftsführung zu verfassen. 2. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Gesellschaftern durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Quittung auszuhändigen. Der Inhalt des Protokolls gilt als genehmigt, sofern kein Gesellschafter der Richtigkeit des Protokolls binnen zehn Werktagen nach Empfang gegenüber dem Versammlungsleiter schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht.

3. Sofern ein Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss für unwirksam oder anfechtbar hält, muss der Gesellschafter gegen den betreffenden Beschluss innerhalb von einem Monat beginnend mit dem Tag der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss festgestellt wurde Klage gegen die Gesellschaft erheben; war der Gesellschafter bei der Beschlussfeststellung nicht vertreten oder wurde der Beschluss im Umlaufverfahren gefasst, beginnt die vorgenannte Frist mit dem Tag des Erhalts des Protokolls, das den jeweiligen Beschluss ausweist. Anderenfalls gilt jeder Fehler, aus dem sich die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses ergeben könnte, als geheilt und der Beschluss ist wirksam. 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Gründung der Gesellschaft beginnt und am darauffolgenden 31.12. endet. 9 Jahresabschluss 1. Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und soweit gesetzlich erforderlich der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist ( 264 Abs. 1 HGB) aufzustellen und zu unterzeichnen. 2. Der Jahresabschluss ist von einem durch die Gesellschafterversammlung benannten Abschlussprüfer zu prüfen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Gesellschafterversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt; der Abschlussprüfer wird durch die Gesellschafterversammlung gewählt. Der Prüfungsbericht ist zusammen mit dem Jahresabschluss jedem Gesellschafter zu übermitteln. 3. Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung. Vorabausschüttungen auf den zu erwartenden Gewinn des Geschäftsjahres können bereits vor dessen Ablauf beschlossen werden. 10 Verfügungen über Geschäftsanteile 1. Jede Verfügung, insbesondere jede Abtretung und/oder Verpfändung, über einen Geschäftsanteil oder einen Teil desselben bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft; der verfügende Gesellschafter ist bei dieser Beschlussfassung mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Als Verfügung gelten auch die Einräumung einer Unterbeteiligung, eines Nießbrauchs und vergleich-

bare Gestaltungen, mit denen Dritten die Ausübung von Gesellschaftsrechten ganz oder teilweise zugestanden wird. 2. Vorstehender Abs. 1 gilt nicht in Bezug auf Verfügungen über einen Geschäftsanteil oder einen Teil desselben an einen Mitgesellschafter sowie in Fällen des 11 Abs. 5 dieses Gesellschaftsvertrags. 3. Kein Gesellschafter kann verlangen, dass er Geschäftsanteile an der Gesellschaft an einen Dritte verkaufen kann, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf ist. 11 Kündigung, Austritt 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Ein Gesellschafter kann vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch einen mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, frühestens jedoch mit Wirkung zum 31.12.2040, den Austritt aus der Gesellschaft durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber allen Gesellschaftern erklären. Das Recht jedes Gesellschafters, aus wichtigem Grund auf einen früheren Zeitpunkt zu kündigen, bleibt unberührt. 3. Für die Rechtzeitigkeit einer Kündigung kommt es auf den Tag der Absendung des Kündigungsschreibens an. Der Eingang einer Kündigung eines Gesellschafters bei der Gesellschaft ist durch die Geschäftsführung unverzüglich allen übrigen Gesellschaftern schriftlich anzuzeigen (sog. Kündigungsanzeige). 4. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, innerhalb von vier Wochen, beginnend mit dem Tage des Eingangs der Kündigungsanzeige oder bei unmittelbarem Erhalt der Kündigung durch den kündigenden Gesellschafter beginnend mit dem Tage des Eingangs der Kündigung, die Kündigung auf den gleichen Zeitpunkt wie der Kündigende zu erklären (sog. Anschlusserklärung); für die Anschlusserklärung gilt Abs. 3 entsprechend. Wenn sämtliche übrigen Gesellschafter auf denselben Zeitpunkt gekündigt oder die Anschlusserklärung abgegeben haben, ist die Gesellschaft aufgelöst. 5. Befindet sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens des kündigenden Gesellschafters in Auflösung oder aus anderen Gründen in Liquidation, nehmen auch die kündigenden Gesellschafter an der Auflösung bzw. der Liquidation teil. In allen übrigen Fällen hat der kündigende Gesellschafter seine Geschäftsanteile an der Gesellschaft auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander gegen Zahlung eines Kaufpreises, der der Höhe nach der Abfindung i. S. d. 14 dieses Gesellschaftsvertrags entspricht, zu übertragen. Die übrigen Gesellschafter sind in diesem Fall zur Übernahme des Geschäftsanteils verpflichtet. Die übrigen Gesellschafter können stattdessen

