Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit

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Transkript:

Richtlinie der KV Hessen zur Qualitätszirkelarbeit I A Anerkennung von Qualitätszirkeln Die Anerkennung von Qualitätszirkeln setzt die Erfüllung nachfolgender methodischer und formeller Kriterien voraus: 1. Kontinuierliche Arbeit von mindestens vier Sitzungen pro Jahr. 2. Fester Teilnehmerkreis von mindestens 5 Teilnehmern und in der Regel maximal 20 Teilnehmern (Ärztinnen / Ärzte / Psychotherapeutinnen / Psychotherapeuten), wobei von den Teilnehmern wiederum mindestens 5 dieser Teilnehmer in Hessen vertragsärztlich/-therapeutisch tätig sein sollten. Eine Überschreitung der Teilnehmerzahl von 20 Personen bis zu maximal 30 Personen ist in Ausnahmefällen möglich. 3. Sitzungsdauer von mindestens 2 Stunden (2 x 45 Minuten) pro Treffen. 4. Leitung der Sitzung durch einen Moderator, der nachweislich ein Moderatorentraining von durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen anerkannten Trainern erfolgreich absolviert hat. 5. Selbstständige, interaktive Arbeitsweise der Qualitätszirkel-Teilnehmer. 6. Anfertigung eines elektronisch erstellten Protokolls, auf der Basis des von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen auf deren Internetseite (www.kvhessen.de) zur Verfügung gestellten Protokollformulars, durch den Moderator oder durch einen vom Moderator beauftragten Teilnehmer je Sitzung im Sinne von II. 7. dieser Grundsätze. 7. Die Inhalte der Qualitätszirkelarbeit müssen frei von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. I B Antrag Zur Anerkennung eines Qualitätszirkels stellt der Moderator einen Antrag bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Dem Antrag beizulegen sind: a. Zeugnis über das Moderatorentraining (Moderatorenzertifikat). b. Eine elektronisch erstellte Liste der Teilnehmer. Die Anerkennung als Qualitätszirkel kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass vorstehende Bestimmungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden. 1 von 5 28. Januar 2016

II. Anspruch auf Aufwandsentschädigung Für die Moderatoren eines nach Ziffer (I) anerkannten Qualitätszirkels zahlt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen an den Moderator pro Sitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 200,00, jedoch beschränkt auf maximal 10 Sitzungen innerhalb eines Kalenderjahres, wenn folgende Bestimmungen für die jeweilige Sitzung erfüllt sind: 1. Der Moderator des ärztlichen/psychotherapeutischen Qualitätszirkels muss vertragsärztlich/-therapeutisch tätiger Arzt / Ärztin bzw. Psychotherapeut/ Psychotherapeutin sein und ein von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen anerkanntes Training absolviert haben. 2. In Ausnahmefällen kann der Moderator auch ein(e) Arzt / Ärztin bzw. Psychotherapeut / Psychotherapeutin ohne vertragsärztliche/-therapeutische Tätigkeit sein, jedoch kann in diesen Fällen eine Aufwandsentschädigung lediglich beansprucht werden, wenn mindestens fünf der jeweiligen Sitzungs-Teilnehmer des Qualitätszirkels aus dem vertragsärztlich/-therapeutischen Bereich in Hessen stammen. Folgende Fälle begründen eine Ausnahme: Moderatoren eines sektorenübergreifenden Qualitätszirkel (ambulant/stationär) Moderatoren, die ihre Zulassung aus Altersgründen beendet haben 3. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für maximal 10 Sitzungen pro Jahr. 4. Für die Anforderung der Aufwandsentschädigung ist der aktuell gültige Vordruck zu verwenden. 5. Gegenstand einer Sitzung können nur folgende Themen bzw. Themenbereiche sein: a) generell alle medizinischen bzw. psychotherapeutischen Inhalte der gesetzlichen Krankenversicherung, wie z.b. therapeutische und diagnostische Prozesse Fragen zur Pharmakotherapie Disease Management Programme Evidenzbasierte Medizin (z.b. Leitlinien, Studien, Reviews) b) Kooperation und Kommunikation vernetzte Strukturen integrierte Versorgung Arztbriefe, Einweisung, Überweisung, Schnittstelle ambulant / stationär c) Qualitätsmanagement in der Praxis Kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht bei Qualitätszirkel-Sitzungen, deren Themen sich vorwiegend mit Fragen der Vergütung oder der Berufspolitik 2 von 5 28. Januar 2016

