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Tax Personnel News Maßgebliche Regelungen und Werte 2016 im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Nr. 01 vom 13. Jänner 2016 Inhalt Die wesentlichen Regelungen und Werte im Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht werden nachfolgend dargestellt. Für den Inhalt verantwortlich: Margit Müllner Tatjana Schrefl Alfred Shubshizky Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen KPMG Berater. I. Sozialversicherungsrecht: 1. Beitragssätze und Beitragsgrundlagen: a. Beitragssätze: Auf der folgenden Seite werden die Beitragssätze für echte Dienstnehmer ( 4 Abs 2 ASVG) und freie Dienstnehmer ( 4 Abs 4 ASVG) und die Ausnahmen von der Beitragspflicht dargestellt. Beitragssätze Arbeiter (A1) Angestellte (D1) freie Dienstnehmer in % DN DG Summe DN DG Summe DN DG Summe KV 1 3,87 3,78 7,65 3,87 3,78 7,65 3,87 3,78 7,65 UV 2-1,30 1,30-1,30 1,30-1,30 1,30 PV 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 10,25 12,55 22,80 AlV 3 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 3,00 3,00 6,00 WBF 4 0,50 0,50 1,00 0,50 0,50 1,00 - - - KU 5 0,50-0,50 0,50-0,50 0,50-0,50 IESG 6-0,35 0,35-0,35 0,35-0,35 0,35 Summe 18,12 21,48 39,60 18,12 21,48 39,60 17,62 20,98 38,60 1 Für Lehrverhältnisse vor 01.01.2016 gilt folgendes: Bei Lehrlingen wird der Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) für die ersten zwei Jahre der Lehrzeit aus den Mitteln der KV getragen ( 57a ASVG). Die 2-Jahresfrist stellt auf die im jeweiligen Lehrbetrieb zurückgelegte Dienstzeit ab; bei einer verkürzten Lehrzeit kann es daher dazu kommen, dass für die gesamte Lehrzeit keine KV-Beiträge zu zahlen sind. Zu Unrecht entrichtete KV-Beiträge können nach Maßgabe des 69 ASVG rückgefordert werden (siehe dazu SPN Nr 18/2009). Für Lehrverhältnisse, die ab dem 01.01.2016 beginnen, gilt, dass die 2-Jahresfrist entfällt und stattdessen ein eigener Beitragssatz für Lehrlinge eingeführt wird, der anteilig von Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber (1,68 %) zu tragen ist. Somit ist für die gesamte Dauer der Lehrzeit nun ein Beitragssatz in der Krankenversicherung von 3,35 % abzuführen ( 51 Abs 1 Z 1 lit g ASVG). Siehe dazu das TPN Nr 8/2015. Herausgeber: KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, www.kpmg.at Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die KPMG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. KPMG übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. 2015 KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, österreichisches Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. KPMG und das KPMG-Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Ab 01. Jänner 2016 sind für Arbeiter und Angestellte gleich hohe Krankenversicherungsbeiträge zu leisten. Der Zuschlag nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz beträgt seit 01.01.2016 nur mehr 0,35 % anstatt bisher 0,45 % (siehe dazu das TPN Nr 16/2015). b. Geringfügigkeitsgrenze ( 5 Abs 2 ASVG): täglich monatlich 31,92 EUR 415,72 EUR eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (= Beitragsgrundlagenfreigrenze für die Dienstgeberabgabe (16,4 % der geringfügigen Entgelte zuzüglich UV [1,3 %]) nach dem DAG monatlich 623,58 EUR c. Höchstbeitragsgrundlagen ( 45 Abs 3 ASVG) 7 : allgemeine Beitragsgrundlage täglich allgemeine Beitragsgrundlage monatlich für Sonderzahlungen jährlich zusätzlich monatliche Beitragsgrundlage für freie DN ohne Sonderzahlungen 162,00 EUR 4.860,00 EUR 9.720,00 EUR 5.670,00 EUR 2 Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben ( 51 Abs 6 ASVG). 