auch beschließen, dass der kündigende Gesellschafter seinen Geschäftsanteil nur auf einen oder mehrere bestimmte Gesellschafter, auf die Gesellschaft oder auf einen oder mehrere übernahmebereite Dritte überträgt. Der kündigende Gesellschafter hat bei dieser Beschlussfassung kein Stimmrecht. 12 Ausschluss von Gesellschaftern 1. Die Gesellschafter können einen Gesellschafter ausschließen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen eingetreten sind: a) Der Geschäftsanteil des Gesellschafters wird durch einen Dritten gepfändet oder es sind anderweitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters durch einen Dritten ausgebracht worden, der nicht Gesellschafter ist. Dieser Ausschließungsgrund entfällt, wenn die Aufhebung der Pfändung spätestens bis zur Einleitung der Abstimmung hinsichtlich des Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss nachgewiesen wird; mit der Einleitung der Abstimmung darf frühestens zwei Monate nach der Pfändung begonnen werden. b) Der betroffene Gesellschafter kündigt die Gesellschaft oder erhebt Auflösungsklage oder erklärt seinen Austritt aus der Gesellschaft. c) Der betroffene Gesellschafter leistet eine der Gesellschaft versprochene Einlage nicht bis spätestens einen Monat nach Fälligkeit; als entsprechende Einlage gilt auch die Einlage nach 3 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrags. Der Nichtleistung der versprochenen Einlage nach 3 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrags steht es gleich, wenn die nächste, für das Jahr 2013 beschlossene Haushaltssatzung eines Gesellschafters diese Einlage nicht vorsieht. Das Recht zur Ausschließung wird gegenstandslos, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit ausgeübt wird. d) Es ist ein anderer wichtiger Grund gegeben, der eine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt; ein solcher wichtiger Grund liegt bspw. vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesetz oder nach diesem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung nachhaltig schuldhaft verletzt oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird oder wenn der Gesellschafter gegen eine zwischen allen Gesellschaftern getroffene Absprache zum Verkauf der Geschäftsanteile an einen oder mehrere bestimmte Dritte oder einen, mehrere oder alle übrigen Gesellschafter verstößt. 2. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist der Ausschluss gemäß diesem Abs. 1 auch zulässig, wenn deren Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen. 3. Bei der Beschlussfassung gemäß Abs. 1 hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.

4. Die Ausschließung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Geschäftsführer gegenüber dem betroffenen Gesellschafter auf Grund der Vorlage einer Kopie des jeweiligen Gesellschafterbeschlusses. Die Ausschließung wird mit Zugang der Erklärung der Geschäftsführer beim betroffenen Gesellschafter wirksam, unabhängig davon, wann die Abfindung gemäß 14 dieses Gesellschaftsvertrags gezahlt wird. 13 Folgen der Ausschließung; Einziehung 1. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt. 2. Vorbehaltlich des nachstehenden Abs. 3 werden sämtliche Geschäftsanteile eines ausgeschlossenen Gesellschafters an der Gesellschaft mit Zugang der Erklärung der Geschäftsführer gemäß 12 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrags eingezogen, ohne dass es dazu eines weiteren Gesellschafterbeschlusses bedarf. Vorbehaltlich eines abweichenden Gesellschafterbeschlusses, wonach die eingezogenen Geschäftsanteile neu ausgegeben werden (Revalorisierung), führt die Einziehung zur verhältniswahrenden Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile an der Gesellschaft. 3. Anstelle der satzungsmäßigen Einziehung gemäß vorstehendem Abs. 2 können die übrigen Gesellschafter beschließen, dass der betroffene Gesellschafter verpflichtet ist, seine sämtlichen Geschäftsanteile unverzüglich ganz oder teilweise an einen, mehrere oder alle übrigen Gesellschafter oder einen oder mehrere im Beschluss zu benennende und übernahmebereite Dritte gegen Zahlung eines Kaufpreises abtritt, der der Höhe nach der Abfindung gemäß 14 dieses Gesellschaftsvertrags entspricht. 4. Der abweichende Gesellschafterbeschluss gem. Abs. 2 und eine Beschlussfassung nach Abs. 3 sind nur beachtlich, wenn der jeweilige Beschluss vor Zugang der Erklärung der Geschäftsführer gemäß 12 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrags gefasst und spätestens zwei Wochen nach Zugang der Erklärung der Geschäftsführer gemäß 12 Abs. 4 dieses Gesellschaftsvertrags dem ausgeschlossenen Gesellschafter auf Grund der Vorlage einer Kopie des jeweiligen Gesellschafterbeschlusses angezeigt worden ist. 14 Abfindung 1. Verliert ein Gesellschafter aufgrund Einziehung seinen Geschäftsanteil, schuldet die Gesellschaft dem Ausscheidenden bzw. dessen Rechtsnachfolger eine Abfindung. Wird der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern, Dritten und/oder der Gesellschaft aufgrund einer Kündigung des ausscheidenden Gesellschafters oder eines Zwangsübertragungsbeschlusses übernommen, schulden die jeweiligen Übernehmer insgesamt einen Kaufpreis, der der Abfindungshöhe entspricht; eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Übernehmer ist ausgeschlossen.

