Bühne ARBEITSPLATZ SCHULE
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- Hannelore Schumacher
- vor 9 Jahren
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1 // hinweise Hilfen Tipps // Bühne ARBEITSPLATZ SCHULE Ratgeber für die tägliche Praxis
2 Impressum Herausgeberin Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Hessen Zimmerweg 12, Frankfurt Redaktion GEW Hessen Telefon: Fax: Grafik & Satz: Joyce Abrahams Druck: gruendrucken.de Auflage: 5000 Foto Umschlag: Bert Butzke Karikaturen: Thomas Plaßmann Februar 2016
3 INHALT 3 Inhalt Vorwort I: Arbeitsbedingungen Pflichtstunden der Lehrkräfte Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Mehrarbeit Stundenplan Präsenzpflicht Lebensarbeitszeitkonto Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit Sozialpädagogische Fachkräfte Freistellungen: Beurlaubung, Sabbatjahr, Sonderurlaub, Arbeits- und Dienstbefreiung Abordnung/Versetzung/Umsetzung Beurteilung und Probezeit Gespräche zwischen Schulleitung und Lehrkräften Nebentätigkeit Personalakte Mutterschutz und Elternzeit Krankenversicherung und Beihilfe Dienstunfall und Sachschäden II. Schulische Mitwirkung und Mitbestimmung Konferenzen Personalrat Schwerbehindertenvertretung III. Schulrecht Notengebung Klassenfahrt IV. GEW Kontakte
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5 Vorwort 5 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! die GEW Hessen publiziert seit über 30 Jahren die Broschüre Arbeitsplatz Schule. Sie möchte Euch damit eine konkrete Hilfe für Euren Arbeitsalltag in den Schulen an die Hand geben. Wir informieren zur Rechtslage, geben praktische Hinweise und beschreiben an vielen Stellen auch die politischen Probleme, die auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes Schule einwirken. Diese Neuauflage ist notwendig geworden, da sich eine Reihe von Vorschriften seit der letzten Auflage verändert hat. Unsere Broschüre basiert auf der Rechtslage, wie sie zu Beginn des Jahres 2016 besteht. Natürlich werden Erlasse und Verordnungen kontinuierlich weiter entwickelt; deshalb ist es über diese Broschüre hinaus sinnvoll, sich mit weiteren Publikationen der GEW Hessen: der HLZ, den Informationen aus der Landesrechtsstelle, Broschüren sowie auf unserer Internetseite usw. auf dem Laufenden zu halten. Da sich Rechtsvorschriften nicht im politikfreien Raum entwickeln, gilt es, gemeinsam im Interesse der Beschäftigten Einfluss auf deren Entwicklung zu nehmen. Unsere GEWerkschaft tut dies auf der Grundlage demokratischer Beschlüsse unserer Mitglieder. Je breiter diese Diskussion stattfindet und je mehr Kolleginnen und Kollegen als Mitglieder zu uns kommen, desto höher sind die Chancen, diese gemeinsamen Interessen auch politisch durchzusetzen. Von entscheidender Bedeutung ist die Arbeit unserer GEW Kolleginnen und Kollegen in den Personalräten an den Schulen, den Schulämtern und beim Kultusministerium. Sie nehmen ihre Beteiligungsrechte bei der Veränderung von Vorschriften konsequent wahr und achten natürlich darauf, dass die Rechte aller Kolleginnen und Kollegen gewahrt werden. Durch die rechtliche und politische Unterstützung der GEW Hessen haben sie dabei den notwendigen Rückhalt, gegebenenfalls auch schwierige Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber/dem Dienstherrn durchzustehen. Wer sicher gehen will, dass die in dieser Broschüre aufgezeigten Rechte im Arbeitsalltag in den Schulen konsequent Anwendung finden, ist aufgerufen, GEW Kolleginnen und Kollegen in die Personalräte zu wählen. Mit den besten Grüßen Birgit Koch und Jochen Nagel
6 6 Arbeitsbedingungen I. Arbeitsbedingungen Die Anforderungen an den Beruf der Lehrerin und des Lehrers sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Neben dem professionellen Umgang mit zunehmend heterogenen Lerngruppen ist eine Vielzahl von weiteren zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen. Insgesamt hat die Arbeitsverdichtung stark zugenommen. Konferenzen und Arbeitsgruppen, Aufsichten, Elternsprechtagen, Klassenfahrten und Wandertagen sowie Projektwochen und Zeiten der Fortbildung. Dieser Teil ist inzwischen fast genauso zeitintensiv wie die gesamte Unterrichtsverpflichtung. Das Arbeitszeitmodell der Lehrerinnen und Lehrer besteht aus einem messbaren Teil und einem Teil, der nicht messbar ist. Zum messbaren Teil sind die planmäßigen Unterrichts- und die Vertretungsstunden zu rechnen. Zum nicht messbaren Teil zählen Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Korrekturzeiten, die Mitwirkung an Prüfungen, Teilnahme an
