XI. Innovationskongress der Deutschen Hochschulmedizin e.v. Die aktuelle Krankenhausreform: Was bringt sie für die Hochschulmedizin? R. Heyder, Generalsekretär VUD Berlin, 1. Oktober 2015
Gliederung: I. Investitionsfinanzierung und Strukturfonds II. Kosten-Erlös-Schere und Landesbasisfallwert III. Mehrleistungsabschläge auf Ortsebene IV. Besondere Aufgaben der Universitätsmedizin V. Zusammenfassung 2
Durchaus sinnvolle ordnungspolitische Ansätze im KHSG Qualität als Basis für Planung (z.b. Mindestmengen) und Vergütung (Zu-/Abschläge) Partielle Abkehr vom Grundsatz Geld folgt Leistung Finanzierung von Vorhaltung ergänzend zu reiner Leistungsfinanzierung (Zentren, Notfallversorgung) Wachstumsanreize im DRG-System beseitigen (Fixkostendegressionsabschlag) Gezielte Förderung von Strukturveränderungen (Zentren, Notfallversorgung, Strukturfonds) 3
Aber: Grundlegende Probleme bleiben ungelöst Unterfinanzierung bei Investitionen Kosten-Erlös-Schere Unterfinanzierung der Uniklinika (wird eher verstärkt statt behoben) Finanzierung von Extremkostenfällen 4
I. Investitionsfinanzierung und Strukturfonds 5
Gesetzentwurf blendet Investitionslücke aus Es fehlen 3 Mrd. Euro bei den KHG-Häusern und 500 Mio. Euro bei den Uniklinika (nur Krankenversorgung) Notwendig wäre Einstieg in Teilmonistik Stattdessen 1 Mrd. Strukturfonds (kofinanziert GKV-Länder) Länderantrag im Einvernehmen mit Kassenverbänden Förderfähig sind Abbau von Überkapazitäten, Umwandlung von Krankenhäusern, Konzentration von Angeboten und Standorten, Palliativversorgung Unklar: Sind Uniklinika auch förderfähig? Politische Diskussion Klarstellung, dass auch Uniklinika förderfähig sind 6
II. Kosten-Erlös-Schere und Landesbasisfallwert 7
2006-2015: Tariflohn-Erlös-Schere zwingt zu Produktivitätssteigerung Zum Vergleich: Inflationsrate + 15,5 % Quelle: DKG 8
Kosten-Erlös-Schere: Kein Ende des Preisverfalls im Landesbasisfallwert in Sicht Streichung Versorgungszuschlag (kostet Uniklinika 75 Mio. Euro) Voller Orientierungswert vertagt bis nach Wahl (2018) Anteilige Streichung Mengendegression im Basisfallwert (nur DRG, nicht ZE/NUB) Verlagerung auf Ortsebene Aber: neue Absenkungstatbestände im LBFW (Produktivität, Fehlbelegung, amb. Verlagerungspotenzial) Politische Diskussion 1. Einführung einer Tarifrate 2. Vollständige Streichung der Mengendegression 3. Streichung der neuen Absenkungstatbestände 4. Versorgungszuschlag in Pflegezuschlag überführen 9
III. Mehrleistungsabschläge auf Ortsebene 10
Fixkostendegressionsabschlag = drastische Sanktionierung von Leistungssteigerungen Mehrleistungsabschlag bis Ende 2016 Laufzeit 3 Jahre Höhe: 25 % Keine Verlängerung und kein höherer %-Satz auf Ortsebene verhandelbar Ausnahmen lt. Gesetz: 1. Sachkostenanteil > 2/3 2. Transplantationen 3. zusätzliche Kapazitäten 4. unzumutbare Härten 5. Qualitätsvereinbarung Fixkostendegressionsabschlag ab 2017 Laufzeit 5 Jahre Höhe: Auf Landesebene zu vereinbaren, vermutlich > 25 % Nur Verlängerung und höherer %-Satz auf Ortsebene verhandelbar Ausnahmen lt. Gesetz: 1. Leistungsverlagerungen (Halbierung) 2. eng begrenzter Katalog unverzichtbarer Ausnahmen (Selbstverwaltung) 11