3 Ausgenommen sind jene Personen, die bereits eine Alterspension erhalten oder einen Anspruch auf eine Alterspension - mit Ausnahme der Korridorpension - haben oder das 63. Lebensjahr vollendet haben ( 1 Abs 2 AlVG). Diese Regelung gilt für Personen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind; bis 31.12.1952 Geborene sind jedenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausgenommen ( 79 Abs 124 AlVG). Die Regelung über den Entfall des AlV- Beitrages für ältere Arbeitnehmer gem 2 Abs 8 AMPFG wurde mit 01.01.2013 für Personen, die nach dem 1.6.1953 geboren wurden, gestrichen ( 10 Abs 46 erster Satz AMPFG). Für Personen, die bis zu diesem Datum geboren wurden, ist der AlV-Beitrag ab Erreichen des 58. Lebensjahres aus den Mitteln der AlV zu tragen ( 10 Abs 46 zweiter Satz AMPFG ivm 2 Abs 8 AMPFG idf BGBl I 39/2011). Für Lehrlinge deren Lehrverhältnisse ab 01.01.2016 beginnen sind während der gesamten Dauer der Lehrzeit Beiträge zur AlV ihv grundsätzlich 2,4 % (Lehrling: 1,2 %, Dienstgeber: 1,2 %) zu bezahlen. Übersteigt das monatliche Einkommen nicht EUR 1.311,00 beträgt der vom Lehrling zu tragende Anteil 0 %. Bei einem monatlichen Einkommen über EUR 1.311,00 bis EUR 1.430,00 beträgt der vom Lehrling zu tragende Beitragssatz lediglich 1 %. Der Anteil des Dienstgebers beträgt hingegen während der gesamten Lehrzeit 1,2 %. 4 Diese Beiträge sind nur für Arbeiter und Angestellte und nicht von den Sonderzahlungen und nicht hinsichtlich der Lehrlinge zu entrichten ( 2 Abs 3, 3 Abs 1 lit a WohnbauförderungsbeitragsG). 5 Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften bzw in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, gehören nicht der AK an ( 10 Abs 2 Z 2 AKG). Die AK- Beiträge sind nicht von den Sonderzahlungen und nicht von Lehrlingen zu entrichten ( 61 Abs 2, 17 Abs 2 Z 1 AKG). 6 Keine Beitragspflicht besteht für Lehrlinge sowie für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben ( 12 Abs 2 IESG). Darüber hinaus besteht für Vorstände einer Aktiengesellschaft, auch wenn diese der Arbeitslosenversicherung und der Lohnsteuerpflicht unterliegen, sowie für Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, keine Beitragspflicht. Diese Änderung beruht auf einer Entscheidung des OGH (24.3.2014, 8 ObS 3/14w), in welcher ausgesprochen wurde, dass Vorstände einer AG nicht in den Schutzbereich des IESG fallen, da der Vorstand zwar allenfalls freier Dienstnehmer ist, ihm jedoch die Ausübung einer Unternehmerfunktion zukommt. 7 Neben der Anpassung mit der Aufwertungszahl 2016 wurde mit dem StRefG 2015/2016 eine zusätzliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage von 90,00EUR monatlich beschlossen. 2

d. Selbständige (GSVG): Die Beitragssätze und Mindestbeitragsgrundlagen für alte (gewerblich) Selbständige betragen: KV 8, 9 PV 9 Beitragssatz in % MBGrL 10 EUR/ Zahlung Beitragssatz in % MBGrL 11 EUR/ Zahlung 7,65 415,72 31,80 18,5 723,52 133,85 HBGrl in EUR 5.670,00 433,76 5.670,00 1.048,95 Für die neuen Selbständigen gibt es grundsätzlich keine Mindestbeitragsgrundlage, sondern Versicherungsgrenzen. Ab 2016 entfällt die Differenzierung hinsichtlich dieser Grenze; es gilt nunmehr eine einheitliche Versicherungsgrenze im Ausmaß des 12-fachen der ASVG- Geringfügigkeitsgrenze (2016 daher 4.988,64 EUR). Für alte und neue Selbständige gelten die gleichen Beitragssätze. Der pauschalierte sbeitrag für die Unfallversicherung beträgt 9,11 EUR. Ab 2016 können Versicherte ihre Beiträge auf Antrag auch in monatlichen Teilbeträgen mit Einziehungsauftrag entrichten. e. SV-Verzugszinsen: Für rückständige SV-Beiträge werden 2016 unverändert zu 2015 Verzugszinsen ihv 7,88 % in Rechnung gestellt. f. Grenzbeträge zum ALV-Dienstnehmerbeitrag bei geringem Einkommen: monatliche Beitragsgrundlage Versicherungsanteil bis 1.311,00 EUR 0 % über 1.311,00 EUR bis 1.430,00 EUR 1 % über 1.430,00 EUR bis 1.609,00 EUR 2 % über 1.609,00 EUR 3 % 2. Meldung der Schwerarbeitszeiten: Alle Schwerarbeitstätigkeiten, die im Jahr 2015 verrichtet werden, sind zwischen 1. Jänner 2016 und 28. Februar 2016 der Krankenkasse zu melden. Der Beitragssatz für Schwerarbeitszeiten nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) beträgt ab 01.01.2016 3,4 % statt bisher 3,7 %. 