7 Arbeitsbedingungen 7 Pflichtstunden der Lehrkräfte Regelmäßige Pflichtstundenzahl Die Anzahl der Unterrichtsstunden, zu deren Erteilung die einzelne Lehrkraft pro Woche verpflichtet ist, ist in Hessen in der Pflichtstundenverordnung (PflStdVO) geregelt. Wie viel unterrichtet werden muss, richtet sich zunächst nach der Schulform und der Schulstufe, an der die Lehrkraft den größten Teil ihrer Unterrichtsstunden erteilt (siehe unter Rechtsgrundlagen ). Die regelmäßige Pflichtstundenzahl richtet sich außerdem nach dem Lebensalter. Ab dem Schulhalbjahr nach dem 50. Geburtstag reduziert sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl des Abs. 2 um eine halbe Stunde, ab dem Schulhalbjahr, das dem 60. Geburtstag folgt, um eine Stunde. Die Pflichtstundenverordnung gilt sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis. Für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gilt sie, soweit diese als Lehrkräfte eingesetzt sind. Sie fallen im Folgenden unter den Begriff Lehrkraft. Stelle unterrichtet, erhält keine Ermäßigung. Die Ermäßigung beträgt ab dem Schuljahr nach dem 55. Geburtstag für Lehrkräfte, die mehr als 3/4 der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nach 1 PflStdVO unterrichten, eine Stunde. Für Lehrkräfte, die mehr als die Hälfte und bis einschließlich ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Unterricht eingesetzt sind, eine halbe Stunde. Ab dem Schuljahr nach dem 60. Geburtstag erhalten Lehrkräfte, die mehr als ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahlt unterrichten, zwei Stunden Ermäßigung, Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte aber bis zu ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Unterricht eingesetzt sind, eine Stunde. Bei der Frage, ob die jeweiligen Grenzen (3/4 und 1/2) über- oder unterschritten sind, spielen unseres Erachtens unregelmäßige Schwankungen in der Arbeitszeit, zum Beispiel durch Mehrarbeit, aber auch durch eine vorübergehende Abweichung von der Pflichtstundenzahl keine Rolle. Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, also insbesondere ohne das zweite Staatsexamen, müssen eine Stunde pro Woche mehr unterrichten. Anrechnung aus Altersgründen Durch die Regelung zur Anrechnung aus Altersgründen nach 9 PflStdVO soll für ältere Lehrkräfte den Belastungen im Unterricht Rechnung getragen werden. Es handelt sich hier nicht um eine allgemeine Arbeitszeitreduzierung, sondern um eine Regelung für Lehrkräfte, die überwiegend Unterrichtsaufgaben wahrnehmen. Üblicherweise wird der Begriff Altersermäßigung benutzt. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft tatsächlich mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl (ihrer Altersgruppe) im Unterricht eingesetzt ist. Wer genau im Umfang einer halben
8 8 Arbeitsbedingungen Übersicht Altersreduzierung 1 Alter Zeitpunkt GS FOS HR IGS/ KGS 2 unter 50 3 ab 50 Zum folgenden Halbjahr 4a ab 55 Zum folgenden Halbjahr oder 4b ab 55 Zum folgenden Halbjahr 5 ab 60 Zum folgenden Halbjahr 6a ab 60 Zum folgenden Halbjahr oder 6b ab 60 Zum folgenden Halbjahr GYM/ BS Grundlage Lehramt/ Schulform /25 1 Voller Stundenumfang bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 1 Reduzierung zum Halbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt -1,0-1,0-1,0-1,0-1,0 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als ¾ der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten! -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte und bis zu ¾ der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten! -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 9 Reduzierung zum Halbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als 3/4 der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten! -0,5-0,5-0,5-0,5-0,5 9 Nur für Lehrkräfte, die mit mehr als der Hälfte und bis zu ¾ der jeweiligen Pflichtstundenzahl unterrichten. Bei Stundenreduzierungen beachten!
