Gemeinderatsvorlage Nr. 122/2008

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Fachbereich: Recht und Sicherheit Gemeinderatsvorlage Nr. 122/2008 Vorberatung Vorlage an Sitzung am GR 26.06.2008 VA AUT öffentlich nichtöffentlich Vorberatung ja nein OR Beirat VA AUT öffentlich nichtöffentlich Sperrvermerk für Presse ja nein Ordnungsnr. 133.21 Beteiligte FB: 2, 1.2, SWS Niederschriften an: 2, 1.2, 4, SWS Stichwort Löschwasservorsorge Beteiligung des Umweltschutzbeauftragten ja nein Folgekostenberechnung ja nein Vereinbarung zwischen der Stadt Schramberg und der Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG über die Bereitstellung von Löschwasser 1. Bericht Nach 3 Abs. 2 Feuerwehrgesetz hat die Gemeinde unter anderen Verpflichtungen (z.b. Beschaffung von Feuerwehrgeräten) auch auf ihre Kosten für eine ständige Bereithaltung von Löschwasservorräten zu sorgen. Die Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist damit eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Die tatsächliche Bereitstellung des Löschwassers im Stadtgebiet Schramberg erfolgte bisher stillschweigend durch den Eigenbetrieb Stadtwerke und seit Gründung der Stadtwerke GmbH & Co. KG durch diesen. Im Konzessionsvertrag der Stadt mit den Stadtwerken vom 18./23.10.2000 selbst sind hinsichtlich der Bereitstellung von Löschwasser keine Ausführungen enthalten. Zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit ist es deshalb erforderlich, zwischen der Stadt und den Stadtwerken eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung basiert auf einen Musterentwurf des Verbandes Kommunaler Unternehmer (VKU). Die mit den Stadtwerken abgestimmte Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Inhaltlich darf auf diese verwiesen werden. Die Vereinbarung betrifft nur die Bereitstellung von Löschwasser aus dem wassergebundenen Netz der Stadtwerke. Die Verpflichtung der Stadt für die Bereitstellung von Löschwasser bei Bedarf Feuerlöschteiche anzulegen, oder zu unterhalten wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

2. Beschlussvorschlag: Der beigefügten Vereinbarung zwischen der Stadt Schramberg und der Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem der Stadtwerke wird zugestimmt. Weisser Rosenbohm Hug FB 2 FB 4 FB 1.2 3. Aufnahme auf die Tagesordnung: Sitzung AUT am 19.06.2008 Sitzung GR am 26.06.2008 Dr. Herbert O. Zinell Oberbürgermeister Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig.

Vereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Schramberg vertreten durch den Oberbürgermeister - Stadt - und der Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG vertreten durch die Stadtwerke Schramberg Verwaltungsgesellschaft mbh und diese vertreten durch den Geschäftsführer - Stadtwerke - über die Bereitstellung von Löschwasser aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungssystem der Stadtwerke

Präambel Der Stadt obliegt nach 3 Abs. 2 des Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.02.1987 (GBl. S. 105), zuletzt geändert am 01.07.2004 (GBl. S. 469), die pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gefahrenabwehr, die Löschwasserversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen. Die Stadtwerke sind aufgrund des Konzessionsvertrages mit der Stadt vom 18./23.10.2000 berechtigt und verpflichtet, die öffentliche Wasserversorgung über ein leitungsgebundenes Versorgungsnetz in öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken der Stadt sicherzustellen und jedermann an dieses Wasserversorgungsnetz anzuschließen und hieraus zu versorgen. Im Konzessionsvertrag sind hinsichtlich der Löschwasserversorgung aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetz keinerlei Bestimmungen enthalten. In Nr. 1.1 des Konzessionsvertrages ist jedoch der Grundsatz enthalten, dass die Stadtwerke im Rahmen der Trinkwasserversorgung aus dem leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetz die Stadt mit Löschwasser versorgt. Zur Klarstellung vereinbaren Stadt und Stadtwerke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen folgende Bereitstellung von Löschwasser über das leitungsgebundene Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke: 1 Ermittlung der vorhandenen Löschwassermengen (1) Die Löschwasserbedarfsanalyse erstellt die Stadt. Diese umfasst den Löschwasserbedarf, der zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung nach 3 Abs. 2 FwG notwendig ist. Grundlage hierfür sind die Anforderungen an den Grundschutz nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). (2) Die Stadtwerke ermitteln die an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen unter Berücksichtigung der jederzeit für die Gewährleistung der Anschluss- und Versorgungspflicht der Trinkwasserversorgung notwendigen Wassermengen.

