Hinweise für die Arbeit mit Kindern in der Feuerwehr

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Transkript:

Hinweise für die Arbeit mit Kindern in der Feuerwehr Quelle: Kinder in der Feuerwehr, deutsche Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e.v., Dezember 2011 Grundsätzlich gibt es keine Vorschriften, was Kinder (Altersgruppe 6-10 Jahre) in der Feuerwehr dürfen und was nicht. Es gibt lediglich Empfehlungen der Feuerwehrunfallkasse, die beachtet werden sollten. Oft kursiert das Gerücht, dass die Kinder bei Nichteinhaltung der Empfehlungen nicht versichert seien. Dies stimmt nicht! Die Kinder sind versichert aber der Betreuer der Gruppe muss ggf. für den entstandenen Schaden aufkommen (private Haftung für den entstandenen Schaden). Gruppentreffen Empfehlungen max. ein bis zwei Treffen pro Monat max. Dauer von zwei Stunden vorzugsweise am Wochenende, da die Kinder wochentags nach der Schule/Kita nicht mehr aufnahmefähig sind Getränke bereithalten Pro Lerneinheit/Methode 30 Minuten nicht überschreiten empfohlener Betreuungsschlüssel 2 Betreuer auf 10 Kinder

Daten der Kinder Bitte einheitliches Aufnahmeformular für Kinderfeuerwehren im LDS (www.kfv-lds.de) benutzen. Erster Teil der Angaben ist für den Träger des Brandschutzes bestimmt. Zweiter Teil der Angaben ist NUR für den Betreuer bestimmt und vom Träger des Brandschutzes, der Wehrführung oder sonstigen Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einzusehen. Die Daten sind sicher, am besten verschlossen, aufzubewahren, so dass kein Dritter Zugang hat. Die Speicherung von Daten auf einem Computer ist zulässig. Die entsprechenden Dateien müssen jedoch so geschützt sein, z.b. eigener Zugang, Passwortverschlüsselung, dass kein Dritter Zugang hat. 5-Punkte, denen nachzukommen ist, um die Aufsichtspflicht zu wahren Punkt 1: Belehrung und Warnung vor Gefahren Protokollieren, d.h. genannte Punkte erfassen und alle Teilnehmer mit Vor- und Zunamen unterschreiben lassen (auch Mitglieder der Kinderfeuerwehr) Eine grundlegende Belehrung (UVV und Gruppenregeln) einmal jährlich mit Gegenzeichnung ist ausreichend. Zu besonderen Aktivitäten/Anlässen sollte eine zusätzliche Belehrung erfolgen. Punkt 2: Aussprechen von Geboten und Verboten Protokollieren, d.h. genannte Punkte erfassen und alle Teilnehmer mit Vor- und Zunamen unterschreiben lassen (auch Mitglieder der Kinderfeuerwehr) Punkt 3: Sorgfältige Überwachung dieser Gebote und Verbote Wichtigster Punkt! Dazu können auch andere Kinder/Jugendliche in die Pflicht genommen werden, soweit der Gruppenbetreuer denjenigen für reif sowie körperlich und geistig in der Lage sieht und das Einverständnis der Eltern eingeholt wurde Punkt 4: Notwendiges Eingreifen Wiederholen der Punkte 1. und 2. Punkt 5: Klares Ziehen von Konsequenzen zum Schutz des Kindes Unbedingt erforderlich, um die Glaubwürdigkeit nicht zu verlieren. Dabei sollten die Konsequenzen variieren (nicht immer das Gleiche). / 2

Inhalte der Kinder- und Jugendarbeit Hierzu gilt 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Danach gehören zu den Schwerpunkten unserer Arbeit: Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und Jugenderholung, Jugendberatung. Hauptziele: Soziale Kontakte knüpfen & sozialen Umgang erlernen, Spaß haben Miteinander/Teamgeist fördern Zugehörigkeit zur Gruppe fördern Kreativität, Motorik, Beweglichkeit, Geschicklichkeit usw. fördern. Daraus ergibt sich folgender Schlüssel: 80% allgemeine Jugendarbeit & 20% reine Feuerwehrarbeit Die pädagogische Arbeit steht klar im Vordergrund. Es gilt Wir bilden keine kleinen Truppmänner aus Auf Arbeiten im Rahmen der feuerwehrtechnischen Ausbildung, an und mit Fahrzeugen sowie Geräten der Feuerwehr sollte verzichtet werden. Altersgerechtes Heranführen an Feuerwehrtechnik und Brandschutz ist möglich. Heranführende Handlungen, Aktionen und Spiele sind erlaubt, aber auch sie sind nur unter Ausschluss einer verbeugenden Gesundheitsgefährdung durchführbar. i Einige Einrichtungen lassen sich die Einhaltung des 11 KJHG durch Dienstpläne z.b. bei der Beantragung von Fördermitteln nachweisen, z.b. Jugendamt des Landkreises. Leistungsgedanke sollte nicht im Vordergrund stehen Transport von Kindern Feuerwehrfahrzeuge sind nicht für Kinder konzipiert. Dies gilt z.b. für die Höhe der Auftrittsstufen, die Position der Haltegriffe usw. Das Einsteigen und die Sicherung gegen Herausfallen sind daher nur mit Hilfestellung der Betreuer möglich. Das Befördern von Personen auf Ladeflächen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Nach 21 Abs. 1a StVO sind Kinder nur bei Vorhandensein spezieller Rückhaltevorrichtungen zu befördern. Kinder unter 3 Jahren dürfen nicht befördert werden. Kinder zwischen 3 und 6 Jahren, mit einem Gewicht 15-25 kg, sind nur bei Vorhandensein eines Sitzkisens mit Rückenlehne und mit Sicherheitsgurt zu befördern. Kinder zwischen 6 und 12 Jahren, mit einem Gewicht 22-36 kg, benötigen für die Beförderung ein Sitzkissen mit Gurthaken und sind zusätzlich durch den Sicherheitsgurt zu sichern. / 3