9 Arbeitsbedingungen 9 Pflichtstunden von Lehrkräften mit Schwerbehinderung Lehrkräfte mit anerkannter Schwerbehinderung haben im Ergebnis die gleiche Pflichtstundenzahl wie Lehrkräfte ab dem vollendeten 60. Lebensjahr ( 1 Abs. 4 PflStdVO). Sie erhalten wie die Lehrkräfte ohne Schwerbehinderungen eine Anrechnung aus Altersgründen nach 9 (siehe oben). Dabei tritt bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang die Altersermäßigung zu gewähren ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nach 1 die nach 10 ermäßigte Pflichtstundenzahl. Darüber hinaus erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte einen Nachteilsausgleich in Form einer weiteren Stundenermäßigung. Dabei wird zwischen einer regelmäßigen und einer zusätzlichen Ermäßigung unterschieden. Die zusätzliche Ermäßigung kann in besonderen Fällen auf Antrag nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gewährt werden. Der Umfang der möglichen Reduzierung richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) und dem Umfang der Arbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Lehrkräften mit einer Arbeitszeit von weniger als 75% halbiert sich der mögliche Umfang der Ermäßigung. Ergänzung zum Nachteilsausgleich: Beschäftigte mit Schwerbehinderung sind auf ihr Verlangen hin von der Mehrarbeit freizustellen ( 124 SGB IV). Mehrarbeit nach dieser Regelung ist die Arbeitszeit, die über acht Zeitstunden täglich hinausgeht. Sie können zu Vertretungsunterricht nur mit ihrer Zustimmung herangezogen werden. Dabei darf die persönliche wöchentliche Pflichtstundenzahl nicht überschritten werden ( 4 Integrationsvereinbarung). Weitere Regelungen finden sich in den Teilhaberichtlinien und der Integrationsvereinbarung. Hierzu ein paar Beispiele: Schulleitung muss ein schuljahrvorbereitendes Gespräch anbieten Rücksichtnahme bei Stundenplangestaltung und Aufsicht möglichst keine Springstunden auf Wunsch ein unterrichtsfreier Tag Einsatz bei Schulwanderungen und Schulfahrten nur mit Zustimmung der Lehrkraft Rechtsgrundlagen: 1 Pflichtstundenverordnung wöchentliche Pflichtstundenzahl (1) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte wird bestimmt durch die Schulform, die Schulstufe, an der die jeweilige Lehrkraft den größ- Nachteilsausgleich nach 10 GdB von Regelmäßige Ermäßigung der Unterrichtsstunden Arbeitszeit mind. 75% Arbeitszeit weniger als 75% Zusätzliche Ermäßigung der Unterrichtsstunden Arbeitszeit mind. 75% max. 3 Stunden Arbeitszeit weniger als 75% max. 2 Stunden mind max. 5 max. 3 mind ,5 max. 5 max. 3 mind max. 6 max. 4
10 10 Arbeitsbedingungen ten Teil ihrer Unterrichtsstunden erteilt, und durch das Lebensalter einer Lehrkraft. (2) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung beträgt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, 1. an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind 29 Stunden, 2. an allgemeinen Schulen, an denen Lehrkräfte im Rahmen der inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren und anderen sonderpädagogischen Fördersystemen, an Förderschulen und in Förderschulklassen, -abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen 28 Stunden, 3. an Hauptschulen, Realschulen, Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie an Haupt-, Realschul- und Mittelstufenschulzweigen kooperativer Gesamtschulen 27 Stunden, 4. an Förderstufen 26 Stunden, 5. an integrierten Gesamtschulen 26 Stunden, 6. an Gymnasien und Gymnasialzweigen kooperativer Gesamtschulen 26 Stunden, 7. an Abendgymnasien und Hessenkollegs 25 Stunden, 8. an Abendhauptschulen und Abendrealschulen 27 Stunden, 9. an beruflichen Schulen 25 Stunden. (3) Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, verringert sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl nach Abs. 2 Satz 1 um eine halbe Pflichtstunde; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Pflichtstunde. (4) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Lehrkräfte sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453, 495), reduziert sich unbeschadet des Abs. 3 bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, um eine Pflichtstunde, ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um eine halbe Pflichtstunde. Die Reduzierung nach Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem der Schulaufsichtsbehörde der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis. (5) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung beträgt eine Pflichtstunde mehr als die für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung festgelegte wöchentliche Pflichtstundenzahl. (6) Die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen beträgt bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird, 1. an Grundschulen und in Grundschulklassen an Schulen, die mit einer Grundschule verbunden sind, 29 Stunden, 2. an allgemeinen Schulen, an denen Lehrkräfte im Rahmen der inklusiven Beschulung zusätzlich eingesetzt werden, an Beratungs- und Förderzentren und anderen sonderpädagogischen För-
