Statuten. ARV Baustoffrecycling Schweiz. Ausgabe vom 7. April Tel Fax

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Transkript:

Statuten ARV Baustoffrecycling Schweiz Ausgabe vom 7. April 2016 ARV Baustoffrecycling Schweiz Bahnhofstrasse 6 8952 Schlieren Tel. +41 44 813 76 56 Fax +41 44 813 76 70 www.arv.ch, admin@arv.ch

A Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter der Bezeichnung ARV Baustoffrecycling Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches mit Sitz am Domizil der Geschäftsstelle. Art. 2 Zweck ARV Baustoffrecycling Schweiz bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und repräsentiert die Unternehmungen der Schweizer Branchen des Baustoffrecyclings und der Altlasten bearbeitung, welche folgende Tätigkeiten ausüben: Gewinnung von Rohstoffen durch Aushub und Rückbau Sanierung von belasteten Standorten und Altlasten Materialaufbereitung wie Bausperrgutsortierung, Altholzaufbereitung, Rohstoffaufbereitung, Produktion von sekundären Baustoffen und Aufbereitung von belasteten Materialien Historische und technische Untersuchung von belasteten Materialien in Gebäudesubstanz und Untergrund, Planung, Begleitung und Dokumentation von Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen. ARV Baustoffrecycling Schweiz setzt sich ein für das konsequente Schliessen von Baustoffkreisläufen das Ausschleusen von Schadstoffen den professionellen Umgang mit den Themen Baustoffrecycling und belastete Materialien die Produktion von qualitativ hochwertigen sekundären Rohstoffen, Baustoffen und Produkten. ARV Baustoffrecycling Schweiz setzt sich auf nationaler Ebene dafür ein, dass sekundäre Rohstoffe, Baustoffe und Produkte hinsichtlich wirtschaftlichen, rechtlichen und ökologischen Kriterien vom Regulator und von den öffentlichen und privaten Marktteilnehmern gleichwertig behandelt werden wie primäre Rohstoffe, Baustoffe und Produkte. ARV Baustoffrecycling Schweiz fördert durch das Bereitstellen von Aus- und Weiterbildungsangeboten und Informationen die Fachkompetenz seiner Mitglieder und das Wissen der Marktteilnehmer bezüglich der Gewinnung, Aufbereitung und Anwendung von sekundären Rohstoffen, Baustoffen und Produkten und berät seine Mitglieder bei technischen Entwicklungen und in fachlichen Fragen. ARV Baustoffrecycling Schweiz stellt mit dem Inspektorat in Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen eine hohe Qualität in der Gewinnung und der Produktion von sekundären Rohstoffen, Baustoffen und Produkten sicher. ARV Baustoffrecycling Schweiz ist zur Erhebung von Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Einsprachen und Beschwerden berechtigt, soweit diese dem Vereinszweck dienen. 1

B Mitgliedschaft Art. 3 Mitgliederkategorien ARV Baustoffrecycling Schweiz hat folgende fünf Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder Betriebe Aktivmitglieder Berater Aktivmitglieder Verbände Gastmitglieder Freimitglieder Art. 4 Aktivmitglieder a) Aktivmitglieder Betriebe Aktivmitglieder Betriebe sind Unternehmungen des privaten Rechts, welche im Bereich der Gewinnung von sekundären Roh- und Baustoffen, Materialaufbereitung und/oder Ausführung von Arbeiten im Zusammenhang mit belasteten Bauabfällen aus Gebäudesubstanz und Untergrund sowie der Sanierung von Altlasten tätig sind. b) Aktivmitglieder Berater Aktivmitglieder Berater sind Unternehmungen des privaten Rechts, welche im Bereich Untersuchung, Beratung und Planung von Arbeiten im Zusammenhang mit belasteten Bauabfällen aus Gebäudesubstanz und Untergrund sowie der Sanierung von Altlasten tätig sind. c) Aktivmitglieder Verbände Aktivmitglieder Verbände sind vereinsrechtlich organisierte regionale oder kantonale Zusammenschlüsse von Unternehmungen, welche in den Bereichen der Aktivmitglieder Betriebe und Berater tätig sind. Art. 5 Gastmitglieder Unternehmungen und Organisationen, welche mit den Aktivmitgliedern zusammenarbeiten, die Anforderungen einer Aktivmitgliedschaft aber nicht erfüllen, können dem ARV Baustoffrecycling Schweiz als Gastmitglied ohne Stimmrecht angehören. Art. 6 Freimitglieder Jede an der Tätigkeit des ARV Baustoffrecycling Schweiz interessierte natürliche Person kann Freimitglied ohne Stimmrecht werden. Art. 7 Aufnahme von Mitgliedern Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme von Aktiv-, Frei- und Gastmitgliedern auf schriftliches Gesuch hin. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung einer Aufnahme kann ohne Begründung an den Bewerber erfolgen. Mit der Aufnahme verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes und allfällige Reglemente einzuhalten. 2

Art. 8 Austritt von Mitgliedern Ein Mitglied kann mittels schriftlichem Gesuch an den Vorstand und unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres austreten. Austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche auf ein allfällig vorhandenes Vermögen des ARV Baustoffrecycling Schweiz. Art. 9 Ausschluss von Mitgliedern Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss ein Mitglied auf Ende des laufenden Geschäftsjahres, allenfalls mit sofortiger Wirkung ausschliessen: wenn es sich weigert, den Statuten, allfälligen Reglementen oder den rechtmässig gefassten Beschlüssen der Organe des ARV Baustoffrecycling Schweiz Folge zu leisten; wenn es durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des ARV Baustoffrecycling Schweiz verletzt oder schädigt; wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung während einer Dauer von 6 Monaten nicht nachkommt; wenn es die statutarischen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im ARV Baustoffrecycling Schweiz nicht mehr erfüllt. Bezüglich der Rechte und Pflichten ausgeschlossener Mitglieder gegenüber dem ARV Baustoffrecycling Schweiz gelten die Bestimmungen über den Austritt analog. Art. 10 Mitgliederbeiträge Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten und nach Mitgliederkategorien abgestuften jährlichen Mitgliederbeiträge fristgerecht zu leisten. 3

