25 Stunden. 26 Stunden
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- David Berger
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1 INFORMATIONEN Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Hessen // Landesrechtsstelle Hessen // Stand November 2016 Die Pflichtstunden der Lehrkräfte Lehrkräfte im hessischen Schuldienst arbeiten auf Basis des Pfichtstundenmodells. Das zugrunde liegende Regelwerk ist die Pflichtstundenverordnung. Die Pflichtstundenverordnung bildet nur ihre Tätigkeit im Unterricht ab und den Vertretungsunterricht, nicht jedoch die darüber hinaus geleisteten vielfältigen weiteren außerunterrichtlichen Verpflichtungen wie Unterrichtsvorbereitung, Konferenzen, Elterngespräche, und Aufsicht, um nur einige Beispiele zu nennen. Sie gilt für Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen. Die Pflichtstundenverordnung gilt darüber hinaus für Sozialpädagog*innen soweit sie nach Pflichtstunden eingesetzt sind. Der Einfachheit halber fassen wir im Folgenden beide Beschäftigtengruppen als Lehrkräfte zusammen, soweit nicht eine Differenzierung erforderlich ist. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl Die Zahl der wöchentlich zu leistenden Unterrichtsstunden richtet sich nach der Schulform, der Schulstufe sowie dem Lebensalter der Lehrkraft. Für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung gestaltet sich die Unterrichtsverpflichtung im Regelfall folgendermaßen ( 1 Abs. 2). Grundschule 2012 geändert: An allgemeinen Schulen, an denen Lehrkräfte im Rahmen der inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren und anderen sonderpädagogischen Fördersystemen, an Förderschulen und in Förderschulklassen, Förderabteilungen oder Förderzweigen an allgemeinen Schulen Haupt- und Realschulen Förderstufen Integrierte Gesamtschule Gymnasium und Gymnasialzweige kooperativer Gesamtschulen Abendgymnasium und Hessenkolleg Abendhauptschule und Abendrealschule Berufliche Schulen 29 Stunden 28 Stunden 27 Stunden 26 Stunden 26 Stunden 26 Stunden 2012 geändert: 25 Stunden 2012 geändert: 27 Stunden 25 Stunden Landesrechtsstelle GEW Hessen PF 1703, Frankfurt Tel. 069/ [email protected] Verantwortlich: Kathrin Kummer Annette Loycke twitter.com/gewhessen youtube.de/hessengew
2 Stichtag Stichtag für die Bemessung der Pflichtstundenzahl ist der Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres, bei einer Einstellung nach diesem Stichtag der Tag der Einstellung. Bisher wurde die Pflichtstundenzahl einmal jährlich zu Beginn eines es festgestellt. Unterricht auf Basis einer Unterrichtserlaubnis Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung müssen eine Stunde mehr arbeiten ( 1 Abs. 5). Davon abweichend gibt es eine Vielzahl von weiteren Regelungen. Förderschullehrkräfte Lehrkräfte an allgemeinen Schulen, an denen sie im Rahmen der inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren und anderen sonderpädagogischen Fördersystemen, an Förderschulen und in Förderschulklassen, Förderabteilungen oder Förderzweigen an allgemeinen Schulen müssen 28 Stunden unterrichten. Bei der Änderung der Pflichtstundenverordnung 2012 wurde diese Neueinführung von der GEW scharf kritisiert. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen haben an Grundschulen 29 Stunden und an allgemeinen Schulen, an denen Lehrkräfte im Rahmen der inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren und anderen sonderpädagogischen Fördersystemen, an Förderschulen und in Förderschulklassen, Förderabteilungen oder Förderzweigen an allgemeinen Schulen 28 Stunden zu unterrichten ( 1 Abs. 6). Lehrkräfte an Schulen für Erwachsene Lehrkräfte an den Schulen für Erwachsene haben eine Pflichtstundenzahl von 25 Stunden an den Abendgymnasien und Hessenkollegs und 27 Stunden an den Abendhauptschulen und Abendrealschulen. Die Unterrichtsverpflichtung reduziert sich um eine Stunde bei einem Einsatz von mindestens acht Stunden nach 20 Uhr oder an Samstagen ( 3 Abs. 8). Für die Lehrkräfte der Schulen für Erwachsene wurde die Pflichtstundenzahl in den letzten 16 Jahren um ein Drittel