11 Arbeitsbedingungen 11 dersystemen, an Förderschulen und in Förderschulklassen, -abteilungen oder -zweigen an allgemeinen Schulen 28 Stunden. Die Pflichtstundenzahl nach Satz 1 verringert sich ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, um 0,5 Pflichtstunden; ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Pflichtstunde. (7) Stichtag für die Bemessung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist der Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres, bei einer Einstellung nach diesem Stichtag der Tag der Einstellung. 9 Pflichtstundenverordnung ( Anrechnungen aus Altersgründen) (1) Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die vor Anrechnung der Altersermäßigung mehr als die Hälfte der sich aus 1 ergebenden Pflichtstundenzahl tatsächlich unterrichten, erhalten von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden. Die Anrechnung beträgt bei einer Unterrichtstätigkeit von mehr als drei Vierteln der jeweiligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine Wochenstunde, ansonsten eine halbe Wochenstunde. (2) Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die vor Anrechnung der Altersermäßigung mehr als die Hälfte der sich aus 1 ergebenden Pflichtstundenzahl tatsächlich unterrichten, erhalten von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden. Die Anrechnung beträgt bei einer Unterrichtstätigkeit von mehr als drei Vierteln der jeweiligen wöchentlichen Pflichtstundenzahl zwei Wochenstunden, ansonsten eine Wochenstunde. (3) Bei Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die Schwerbehinderte nach 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, tritt an die Stelle der nach 1 festgesetzten wöchentlichen Pflichtstundenzahl als Bemessungsgrundlage die nach 10 ermäßigte Pflichtstundenzahl. (4) Stichtag für die Berechnung ist der Beginn des Schuljahres. Die Anrechnung wird für ein Schuljahr gewährt. 10 Pflichtstundenverordnung (Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte) (1) Für im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden zusätzlich zur Reduzierung nach 1 Abs. 4 bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zwei Wochenstunden, bei mindestens 70 drei Wochenstunden und bei mindestens 90 vier Wochenstunden auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl angerechnet. (2) Über die Anrechnung nach Abs. 1 hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl gewähren. Die zusätzliche Anrechnung darf drei Wochenstunden und zusammen mit der Anrechnung nach Satz 1 fünf Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Anrechnung zusammen mit der Anrechnung nach Satz 1 sechs Wochenstunden nicht übersteigen. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 erfolgt bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und einen Beschäftigungsumfang von weniger als 75 vom Hundert haben, unbeschadet
12 12 Arbeitsbedingungen des 1 Abs. 4 eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl. Die Anrechnung nach Satz 1 beträgt bei einem Grad der Behinderung von 1. mindestens 50 eine Wochenstunde, 2. mindestens 70 eineinhalb Wochenstunden, 3. mindestens 90 zwei Wochenstunden. (4) Über die Anrechnung nach Abs. 3 hinaus kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag in besonderen Fällen eine zusätzliche Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl gewähren. Die zusätzliche Anrechnung darf zwei Wochenstunden und zusammen mit der Anrechnung nach Satz 1 drei Wochenstunden bei einem Grad der Behinderung unter 90 nicht übersteigen. 3Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 darf die zusätzliche Anrechnung zusammen mit der Anrechnung nach Satz 1 vier Wochenstunden nicht übersteigen. 4Vor einer Entscheidung nach Satz 1 ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. (5) Abs. 1 und 3 gelten für begrenzt dienstfähige Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen nach 27 des Beamtenstatusgesetzes, die schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, entsprechend. (6) Die Anrechnung gilt ab dem Ersten des Monats, in welchem die Schulaufsichtsbehörde der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Als Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung gilt der Schwerbehindertenausweis. (7) 9 Abs. 3 bleibt unberührt. Integrationsvereinbarung zwischen Hessischem Kultusministerium und der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer Richtlinien zur Teilhabe und Integration schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (Teilhaberichtlinien)
