Kooperationsvereinbarung. zwischen dem ambulanten Hospiz. und. (SAPV-Team)

Ähnliche Dokumente
Kooperationsvereinbarung PalliativNetz Darmstadt (PaNDa)

Kooperationsvertrag. Präambel

Anlage 1: Muster Kooperationsvertrag


Palliative Care eine Gemeinschaftsaufgabe von Staat und Bürgerschaft

Vorschlag für eine Kooperationsvereinbarung zwischen SAPV-Leistungserbringer und ambulantem Hospizdienst

eßlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Das Hospiz- und Palliativgesetz Aufgaben und Herausforderungen für die stationäre Altenhilfe

SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

FA für: Praxisanschrift:

Allgemeine und spezialisierte ambulante Palliativversorgung Die Rolle der Hospizvereine

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) -

Abteilung Qualitätssicherung Bismarckallee Bad Segeberg 04551/883

Weiterentwicklung der Palliativ- und Hospizversorgung Im Freistaat Sachsen

Spezialisierte Ambulante PalliativVersorgung (SAPV)

Gesetzliche (Neu-) Regelungen zur Versorgung von Versicherten, die

Hospiz- und Palliativversorgung für Erwachsene

im klinischen Setting

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Fragen und Antworten zum Hospiz- und Palliativgesetz

Palliativmedizinischer Konsiliardienst Informationen für Patienten, Angehörige und Mitarbeiter

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Palliative Versorgung in Deutschland was haben wir was brauchen wir.?

Best Practice erfolgreiche Projekte aus der Praxis Palliative Care

Rahmenstrukturvertrag Versorgungsentwicklung (TK)

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. die Erstfassung der Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

37 Versorgung gemäß Anlage 27 und 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Continentale will Palliativversorgung nicht zahlen

Praxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege

Würde des Menschen im letzten Lebensabschnitt Palliativ- u. Hospiz-Versorgung sichern

Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zum

BAnz AT B1. Beschluss

Kooperationsvereinbarung

Unterstützung und Begleitung von Angehörigenpsychosoziale. aus Sicht der ambulanten Hospizarbeit

Mustervertrag. für den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung

Hospizbewegung. Norbert Heyman Katholischer Krankenhausseelsorger

Beauftragung ambulanter Hospizdienste mit Sterbebegleitung in Berliner Krankenhäusern gem. 39a Abs. 2 Satz 2 SGB V *

zwischen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen

Care-Team. Vernetzte ambulante palliativ/hospizliche Versorgung. in Erlangen und Umgebung 21 Monate

Rahmenempfehlung. Herausgeber: Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e. V.

Palliative Basisversorgung

Auswirkungen der Gesundheitspolitik auf die ambulante Palliativversorgung. Was erwartet Sie zu diesem Thema in den nächsten 30 Minuten?

Kurzbeschreibung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Ambulante Palliativpflege: Auch im Heim!?

Umsetzung Hospiz- und Palliativversorgungskonzeption für Baden-Württemberg

Hospiz- und Palliativversorgung in der Region Landshut

Leipziger Kooperation Pflege (LeiKoP)

Gemeinsame Arbeitsgruppe APV des DHPV und der DGP. Arbeitspapier zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) - Stand

Kooperationsvereinbarung

Ambulante Hospiz- und Palliativzentren

Hilfe im Sterben ist ein Gebot der Menschlichkeit

Benno Bolze BBE-Newsletter 21/2008

Pädiatrische Palliativversorgung - die Arbeit des Brückenprojektes

Umsetzung der Beauftragung ambulanter Hospizdienste mit Sterbebegleitung in Berliner Krankenhäusern gem. 39a Abs. 2 Satz 2 SGB V

VERTRAG. zwischen. [Pflegeeinrichtung, Name, Anschrift, vertreten durch ] - im Folgenden Pflegeeinrichtung - und

Manifest. zur. Palliativversorgung in evangelischen Krankenhäusern

Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V. zur Förderung der kooperativen und. koordinierten ärztlichen und pflegerischen

Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)

Ambulante Palliativmedizinische Versorgung in Westfalen-Lippe René Podehl

Rahmenvereinbarung. zwischen

Leben bis zuletzt Die hospizliche und palliative Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz

Struktur und Finanzierung im stationären Hospiz

copyright B. Weihrauch, 2012

Muster. eines Kooperationsvertrages zwischen Interdisziplinären Frühförderund Beratungsstellen (IFFB) und. zugelassenen Therapeuten in freien Praxen

Kooperationsvereinbarung

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V

Mustervertrag für einen Kooperationsvertrag

Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.