heraufgesetzt. Die GEW bewertet diese Arbeitszeitverlängerung als Teil eines massiven Generalangriffs auf einen unverzichtbaren Bildungsweg, der weder in seiner Qualität noch in seinen Arbeitsbedingungen weiter ausgehöhlt werden darf. Oberstufeneinsatz Die Pflichtstundenzahl reduziert sich bei einem Einsatz in der Oberstufe. Für einen Unterrichtseinsatz in der gymnasialen Oberstufe von mindestens acht Wochenstunden wird eine Pflichtstunde angerechnet ( 3 Abs. 7), eine Sonderregelung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte fehlt. Nach unter GEW Rechtsschutz erfolgreich geführten Verfahren vor dem VGH in Kassel wurde dort festgestellt, dass diese Regelung teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte benachteiligt. Per Erlass vom 14. Juli 2015 wurde daraufhin seitens des HKM geregelt: Bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Wochenstunden in der Gymnasialen Oberstufe wird eine Wochenstunde auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Einsatz in der Gymnasialen Oberstufe weniger als acht Wochenstunden beträgt, jedoch mindestens dem ihrem prozentualen Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil von acht Wochenstunden entspricht, erhalten ebenfalls eine Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstunden. Diese Anrechnung erfolgt in Höhe des ihrem prozentualen Beschäftigungsumfangs entsprechenden Anteils einer Wochenstunde. 2
3 Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen Der Anspruch auf Wegeentlastung entsteht dann, wenn an zwei oder drei Wochentagen der Unterrichtseinsatz an verschiedenen Schulen erfolgt. Das bedeutet, es kommt darauf an, ob Teilabordnungen zum Unterrichtseinsatz an mindestens zwei Schulen am gleichen Tag führen. Die Ermäßigung bei einem Unterrichtseinsatz an mehreren Schulen (Wege-Stunden) beträgt eine Stunde bei einem Einsatz an mindestens drei Tagen an Schulen, die mindestens 5-10 km voneinander entfernt sind oder bei einem Einsatz an mindestens zwei Tagen, wenn die Schulen zwischen km voneinander entfernt sind ( 8 Abs. 1). Zwei Stunden werden angerechnet bei einem Einsatz an mindestens drei Tagen an Schulen mit einer Entfernung von km oder an mindestens zwei Tagen bei einer Entfernung von mehr als 15 km ( 8 Abs. 2). Stundendeputate: Leiter-, Leitungs- und Schuldeputate Für dienstliche Tätigkeiten innerhalb der Schule gibt es die Möglichkeit einer Anrechnung auf die Anzahl der Pflichtstunden. Unterschieden wird in Leiterdeputat, Leitungsdeputat und Schuldeputat. Leiterdeputate sind Stundendeputate für die Aufgaben der Schulleiterin und des Schulleiters; Leitungsdeputate sind Stundendeputate der weiteren Schulleitung und Schuldeputate sind Stundendeputate für weitere schulische Aufgaben. Das Deputat für die Leiterinnen und Leiter von Grundschulen beträgt sieben Stunden ( 5 Abs. 2). Leiterinnen und Leiter und Leitungen der Beratungs- und Förderzentren erhalten ein Deputat von ( 4 Abs. 3 und 5 Abs. 3). Die PflStdVO sieht die Möglichkeit vor, dass ein Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung, also einer Zuweisung von mehr als 100% des Unterrichtsbedarfs, von den Schulleiterinnen und Schulleitern selbstständiger Schulen ganz und von den Schulleiterinnen und Schuleitern der anderen Schulen teilweise auf das Leiter- oder Leitungsdeputat übertragen werden kann ( 3 Abs. 3 und 4). Die GEW lehnte eine solche Wahl zwischen der Erteilung von Unterricht und zusätzlichen Stunden für die Leitungstätigkeit ab: Wenn die Absicht, den Schulen rechnerisch mehr als 100% zuzuweisen, nur dazu dient, Verwaltungsarbeit an den Schulen sicherzustellen, nicht aber um im Unterricht differenzierter zu arbeiten oder Klassen verkleinern zu können, dann ist das nicht die Perspektive einer Qualitätsverbesserung an Schulen. Das Schuldeputat ist für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu verwenden ( 6 Abs. 1). Die Stunde für die Verbindungslehrerinnen und -lehrer muss aus dem Schuldeputat genommen werden ( 6 Abs. 3). Stundenreduzierung aufgrund des Lebensalters Die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach 1 reduziert sich ab dem Schulhalbjahr nach dem 50. Geburtstag um eine halbe Stunde, ab dem Schulhalbjahr, das dem 60. Geburtstag folgt, um eine Stunde, Das heißt ab 60 noch einmal um eine halbe Stunde ( 1 Abs. 3, Abs. 6 S. 2). Je nach Geburtsdatum beginnt die Reduzierung also ab dem 1. August () oder dem 1. Februar (Schulhalbjahr). Hintergrund dieser Regelung ist die seit 1. Januar 2004 geltende Arbeitszeit von 42 Stunden für Beamtinnen und Beamten und die entsprechende Anhebung um eine Pflichtstunde für Lehrkräfte bis 50 und um eine halbe Stunde für Lehrkräfte zwischen 50 und 60. Nach Protesten wurden Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung von der Arbeitszeiterhöhung ausgenommen. 3
4 Die jetzige Regelung zur Reduzierung nennen wir nach dem damaligen Ministerpräsidenten Kochstunde. Die jetzige Landesregierung hat angekündigt, die Pflichtstundenerhöhung ab dem 1. August 2017 teilweise zurückzunehmen. Es soll für die Lehrkräfte bis 50 eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl um eine halbe Stunde erfolgen. Anrechnung aus Altersgründen ( Altersermäßigung) Durch die Regelung zur Anrechnung aus Altersgründen nach 9 PflStdVO soll für ältere Lehrkräfte den Belastungen im Unterricht Rechnung getragen werden. Es handelt sich hier nicht um eine allgemeine Arbeitszeitreduzierung, sondern um eine Regelung für Lehrkräfte, die überwiegend Unterrichtsaufgaben wahrnehmen. Üblicherweise wird der Begriff Altersermäßigung benutzt. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft tatsächlich mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl (ihrer Altersgruppe) im Unterricht eingesetzt ist. Wer genau im Umfang einer halben Stelle unterrichtet, erhält keine Ermäßigung. Die Ermäßigung beträgt ab dem nach dem 55. Geburtstag für Lehrkräfte, die mehr als 3/4 der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nach 1 PflStdVO unterrichten, eine Stunde. Für Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte und bis einschließlich ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Unterricht eingesetzt sind, eine halbe Stunde. Ab dem nach dem 60. Geburtstag erhalten Lehrkräfte, die mehr als ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahlt unterrichten, zwei Stunden Ermäßigung. Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte aber bis zu ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Unterricht eingesetzt sind, eine Stunde. Bei der Frage, ob die jeweiligen Grenzen (3/4 und 1/2) über- oder unterschritten sind, spielen unseres Erachtens unregelmäßige Schwankungen in der Arbeitszeit, zum Beispiel durch Mehrarbeit, aber auch durch eine vorübergehende Abweichung von der Pflichtstundenzahl, keine Rolle. Altersermäßigung BFZ Mit Erlass vom wurde durch das Hessische Kultusministerium entschieden, dass in Bezug auf die Altersermäßigung auch die Stunden, die im Rahmen vorbeugender Maßnahmen erbracht werden, als Unterricht zu behandeln sind. Dies erfolgte nach Intervention des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer, nachdem die Schulämter ab dem 2015/ 2016 begannen, die Altersermäßigung für Lehrkräfte an Beratungs- und Förderzentren zu streichen. Übersicht Altersreduzierung 1 Alter Zeitpunkt GS FOS HR IGS/KG S GYM/B S Grundlage 2 unter 50 3 ab 50 Zum Halbjahr 4a ab 55 Zum /25 1 Voller Stundenumfang bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 1 Reduzierung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl -1,0-1,0-1,0-1,0-1,0 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als ¾ der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten! 4