13 Arbeitsbedingungen 13 Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte Teilzeitbeschäftigung ist nach den beamtenrechtlichen Regelungen aufgrund zweier verschiedener Regelungen möglich: aufgrund familienpolitisch orientierter Zielsetzungen oder wegen individueller, voraussetzungsloser Wünsche. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht nach dem Tarifvertrag ebenfalls die Möglichkeit der Teilzeit auf Antrag. Die Regelungen der Teilzeitbeschäftigung gelten auch für Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie für Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber. Im zweiten Fall muss dann auch der Arbeitszeitanteil für die Funktionsstelle reduziert werden. Anträge und Fristen Anträge auf Teilzeitbeschäftigung sind auf dem Dienstweg mit dem durch das Schulamt zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Aus dienstlichen Gründen wird Teilzeitbeschäftigung nur zu Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres genehmigt. Etwas anderes gilt nach Beendigung einer Elternzeit. Im Interesse einer mittelfristigen Personalplanung wird grundsätzlich verlangt, den Antrag mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Daher ergeben sich der 31. Januar und der 31. Juli als Stichtage, um zum nächsten Schulhalbjahr, d.h. ab dem 1. August oder 1. Februar, die Teilzeit anzutreten. Die voraussetzungslose Teilzeit kann versagt werden, wenn dienstliche Gründe entgegenstehen. Eine Teilzeit aus familiären Gründen, d.h. zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen, nur, wenn dagegen dringende dienstliche Gründe bestehen. Beamtenrechtliche Regelungen Bei Beamtinnen und Beamte muss die voraussetzungslose Teilzeit mindestens eine halbe Stelle umfassen. Die Untergrenze der Teilzeit aus familiären Gründen beträgt 15 Zeitstunden. Bei Lehrkräften unter 50 bedeutet dies einen Teilzeitumfang von 35,71% einer vollen Stelle. Während es für die voraussetzungslose Teilzeit keine Höchstdauer gibt, kann die Teilzeit aus familiären Gründen nur für eine begrenzte Zeit in Anspruch genommen werden. Die genauen Regelungen können der Tabelle Teilzeit und Beurlaubung nach dem hessischen Beamtenrecht entnommen werden. Umfang und Inhalt der Dienstpflichten bei Teilzeit von Lehrkräften Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird die Unterrichtsverpflichtung entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung reduziert. Ein zentrales Problem bei der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften liegt im Bereich der nicht messbaren Arbeitszeit, auch außerunterrichtliche Verpflichtungen genannt. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben hier einen Anspruch, bei bestimmten Aufgaben nur proportional belastet zu werden. Ziel muss sein, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte insgesamt nur auf dem Teilzeitniveau arbeiten, für das sie bezahlt werden. Das ist bislang durch die Überbelastung bei den außerunterrichtlichen Aufgaben nicht der Fall. Unterschieden wird zwischen Dienstpflichten, die nur anteilig übernommen werden müssen und Dienstpflichten, die trotz Teilzeitbeschäftigung zunächst in vollem Umfang übernommen werden müssen. Entlastungsmöglichkeiten sollten in beiden Fallgruppen verhandelt werden. Dienstpflichten, die in vollem Umfang übernommen werden müssen Es gibt bestimmte Arbeitsbereiche, die sich schwer nur anteilig wahrnehmen lassen. Eine Teilnahme an Konferenzen kann nicht sinnvoll auf die Hälfte be-