(3) Die hiernach an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen werden in einem Löschwasserbereitstellungsplan verzeichnet. Im Löschwasserbereitstellungsplan werden die Entnahmestellen und die zur Verfügung stehende Löschwassermenge dargestellt. Die Löschwassermenge ist für eine Löschzeit von 2 Stunden zu berechnen. (4) Die Stadtwerke übergeben den Löschwasserbereitstellungsplan für die Stadtteile Tal, Sulgen, Waldmössingen, Heiligenbronn und Schönbronn an die Stadt bis zum 30. Juni 2008, für den Stadtteil Tennenbronn bis zum 30. Juni 2009. Der Löschwasserbereitstellungsplan wird Bestandteil dieses Vertrages. (5) Reichen die hiernach an den vorhandenen Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen nicht zur vollständigen Deckung der Löschwasserversorgung nach 3 Abs. 2 FwG aus, können Stadt und Stadtwerke eine entsprechende Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und/oder den Einbau weiterer Hydranten vereinbaren, soweit hierdurch hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des von den Stadtwerken zu liefernden Trinkwassers oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserlieferung ausgeschlossen sind. Die Kosten der Verstärkung des leitungsgebundenen Wasserversorgungsnetzes und/oder den Einbau weiterer Hydranten trägt die Stadt. 2 Ermittlung künftig notwendiger Löschwassermengen (1) Ergeben sich durch die Erschließung von Neubaugebieten oder sonstige städtebauliche Maßnahmen weitere Pflichten der Stadt zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung nach 3 Abs. 2 FwG, wird die erforderliche Dimensionierung des Wasserversorgungsnetzes zur Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung sowie der erforderlichen Hydranten gemeinsam von Stadt und Stadtwerke im Rahmen der Bauleitplanung festgelegt. Grundlage hierfür sind ebenfalls die Anforderungen an den Grundschutz nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). (2) Bei der Festlegung der vorzuhaltenden Löschwassermengen sind hygienische Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des von den Stadtwerken zu liefernden Trinkwassers oder sonstige Unregelmäßigkeiten in der Trinkwasserlieferung auszuschließen.

(3) Die hiernach an den einzubauenden Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen werden durch Ergänzung des Löschwasserbereitstellungsplans nach 1 Abs. 4 Bestandteil dieses Vertrages. (4) Die Mehrkosten für die zur Vorhaltung der nach 2 Abs. 3 vereinbarten Löschwassermengen notwendige Leitungsdimensionierung (Material- und Herstellungskosten) trägt die Stadt. (5) Die Kosten für die einzubauenden Hydranten tragen Stadt und Stadtwerke je zur Hälfte, wenn die Hydranten sowohl für Zwecke der Trinkwasserversorgung als auch zur Löschwasservorhaltung erforderlich sind. Die Kosten für Hydranten, die ausschließlich zur Löschwasservorhaltung eingebaut werden, trägt die Stadt. 3 Besondere Löschwasserversorgung (1) Die Stadt stellt sicher, dass die Bauaufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit der zuständigen Brandschutzdienststelle im Baugenehmigungsverfahren prüft, ob im Einzelfall wegen einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr eine besondere Löschwasserbereitstellung gemäß 3 Abs. 3 FwG erforderlich ist. Wird diese Anforderung festgestellt, ist die Verpflichtung des Eigentümers, Besitzers oder Nutzungsberechtigten für diese besondere Löschwasserversorgung Sorge zu tragen, durch eine brandschutzrechtliche Auflage zur Baugenehmigung auszusprechen. Die Stadt informiert die Stadtwerke über diese Auflage. (2) Die Stadtwerke sind nicht verpflichtet, dem durch die Auflage beschwerten Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die für die besondere Löschwasserversorgung erforderliche Löschwassermenge ganz oder teilweise vorzuhalten. 4 Kosten der Löschwasservorhaltung und -entnahme (1) Die ständige Vorhaltung der an den Hydranten zur Verfügung stehenden Löschwassermengen gemäß 1 Abs. 4 und 2 Abs. 3 dieses Vertrages erfolgt durch die Stadtwerke. Ein Entgelt hierfür durch die Stadt ist nicht zu entrichten.

