Dr. Juliane Thimet Löschwasser Dr. Juliane Thimet 1
Wer nimmt die Aufgabe wahr? Preisunternehmen Gebührenunternehmen Dr. Juliane Thimet 2
Löschwasserkosten Preisunternehmen Trinkwasserversorgung Grundschutz Objektschutz Es wird derzeit vom BDEW empfohlen 3 Kostenmassen zu bilden. Bestehende Konzessions- und Löschwasserversorgungsverträge sind einzuhalten. Der BGH anerkennt Kosten der Löschwasserversorgung jedenfalls dann nicht bei Preisvergleichen, soweit es dazu keine besondere Regelung gibt. Vgl. gwf 2012, S. 196 (203): Auch unentgeltliche Löschwasservorhaltung entspricht einer Übernahme bestimmter Kosten und Aufwendungen, wenn im Konzessionsvertrag geregelt. Dr. Juliane Thimet 3
Folgeseiten Löschwasserkosten Gebührenunternehmen Trinkwasserversorgung Grundschutz Umstand, dass gemeindliche Wasserversorgung auch dem Feuerlöschwesen dient, stellt keinen nach Art. 5 Abs. 3 KAG zu berücksichtigenden Vorteil dar. Auszuscheidende Kosten setzen einen besonderen Vorteil für die Allgemeinheit voraus. Diesen sieht der BayVGH deshalb nicht, weil nur derjenige, der durch eine Wasserleitung erschlossen ist, im Brandfall mit Löschwasser versorgt werden kann. Diese Argumentation überzeugt. BayVGH, Beschluss vom 17.3.2011 Dr. Juliane Thimet 4
Wie erfolgt die technische Umsetzung? durch ein Wassernetz zur Bereitstellung von Trinkwasser zur Lieferung von Löschwasser im Bedarfsfall Dr. Juliane Thimet 5
= > Gemeinde = Wasserversorger = Feuersicherheitsaufgabenträger: Läuft schon immer problemlos. Aufwand ist (soweit es sich nicht um ausschließlich dem Feuerschutz dienende Anlagen handelt) in Beiträge und Gebühren einkalkuliert. Ausführlich siehe Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht, Teil IV Art. 5 Frage 18 Nr. 4.3 Dr. Juliane Thimet 6
Derzeitige Regelung in Bayern in 4 Zweckverbandssatzung (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen; er versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss. Wasserversorgung als technischer Oberbegriff für Trink-, Brauch- und Löschwasser Dr. Juliane Thimet 7
Derzeitige Regelung in Bayern: 4 Zweckverbandssatzung (4) Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Versorgungsanlagen des Zweckverbandes nach dessen Richtlinien. Sie halten die für den Feuerschutz eingebauten Anlagenteile auf ihre Kosten gebrauchsfähig. Dr. Juliane Thimet 8
BayVGH Beschluss vom 17.3.2011 20 ZB 10.3073 Löschwasserkosten sind in Bayern bei nach öffentlichem Recht versorgenden Unternehmen nicht gesondert zu berücksichtigen. => Tatsächlich und technisch untrennbare Funktion der Wasserversorgung. Ausführlich siehe Thimet, Trinkwasserversorgung Kap. 1 Nr. 10 (2. Aufl.) Dr. Juliane Thimet 9
BayVGH Beschluss vom 17.3.2011 20 ZB 10.3073 Löschwasserkosten sind in Bayern bei nach öffentlichem Recht versorgenden Unternehmen nicht gesondert zu berücksichtigen. => Tatsächlich und technisch untrennbare Funktion der Wasserversorgung. Ausführlich siehe Thimet, Trinkwasserversorgung Kap. 1 Nr. 10 (2. Aufl.) Dr. Juliane Thimet 10
BayVGH 25.7.2013 4 B 13.727 Zu Rückforderung einer Förderung für Löschteich Die vom öffentlichen Leitungsnetz unabhängige Bereitstellung von Löschwasser, hier durch Löschwasserteich, ist nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) nicht förderfähig. Dr. Juliane Thimet 11
BayVGH 25.7.2013 4 B 13.727 Zu untrennbaren Teilen der Wasserversorgung Dementsprechend werden in diese Förderung auch nur solche Einrichtungen der Löschwasserversorgung einbezogen, die untrennbarer Bestandteil des allgemeinen Wasserleitungsnetzes sind oder wie etwa Hydraten mit diesem jedenfalls in einem so engen technischen und funktionellen Zusammenhang stehen, dass die damit verbundenen (Zusatz-)Kosten ohne gemeindliche Eigenbeteiligung nach Art. 5 Abs. 3 KAG vollständig über Beiträge abgerechnet werden können. Dr. Juliane Thimet 12
Empfehlung: Ergänzung zur klaren Aufgabenwahrnehmung in 4 Zweckverbandssatzung Der Zweckverband nimmt die Sicherstellung des Bedarfs an Feuerlöschwasser für den Grundschutz (nach DVGW- Arbeitsblatt W 405) wahr. Siehe auch Wuttig/ Thimet Teil III Frage 6 Nr. 4 Thimet Trinkwasserversorgung Dr. Juliane Thimet 13
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W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch öffentliche Trinkwasserversorgung Dr. Juliane Thimet 15
Ausnahme: klar trennbare Kosten? Im Wege einer Eigenbeteiligung, also aus Haushaltsmitteln, sollten nach der hier vertretenen Auffassung wenngleich der BayVGH dies offen gelassen hat Anlagen finanziert werden, die entweder technisch ausschließlich dem Feuerschutz dienen oder die einen vom Wasserversorgungsnetz unabhängigen Löschwasservorrat sicherstellen (z. B. Löschwasserbehälter zur Sicherstellung des Brandschutzes für ein Sport- und Freizeitzentrum) oder die einen besonderen Aufwand darstellen, der sich klar von dem Aufwand der Wasserversorgung selbst trennen lässt. Dr. Juliane Thimet 16