14 14 Arbeitsbedingungen schnitten werden. Ebenso müssen Prüfungsaufgaben vollumfänglich wahrgenommen werden. Auch die Teilnahme an Dienstgesprächen kann nicht anteilig reduziert werden. Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung bei dem Thema Arbeitszeit von Lehrkräften immer mehr die gesamte Arbeitszeit in den Blick genommen, so dass Ausgleichsmöglichkeiten in anderen Arbeitsbereichen immer verhandelt werden sollten. Möglich wäre die Befreiung der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft, Protokoll bei den Konferenzen zu schreiben. Dienstpflichten, die nur anteilig übernommen werden müssen oder für die eine Entlastung in anderen Bereichen ausgehandelt werden muss. Zu den Dienstpflichten, die nur anteilig übernommen werden müssen, zählen unter anderem: Pausenaufsichten Mehrarbeit Betreuung von Betriebspraktika Projekttage und Projektwochen Elternsprechtage Klassenfahrten. Nach der Rechtsprechung des BVerwG soll der Zeitausgleich bei Klassenfahrten in der Regel in der Form stattfinden, dass teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte proportional zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung geringer zu Klassenfahrten herangezogen werden sollen, als dies nach Maßgabe der schulischen Regelungen zu Art und Umfang der Klassenfahrten für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte der Fall ist. Bei den Dienstpflichten, die formal nur anteilig übernommen werden müssen, es in der Praxis aber erhebliche Probleme gibt (Elternsprechtage, Projektwochen), besteht die Herausforderung darin, per Verhandlung mit der Schulleitung hier oder auch in anderen Arbeitsbereichen Entlastung zu erzielen. Fest steht, dass die einzelnen Aufgaben nur anteilig übernommen werden müssen, so dass es hier eine gute Verhandlungsmasse gibt. Gelungene Beispiele aus der Praxis: Die Anwesenheitspflicht bei Elternsprechtagen kann entsprechend der Stundenreduzierung ebenso reduziert werden: Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben weniger Kurse/Klassen, dadurch weniger Schülerinnen und Schüler und auch weniger zu beratende Eltern. Zwei Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung mit jeweils einer halben Stelle können gemeinsam ein Projekt anbieten oder eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft kann bei betreuungsintensiven Projekten zeitweise mitarbeiten. Die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Betriebspraktikum lässt sich gut auf zwei oder mehr Lehrkräfte aufteilen. Ist die teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im entsprechenden AL-, WPU- oder POWI-Unterricht eingesetzt, wird sie allerdings alle Praktikumsberichte bearbeiten und bewerten müssen. Rechtsgrundlagen: Art. 3 Grundgesetz 13 Hessisches Gleichberechtigungsgesetz 43 Beamtenstatusgesetz (Teilzeitbeschäftigung) 45 Beamtenstatusgesetz (Fürsorge) 62 Hessisches Beamtengesetz (Teilzeit ohne besondere Voraussetzungen) 63 Hessisches Beamtengesetz (Teilzeit aus familiären Gründen) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 BVerwG 2 C (Funktionstätigkeiten bei Teilzeitbeschäftigung)
15 Arbeitsbedingungen 15 Mehrarbeit Lehrkräfte sind nach dem Hessischen Beamtengesetz zur Mehrarbeit verpflichtet, soweit zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Regelung gilt für Beamtinnen und für Beamte sowie für Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis. Mehrarbeit soll im Schuldienst nicht die Regel, sondern immer eine Ausnahme darstellen. Daher muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass Mehrarbeit nicht regelmäßig erwartet werden darf oder von vornherein in den Stundenplan eingearbeitet werden darf. Grundsätze der unentgeltlichen Mehrarbeit Vollzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte müssen unentgeltlich bis zu drei Unterrichtstunden Mehrarbeit im Monat leisten. Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte müssen ebenfalls unentgeltlich Mehrarbeit leisten, allerdings nur anteilig im Rahmen ihres Beschäftigungsvolumens, 61 Satz 3 HBG. Die Grenzen liegen hier im Fürsorgegrundsatz sowie in dem Verbot, Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten überproportional zu belasten. Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis müssen unentgeltlich bis zu drei Unterrichtsstunden Mehrarbeit im Monat leisten. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis müssen ebenfalls Mehrarbeit leisten, jedoch nicht ohne Vergütung. Sie müssen also keine unentgeltliche Mehrarbeit leisten. Vollzeit Teilzeit Beamtinnen und Beamte Bis zu 3 Unterrichtsstunden im Monat unentgeltlich Mehrarbeit proportional zum Stundenumfang 61 Satz 3 HBG Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis Bis zu 3 Unterrichtsstunden im Monat unentgeltlich Keine unentgeltliche Mehrarbeit Ausgleich der Mehrarbeit Der Ausgleich soll nach 61 HBG zunächst in Form von Dienstbefreiung erfolgen. Ein finanzieller Ausgleich kann nur dann erfolgen, wenn der Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Wir empfehlen, jeweils zum Monatsende einen Antrag auf Ausgleich der Mehrarbeit zu stellen.