2. Die Abfindung für den jeweiligen Geschäftsanteil bestimmt sich bis zum Ablauf des fünften Geschäftsjahres der Gesellschaft wie folgt: (Eigenkapital i. S. d. 266 HGB) x (Nennwert des Geschäftsanteils / Nennwert des Stammkapitals der Gesellschaft). Das Rumpfgeschäftsjahr der Gesellschaftsgründung zählt als Geschäftsjahr mit. Nach Ablauf dieser Frist bestimmt sich die Abfindung für den jeweiligen Geschäftsanteil wie folgt: (Eigenkapital i. S. d. 266 HGB + ((Summe der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i. S. d. 275 HGB der Gesellschaft des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres x 3 + des vorletzten Geschäftsjahres x 2 + des drittletzten Geschäftsjahres x 1) / 6))) x (Nennwert des Geschäftsanteils / Nennwert des Stammkapitals der Gesellschaft). 3. Ist die Gesellschaft an anderen Gesellschaften beteiligt, erhöht sich das jeweilige Eigenkapital und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um die jeweiligen Werte jener Tochtergesellschaften in Höhe der Beteiligungsquote der Gesellschaft an dieser; entsprechendes gilt bei entfernteren Beteiligungen. 4. Als erstes maßgebliches Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf das Ergebnis jenes Geschäftsjahres abzustellen, zu dessen Ende der Gesellschafter ausscheidet. Scheidet der Gesellschafter unterjährig aus, ist dagegen als erstes maßgebliches Ergebnis auf das Ergebnis des Geschäftsjahres abzustellen, das dem Ausscheiden unmittelbar vorausgegangen ist. Nachträgliche Änderungen einer Bilanz, insbesondere aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung, sind nur dann beachtlich, wenn sich aufgrund dieser Änderungen die Abfindungshöhe um mehr als 10 % verändert. 5. Ein auf einem Verrechnungskonto etwaig gebuchtes Guthaben bzw. eine auf dem Verrechnungskonto etwaig gebuchte Schuld ist mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens zur Zahlung fällig und bleibt bei der Bestimmung der Abfindung außer Ansatz. Ist die Gesellschaft Schuldnerin der Abfindung, ist diese berechtigt, etwaige Schulden des ausscheidenden Gesellschafters mit der Abfindung zu verrechnen. Ist die Gesellschaft nicht Schuldnerin der Abfindung, tritt der ausscheidende Gesellschafter seine Abfindungsansprüche gegen den Abfindungsschuldner bis zur Höhe seiner Schulden bei der Gesellschaft an diese ab. 6. Können sich der ausscheidende Gesellschafter und die Abfindungsschuldner (gemeinsam nachfolgend: die Beteiligten ) nicht auf die Höhe der Abfindung einigen, wird die Abfindung durch den Abschlussprüfer, ist ein solcher nicht vorhanden, durch den steuerlichen Berater der Gesellschaft, schiedsgutachterlich ermittelt und von diesem allen Beteiligten zur Kenntnis übersandt. Das Ergebnis der schiedsgutachterlichen Ermittlung der Abfindung ist für alle Beteiligten bindend. 7. Die Abfindung ist in sechs gleichbleibenden Halbjahresraten zu bezahlen, wobei die erste Rate sechs Monate nach dem Ausscheiden des Gesellschafters

fällig ist. Der jeweils ausstehende Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Ausscheidens an mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Zinsen sind mit den Tilgungen zur Zahlung fällig. Eine Sicherheit kann für die Abfindung nicht verlangt werden. Die Abfindungsschuldner sind berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu tilgen. 15 Auflösung Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, soweit sie nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird. Vorbehaltlich abweichender Gesellschafterbeschlüsse setzt sich eine dem jeweiligen Geschäftsführer erteilte Einzelvertretungsbefugnis und/oder eine etwaige Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB für dessen Amt als Liquidator fort. 16 Wettbewerbsverbot 1. Kein Gesellschafter darf während seiner Beteiligung an der Gesellschaft sowie während der zwei auf sein Ausscheiden folgenden Jahre mit der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf einem ihrer Tätigkeitsgebiete in Wettbewerb treten, und zwar unabhängig von einer etwaigen Geschäftsführerstellung und ohne Rücksicht auf die Höhe seiner Beteiligung am Stammkapital. 2. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch allen Gesellschaftern und Geschäftsführern durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluss, der Art und Umfang im Einzelnen regelt, Konkurrenzgeschäfte gestatten. 17 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. 18 Schlussbestimmungen 1. Soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, findet das GmbH-Gesetz Anwendung.

2. Die Kosten ihrer Gründung (insb. die Notar-, Register-, Veröffentlichungsgebühren sowie die Kosten für die rechtliche und steuerliche Gründungsberatung) trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von 1.500 EUR. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.