Niedersächsisches Kultusministerium Referat 14 Dienstrecht, Justiziariat

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1 Rechtliche Grundlagen des Arbeitszeitkontos (AZKO) Das AZK-Modell basiert auf dem Grundgedanken, dass in einem bestimmten Zeitraum über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitsstunden erbracht und diese zu einem späteren Zeitpunkt durch eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit ausgeglichen werden, und zwar orientiert an den jeweiligen unterschiedlichen Bedarfen. Die Arbeitszeitverteilung im Rahmen von AZK ist immer verbunden mit einer Abweichung von der gesetzlich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit, die für Beamtinnen und Beamte nach 60 Abs. 1 NBG im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf, sodass es insoweit einer ergänzenden gesetzlichen Arbeitszeitnorm bedurfte. Auch im Schulbereich kann sich über einen längeren Zeitraum ein unterschiedlicher Bedarf an Arbeitskräften ergeben. Eine solche Situation zeichnete sich 1998 ab; die Prognosen ergaben eine vorübergehend anwachsende Zahl der Schülerinnen und Schüler, die anschließend kontinuierlich absinkt. Im Hinblick auf diese nicht beeinflussbaren Rahmenbedingungen, zur Sicherung der Unterrichtsversorgung und unter Berücksichtigung der nicht finanzierbaren und unter haushaltswirtschaftlichen Aspekten darüber hinaus auch nicht vertretbaren Ausweitung des Stellenbestandes wurde dieser Entwicklung mit den sich aus einer langfristigen Flexibilisierung der Arbeitszeit ergebenden beschäftigungspolitischen Möglichkeiten begegnet. Unter Berücksichtigung der schulformspezifischen Bedarfe wurden zum die verpflichtenden Arbeitszeitkonten (VAZK) eingeführt, an den berufsbildenden Schulen sind seit dem verpflichtende AZK-Stunden zu erteilen. Hinsichtlich der festgelegten Rahmenbedingungen zur Ausgleichsphase des VAZK erfolgte zum eine Nachsteuerung. Die 1998 normierte Ausgleichsphase orientierte sich an der seinerzeitigen Schülerzahlprognose. Nach der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler vollzieht sich der Rückgang langsamer als prognostiziert und der sich diesbezüglich vermindernde Unterrichtsbedarf tritt verzögert ein. Diese Entwicklung entfaltet unmittelbare Auswirkungen für die Unterrichtsversorgung und war Ursache für das Erfordernis einer Veränderung der Festlegungen zum Beginn und zur Ausgestaltung der Ausgleichsphase des VAZK. Zudem musste seinerzeit berücksichtigt werden, dass - 1 -

2 der fachspezifische Unterrichtsbedarf vorübergehend zum Teil nur unzureichend durch Neueinstellungen abzudecken ist, weil entsprechend qualifizierte Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlagen zum VAZK Die Landesregierung kann nach 60 Abs. 4 NBG im dringenden öffentlichen Interesse zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs für einzelne Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festlegen (VAZK). Die regelmäßige oder die durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Arbeitszeit kann auf bis zu 45 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden; diese Arbeitszeitverlängerung ist später durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. Ferner ist geregelt, dass der Zeitraum der Arbeitszeitverlängerung zehn Jahre nicht überschreiten soll und der Ausgleich auch durch eine vollständige höchstens zweijährige Freistellung vom Dienst vorgenommen werden kann. Rechtsgrundlagen zum FAZK Nach 8 a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) kann im dienstlichen Interesse abweichend von 60 Abs. 1 NBG zur Abdeckung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit nach Maßgabe des 60 Abs. 4 NBG festgelegt werden (FAZK). Die im Rahmen eines AZK in der Ansparphase von Lehrkräften zusätzlich zu erteilenden Unterrichtsstunden stellen keine Erhöhung der Regelstundenzahl dar und sind auch keine Mehrarbeit i. S. des Beamtenrechts. Es handelt sich vielmehr um eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit

3 Mit der vorgesehenen Begrenzung der Erhöhung der Arbeitszeit im Rahmen von AZK soll eine übermäßige Beanspruchung der Bediensteten vermieden und das Arbeitsqualitätsniveau sicher gestellt werden. Zudem lässt die Höchstgrenze von 45 Arbeitsstunden pro Woche noch Spielräume, um auf kurzfristige arbeitsplatzbedingte Belastungsschwankungen z. B. durch die arbeitszeitrechtliche Maßnahme der Anordnung von Mehrarbeit reagieren zu können. Auch die Möglichkeiten des flexiblen Unterrichtseinsatzes der Lehrkräfte nach Maßgabe des 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule werden durch die Bewilligung oder Festsetzung von AZK nicht tangiert. Der gesetzlichen Obergrenze von 45 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit + AZK-Stunden) entspricht eine die Regelstundenzahl ( 3 Nds. ArbZVO- Schule) um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreitende zusätzliche Unterrichtserteilung. Von einem länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarf kann dann ausgegangen werden, wenn ein Zeitraum von etwa zehn (bis zwölf) Jahren nicht überschritten wird. Maßgebende Rechtsnorm für die Ausgestaltung und Abwicklung der Arbeitszeitkonten im Schulbereich waren bis die 5 bis 7 der ArbZVO- Lehr, seit dem sind für Lehrkräfte die 5 bis 7 der Nds. ArbZVO-Schule bestimmend, die über die Verweisung des 24 auch für Schulleiterinnen und Schulleiter Anwendung finden. Inhaltliche Änderungen der Rechtsvorschriften sind im Zuge der neuen Arbeitszeitverordnung nicht erfolgt. Die Regelungen zur Ausgleichsphase des VAZK sind - wie bereits erwähnt - zum maßgeblich verändert worden: 5 Abs. 3 Nds. ArbZVO-Schule normiert als Regelfall eine zeitliche Verschiebung des Beginns der Ausgleichsphase. Für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen erfolgt der Ausgleich der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an. Die Summe der auszugleichenden (zusätzlich erteilten) Unterrichtsstunden erhöht sich um 10 vom - 3 -

4 Hundert, wenn nach früherem Recht ein früherer Ausgleichstermin vorgesehen war. Insoweit ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob nach dem bis geltenden Recht die regelmäßige Ausgleichsphase zu einem früheren Zeitpunkt begonnen hätte. Das betrifft insbesondere Lehrkräfte, die am zehn Jahre VAZK-Stunden erteilt haben Der regelmäßige Ausgleich erfolgt in einem gleich langen Zeitraum wie die Ansparphase und bedarf keines Antrages. Auch der zehnprozentige Zuschlag, um den sich die Summe der ausgleichspflichtigen Unterrichtsstunden erhöht, ist von Amts wegen, also von der Schulleitung festzulegen. Maßgeblich ist insoweit das Stundenvolumen, das ausweislich der Arbeitszeitkontoführung in der Ansparphase angesammelt worden ist. Beispiel zur Anwendung des 5 Abs. 3: Für eine Lehrkraft, die vom bis an einer berufsbildenden Schule zusätzliche Unterrichtsstunden erteilt hat, beginnt die (regelmäßige) Ausgleichsphase am Die Summe der tatsächlich erteilten VAZK-Stunden erhöht sich um 10 v. H., denn nach dem alten Recht hätte diese Lehrkraft bereits ab in die Ausgleichsphase eintreten können. Hat diese Lehrkraft während der Ansparphase insgesamt 700 VAZK-Stunden erteilt, ergeben sich somit 770 ausgleichspflichtige Unterrichtsstunden. Nach 5 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule kann die Niedersächsische Landesschulbehörde auf Antrag einer Lehrkraft für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine (vom Regelfall) abweichende Dauer oder einen späteren Beginn (an berufsbildenden Schulen nach dem Schuljahresbeginn 2013/14) der Ausgleichsphase bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Ausgleichsphase soll sich auf mindestens ein Schulhalbjahr, bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken. Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. Bei der Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden - 4 -

5 um 10 vom Hundert, sofern der Zuschlag nicht schon nach Maßgabe des 5 Abs. 3 Nds. ArbZVO-Schule gewährt wird. Beispiel: Eine Lehrkraft hat vom bis an einer berufsbildenden Schule zusätzliche Unterrichtsstunden erteilt. Die (regelmäßige) Ausgleichsphase beginnt am , wie es auch nach altem Recht vorgesehen war. 5 Abs. 3 Satz 2 Nds. ArbZVO-Schule findet daher keine Anwendung. Auf ihren Antrag wird der Beginn der Ausgleichsphase auf den hinausgeschoben. Die Summe der tatsächlich erteilten VAZK-Stunden erhöht sich um 10 v. H. nach Absatz 4 Satz 4 Nds. ArbZVO-Schule. Hat diese Lehrkraft während der Ansparphase insgesamt 400 VAZK-Stunden erteilt, ergeben sich somit 440 ausgleichspflichtige Unterrichtsstunden. Auf Antrag einer Lehrkraft kann die Niedersächsische Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden anstelle des Stundenausgleichs auch eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. Auch für Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis findet die Mehrarbeitsvergütungsverordnung nach Maßgabe des 44 Nr. 2 TV-L Anwendung. Sofern im Verlauf einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtende Arbeitszeitkontostunden erteilt worden sind, ist anstelle der Mehrarbeitsvergütung die anteilige Besoldung nachzuzahlen. Die Ausgleichszahlung wird nach Beendigung der Ansparphase fällig. Wird eine Ausgleichszahlung bewilligt, so entfällt eine Erhöhung der Summe der ausgleichspflichtigen zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden. Die Auszahlung erfolgt in vier aufeinanderfolgenden gleichmäßigen jährlichen Raten jeweils zum 1. August nach Beendigung der Ansparphase. Hinsichtlich der der Ausgleichszahlung zugrunde zu legenden Besoldungs- bzw. Mehrarbeitsvergütungssätze ist als Beginn der Ausgleichsphase der Zeitpunkt maßgebend, an dem die erste Rate gezahlt wird