3. E-Card-Serviceentgelt: Am 15.11.2016 ist ein E-Card-Serviceentgelt ihv 11,10 EUR für das Jahr 2017 fällig. 8 Die bisher geltenden Regelungen über niedrigere Mindestbeitragsgrundlagen für Jungunternehmer sind mit 01.01.2016 entfallen. Jungunternehmer (Gewerbetreibende, die sich erstmalig selbständig machen, im Gründungsjahr und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren) sind nur mehr insoweit begünstigt, als die Nachbemessung der Beiträge in der KV unterbleibt. 9 Mit der KV werden auch zusätzlich die Beiträge in die BV-Kasse (1,53 % der KV- Beitragsgrundlage) eingehoben. 10 Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird ab 01.01.2016 auf die ASVG Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt. 11 Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt ab 01.01.2016 723,5 EUR. Eine Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung auf das Niveau der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze soll ab 2018 schrittweise erfolgen. 3

4. Auflösungsabgabe: Eine Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses seitens des Arbeitgebers bzw die in beiderseitigem Einverständnis erfolgte Beendigung löst eine Auflösungsabgabe ihv 121,00 EUR aus. 5. Beitrag zum Sozial- und Weiterbildungsfonds: Gewerbliche Arbeitskräfteüberlasser müssen für ihre zur Überlassung beschäftigten Arbeiter einen Beitrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds ihv 0,8 % der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung (ohne Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze) entrichten, wenn der Überlasser und der Beschäftigerbetrieb einem Kollektivvertrag (KV) unterworfen ist. Kein Beitrag ist zu leisten, wenn nur für den Betrieb des Überlassers oder des Beschäftigers ein KV vorliegt, wenn weder für den Betrieb des Überlassers noch des Beschäftigers ein KV vorliegt und für bis 31.12.2016 überlassene Angestellte (die Beitragspflicht für überlassene Angestellte beginnt mit 01.01.2017). 6. Verpflichtung zur elektronischen Meldungserstattung: Ab 2016 sind Meldungen zur Pflichtversicherung und Abrechnungen an die Gebietskrankenkassen gesetzlich nur noch mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch) zulässig. Ausnahmen von ELDA-Übermittlungen bestehen nur mehr für die Mindestangaben- Anmeldung und für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten. 7. Änderung hinsichtlich der ASVG-Beitragsbefreiungen: Aus dem Katalog der Beitragsbefreiungen werden mit Wirkung ab 01.01.2016 folgende Ausnahmen gestrichen: Fehlgeldentschädigungen, Werkzeuggelder, Familienbeihilfen, Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder, Haustrunk, Freimilch, Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen, Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge und Nachlässe bei Versicherungsprämien. Die beitragsfreien freiwilligen soziale Zuwendungen des Dienstgebers werden nunmehr im Gesetz aufgezählt (Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, Gesundheitsförderung, Zuwendungen für Begräbniskosten und Zuschüsse zur Kinderbetreuung). Die Beitragsbefreiung für Zuwendungen aus besonderem Anlass entfällt. Seit 01.01.2016 gelten folgende neue Beitragsbefreiungen bzw Neuerungen hinsichtlich der Beitragsbefreiungen: - Beitragsfrei sind die allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Maßnahmen des Arbeitgebers, die der zielgerichteten und wirkungsvollen Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention dienen, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind sowie Impfungen. Die Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Dienstes ist ebenfalls beitragsfrei. - Beitragsfrei sind Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers oder dessen (Ehe-)Partnerin oder dessen Kinder. - Hinsichtlich des geldwerten Vorteils aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber bzw ein mit diesem verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, ist eine zweistufige Begünstigung vorgesehen: 4

- Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Rabatt im Einzelfall nicht mehr als 20 % des Abgabepreises des Dienstgebers ausmacht (Freigrenze). - Für Produkte oder Dienstleistungen, bei denen die angeführte Einzelfall- Freigrenze überschritten wird, steht ein beitragsfreier Freibetrag von 1.000 Euro pa und Arbeitnehmer zu. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Begünstigung ist, dass die begünstigt erworbenen Waren oder Dienstleistungen weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in entsprechenden Mengen gewährt werden. Außerdem muss auch hier der Dienstgeber den begünstigten Waren- bzw Dienstleistungsbezug allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewähren. - Explizit beitragsbefreit sind nunmehr auch Zuschüsse für die Kinderbetreuung bis zu 1.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr, wobei die näheren Voraussetzungen an die bereits geltende Steuerbefreiung angelehnt sind. - Die Beitragsbefreiungsbestimmung für freie oder verbilligte Mahlzeiten wird der Steuerbefreiung entsprechend geregelt. Die Einschränkung auf nahe gelegene Gaststätten entfällt. - Die Beitragsbefreiung für Jubiläumsgelder wird durch eine neue Befreiung für Sachzuwendungen aus Anlass eines Dienstnehmer- oder Firmenjubiläums im Wert von bis zu 186,00 EUR ersetzt. Die Beitragsbefreiungsbestimmung hinsichtlich Betriebsveranstaltung (386,00 EUR) und dabei erhaltene Sachzuwendungen (186 EUR) wird nun ausdrücklich der Steuerbefreiung entsprechend geregelt. - Mitarbeiterbeteiligungen sind nunmehr bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR jährlich (statt bislang 1.460,00 EUR) beitragsfrei. 8. Leistungsrechtliche Änderungen: Der für die Anhebung der leistungsrechtlichen Werte (insbesondere für die Anhebung der Pensionen) maßgebliche Anpassungsfaktor beträgt 1,2 %. Seit 2016 ist es wieder möglich, in Fällen, in denen aufgrund der kollisionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw der bilateralen SV-Abkommen ausländisches Recht anzuwenden ist, eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu beantragen (TPN Nr 14/2015). Voraussetzung für eine solche Selbstversicherung ist, dass unmittelbar vor der Beantragung zwölf Pflichtversicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Seit 2016 besteht schließlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilpension - erweiterte Altersteilzeit, bei welcher Personen mit einem Anspruch auf Korridorpension mit einer kontinuierlich reduzierten Arbeitszeit (40 bis 60 % der bisherigen Arbeitszeit, die die gesetzliche oder kollektivvertragliche Arbeitszeit um höchstens 40 % unterschreiten darf) und unter Anspruch auf einen 50 %igen Lohnausgleich maximal bis zum Regelpensionsalter weiterhin tätig bleiben. Der Arbeitgeber erhält die ihm dadurch entstehenden Mehraufwendungen für den Lohnausgleich sowie für die höheren Sozialversicherungsbeiträge vom AMS zur Gänze ersetzt. II. Arbeitsrecht und angrenzendes Recht: 1. Pensionsabfindungsbetrag: Die Pensionsabfindungsgrenze ( 1 Abs 2 Z 1 PKG) für Pensionskassenleistungen beträgt ab 01.01.2016 12.000,00 EUR (2015: 11.700,00 EUR). Für Pensionsabfindungen, die diesen Betrag nicht überschreiten (Freigrenze), steht der Hälftesteuersatz zu. 2. BehEinstG: Die monatliche Ausgleichstaxe beträgt: für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern: 251,00 EUR. für Arbeitgeber, die zwischen 100 und 399 Arbeitnehmer beschäftigen: 352,00 EUR. für Arbeitgeber, die 400 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen: 374,00 EUR. 5

