Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1
Notifikation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Änderungen zu den Anlagen A und B zum ADR konsolidierte deutsche Übersetzung der von der UNECE herausgegebenen Dokumente ECE/TRANS/WP.15/222 vom 7. März 2014 ECE/TRANS/WP.15/222/Corr.1 vom 26. Mai 2014 ECE/TRANS/WP.15/222/Add.1 vom 26. Mai 2014 ECE/TRANS/WP.15/222/Add.1/Corr.1 vom 13. Juni 2014. ROT neueingefügter Text BLAU gestrichener Text Kursiv/kleiner zusätzliche Information Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 2
Änderungen in Tabelle A Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 3
Sondervorschriften - SV 661 SV 661 gestrichen Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien auf der Grundlage einer durch die zuständigen Behörde erteilten Zulassung. Zu beschädigten Lithiumbatterien zählen insbesondere Batterien, bei denen der Hersteller Defekte festgestellt hat, die die Sicherheit beeinträchtigen, Batterien mit beschädigten oder in erheblichem Masse verformten Gehäusen, auslaufende Batterien oder Batterien mit Gasaustritt oder Batterien mit Mängeln, die vor der Beförderung zum Ort der Analyse nicht diagnostiziert werden können. Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 4
Sondervorschriften - SV 376 SV 376 beschädigte oder defekte Lithium-..-Zellen oder -Batterien, die nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser SV entsprechen. Dazu gehören dazu unter anderem: Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind; ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien; Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben. Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 5
Sondervorschriften - SV 376 Sofern in SV 376 nichts anderes festgelegt wird, gelten die normalen Beförderungsbedingungen für UN-Nr: 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 Ausnahme: SV 230 gilt nicht; Kennzeichnung mit: «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN» bzw. «BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN» Verpackung gemäß P 908 oder LP 904 Aber Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 6
Sondervorschriften - SV 376 Zellen und Batterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen befördert werden. (= gestrichener SV 661) Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 7
SV 377 Sondervorschriften - SV 377 Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß P 909 verpackt sein. Es gilt nicht der Absatzes 2.2.9.1.7 a) bis e). Gekennzeichnet mit: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» oder «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING» Beschädigte/defekte Batterien müssen gem. SV 376 befördert und gemäß P 908 oder LP 904 verpackt werden Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 8
Sondervorschriften - SV 636 Sondervorschrift 636 a) unverändert b) Beförderung von Lithiumzellen und -batterien zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschließlich der SV 376 und des Absatzes 2.2.9.1.7, wenn: max. Bruttomasse (Batterie): 500 g oder Lithium-Ionen-Zellen: max. 20 Wh oder Lithium-Ionen-Batterien: max. 100 Wh Lithium-Metall-Zellen: max.1 g Lithium Lithium-Metall-Batterien: max. 2 g Lithium lose oder in Ausrüstung zur Entsorgung / Recycling gesammelt Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 9
Sondervorschriften - SV 636 Es gelten: (i) Vorschriften der P 909 ohne zusätzliche Vorschriften 1 u. 2; (ii) QS-System, um sicherzustellen, dass max. 333 kg Lithiumzellen oder -batterien je Beförderungseinheit; Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien im Gemisch darf anhand einer im QS-System enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherheitsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. (iii) Versandstücke sind mit folgender Kennzeichnung versehen: «LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG» bzw. «LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING». Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 10
Verpackungsvorschriften - P 908 P 908 (SV 376, SV 377) gilt für beschädigte und defekte Lithium- -Batterien/Zellen auch in Ausrüstungen UN-Nr. 3090, 3091, 3480, 3481 ADR 4.1.1 und 4.1.3 muss erfüllt sein Zugelassene Verpackungen: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2) PG II Zellen/Batterien/Ausrüstungen einzeln in Innenverpackung Innen- oder Außenverpackung muss Elektrolyt zurückhalten können Innenverpackung mit ausreichenden Menge Wärmedämmstoff; nicht leitfähig, nicht brennbar Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 11