(2) Für die von der Feuerwehr der Stadt zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken aus den Hydranten entnommenen Löschwassermengen wird ein Entgelt durch die Stadt ebenfalls nicht entrichtet. 5 Wartung und Instandhaltung der Hydranten (1) Wartung und Instandhaltung der Hydranten einschließlich der Einwinterungs- arbeiten werden von den Stadtwerken im Rahmen der Wartung des Wasserversorgungsnetzes durchgeführt. (2) Die hierdurch entstehenden Kosten tragen die Stadtwerke, wenn die Hydranten sowohl der Trinkwasserversorgung als auch der Löschwasservorhaltung dienen. Die Kosten für Hydranten, die ausschließlich der Löschwasservorhaltung dienen, trägt die Stadt. Eine Aufstellung der Hydranten und deren Zuordnung ist Bestandteil des Löschwasserbereitstellungsplanes. (3) Die Stadt und ihre Bediensteten, insbesondere die Feuerwehr der Stadt, haben den Stadtwerken festgestellte Funktionsmängel und/oder Schäden der Hydranten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Schäden an den Hydranten die durch die Entnahme von Löschwasser zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken entstehen. (4) Die Anbringung von Hinweisschildern auf Hydrantenstandorte an Gebäuden und Grundstücken und deren Kontrolle obliegen den Stadtwerken. 6 Umfang der Löschwasservorhaltung, Benachrichtigung bei Unterbrechungen (1) Die Stadtwerke sind verpflichtet, Löschwasser nach Maßgabe des Löschwasserbereitstellungsplanes an den hierfür vorgesehenen Hydranten jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht soweit und solange die Stadtwerke an der Vorhaltung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung den Stadtwerken wirtschaftlich nicht zumutbar sind, gehindert ist. Als sonstiger Grund gilt insbesondere der teilweise oder vollständige Ausfall der Wasserlieferung durch den Zweckverband Wasserversorgung Kleine Kinzig (WKK).