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten, erhält der Dienstgeber vom Bundessozialamt aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds eine Prämie ihv monatlich 251,00 EUR. 3. Arbeitsrechtliche Neuerungen durch das ARÄG 2015: Durch das ARÄG 2015 gelten ab 2016 insbesondere folgende arbeitsrechtliche Neuerungen (Details in TPN Nr 15/2015 und TPN Nr 2/2016): - Erhöhung der Entgelttransparenz: - Betragsmäßiger Ausweis des Grundgehalts bzw lohns im Dienstzettel bzw Dienstvertrag, - Ausweis des für die Normalarbeitszeit gebührenden Grundbezuges im Rahmen von Pauschal-(zB All-In-)Vereinbarungen und - Verpflichtung zur schriftlichen (auch auf elektronischem Weg), übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigung sowie zur unmittelbaren Aushändigung einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung. - Erhöhung der Entgeltgrenze für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln (20-fache statt bisher 17-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage), - Verkürzung der Bindungsdauer für den Rückersatz von Ausbildungskosten (4 statt bisher 5 Jahre) und zwingende saliquotierung des Rückersatzes, - Ausdehnung der zulässigen esarbeitszeit izm aktiven Reisezeiten auf 12 (bisher 10) Stunden - Änderungen izm der Geburt von Kindern und - Besondere Informationspflichten gegenüber Teilzeitbeschäftigten bei frei werdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen könnten. III. Lohnsteuer und Lohnnebenkosten: 1. Sachbezug Wohnraum: Die amtlichen Quadratmeterwerte für den Dienstwohnungssachbezug betragen im Jahr 2016: Bundesland Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Richtwert 4,92 EUR 6,31 EUR 5,53 EUR 5,84 EUR 7,45 EUR 7,44 EUR 6,58 EUR 8,28 EUR 5,39 EUR 2. Sachbezug Zinsersparnis: Für das Kalenderjahr 2016 wurde der Zinsvorteil ( 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung) bei Arbeitgeberdarlehen bzw Arbeitgebervorschüssen, soweit diese jeweils 7.300,00 EUR übersteigen,) mit 1,00 % (statt bisher 1,5 %) festgelegt. 6

3. Sachbezug Privatnutzung Firmen-KFZ: Mit 01.01.2016 wird 4 der Sachbezugswerteverordnung geändert danach hängt die Höhe des monatlichen Sachbezuges vom Schadstoffausstoß des Firmenwagens ab. Bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 130 Gramm/Kilometer beträgt der monatliche Sachbezug 2,0 % der Anschaffungskosten (diese umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen mit Ausnahme der Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen), maximal 960,00 EUR pm. Liegt der CO2-Ausstoß bei nicht mehr als 130 Gramm/Kilometer, so beträgt der monatliche (reduzierte) Sachbezug 1,5 % der Anschaffungskosten, begrenzt mit 720,00 EUR. Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt nur bis zu 500 Kilometer pro für Privatfahrten genutzt, dann gelten die halben Sachbezugswerte (1,0 % bzw 0,75 % der Anschaffungskosten des Kfz, max. 480,00 EUR bzw. 360,00 EUR). Diese Werte gelten auch für Fahrzeuge, die vor 2016 angeschafft wurden. Der Grenzwert für den reduzierten Sachbezug wird aber zwischen den Jahren 2017 und 2020 laufend um 3 Gramm gesenkt: Anschaffungsjahr max CO2-Grenzwert für reduzierten Sachbezug 2016 130 g/km 2017 127 g/km 2018 124 g/km 2019 121 g/km 2020 118 g/km Für die Ermittlung des Sachbezugs ist der CO2-Grenzwert im Kalenderjahr der Anschaffung des KFZ, bei Gebrauchtfahrzeugen das Kalenderjahr der Erstzulassung maßgeblich. Bei Elektrofahrzeugen (CO2-Emission=0 g/km) ist ab 01.01.2016 der Sachbezug null. Wird das firmeneigene Kfz nur gelegentlich/selten für Privatfahrten verwendet, kann ein Sachbezug auf Basis der durch lückenloses Fahrtenbuch nachgewiesenen privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden, wenn sich aus der Multiplikation von privat gefahrenen Kilometern und den nachstehend angeführten Beträgen ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach 4 Abs 2 der Verordnung (halber Sachbezugswert) ergibt. Ansatz pro privat gefahrenen Kilometer CO2-Grenzwert überschritten ohne Chauffeur 0,67 EUR 0,50 EUR mit Chauffeur 