5 oder 4b ab 55 Zum 5 ab 60 Zum Halbjahr 6a ab 60 Zum -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte und bis zu ¾ der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten! -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 1 Reduzierung der regelmäßigen Pflichtstundenzahl -1,0-1,0-1,0-1,0-1,0 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als 3/4 der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten! oder 6b ab 60 Zum -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte und bis zu ¾ der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten! Pflichtstunden von Lehrkräften mit Schwerbehinderung Lehrkräfte mit anerkannter Schwerbehinderung haben im Ergebnis die gleiche Pflichtstundenzahl wie Lehrkräfte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ( 1 Abs. 4 PflStdVO). Sie erhalten wie die Lehrkräfte ohne Schwerbehinderungen eine Anrechnung aus Altersgründen nach 9 (siehe oben). Dabei tritt bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Altersermäßigung zu gewähren ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nach 1 die nach 10 ermäßigte Pflichtstundenzahl. Darüber hinaus erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte einen Nachteilsausgleich in Form einer weiteren Stundenermäßigung. Dabei wird zwischen einer regelmäßigen und einer zusätzlichen Ermäßigung unterschieden. Die zusätzliche Ermäßigung kann in besonderen Fällen auf Antrag nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gewährt werden. Der Umfang der möglichen Reduzierung richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und dem Umfang der Arbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Lehrkräften mit einer Arbeitszeit von weniger als 75% halbiert sich der mögliche Umfang der Ermäßigung. Eine tabellarische Übersicht zu dieser Regelung und weitere Erläuterungen haben wir in unserer Information aus der Landesrechtsstelle Pflichtstunden für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung zusammengestellt. Stundenreduzierung aus gesundheitlichen Gründen Zur Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur begrenzten Dienstfähigkeit nach 11 PflStdVO haben wir eine eigene Information aus der Landesrechtsstelle herausgegeben. Lebensarbeitszeitkonto Anstatt die Arbeitszeit von 42 auf 40 Zeitstunden zu senken, wurde im Jahr 2009 das Lebensarbeitszeitkonto (LAK), rückwirkend zum 1. Januar 2007, eingeführt. Darin erhalten Beschäftigte für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und der Vollendung ihres 50ten 5
6 Lebensjahres eine Gutschrift von einer Zeitstunde pro Woche auf einem Arbeitszeitkonto. Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Lehrverpflichtung erhalten eine halbe Unterrichtsstunde pro Woche bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie 50 Jahre alt werden. Pro Jahr entsteht damit eine Gutschrift von 26 Pflichtstunden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Gutschrift entsprechend ihres Stundenvolumens. In der Zeit einer Beurlaubung, eines Sonderurlaubs und während der Elternzeit erfolgt keine Gutschrift. Auch erfolgt keine Gutschrift, wenn die/ der Beschäftigte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Während einer Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit nach 11 PflStdVO, einer Wiedereingliederung nach dem SGB V oder einer Kur bzw. Sanatoriumsbehandlung wird weder der Aufbau noch der Abbau des LAK unterbrochen. Beschäftigte über 50 Jahre können die Gutschrift weiter ansparen. Das Zeitguthaben, das über die Jahre angespart wurde, soll grundsätzlich im letzten vor Beginn des Ruhestands in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird im letzten reduziert. Auf Antrag kann die Ermäßigung auch nur für ein Schulhalbjahr in Anspruch genommen werden. Möglich ist auch, dass unmittelbar vor dem Ruhestand eine komplette Freistellung für ein Schulhalbjahr erfolgt, wenn ausreichend Stunden angespart wurden. Ein Antrag auf Abweichen vom Regelfall ist zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens ist auf Antrag möglich, wenn mindestens vier e lang in das Zeitguthaben einbezahlt wurde. Diese Voraussetzung fällt weg, wenn die Freistellung zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahre oder zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen beantragt wird. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen, besteht ein Anspruch auf Auszahlung der gutgeschriebene Stunden. Aufgrund einer Entscheidung des VG Gießen muss eine Auszahlung auch bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn sollen die Stunden vor dem Wechsel abgebaut werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Können sie nicht abgebaut werden, verfallen nach den Richtlinien die Stunden. Hier wird es noch einer gerichtlichen Klärung bedürfen. Das Lebensarbeitszeitkonto ist in 2 PflStdVO und in den Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erlass vom 25. Juni 2012 geregelt. Ob es ab dem 2017/ 2018 bei einer Gutschrift bleibt, obwohl die Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte bis zum 50. Lebensjahr nach den Plänen der Landesregierung um eine halbe Stunde reduziert werden soll, ist zurzeit offen. Weitere Regelungen Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Landesbeirats haben insgesamt 24 Stunden für eine Anrechnung zur Verfügung. Die PflStdVO sieht keine Anrechnungsstunden für Mentorinnen und Mentoren vor. Die Anrechnungsstunden für die Tätigkeit von Fachberaterinnen und Fachberatern und Schulsportkoordinatorinnen und Schulsportkoordinatoren sind nicht festgelegt, sondern richten sich nach Art und Umfang der Tätigkeit ( 7 Abs. 1). Die Möglichkeit der Anrechnung von Fortbildungsarbeit besteht nur im Rahmen des Erwerbs einer zusätzlichen Lehrbefähigung oder eines zusätzlichen Lehramtes, sonstiges Fortbildungsengagement kann nicht bei der Berechnung der Pflichtstundenzahl berücksichtigt werden. 6
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WEGE IN DEN RUHESTAND Regelaltersgrenze für Lehrkräfte Ende des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird das bedeutet: Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird
44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
1.1 Die Dienstzeit ist durch die personalverwaltende Stelle zu berechnen.
Verwaltungsvorschriften zur Dienstjubiläumsverordnung Bezug: Erlass vom 29. November 2011 (StAnz. S. 1513) Aufgrund des 117 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218,
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
B 2 // INFODIENST // Lehrkräfte- Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) vom 30. Juni 1999, zuletzt am 15. Juni 2015
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz // INFODIENST // Lehrkräfte- Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) vom 30. Juni 1999, zuletzt am 15. Juni 2015 B 2 www.gew-rlp.de Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!
7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten,
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz. Grundlagenpapier zur Lehrkräftearbeitszeit
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz Grundlagenpapier zur Lehrkräftearbeitszeit Vorbemerkungen Die Arbeitszeit der Lehrkräfte ist davon geprägt, dass an den Schulen Mangel zu verwalten
Pflege und Beruf beides geht?!
Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.
Jahresarbeitszeitmodell für Lehrkräfte an beruflichen Schulen. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Jahresarbeitszeitmodell für Lehrkräfte an beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern 1. Allgemein 1.1. Die Deutsche Schule Izmir ermöglicht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern ungeachtet ihrer Herkunft den Zugang zur Schule. 1.2. Zur
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)
Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung) Vom 17. Februar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 165) Auf Grund des 106
Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse
Niedersächsisches Kultusministerium Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 21.7.2011-14-03 000 (24), geändert durch RdErl. vom
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom (GV.NRW.20303)
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,
3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.
Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg
Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.
Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,
RdErl. des MK vom 14.05.2012-33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. 74), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 05.02.2013 33.1/03070-1 (SVBl. LSA S.
