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Transkript:

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: November 2011 Teilzeit für Beamtinnen und Beamte in Hessen Es gibt verschiedenste Gründe, warum Beamtinnen und Beamte Teilzeit in Anspruch nehmen. Diese Information soll einen Überblick über die Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung, den Ablehnungsgründen sowie den Möglichkeiten der Nebentätigkeit geben. Zu den Fragen der konkreten Arbeitszeitgestaltung für Teilzeitbeschäftigte (zum Beispiel Mehrarbeit) und zum Nebentätigkeitsrecht gibt es gesonderte Informationen aus der Landesrechtsstelle. Die Regelungen zu Teilzeit und Beurlaubung sind auch im Infoblatt Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte, herausgegeben vom das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (Stand 01/2011), erläutert. Nach 43 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist Beamtinnen und Beamten eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Konkretisiert wird dies durch die Regelungen des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Nach diesen gibt es die Möglichkeit der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ( 85a Abs.4 und 5 HBG) und der Teilzeitbeschäftigung ohne besondere Voraussetzungen ( 85a Abs.1 HBG). Allgemeine Hinweise Antragstellung Anträge auf Teilzeit sind auf dem Dienstweg an den Dienstvorgesetzten zu stellen. Lehrkräfte im Schuldienst beantragen diese also über die Schulleitung beim Staatlichen Schulamt. Die Antragsformulare gibt es bei der Schulleitung. Viele Staatliche Schulämter bieten ein entsprechendes Antragsformular auch auf ihren Internetseiten zum Herunterladen an. Beginn Bei Lehrkräften beginnt die Teilzeit zum 1. Februar oder zum 1. August eines jeden Jahres. Bei Beamtinnen und Beamten im Hochschuldienst gilt entsprechend der Tag des Semesterbeginns. Bei Teilzeit in oder im Anschluss an die Elternzeit gelten diese Stichtage grundsätzlich nicht. Antragsfrist Für die Beantragung existiert keine gesetzliche Antragsfrist. Im Interesse der mittelfristigen Personalplanung wird von den Verwaltungen jedoch verlangt, dass der Antrag spätestens sechs

Seite 2/6 Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/servicerecht/mitgliederbereich Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt wird, bei Lehrkräften also spätestens bis zum 31. Januar oder bis zum 31. Juli eines Jahres. Nach unserer Auffassung reicht es aus, wenn der Antrag bis zu diesem Datum bei der Schulleitung eingegangen ist. Gegebenenfalls sollte aber nach der Praxis vor Ort gefragt werden. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann der Dienstherr den Antrag aus dienstlichen Gründen ablehnen. Unseres Erachtens muss eine solche Ablehnung aber einzelfallbezogen begründet werden. Der Dienstherr ist nicht gehindert, die Teilzeit auch dann zu genehmigen, wenn die Frist nicht eingehalten wurde. Betroffene sollten in diesem Fall dem Dienstherrn die Gründe für die verspätete Antragstellung nennen. Sollte die Antragsfrist aufgrund kurzfristig eingetretener Gründe (z.b. beim Wegfall einer bislang vorhandenen Betreuungsmöglichkeit für Kinder, bei einem plötzlich auftretenden Pflegefall in der Familie, etc.) nicht eingehalten werden, so kann der Antrag gleichwohl gestellt werden. Der Dienstherr muss dann prüfen, ob tatsächlich wegen der Nichteinhaltung der Antragsfrist dienstliche Gründe der Teilzeit entgegenstehen und ob diese schwerer wiegen als die persönlichen Gründe der/des Beschäftigten. Im Anschluss an den Mutterschutz, während und in der Elternzeit gelten diese Fristen nicht, sondern unserer Auffassung nach die Fristen aus der Elternzeitverordnung. Hiernach soll Elternzeit sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beantragt werden. Die meisten Schulämter geben mit der Bewilligung der Elternzeit einen Hinweis, bis wann der Zeitpunkt der Rückkehr und der gewünschte Beschäftigungsumfang mitgeteilt werden soll. Dauer Teilzeit wird nach den gesetzlichen Regelungen immer für eine bestimmte Dauer bewilligt. Wird kein weiterer Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt, tritt mit Ablauf des genehmigten Zeitraums automatisch wieder Vollzeitbeschäftigung ein. In der Praxis werden jedoch nicht selten Freistellungen bis auf Weiteres genehmigt, um zu vermeiden, dass Beamtinnen und Beamte immer die gleichen Anträge stellen müssen. Möchten Beamtinnen und Beamte wieder zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren oder an dem Teilzeitverhältnis etwas ändern, ist dies auch bei solchen Genehmigungen möglich. Die Antragsfrist von sechs Monaten ist jedoch auch in diesem Fall einzuhalten. Beihilfe während der Teilzeitbeschäftigung Die Teilzeitbeschäftigung hat keinen Einfluss auf die Beihilfe. Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte Die Regelungen über Teilzeitbeschäftigung gelten mittlerweile unbestritten auch für Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte. Zumindest seit der Einführung der Regelprobezeit von drei Jahren, ist nicht davon auszugehen, dass Teilzeit eine Auswirkung auf die Länge der Probezeit hat. Am Ende der Regelprobezeit muss festgestellt werden, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. Dies ist grundsätzlich auch bei Inanspruchnahme von Teilzeit möglich. Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber Eine Teilzeitbeschäftigung steht der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen. Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber können also teilzeitbe-

Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/servicerecht/mitgliederbereich Seite 3/6 schäftigt sein. Problematisch ist aber, dass die Funktion in der Regel dennoch in vollen Umfang ausgeübt werden muss. Mehrarbeit Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung sind Teilzeitbeschäftigte zur unentgeltlichen Mehrarbeit nur in dem Umfang verpflichtet, der dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit entspricht. Da Vollzeitlehrkräfte verpflichtet sind, bis zu drei Stunden im Monat unentgeltliche Mehrarbeit zu leisten, wären dies bei einer Teilzeitbeschäftigung von beispielsweise 2/3 nur zwei Stunden. Weitere Ausführungen zu diesem Thema enthält unsere Information Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten im Schuldienst. Nebentätigkeit Während der Teilzeit kann einer Nebentätigkeit nachgegangen werden und zwar in einem Umfang wie dies auch Vollzeitbeschäftigten erlaubt ist. In der Regel ist eine Nebentätigkeit dann zu untersagen, wenn diese zeitlich mehr als 20 % einer vollen Stelle beträgt (bei Beamtinnen und Beamten bis zum 50. Lebensjahr sind dies zurzeit 8,4 Zeitstunden) oder wenn durch die Nebentätigkeit Einkünfte erzielt werden, die 1/3 einer Jahresbesoldung eines Vollzeitbeschäftigten übersteigen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann nur eine Nebentätigkeit ausgeübt werden, soweit diese dem Zweck der Teilzeit (Betreuung oder Pflege) nicht zuwiderläuft. Besoldung Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Besoldung nach dem Verhältnisses ihrer individuellen Arbeitszeit zur vollen Arbeitszeit. Besonderheiten kann es beim Familienzuschlag geben, wenn es weitere Berechtigte mit einem Anspruch auf Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Leistung gibt. Auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters (Stufe) hat die Teilzeit keine Auswirkung. Nähere Ausführungen hierzu enthält die Information Beamtinnen und Beamte Wer verdient wie viel. Beamtenversorgung Teilzeitbeschäftigung führt zu einer entsprechenden Reduzierung der Versorgungsansprüche. Nähere Ausführungen hierzu enthält die Information Beamtenversorgung - Berechnung leicht(er) gemacht und Beamtenversorgung Einstieg für Einsteiger. Dienstjubiläum Die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden voll berücksichtigt. Die Teilzeitbeschäftigung hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Dienstjubiläums.