0,96 EUR 0,72 EUR CO2-Grenzwert nicht überschritten Im Fall der Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitnehmereigene Fahrzeuge zu benutzen, ist nunmehr der Durchschnittswert der Anschaffungskosten und des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist darunter ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2 % ist ein Sachbezug von max. 960,00 EUR anzusetzen, ansonsten maximal 720,00 EUR. Bei einmaligen Kostenbeiträgen des Arbeitnehmers zur Anschaffung des Firmenfahrzeuges ist der Sachbezug von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Das bis 2015 alternativ zustehende Wahlrecht, diesen Kostenbeitrag auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen, entfällt. 7

4. Meldepflicht nach 109a und EStG: Bis 301.01.2016, bzw bei (grundsätzlich verpflichtender) elektronischer Erklärung bis Ende Februar 2016 sind die Honorare, die den in der VO BGBl II Nr. 417/2001 genannten Selbständigen (insbesondere Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende, Lehrende, Unterrichtende, freie Dienstnehmer isd 4 Abs 4 ASVG) im Jahr 2016 gewährt wurden, an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden ( 109a EStG). Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das bezahlte Gesamtentgelt nicht mehr als 900,00 EUR pro Jahr und Person und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450,00 EUR beträgt. 5. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)/ Familienbeihilfe: Der DB beträgt 4,5 % der Beitragsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne) und ist bis zum 15. des nachfolgenden s zu entrichten. Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00 EUR, so verringert sie sich um 1.095,00 EUR. Kein DB ist für Arbeitslöhne, die begünstigten Behinderten nach dem BehEinstG oder Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, gewährt werden, zu entrichten. 6. Zuschlag zum DB (DZ): Für das Jahr 2016 beträgt der DZ (vorbehaltlich unterjähriger Änderungen): Bundesland DZ Burgenland 0,44 % Kärnten 0,41 % Niederösterreich 0,40 % Oberösterreich 0,36 % Salzburg 0,42 % Steiermark 0,39 % Tirol 0,43 % Vorarlberg 0,39 % Wien 0,40 % Bemessungsgrundlage ist die DB-pflichtige Lohnsumme. Es gelten dieselben Befreiungen wie hinsichtlich des DB. Zur Entrichtung des DZ sind nur solche Arbeitgeber verpflichtet, die Kammermitglieder isd Wirtschaftskammergesetzes sind. 7. Kommunalsteuer: Die Kommunalsteuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage (Summe der Arbeitslöhne der Betriebsstätte) und ist bis zum 15. des nachfolgenden s zu entrichten. Übersteigt die Bemessungsgrundlage bei einem Unternehmen im Kalendermonat nicht den Betrag von 1.460,00 EUR, so verringert sie sich um 1.095,00 EUR. Arbeitskräfteunterlassungen ins Ausland unterliegen nach der jüngsten Rechtsprechung nicht mehr der Kommunalsteuer, weil der Arbeitnehmer aus kommunalsteuerlicher Sicht der Betriebsstätte des Beschäftigers zuzurechnen ist (siehe dazu TPN Nr 13/2015). 8

8. Lohnpfändungswerte 2016: Art des Betrages Zeitraum Wert in EUR Allgemeiner Grundbetrag Erhöhter allgemeiner Grundbetrag (bei Anspruch auf Sonderzahlung) Unterhaltsgrundbetrag pro Person (max für 5 Personen möglich) Höchstberechnungsgrundlage Absolutes Existenzminimum (normale Pfändungen) Absolutes Existenzminimum (Unterhaltspfändungen) 882,00 EUR 205,00 EUR 29,00 EUR 1.029,00 EUR 240,00 EUR 34,00 EUR 176,00 EUR 41,00 EUR 5,00 EUR 3.520,00 EUR 820,00 EUR 117,00 EUR 441,00 EUR 102,50 EUR 14,50 EUR 330,75 EUR 76,88 EUR 10,88 EUR 9. Einkommensteuertarif neu: Seit 01.01.2016 gilt ein neuer Einkommensteuertarif: Einkommen pro Jahr Einkommensteuer 0 bis 11.000 Euro steuerfrei Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro Einkommensteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro Einkommensteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro Einkommensteile über 90.000 Euro bis 1 Million Euro Einkommensteile über 1 Million Euro 25 Prozent 35 Prozent 42 Prozent 48 Prozent 50 Prozent 55 Prozent Der Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommensteile ab 1 Million Euro soll nur zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2020 zur Anwendung kommen. 9