Ausgestaltung der Arbeitszeit, Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den allgemein bildenden
Präsenzzeiten, Dienstversammlungen und Bilanzierungen
Information für Personalräte an Schulen im Main-Kinzig-Kreis GEW-Fraktion im Gesamtpersonalrat 10.06.2014 Präsenzzeiten, Dienstversammlungen und Bilanzierungen Liebe Kolleginnen und Kollegen aus den Personalräten
Entwurf! Stand: 05.11.2003. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Entwurf! Stand: 05.11.2003 Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen Erl. d. MK v. xx.01.2004-307 - 84001/3 - (VORIS 22410 01 00 40 xxx) Bezug: Erl. d. MK v. 28.02.1995-307
(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung
Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2014, Az. 14-0311.40/233 Teil A Allgemeine Zuständigkeiten
Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.
Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: Juni 2014 Unzulässige Verpflichtung zur Präsenz an Schulen Pflichtstundenmodell Die Arbeitszeit der Lehrkräfte richtet sich nicht nach einem Wochenarbeitszeitmodell
3 Missio Canonica Die Ausübung der Tätigkeit setzt die Missio Canonica bzw. die Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis voraus.
C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst 1 Begriff (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) nachfolgend Religionslehrkräfte genannt
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO)
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10 Juni 2005 Aufgrund des 75 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (Thür BG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525),
Dienstvereinbarung Zwischen dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung geschlossen:
Dienstvereinbarung Zwischen dem Arbeitgeber und der Mitarbeitervertretung wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung geschlossen: 1: Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle pädagogischen
Wählbarkeit WAHLBERECHTIGUNG UND WÄHLBARKEIT
26 Wählbarkeit Erste Voraussetzung für die Wählbarkeit ( passives Wahlrecht ) ist die Wahlberechtigung. Wer nach den dort genannten Kriterien nicht wahlberechtigt ist, kann auch nicht gewählt werden. Es
Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION. Jubiläumszuwendungen in Bund und Ländern
Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION en in Bund und Ländern Anlässlich von Dienstjubiläen honorieren Bund und Länder langjährige Dienstzeiten ihrer Beamtinnen und Beamten häufig neben einer Dankurkunde
II. Stellvertretende Schulleiterinnen oder stellvertretende Schulleiter an Grundschulen 1. Weidenhof Grundschule Potsdam
Das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel beabsichtigt, vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen, nachfolgende Stellen neu zu besetzen: I. Schulleiterin oder Schulleiter an der Weidenhof
RdErl. d. MK v /23 VORIS Allgemeines
Regelungen in Schulen und Studienseminaren zur Durchführung der Praxisphase der Masterstudiengänge für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Haupt- und Realschulen RdErl. d. MK v. 1.8.2014 35
Versetzungsordnung: Änderungen
Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen
Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
16. Wahlperiode Drucksache 16/
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10133 14.12.2011 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 19.09.2011 Umfang der Anrechnungsstunden im Schulbereich Ich frage
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
Informationen zur gymnasialen Oberstufe - Einführungsphase. Grundsätzliches
Informationen zur gymnasialen Oberstufe - Einführungsphase Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, im Folgenden habe ich die für die Einführungsphase relevanten Informationen knapp zusammengefasst.
Geburtsjahrgang. Länger arbeiten oder Rentenabschlag?
Anhebung der Lebensalter 65 64 63 62 61 Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Arbeitslose/Altersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen Altersrente für Schwerbehinderte 60 59 1937 1938 1939
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag
Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag Haftungsausschluss: Die Inhaber von meine-domain.de übernehmen keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Dokumentvorlage (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag). Die
Ergänzende Bestimmungen
Fassung ab 1.9.2014 Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8),
2030-4-12 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
6. Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
1 von 5 23.01.2007 22:57 Anlage 2: Richtlinien für Leistungsnachweise Anlage 2 Richtlinien für Leistungsnachweise 1. Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen,
Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege
Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -
Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
Altersteilzeit: Leerformular (ohne Anleitung)
Altersteilzeit: Leerformular (ohne Anleitung) Die Berechnungen beziehen sich auf den voraussichtlichen Erlass! Altersteilzeit (AT) Frau/Herr Beamter /Beamtin: ja Geburtstag: Stundendurchschnitt der letzten