Seite 4/6 Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/servicerecht/mitgliederbereich Teilzeit ohne besondere Voraussetzungen ( 85a Abs.1 HBG) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit genehmigt werden. Diese voraussetzungslose Teilzeit muss also mindestens eine halbe Stelle umfassen. Sie können in Ihrem Antrag ein bestimmtes Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit (z.b. 2/3) oder eine bestimmte Stundenzahl (z.b. 17/28) angeben. Der Antrag kann genehmigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. So besteht bei Mangelfächern die Möglichkeit, dass Teilzeitanträge abgelehnt werden, weil für den frei werdenden Anteil der Arbeitszeit der Lehrkraft keine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft gefunden werden kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Teilzeit muss der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Ablehnung von Teilzeitanträgen Beamtinnen und Beamte, deren Anträge auf Teilzeit abgelehnt werden, sollten zunächst selbst fristwahrend Widerspruch einlegen. Sie sollten sich dann mit dem örtlichen Personalrat oder dem Gesamtpersonalrat in Verbindung setzen. Der zuständige Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Antrag auf Teilzeit abgelehnt werden soll. Die beabsichtigte Ablehnung muss deshalb von der Behörde dem Schulpersonalrat, bei stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern dem Gesamtpersonalrat, vorgelegt werden (bei Schulleiterinnen und Schulleitern gibt es kein derartiges Mitbestimmungsrecht). Wenn der zuständige Personalrat die Zustimmung zur Ablehnung verweigert, kann die Behörde die Ablehnung vorerst nicht verfügen. Sollte das personalvertretungsrechtliche Verfahren nicht zum Erfolg führen, so kann überlegt werden, eine juristische Vertretung einzuschalten. GEW-Mitglieder erhalten hierfür nach vorheriger Absprache mit der Landesrechtsstelle grundsätzlich Rechtsschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass Erfolgsaussichten bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die behaupteten tatsächlichen Gründe nicht existieren oder keine dienstlichen Gründe im Rechtssinne darstellen. Dies bedarf jeweils einer Einzelfallprüfung. Die zuständige Dienstbehörde kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachträglich beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Die zuständige Dienstbehörde soll auf Antrag der Beamtinnen und Beamten eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/servicerecht/mitgliederbereich Seite 5/6 Teilzeit aus familienpolitischen Gründen ( 85a Abs. 4 & 5 HBG) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen kann beantragen a. wer mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder b. wer einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ( 85a Abs. 4 HBG) Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Bewilligung der Teilzeit. Der Antrag auf familiäre Teilzeit kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Hier ist die Hürde also höher als bei der Ablehnung einer voraussetzungslosen Teilzeit (siehe oben). Nach unserer Kenntnis gab es in der Praxis in diesen Fällen bislang keine Ablehnungen. Entfallen die genannten Voraussetzungen, beispielsweise weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, kann die Teilzeit von Beamtinnen und Beamten im Schul- bzw. im Hochschuldienst bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres bzw. Semesters ausgedehnt werden. Dies wird regelmäßig so gehandhabt. Unterhälftige Teilzeit ( 85a Abs.5 HBG) Nach 85 a Abs. 5 HBG kann die Teilzeitbeschäftigung bis zu einer Dauer von 15 Jahren weniger als eine halbe Stelle umfassen. Die Dauer dieser unterhälftigen Teilzeit darf aber zusammen mit der Inanspruchnahme von Beurlaubung 15 Jahre nicht überschreiten. Nach dem Infoblatt des HMdI wird jedoch eine Teilzeit während der Elternzeit auf diesen Zeitraum nicht angerechnet. Auch hier gilt, dass zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen dürfen. Dann muss der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dennoch gibt es auch bei dieser Teilzeit eine Untergrenze. Die Arbeitszeit muss nach dem HBG mindestens 15 Zeitstunden umfassen ( 85 Abs. 5 HBG). Bei Lehrkräften muss diese Untergrenze auf die Pflichtstundenzahl, das heißt auf die Unterrichtsstunden, umgerechnet werden. Ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums, wie diese Umrechnung zu erfolgen hat, liegt uns nicht vor. Wir schlagen folgendes Umrechnungsmodell von Zeitstunden in Pflichtstunden vor. Seit dem 01.01.2004 gibt es für hessische Beamtinnen und Beamte nach Lebensalter gestaffelte Arbeitszeiten: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres nach Vollendung des 50. Lebensjahres ab 60. dem Lebensjahr 42 Stunden 41 Stunden 40 Stunden Für Lehrkräfte gibt es entsprechend differenzierte Pflichtstundenzahlen

Seite 6/6 Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/servicerecht/mitgliederbereich Die Untergrenze von 15 Zeitstunden entspricht bei einer Arbeitszeit von 42 Zeitstunden = 35,71 % 41 Zeitstunden = 36,59 % 40 Zeitstunden = 37,50 % der regelmäßigen Pflichtstundenzahl Lehrkräfte können daher die für ihre Altersgruppe geltende Pflichtstundenzahl zugrunde legen und nach den oben genannten Prozentsätzen ihre Untergrenze berechnen. Die jeweils niedrigere Arbeitszeit beginnt mit dem nächsten Schulhalbjahr nach dem 50. bzw. 60. Geburtstag Die Regelungen für die Lehrkräfte ab 60 gelten auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten. Teilzeit während der Elternzeit Die Untergrenze von 15 Zeitstunden gilt auch für Beamtinnen und Beamte, die in der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Wollen diese mit weniger Stunden tätig sein, so ist dies nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages möglich. Die Bedingungen, insbesondere das Entgelt, richten sich hier nach dem Tarifvertrag Hessen (TV-H). Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Beihilfe. Daran ändert auch ein solcher TV-H- Vertrag nichts. Auf Grund dieses Beihilfeanspruches müssen während einer solchen Angestelltentätigkeit keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Beiträge müssen nur an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Nähere Ausführungen hierzu enthält die Information Beamtinnen und Beamte in Elternzeit und Angestelltentätigkeit. Das Sabbatjahr als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung Teilzeit ist auch in Form des sogenannten Sabbatjahres möglich. Danach können Beschäftigte durch zwei verschiedene Modelle eine Freistellung bis zu einem Schuljahr in Anspruch nehmen. Nähere Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Merkblatt zu der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung vom 31.05.1996 (GVBl. I 1996 Nr. 15, S. 273). Dieses ist im GEW-Ordner Dienst- und Schulrecht im Kapitel 3.16 abgedruckt. GEW Hessen Landesrechtsstelle Verantwortlich: Annette Loycke Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt Tel.: (069) 97 12 93 23 rechtsstelle@gew-hessen.de www.gew-hessen.de