Was bedeutet Palliativmedizin und ab wann setzt die Notwendigkeit einer palliativen Behandlung ein?

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung

Weiterbildung Palliative Care

2007Juni 2013) NEU Formulierungsvorschlag. Formulierungsvorschlag

Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

Anforderungen nach 119b Abs. 2 SGB V an einen Kooperationsvertrag zwischen Vertragszahnärzten und Pflegeeinrichtungen

Hospizarbeit und palliative Versorgung in Bayern - Bestandsaufnahme und Handlungsbedarf

Pflegeforum

Vereinbarung zur besonderen ambulanten ärztlichen Behandlung durch Naturheilverfahren. gem. 73c SGB V. zwischen

Runder Tisch: Hospiz und Palliativversorgung des Sozialausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtag

Dreiseitiger Vertrag

Bundeskongress Soziale Arbeit in der Hospiz- und Palliativversorgung. Justina Maiworm Dipl. Sozialarbeiterin Hospiz Kieler Förde

Hinweise zur Kooperation zwischen einem Prostata(krebs)zentrum und einer Prostatakrebs-Selbsthilfegruppe

Am Ende zählt der Mensch. Die hospizlich-palliative Versorgung in Nordrhein-Westfalen

HOCHSCHULENTWICKLUNGSPLANUNG

Sportlermanagementvertrag

Vereinbarung. zwischen der. Europäischen Senioren- Akademie (ESA Caritas-ESTA ggmbh) Rathausplatz Ahaus als Projektträger.

SAPV in Pflegeheimen wie gelingt uns das? Maja Falckenberg Das Palliativteam

Hospizkultur und Palliative Care Kompetenz in den Pflegeheimen im Bodenseekreis. Ergebnisse einer Befragung der Pflegeheime 2018

Vereinbarung. zwischen

Transkript:

Kooperationsvereinbarung zwischen dem ambulanten Hospiz und (SAPV-Team) Präambel Im Mittelpunkt palliativer Arbeit stehen schwerkranke und sterbende Menschen und die ihnen Nahestehenden. Ziel ist es, Menschen in ihrer letzten Lebenszeit bestmöglich zu begleiten - und wenn machbar und gewünscht - das Sterben zu Hause zu ermöglichen. Durch die Kooperation soll sichergestellt werden, dass die betreuten Personen auch die Leistungen des jeweils anderen Kooperationspartners in Anspruch nehmen können. Die Kooperationspartner verstehen sich als Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur der Spezialisierten Ambulanten PalliativVersorgung (SAPV) im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem, im Sinne 132 d Abs. 2, 37b SGB V und 39a Abs. 2 SGB V. Die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung dienen den Kooperationspartnern zur Ausgestaltung der konkreten Zusammenarbeit. 1 Leitlinien der Kooperation (1) Gemeinsames Ziel der Kooperationspartner ist die Verwirklichung des Grundsatzes ambulant vor stationär. (2) Die Kooperationspartner setzen sich für die Weiterentwicklung und Verbesserung des Netzwerks für schwerkranke und sterbende Menschen unabhängig von deren Alter, Krankheit und Weltanschauung ein. Dabei ist der Einsatz von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fester Bestandteil. Seite 1 von 5

(3) Die Bedürfnisse und Wünsche des/patienten sind die Grundlage jeder Begleitung. (4) Angehörige und Bezugspersonen werden nach Möglichkeit von Beginn an in die Hospizbegleitungen als Partner mit einbezogen. (5) Im Hinblick auf die Bedürfnisse schwerkranker und sterbender Menschen sind sich die Kooperationspartner einig, dass Qualitätssicherung ein wesentliches Element der gemeinsamen Arbeit ist. Die Kooperationspartner entwickeln Strukturen zur kontinuierlichen Fortentwicklung der Qualität ihrer palliativ/hospizlichen Tätigkeit. 2 Leistungsangebote des ambulanten Hospizes im Rahmen der Kooperation (1) Das Ambulante Hospiz leistet Sterbebegleitungen und palliative-pflegerische Beratung im Sinne des 39a Abs. 2 SGB V. (2) Die Hospizfachkraft - berät und unterstützt schwerstkranke Menschen und deren Angehörige in allen psychosozialen Fragen - berät in palliativpflegerischen Fragen und informiert über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der SAPV sowie anderer Dienste des Netzwerkes in der Region - veranlasst und koordiniert im Rahmen der vorhandenen Ressourcen den Einsatz der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Patientenbesuch, Einsatzplanung und steuerung, Auswertung) - stellt die Qualifizierung und Praxisbegleitung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicher - stellt die ständige Erreichbarkeit des Dienstes sicher (2) Die Aufgaben der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind insbesondere - Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung - Begleitung der schwerkranken und sterbenden Menschen sowie deren Angehörigen und Bezugspersonen - Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben - Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten - Hilfe bei der im Zusammenhang mit dem Sterben erforderlichen Auseinandersetzung mit sozialen, ethischen und religiösen Sinnfragen Seite 2 von 5

Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten ihren Dienst in der Häuslichkeit der Patienten sowie in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und der Kinder- und Jugendhilfe. 3 Leistungsangebote des SAPV-Teams im Rahmen der Kooperation (1) Das SAPV-Team stellt die Versorgung gemäß 132d Abs. 2 und 37b, SGB V sicher. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle und zielt darauf ab, die Betreuung der Versicherten in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen z.b. auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Versicherte in stationären Hospizen können in dem Fall von dem SAPV-Team versorgt werden, wenn nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind. (2) Die psychosoziale Unterstützung ist in enger Zusammenarbeit mit fachlich versierten Teams, z.b. aus der Hospizarbeit, zu gewährleisten. Das SAPV-Team bindet das Ambulante Hospiz in die Versorgung des Patienten mit ein, sofern dies der Patient wünscht. Dazu informiert das SAPV-Team das Ambulante Hospiz über alle begleitungsrelevanten Daten. 4 Gemeinsame Aufgaben der Kooperationspartner (1) Die Kooperationspartner vereinbaren einen regelmäßigen Informationsaustausch. Dieser Austausch erfolgt sowohl in Bezug auf gemeinsam betreute Patienten als auch über andere Patienten mit palliativem Versorgungsbedarf mit dem Ziel der kollegialen Beratung. Dadurch soll die Kompetenz aller Beteiligten auch über die jeweilige direkte Beteiligung hinaus genutzt werden. Für mögliche akute und spezifische Situationen werden nach Bedarf Strukturen für den Ablauf/Prozess festgelegt. Der Austausch wird dokumentiert. Fallbesprechungen finden dazu mindestens alle 14 Tage statt. (2) Qualitätszirkel mit allen regelmäßig kooperierenden Partnern des Netzwerkes finden mindestens zweimal im Jahr statt. (3) Die Kooperationspartner beziehen sich gegenseitig in die Notfallplanung im Sinne der vorausschauenden Krisenintervention z.b. für Krisensituationen und die Finalphase ein, um den Verbleib im häuslichen Umfeld zu sichern. (4) Bei Entscheidungen über den Wechsel in eine stationäre Pflegeeinrichtung beziehen sich die Kooperationspartner rechtzeitig ein, um alle Möglichkeiten einer Versorgung im ambulanten vertrauten Bereich zu bedenken und ggf. weitere Personen einzubinden. Seite 3 von 5

(5) Die Kooperationspartner vereinbaren die Zusammenarbeit bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie im Bereich der Schulung, Fort- und Weiterbildung. (6) Namen und Logo der Vertragspartner sind vom jeweils Anderen korrekt zu verwenden und dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des anderen veröffentlicht werden. 5 Verschwiegenheit / Datenschutz Die Kooperationspartner verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden betrieblichen Angelegenheiten stillschweigend zu bewahren und personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln. Die Kooperationspartner stellen sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze beachtet werden. 6 Vergütung Es findet keine gegenseitige Vergütung von Leistungen statt. Die Leistungen der Kooperationspartner werden unabhängig voneinander von den Krankenkassen nach den jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen vergütet. Abweichungen hiervon bedürfen einer über diesen Vertrag hinaus gehenden, schriftlichen Regelung. 7 Inkrafttreten/Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit beschlossen. Sie kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, frühestens jedoch zum. (2) Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigen Gründen möglich, wie beispielsweise - wenn einer der Kooperationspartner seinen Dienst einstellt - wenn Leistungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, in erheblichem Umfang mangelhaft oder unvollständig erbracht werden - oder bei unvereinbaren Unterschieden in Haltung und Zielsetzung (3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der Kooperationsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Seite 4 von 5

8 Schlussbestimmungen (1) Die Kooperationspartner streben bei Konflikten eine einvernehmliche Lösung an. (2) Sollte sich eine Bestimmung dieser Kooperationsvereinbarung als rechtswidrig oder unwirksam erweisen so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die KooperationsPartner sind sich darüber einig, dass in einem solchen Fall eine Anpassung an die geltende Rechtslage erfolgt. Ort, Datum --------------------------------------------- ------------------------------------------ Ambulantes Hospiz SAPV-Team Seite 5 von 5