16 16 Arbeitsbedingungen Tabellarische Übersicht Ausgleich von Mehrarbeit Vollzeit Teilzeit Mehrarbeit bis zum Umfang der vollen Stundenzahl Teilzeit zusätzliche Mehrarbeit über den Umfang der vollen Stundenzahl hinaus Beamtinnen und Beamte bei mehr als 3 Std. für die gesamte Mehrarbeit ab der 1. Std. nach Mehrarbeitsvergütung bei mehr als proportional zulässiger Mehrarbeit für die gesamten Mehrarbeitsstunden zeitanteilige Besoldung Mehrarbeitsvergütung für die Stunden jenseits der vollen Stundenzahl Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis wie Beamte keinerlei unentgeltliche Mehrarbeit; anteiliger Stundenlohn ab der 1. Mehrarbeitsstunde wie Beamte Rechtsgrundlagen: 61 Hessisches Beamtengesetz Mehrarbeit Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen innerhalb von zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbe- schäftigung sind die fünf Stunden anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte Mehrarbeitsvergütung nach 50 des Hessischen Besoldungsgesetzes erhalten. 44 TV-H (Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen auf Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis)
17 Arbeitsbedingungen 17 Stundenplan Bei der Gestaltung eines Stundenplanes muss die Schulleitung eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen berücksichtigen. Welche diese Grundsätze sind und mit welcher Priorität sie bei der Stundenplangestaltung zu berücksichtigen sind, unterliegt auch der Mitentscheidung der Lehrkräfte, denn nach den Vorgaben des Hessischen Schulgesetzes kann eine Gesamtkonferenz allgemeine Grundsätze der Unterrichtsverteilung beschließen. Bei der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage bei Teilzeitbeschäftigten sollen die Bedürfnisse der Teilzeitkraft besonders berücksichtigt werden. Unterrichtsfreie Tage sollen ermöglicht werden. Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Arbeitszeit mindestens um ein Drittel ermäßigt ist, soll mindestens ein unterrichtsfreier Tag pro Woche ermöglicht werden. Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden an einem Tag und ein Einsatz am Vor- und Nachmittag desselben Tages sollen vermieden werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn dies aus schulorganisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Im Blick auf Springstunden sollen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten Stundenzahl belastet werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern empfehlen wir, bei der Antragstellung auf Teilzeit, wie es das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorsieht, bei der Antragstellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Grundsätzlich gilt: Alle Lehrkräfte im Hessischen Schuldienst sind verpflichtet, bei entsprechendem Bedarf auch fachfremd zu unterrichten. Bedarf wird dann angenommen, wenn es bei der Gestaltung eines Stundenplanes der jeweiligen Schule nicht möglich ist, den nach den Stundentafeln zu erteilenden Unterricht vollständig mit Lehrkräften abzudecken, die im jeweiligen Fach ausgebildet sind. In einer solchen Konstellation muss jede Lehrkraft auch fachfremden Einsatz hinnehmen. Fachfremder Einsatz sollte jedoch die Ausnahme bleiben, denn ein Einsatz von Lehrkräften entsprechend den Fächern, die sie im Rahmen ihres Lehramtes erworben haben, ist ein Grundsatz, der bei der Stundenplangestaltung eine hohe Priorität besitzt. Dies folgt nicht nur aus der Interessenlage der Lehrkräfte, für die fachfremder Unterricht in der Regel eine zusätzliche Belastung darstellt, sondern auch aus den Interessen der Schülerinnen und Schüler, die ein Recht darauf haben, dass sie Unterricht nach Möglichkeit von entsprechend fachlich qualifizierten Lehrkräften erhalten. Zudem ist es als Grundsatz so in der Dienstordnung verankert. Unterricht, der mit besonderen Unfallgefahren verbunden ist, darf den Lehrkräften nicht gegen ihren Willen übertragen werden. Für den Unterricht in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern dürfen nach der Aufsichtsverordnung nur fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Dasselbe gilt für das Unterrichtsfach Sport. Hier dürfen nur Lehrkräfte eingesetzt werden, die im Fach Sport die erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben oder durch eine Erweiterungs- oder Zusatzprüfung die entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben. Als fachkundig gelten auch Personen, die aufgrund eines sportwissenschaftlichen Abschlusses an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Lehrkräfte im Fach Sport fachfremd einsetzen, wenn sie über sportdidaktische und -methodische Kenntnisse und über eigene sportmotorische Erfahrungen verfügen. Rechtsgrundlagen: 45 Hessisches Beamtenstatusgesetz (Fürsorgegrundsatz) 133 Hessisches Schulgesetz ( Die Gesamtkonferenz beschließt über die Grund-