6 Beispiel: Eine Lehrkraft beendete die Ansparphase am und stellte zum einen Antrag auf Bewilligung einer Ausgleichszahlung. Die erste Rate ist in Höhe der zum maßgeblichen Besoldungs- bzw. Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen. Die weiteren Raten bemessen sich ebenfalls nach diesen Sätzen, nach dem eintretende Erhöhungen der Besoldung bleiben außer Betracht. Nach Maßgabe des 5 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule ist es nicht möglich, die ausgleichspflichtigen Unterrichtsstunden teilweise durch Zeitausgleich und zum Teil monetär auszugleichen. Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergibt sich, dass nur eine der Alternativen für die Abwicklung des Ausgleichsanspruchs wählbar ist und bewilligt werden kann. Bei Geltendmachung persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Fortgeltung der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen vertraut hat, bewilligt die Niedersächsische Landesschulbehörde nach 5 Abs. 5 Nds. ArbZVO- Schule auf Antrag einen von Absatz 3 abweichenden früheren Beginn der Ausgleichsphase (an berufsbildenden Schulen vor dem Schuljahresbeginn 2013/14). Es ist weder ein besonderer Nachweis der persönlichen Gründe noch eine Einzelfallprüfung erforderlich. Auch ggf. entgegenstehende dienstliche Gründe sind unbeachtlich. In diesen Fällen erfolgt jedoch keine Anrechnung eines zehnprozentigen Zuschlags. Die Abwicklung des Regelfalles ( 5 Abs. 3 Nds. ArbZVO-Schule) erfolgt immer antragsunabhängig durch die Schulleitung. Für eine abweichende Ausgestaltung der Ausgleichsphase ( 5 Abs. 4 und 5 Nds. ArbZVO-Schule) bedarf es eines Antrages, der keinen besonderen Formvorschriften unterliegt

7 Rechtliche Fragen zum Arbeitszeitkonto Können Funktionsträger wie Koordinatoren bzw. stellvertretende Schulleiter, die 24,5 Stunden angespart haben, ein halbes Jahr früher in Pension gehen? 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Nds. ArbVZO-Schule finden auch für Funktionsstelleninhaber(innen) Anwendung. Auch sie können die Ausgleichsphase geblockt gestalten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Wie viele Stunden müssen angespart sein, um einen Ausgleich im Block zu nehmen? Es müssen mindestens in dem der Unterrichtsverpflichtung eines Schulhalbjahres entsprechenden Umfang Unterrichtsstunden angespart sein. Wie und wann muss die Antragstellung auf einen späteren Beginn der Ausgleichsphase erfolgen? Der Antrag muss spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn der abweichenden Ausgleichsphase a. d. D. der NLSchB zugeleitet werden. Wie wird bei Dienstherrenwechsel vorgegangen Ländertausch? Wird das in Niedersachsen angerechnet? Lehrkräfte, die in anderen Bundesländern ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto erworben haben, müssen entsprechende Ausgleichsansprüche an den früheren Dienstherrn richten. In Niedersachsen können diese Stunden nicht ausgeglichen werden. Muss der Ausgleich der Stunden der Ansparphase entsprechen? - 7 -

8 Der Ausgleich als Regelfall ( 5 Abs. 3 Nds. ArbZVO-Schule) verläuft spiegelbildlich zur Ansparphase. Der Regelfall der Ausgleichsphase entspricht dem Verlauf der Ansparphase, ggf. ergibt sich eine längere Ausgleichsphase durch Hinzurechnung des 10%-Zuschlages bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen. Kann in Kombination mit Teilzeit ein komplettes Halbjahr ohne Unterrichtsverpflichtung erreicht werden? Ja! Ist es korrekt, dass Quereinsteiger (Dipl.-Ing FH) während der Qualifizierung kein AZKO führen müssen? Nein! Können die 10% Zuschlag nach belieben in der Ausgleichsphase verteilt werden? In Anwendung des 5 Abs. 4 Nds. ArbZVO-Schule ist dies möglich. Nach 5 Abs. 3 Nds. ArbZVO-Schule (Regelfall) ergibt sich grundsätzlich eine längere Ausgleichsphase durch Hinzurechnung des 10%-Zuschlages bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen. Kann eine Lehrkraft einen Antrag auf Auszahlung stellen, nachdem sie bereits Stunden ausgeglichen bzw. abgefeiert hat? Nein! Kann das freiwillige Arbeitszeitkonto ausgezahlt werden? Nein! - 8 -

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