beschäftigen. Ferner besteht kein Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für Sitzungen, die sich mit medizinischen Themen beschäftigen, die nicht oder nicht überwiegend Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung sind (bspw. so genannte IGeL). 6. Selbstständige Arbeit Ein wesentliches Merkmal der Qualitätszirkelarbeit ist die selbstständige, interaktive Arbeit, mit Beteiligung aller Zirkelmitglieder ( Peer-Group ) im Rahmen interaktiver, kontinuierlicher Gruppenprozesse und ggf. unter Anwendung geeigneter Qualitätszirkel-Module. Qualitätszirkelsitzungen, die im Wesentlichen aus einem Frontal-Vortrag eines externen Experten bestehen, können nicht als Qualitätszirkel-Sitzung gewertet werden; eine Aufwandsentschädigung ist nicht möglich. 7. Schweigepflicht Die Mitglieder eines Qualitätszirkels sind verpflichtet, im Sinne der ärztlichen Schweigepflicht, alle Angaben über Patienten, anderer Zirkelteilnehmer oder deren Praxen, die im Rahmen der Qualitätszirkelarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Falldiskussionen sind anonymisiert zu protokollieren; persönliche Patientendaten dürfen nicht im Protokoll dokumentiert werden. 8. Protokoll Über jede Sitzung ist vom Moderator ein elektronisch erstelltes Protokoll auf Grundlage der aktuell gültigen Vorlage eines Qualitätszirkel-Protokolls, das auf der Internetseite (www.kvhessen.de) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Verfügung gestellt wird, zu erstellen und bei der zuständigen Stelle einzureichen. Das Protokoll sollte so umfassend abgefasst werden, dass das Sitzungsthema, die Arbeitsmethode (z.b. Qualitätszirkel-Module), der Verlauf sowie das Ergebnis der Sitzung nachvollziehbar dokumentiert sind. Ziel und Zweck des Protokolls ist die inhaltliche Nachvollziehbarkeit des Verlaufs der Sitzung sowie die Dokumentation der wesentlichen Inhalte und Ergebnisse der Sitzung für alle Zirkelmitglieder, insbesondere auch für die nicht anwesenden Mitglieder. 9. Sponsoring Der Moderator bestätigt auf dem Protokoll-Vordruck, dass eine inhaltliche Einflussnahme auf die Qualitätszirkelsitzung durch eventuelle Sponsoren nicht stattgefunden hat. 10. Teilnehmerliste Der Moderator führt eine elektronisch erstellte Liste der Qualitätszirkelteilnehmer der jeweiligen Sitzung. 3 von 5 28. Januar 2016

11. Einreichungsfrist Die Einreichung des jeweiligen Protokolls einschließlich der Teilnehmerliste muss bis spätestens sechs Wochen nach jeder Sitzung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erfolgen. 12. Prüfung der Protokolle Die Protokolle einschließlich der Teilnehmerlisten müssen alle genannten Anforderungen erfüllen. Bei Nicht-Beachtung entfällt der Anspruch des Moderators auf Zahlung der Aufwandsentschädigung für diese Sitzung. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Widerspruch bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen eingelegt werden; Widerspruchstelle ist der Widerspruchsausschuss. 13. Fahrtkostenerstattung Dem Moderator wird für die einfache Fahrt zwischen Wohnort und Veranstaltungsort des Qualitätszirkels eine Fahrkostenerstattung von 1,10 pro Entfernungskilometer gewährt. Hierbei wird die schnellste Verbindung zwischen den beiden Punkten zugrunde gelegt. Die Fahrtkosten sind ebenfalls mit dem aktuell gültigen Vordruck zur Anforderung der Aufwandsentschädigung einzureichen. 14. Moderation Pro Qualitätszirkel können ein Moderator und ein Co-Moderator tätig werden. Anspruch auf Aufwandsentschädigung hat pro Qualitätszirkelsitzung jedoch nur entweder der Moderator oder der Co-Moderator. III. Zertifizierte Fortbildung / Anerkannte Fortbildungsmaßnahme Mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln nach den Vorgaben dieser Richtlinie können Fortbildungspunkte gemäß 95d SGB V erworben werden. Voraussetzung ist, dass der Qualitätszirkel gemäß (Muster-) Satzungsregelung der Bundesärztekammer/Bundespsychotherapeutenkammer von der regionalen Ärztekammer/Psychotherapeutenkammer bzw. im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung von der Kassenärztlichen Vereinigung zertifiziert worden ist. IV. Bundesrichtlinie Hinsichtlich der weiteren Regelungen zur Methodik, Datengrundlage, Dokumentation und Evaluation von anerkannten Qualitätszirkeln wird auf die Qualitätssicherungsrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. 75 Abs. 7 SGB V verwiesen. V. Qualitätszirkel-Tutoren Die Begleitung und Unterstützung der Qualitätszirkelarbeit durch ausgebildete Tutoren hat sich bewährt. Als Qualitätszirkel-Tutoren sind Ärzte und Psychotherapeuten 4 von 5 28. Januar 2016

geeignet, die Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sind, Erfahrungen in der Moderation von Qualitätszirkeln besitzen und die Tutorenausbildung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder eine vergleichbare Ausbildung einer Kassenärztlichen Vereinigung absolviert haben. Zu den Aufgaben eines Tutors zählt es, die Moderatorengrundausbildung durchzuführen, den Moderatoren neue Qualitätszirkel-Module zu vermitteln, Supervisionen durchzuführen und sowohl für die Kassenärztliche Vereinigung Hessen als auch für die Moderatoren beratend zur Verfügung zu stehen. VI. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01. Februar 2016 in Kraft. 5 von 5 28. Januar 2016