C Organisation Art. 11 Organe ARV Baustoffrecycling Schweiz verfügt über folgende Organe: Generalversammlung (Art. 12f.) Vorstand (Art. 14) Vorstandsauschuss (Art. 15) Geschäftsstelle (Art. 16) Revisionsstelle (Art. 17) Kommissionen (Art. 18) Art. 12 Generalversammlung Mindesteins einmal jährlich vor dem 30. Juni findet eine Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktandenliste, mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag. Anträge von Aktivmitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an den Vorstand zu richten. Als oberstes Organ ist die Generalversammlung zuständig für: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten. 2. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung. 3. Genehmigung des Jahresberichtes sowie Abnahme der Jahresrechnung und Décharge-Erteilung an den Vorstand und an den Geschäftsführer. 4. Budget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Mitgliederkategorien. 5. Wahl des Vorstandspräsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren. 6. Ausschluss von Mitgliedern. Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme, wobei juristische Personen durch ihre Organe oder von diesen bestellten Bevollmächtigten vertreten werden. Mehrfachvertretung ist nicht zulässig. Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Auf schriftlich formuliertes Begehren samt formulierten Anträgen der Rechnungsrevisoren oder eines Fünftels sämtlicher Aktivmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung innert 20 Tagen nach Eingang des Begehrens unter Bekanntgabe der Traktandenliste verpflichtet. Art. 14 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, höchstens zwei Vizepräsidenten sowie in der Regel drei bis acht weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand können nur Organe oder Festangestellte von Aktivmitgliedern angehören. Der Vorstand soll so zusammengesetzt sein, dass die verschiedenen Branchenbereiche und Landesteile nach Möglichkeit vertreten sind. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand vertritt den ARV Baustoffrecycling Schweiz nach aussen und führt dessen Geschäfte, soweit er sie nicht an den Geschäftsführer delegiert. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 4

1. Planen und Durchführen der Aktivitäten im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse. 2. Vorbereitung und Genehmigung der Jahresrechnung sowie des Budgets zuhanden der Generalversammlung. 3. Wahl von höchstens zwei Vizepräsidenten und des Vorstandsausschusses. 4. Wahl des Geschäftsführers und Erlass des Organisations- und Geschäftsreglements 5. Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand kann nach Bedarf Kommissionen einsetzen und gewisse Arbeiten an den Vorstandsausschuss, an Kommissionen, an die Geschäftsstelle oder an bestimmte Vorstandsmitglieder übertragen. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Art. 15 Vorstandsauschuss Der Vorstandsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und wird vom Präsidenten geleitet. Die Vizepräsidenten nehmen von Amtes wegen Einsitz im Vorstandsausschuss. Dieser bereitet bei Bedarf die Vorstandssitzungen vor, ist besorgt für den Austausch und die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer, und ist für weitere Aufgaben zuständig, die ihm vom Vorstand zugewiesen werden. Art. 16 Geschäftsstelle Die ordentlichen Geschäfte des ARV Baustoffrecycling Schweiz werden von der Geschäftsstelle geführt. Diese besteht aus dem vom Vorstand eingesetzten Geschäftsführer sowie diesem unterstellten notwendigen Personal. Die Aktivitäten und Kompetenzen der Geschäftsstelle werden durch den Vorstand in einem separaten Organisations- und Geschäftsreglement geregelt. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme teil. Art. 17 Revisionsstelle Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Verbandsrechnung prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht erstatten. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Prüfung der Verbandsrechnung kann auch einer aussenstehenden Treuhandfirma übertragen werden. Art. 18 Kommissionen Der Vorstand kann Kommissionen bilden, die als Arbeitsgruppen spezifische Themenbereiche behandeln. Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand gewählt. Die Kommissionen können Aufnahmekriterien definieren, die vom Vorstand zu genehmigen sind. Grosse Kommissionen können einen Ausschuss einsetzen. Die Geschäftsstelle nimmt an den Kommissionsanlässen teil. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. 5

D Finanzierung, Registrierung, Auflösung Art. 19 Finanzierung Der ARV Baustoffrecycling Schweiz beschafft sich die erforderlichen finanziellen Mittel durch Mitgliederbeiträge, aus der Inspektionstätigkeit sowie aus übrigen Erträgen. Für die Verbindlichkeiten des ARV Baustoffrecycling Schweiz haftet ausschliesslich sein Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags begrenzt. Art. 20 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des ARV Baustoffrecycling Schweiz dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Art. 21 Handelsregistereintrag Der ARV Baustoffrecycling Schweiz ist im Handelsregister einzutragen. Art. 22 Auflösung Die Auflösung des ARV Baustoffrecycling Schweiz kann nur auf Beschluss einer Generalversammlung hin erfolgen, zu der sämtliche Mitglieder mit Angabe des Antrages auf Auflösung statutenkonform einzuladen sind. Ein allfälliger Auflösungsbeschluss erfordert zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Über die Verwendung des nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschliesst die letzte Generalversammlung mit einfachem Mehr. Art. 23 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten treten an der Generalversammlung vom 7. April 2016 in Kraft und lösen die bestehenden Statuten vom 23. Oktober 2002 ab. Zürich, 7. April 2016 ARV Baustoffrecycling Schweiz Präsident Geschäftsführer 6