10. Änderungen bei den Abgabenbefreiungen: Mit Wirkung ab 01.01.2016 entfallen folgende Steuerbefreiungen bzw -begünstigungen: - Haustrunk, - Beförderung der Arbeitnehmer und deren Angehörige durch Beförderungsunternehmen, - Sonderzahlungsregelungen (begünstigte Besteuerung des zusätzlichen Sechstels) für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge. Hinsichtlich der seit 01.01.2016 neue Abgabenbegünstigungen bzw diesbezüglichen Änderungen kann auf die entsprechenden beitragsrechtlichen Regelungen unter I.9 (Sachzuwendungen bei Dienst-oder Firmenjubiläum, Zuwendungen zu Dienstnehmerbegräbnis, Gesundheitsförderung, Mitarbeiterbeteiligungen, Essensbons, Mitarbeiterrabatte) verwiesen werden. Darüber hinaus gilt rückwirkend mit 01.01.2015 eine Steuerbefreiung für Reiseaufwandsentschädigungen an Mitglieder des Betriebsrates, soweit sie die Beträge gemäß 26 Z 4 EStG nicht übersteigen. 11. Sonstige, ab 2016 geltende steuerliche Änderungen: Expatriates können ein Werbungskostenpauschale in Höhe von 20 % des Bruttobezuges (abzüglich steuerfreier und mit fixem Steuersatz besteuerter sonstiger Bezüge) bzw. höchstens 10.000,00 EUR jährlich bereits im Rahmen der Lohnverrechnung geltend machen. Arbeitnehmer-, Grenzgänger- und Verkehrsabsetzbetrag: Der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Grenzgängerabsetzbetrag werden in den Verkehrsabsetzbetrag (Erhöhung auf EUR 400,00) integriert. Der Pendlerausgleichsbetrag entfällt, statt dessen gibt es die Möglichkeit eines erhöhten Verkehrsabsetzbetrages. Erstattung Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages: Arbeitnehmer, für die sich eine Einkommensteuer unter Null ergibt, erhalten ab der Veranlagung für das Jahr 2016 eine Gutschrift in Höhe von 50 % bestimmter Werbungskosten (maximal jedoch EUR 400,00 bzw. bei Anspruch auf Pendlerpauschale EUR 500,00). Ab dem Veranlagungsjahr 2016 erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung, wenn auf Grund der Aktenlage von ausschließlich nichtselbstständigen Einkünften auszugehen ist und sich für den Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Barzahlungsgebot in der Bauwirtschaft: Der Arbeitgeber darf Geldzahlungen an Mitarbeiter, die Bauleistungen nach 19 Abs 1a UStG erbringen, nur dann in bar leisten, wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto hat. Zuzugsfreibeitrag: Für Wissenschaftler und Forscher gilt ein pauschaler Zuzugsfreibetrag in Höhe von 30 % beschränkt auf 5 Jahre. Topf-Sonderausgaben für Beiträge und Versicherungsprämien können nur mehr abgesetzt werden, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen bzw für Ausgaben zur Wohnraumschaffung bzw sanierung mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen worden bzw der der Zahlung zugrunde liegende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen worden ist. Der Erhöhungsbetrag bei mind. 3 Kindern entfällt. Sonderausgaben: Zahlungen für bestimmte Sonderausgaben, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden, werden im Rahmen der Veranlagung nur mehr (automatisch) berücksichtigt unter der Voraussetzung, dass die Identifikationsdaten bekannt gegeben wurden,. Landarbeiterfreibetrag: Der Landarbeiterfreibetrag wird ab der Veranlagung für das Jahr 2016 gestrichen. Der Kinderfreibetrag beträgt ab der Veranlagung für das Jahr 2016 grundsätzlich 440 (bisher 220) Euro bzw bei Geltendmachung durch beide Elternteile 300 (bisher 132) Euro pro Person. Die Bildungsprämie und der Bildungsfreibetrag können nur mehr für Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden, die vor dem 01.01.2016 beginnen. 10