Verpackungsvorschriften - P 908 Dicht verschlossene Verpackungen ggf. Entlüftungseinrichtung allgem. Transportbedingungen (Vibration, Stöße) dürfen nicht zu weiteren Schäden oder gefährlichen Bedingungen führen ggf. Polstermaterial - nicht leitfähig, nicht brennbar Nichtbrennbarkeit Nachweis gemäß nationaler Norm (DIN 4102-1:1998; EN ISO 1182, EN ISO 1716, EN ISO 9239) Ausreichendes inertes Saugmaterial zur Aufnahme freiwerdendes Elektrolyts in Innen- oder Außenverpackung Zellen/Batterien mit mehr als 30 kg netto, einzeln in einer Außenverpackung Zusätzliche Vorschrift: Schutz gegen Kurzschluss Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 12
Verpackungsvorschriften - LP 904 LP 904 (SV 376, SV 377) gilt für beschädigte und defekte Lithium- -Batterien auch in Ausrüstungen UN-Nr. 3090, 3091, 3480, 3481 ADR 4.1.1 und 4.1.3 muss erfüllt sein Zugelassene Großverpackungen: Metall (50A, 50B, 50N) starrem Kunststoff (50H) Sperrholz (50D) PG II Zellen/Batterien/Ausrüstungen einzeln in Innenverpackung Innen- oder Außenverpackung muss Elektrolyt zurückhalten können Innenverpackung mit ausreichenden Menge Wärmedämmstoff; nicht leitfähig, nicht brennbar Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 13
Verpackungsvorschriften - LP 904 Dicht verschlossene Verpackungen ggf. Entlüftungseinrichtung allgem. Transportbedingungen (Vibration, Stöße) dürfen nicht zu weiteren Schäden oder gefährlichen Bedingungen führen ggf. Polstermaterial - nicht leitfähig, nicht brennbar Nichtbrennbarkeit Nachweis gemäß nationaler Norm Ausreichendes inertes Saugmaterial zur Aufnahme freiwerdendes Elektrolyts in Innen- oder Außenverpackung Zellen/Batterien mit mehr als 30 kg netto, einzeln in einer Außenverpackung Zusätzliche Vorschrift: Schutz gegen Kurzschluss Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 14
Verpackungsvorschriften - P 909 P 909 (SV 636 b)) gilt für Zellen/Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden mit oder ohne andere Batterien verpackt auch in Ausrüstung UN-Nr. 3090, 3091, 3480 und 3481 (1) Zellen/Batterien wie folgt verpackt: a) allg. Vorschriften gem. 4.1.1 und 4.1.3 Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2) b) PG II c) Metallverpackungen Auskleidung mit nichtleitendem Werkstoff Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 15
Verpackungsvorschriften - P 909 (2) Li-Ionen-Zellen max. 20 Wh, Li-Ionen-Batterien max. 100 Wh, Li-Metall-Zellen max. 1 g Lithium, Li-Metall-Batterien max. 2 g Lithium dürfen verpackt werden: a) widerstandsfähige Außenverpackung, max. 30 kg Brutto allg. Vorschriften gem. 4.1.1 (nicht 4.1.1.3) und 4.1.3 b) Metallverpackungen Auskleidung mit nichtleitendem Werkstoff Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 16
Verpackungsvorschriften - P 909 (3) Zellen / Batterien in Ausrüstung widerstandsfähige Außenverpackung aus geeignetem Werkstoff, Größe, Auslegung und Festigkeit müssen 4.1.1.3 nicht entsprechen große Ausrüstungen dürfen unverpackt oder auf Paletten befördert werden wenn die Zellen/Batterien durch die Ausrüstung ausreichend geschützt Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 17
Verpackungsvorschriften - P 909 (4) Zellen / Batterien min. 12 kg Brutto widerstandsfähiges, stoßfestes Gehäuse in widerstandsfähiger Außenverpackung aus geeignetem Werkstoff und entsprechender Größe, Auslegung und Festigkeit Verpackungen müssen ADR 4.1.1.3 nicht entsprechen Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 18
Verpackungsvorschriften - P 909 Zusätzliche Vorschriften: 1. Zellen /Batterien müssen so ausgelegt und verpackt sein, dass keine Wärmeentwicklung und Kurzschluss entsteht 2. Schutz vor Wärmeentwicklung und Kurzschluss umfasst: - Schutz der einzelnen Batteriepole - Innenverpackungen, Schutz gegen Kontakt der einzelnen Zellen oder Batterien untereinander - Batterien mit eingelassenen Polen - nicht leitfähiges und nicht brennbares Polstermaterial um Leerraum aufzufüllen 3. interne Ladungssicherung um übermäßige Bewegung zu verhindern 1. und 2. gelten nicht in Verbindung mit SV 636 b) (Sammeltransporte) Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 19
Verpackungsvorschriften - LP 903 LP 903 (neu) einzelne Batterie, auch in Ausrüstung UN-Nr. 3090, 3091, 3480, 3481 ADR 4.1.1 und 4.1.3 müssen erfüllt sein PG II Starre Großpackmittel aus Metall (50A, 50B, 50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Holz (50C, 50D, 50F) aus starrer Pappe (50G) Innere Ladungssicherung Schutz gegen Kurzschluss Info: unverpackt s. P903 Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 20
Vielen Dank Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 21