Für Kinder ab 36 kg entfällt diese Pflicht nicht, wenn sie jünger als 12 Jahre und kleiner als 150 cm sind. Hier darf die Beförderung ebenfalls nur mit Sitzkissen und Sicherheitsgurt erfolgen. Für alle Mitfahrer im Feuerwehrfahrzeug gilt die Anschnallpflicht Tragen und Heben von Lasten Max. 10 12 % des eigenen Körpergewichts Beispiel: ein Kind von 9 Jahren wiegt ca. 25 kg, kann also eine Last von max. 2,5 kg heben bzw. tragen Schwimmbadbesuche Bitte von den Eltern eine Schwimm- UND Badeerlaubnis erteilen lassen, da es sich dabei nach der Definition um verschiedene Aktivitäten handelt. Meldet sich die Feuerwehrgruppe im Schwimmbad als solch eine Gruppe an, liegt die Aufsichtspflicht überwiegend beim Betreuer der Feuerwehrkindergruppe und nicht beim Bademeister. Tipp! Auf Rabatte verzichten und nicht als Gruppe anmelden, so dass die Aufsichtspflicht überwiegend (nicht allein) beim Bademeister liegt. Schriftliche Bestätigung der Eltern/Erziehungsberechtigten erteilen lassen, dass das Kind Seepferdchen/Schwimmstufe hat, andernfalls das Kind lieber nicht ins Wasser lassen bzw. die Eltern zum Schwimmbadbesuch mitnehmen. Es reicht auch aus, dass die Eltern schriftlich bestätigen, dass das Kind zwar keine Schwimmstufe/Seepferdchen hat aber Schwimmen kann. Dursuchen von Sachen/Eigentum darf durch den Betreuer nur bei rechtfertigendem Notstand erfolgen. Die bloße Behauptung Anderer, die entsprechende Person hätte eine Waffe, reicht nicht aus. Durchsuchung also nur, wenn das Kind/Jugendlicher auf Bitte hin die Sache vorzeigt bzw. die Tasche öffnet Handeln bei Gefahr, die vom Kind ausgeht Kind niemals einsperren/festhalten = Freiheitsberaubung Ein Betreuer muss immer bei dem entsprechenden Kind bleiben, bis die Polizei bzw. ein Erziehungsberechtigter eintrifft. Hat das Kind eine Waffe sollte der Betreuer versuchen diese einzuziehen. Waffen sind bspw. auch: Steinschleudern, Scheren, Messer, Pfefferspray etc. / 4

Wie verhalte ich mich als Betreuer gegenüber einem schwierigen Kind? Zuerst eigenes Verhalten überprüfen und überdenken, ggf. ändern. Das Kind zum Gespräch bitten und die Gründe des Verhaltens erfragen. ( hinter das Kind gucken ). Ignorieren und keine Aufmerksamkeit schenken. Das Kind nicht aus dem Raum schicken und/oder allein in einen anderen Raum setzen, ggf. Aufsichtspflichtverletzung. Klare Konsequenzen ziehen, z.b. Kind etwas alleine ausarbeiten lassen. Kind an die Tafel schreiben lassen, was die Gruppe gerade erarbeitet Eltern wegen Abholung anrufen vom nächsten Gruppentreffen ausschließen Dabei sollte man nie zu lange bei einer Methode bleiben. Nicht nur warnen und ermahnen sondern Konsequenzen klar und deutlich durchziehen, um nicht selbst die Glaubwürdigkeit zu verlieren. Fazit: Risiken können niemals vollständig ausgeschlossen werden aber unter Beachtung dieser Empfehlungen zumindest gemindert werden. Vor jedem Treffen und jeder Handlung des Betreuers, sollte er sich jegliche Konsequenz und jedes Risiko bewusst machen. Erarbeitet durch den Fachbereich Kinderfeuerwehr der Kreisjugendfeuerwehr Dahme-Spreewald Stand 18.11.2015 / 5