Fixkostendegressionsabschlag belastet Uniklinika überproportional Überproportionales Wachstum der Uniklinika, insbesondere bei Notfällen (Mengenstudie 2014) Drohende Budgetverluste ab 2017: 50-100 Mio. Euro Forderungen der Universitätsmedizin: Verkürzung der Laufzeit auf 2 Jahre Möglichkeit, auch niedrigere Abschlagssätze und kürzere Laufzeiten zu vereinbaren Konkretisierung des Ausnahmenkatalogs (insbesondere Notfälle, Zentrumsleistungen, Leistungen mit hohem Sachkostenanteil) Politische Diskussion 1. Verkürzung auf drei Jahre 2. Gesetzliche Konkretisierung von Ausnahmen 3. Höhe: Vorgabe eines festen Satzes 12
IV. Besondere Aufgaben der Universitätsmedizin 13
Systemzuschlag als Ausgangspunkt: Acht Sonderaufgaben der Universitätsmedizin bildung Verbundkosten F&L&KV Fälle HSch Innovation Weiter- UniMed Systemzuschlag Extrem- Kosten- Ambulanz Notfall Zentren Seltene Erkrankungen 14
Besondere Aufgaben der Universitätsmedizin im KHSG: Zentren Zentren ( besondere Aufgaben ) hohe Hürden 1. Konkretisierung der nachfolgenden besonderen Aufgaben durch die Selbstverwaltung (bis 31.03.2016) Besondere Vorhaltung, insb. Zentren f. Seltene Erkr. überörtliche und krankenhausübergreifende Aufgaben Konzentration infolge außergewöhnlicher technischer/personeller Voraussetzungen 2. Aufgabenzuweisung im Krankenhausplan 3. Nachweis, dass die besondere Aufgabe noch nicht durch DRG vergütet ist Übergangsregelung für Alt-Zuschläge bis 31.12.2017 15
Besondere Aufgaben der Universitätsmedizin im KHSG: Notfallversorgung Zuschläge für Notfallvorhaltung Gestuftes System von Notfallstrukturen (Struktur-/ Prozessqualität) G-BA bis 31.12.2016 Bis 30.06.2017 Regelung der Zuschläge durch Selbstverwaltung Ungelöst: Abgrenzung und Kalkulation Zuschläge Halbierung des Investitionskostenabschlags für ambulante Notfälle Politische Diskussion 1. Festlegung Notfallstufen durch DKG/GKV-SV statt G-BA 2. Weitere Verbesserungen bei ambulanten Notfällen 16
Hochkostenfälle: InEK-Bericht bestätigt Handlungsbedarf, aber KHSG ignoriert Thema Belastungsindex Fazit: Große Krankenhäuser sind erheblich stärker belastet, und zwar über alle Leistungsbereiche! 17
Forderung: Verankerung eines Extremkostenzuschlags im KHSG InEK, GKV-SV, DKG und BMG präferieren Lösung im DRG-System VUD skeptisch, denn Systementwicklung stößt an methodische Grenzen noch mehr Komplexität? Forderung: Extremkosten-Zuschlag Gesetzlich fixiert für alle betroffenen Kliniken Zuschlag hausindividuell verhandeln 18
V. Zusammenfassung 19
KHSG-Entwurf bringt den Uniklinika erst einmal nur Kürzungen Bundestagswahl 2016 2017 2018 Wegfall Vers.zuschlag (75 Mio.) Fixkostendegressionsabschlag (50-100 Mio.) Sachkostenfinanzierung (25-75 Mio.) Minus 150-250 Mio. Zentrumszuschlag Qualitätszuschlag Notfallzuschlag?? 20
Fazit Wesentliche Probleme bleiben im KHSG-Entwurf ungelöst Finanzierung der Uniklinika wird eher schlechter statt besser Aber: Derzeit intensive politische Diskussion bei wichtigen Themen Prognose: Es wird sicher noch Verbesserungen geben Aber: Reicht das am Ende, um aus dem KHSG ein gutes Gesetz zu machen? Bund-Länder-Gespräch am 2. Oktober 2015 21
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Ralf Heyder Tel. 030/394 05 17-0 heyder@uniklinika.de 22