(2) Die Löschwasservorhaltung kann durch die Stadtwerke unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten am Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. Die Stadtwerke werden die Feuerwehr über jede beabsichtigte Unterbrechung rechtzeitig informieren. Unvorgesehene Unterbrechungen werden die Stadtwerke unverzüglich der Feuerwehr mitteilen. Die Feuerwehr richtet hierfür eine Telekommunikationsverbindung ein, die eine jederzeitige Entgegennahme diese Benachrichtigung durch die Stadtwerke gewährleistet. 7 Löschwasserentnahmen durch die Feuerwehr (1) Löschwasserentnahmen zu Übungszwecken können nur nach vorheriger Absprache über Ort, Zeit und Löschwassermenge mit den Stadtwerken durch- geführt werden. Die Stadtwerke sind berechtigt, jederzeit diese Löschwasser- entnahmen zu untersagen, wenn dies zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung notwendig ist. (2) Notwendige Löschwasserentnahmen zu Brandbekämpfungszwecken sind den Stadtwerken unverzüglich von der Feuerwehr vor Aufnahme der Brandbekämpfung mitzuteilen. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Einsatzleitung der Feuerwehr. Die Stadtwerke richten hierfür eine Telekommunikationsverbindung ein, die eine jederzeitige Entgegennahme diese Benachrichtigung durch die Feuerwehr gewährleistet. (3) Notwendige Löschwasserentnahmen zu Brandbekämpfungszwecken sind von der Feuerwehr an den Hydranten nur im Rahmen der nach dem Löschwasserbereitstellungsplan möglichen Löschwassermengen vorzunehmen. Benötigt die Feuerwehr im Einzelfall darüber hinausgehende Löschwassermengen, sind die Stadtwerke unverzüglich zu informieren. (4) Bei Löschwasserentnahmen zu Übungs- und Brandbekämpfungszwecken trägt die Feuerwehr dafür Sorge, dass Störungen der angeschlossenen Trinkwasserkunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadtwerke oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Trinkwassergüte ausgeschlossen sind. (5) Nach Beendigung der Löschwasserentnahmen sind die zur Löschwasserentnahme beanspruchten Hydranten von der Feuerwehr ordnungsgemäß zu sichern. Der Zeitraum der Löschwasserentnahme, die in Anspruch genommenen Hydranten und das eingesetzte feuerwehrtechnische Gerät (Schläuche, Armaturen etc.) ist den Stadtwerken schriftlich mitzuteilen.

8 Haftung (1) Die gegenseitige Haftung der Stadtwerke und der Stadt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Stadtwerke und Stadt stellen sich gegenseitig von Ansprüchen Dritter, die aufgrund von Haftungsursachen in der Verantwortungssphäre der Stadtwerke gegen die Stadt und umgekehrt geltend gemacht werden, frei. Diese Freistellung umfasst auch eventuelle Prozesskosten. (3) Bestehen über diese Freistellung hinausgehende Versicherungsansprüche, werden diese hiermit, soweit möglich, abgetreten. Stadtwerke und Stadt nehmen diese Abtretung wechselseitig an. 9 Koordinierungsstab Stadtwerke und Stadt richten einen Koordinierungsstab ein, der aus Mitarbeitern der Stadtwerke, Bediensteten der Fachbereiche 2 und 4 der Stadt sowie Angehörigen der Feuerwehr besteht und dessen Aufgabe es ist, die nach diesem Vertrag bestehende gemeinsame Aufgabenerfüllung durch die Stadtwerke und die Stadt loyal, unbürokratisch und fachübergreifend zu gewährleisten. 10 Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Veränderung der rechtlichen und tat- sächlichen Verhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Stadtwerke und der Stadt in ein grobes Missverhältnis geraten, werden Stadtwerke und Stadt eine an- gemessene Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse herbeiführen.

11 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen Sollte eine der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Stadtwerke und Stadt verpflichten sich jedoch, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, der unwirksamen Bestimmung möglichst gleichkommende Bestimmung, zu ersetzen. 12 Schlussbestimmungen (1) Die Stadtwerke verpflichten sich für jeden Fall der Rechtsnachfolge durch ein anderes Unternehmen, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu übertragen, dass auch dieser seine Nachfolger wiederum entsprechend verpflichtet. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht die notarielle Beurkundung der Änderungen und Ergänzungen gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. (3) Stadtwerke und Stadt erhalten je eine Ausfertigung des Vertrages sowie künftiger Änderungen und Ergänzungen. (4) Der Vertrag tritt nach zustimmender Beschlussfassung des Gemeinderats der Stadt und des Aufsichtsrates der Stadtwerke mit seiner Unterzeichnung durch die Stadt und die Stadtwerke in Kraft. Schramberg, den Schramberg, den Große Kreisstadt Schramberg Stadtwerke Schramberg GmbH & Co KG