18 18 Arbeitsbedingungen Präsenzpflicht sätze der Unterrichtsverteilung für die Stunden- Aufsichts- und Vertretungspläne. ) 8 der Dienstordnung ( Den Lehrkräften ist Gelegenheit zu geben, Einsatzwünsche zu äußern. ) 17 Abs. 3 der Dienstordnung (Erstellung des Stundenplans durch die Schulleitung, Einsatz in den studierten Fächern) 15 Aufsichtsverordnung (Einsatz in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern) 21 Aufsichtsverordnung (Einsatz im Sportunterricht) Lehrkräfte müssen nur zum Unterricht und zu weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (Konferenzen, Elternsprechtage, ) in der Schule sein. Wo sie ihre übrigen Dienstpflichten erledigen bleibt ihnen überlassen. Sie können ohne Vorliegen einer konkreten Arbeitsverpflichtung daher nicht zur Anwesenheit an der Schule verpflichtet werden. Rechtsgrundlagen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom , 2 C 23.10
19 Arbeitsbedingungen 19 Lebensarbeitszeitkonto Anstatt die Arbeitszeit von 42 auf 40 Zeitstunden zu senken, wurde im Jahr 2009 das Lebensarbeitszeitkonto (LAK), rückwirkend zum 1. Januar 2007, eingeführt. Darin erhalten Beschäftigte für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und der Vollendung ihres 50ten Lebensjahres eine Gutschrift von einer Zeitstunde pro Woche auf einem Arbeitszeitkonto. Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Lehrverpflichtung erhalten eine halbe Unterrichtsstunde pro Woche bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie 50 Jahre alt werden. Pro Jahr entsteht damit eine Gutschrift von 26 Pflichtstunden. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Gutschrift entsprechend ihres Stundenvolumens. In der Zeit einer Beurlaubung, eines Sonderurlaubs und während der Elternzeit erfolgt keine Gutschrift. Auch erfolgt keine Gutschrift, wenn die/ der Beschäftigte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Während einer Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit nach 11 PflStdVO, einer Wiedereingliederung nach dem SGB V oder einer Kur bzw. Sanatoriumsbehandlung wird weder der Aufbau noch der Abbau des LAK unterbrochen. Beschäftigte über 50 Jahre können die Gutschrift weiter ansparen. Das Zeitguthaben, das über die Jahre angespart wurde, soll grundsätzlich im letzten Schuljahr vor Beginn des Ruhestands in Anspruch genommen werden. Das heißt, die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird im letzten Schuljahr reduziert. Auf Antrag kann die Ermäßigung auch nur für ein Schulhalbjahr in Anspruch genommen werden. Möglich ist auch, dass unmittelbar vor dem Ruhestand eine komplette Freistellung für ein Schulhalbjahr erfolgt, wenn ausreichend Stunden angespart wurden. Ein Antrag auf Abweichen vom Regelfall ist zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme des Zeitguthabens ist auf Antrag möglich, wenn mindestens vier Schuljahre lang in das Zeitguthaben einbezahlt wurde. Diese Voraussetzung fällt weg, wenn die Freistellung zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahre oder zur Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen beantragt wird. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen, besteht ein Anspruch auf Auszahlung der gutgeschriebene Stunden. Aufgrund einer Entscheidung des VG Gießen muss eine Auszahlung auch bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen. Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn sollen die Stunden vor dem Wechsel abgebaut werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Können sie nicht abgebaut werden, verfallen nach den Richtlinien die Stunden. Hier wird es noch einer gerichtlichen Klärung bedürfen. Rechtsgrundlagen: 2 Pflichtstundenverordnung Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erlass vom 25. Juni 2012
20 20 Arbeitsbedingungen Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit Diese Stundenermäßigung dient der Wiederherstellung der Gesundheit. In der Regel wird diese Maßnahme dann durchgeführt, wenn eine Lehrkraft krankheitsbedingt gefehlt hat und die Gesundheit wiederhergestellt werden soll. Das Vorliegen von Fehlzeiten ist aber keine Voraussetzung. Außerdem kann die Maßnahme auch ohne vorherige Arbeitsunfähigkeit erfolgen, um eine drohende Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Nach der Regelung besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren. Diese Stundenermäßigung ist daher grundsätzlich nur bei einer vorübergehenden Einschränkung der Dienstfähigkeit möglich. Es muss also überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Dienstfähigkeit durch Stundenermäßigung und begleitende medizinische/therapeutische Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wiederhergestellt werden kann. Es gibt keine Regelung zu der Frage, wie lange eine solche Stundenermäßigung in Anspruch genommen werden kann, ab wann also die Maßnahme nicht mehr vorübergehend ist. Allgemein kann man davon ausgehen, dass sie für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten möglich ist. Selbstverständlich muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Dauer angemessen ist. Diese kann auch weniger oder mehr als sechs Monate betragen. Es gibt keine Regelungen zu der Frage, in welchem Umfang die Stundenermäßigung zu erfolgen hat. Dies richtet sich allein nach der medizinischen/therapeutischen Notwendigkeit. Es existieren keine Untergrenzen der Arbeitszeit. Insbesondere kann die Arbeitszeit vorübergehend auch auf unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Nach der Pflichtstundenverordnung soll eine Ermäßigung um x Stunden ausgesprochen werden. Die Regelungen zu den Pflichtstunden der Lehrkräfte sind aber relativ kompliziert (unterschiedliche Pflichtstunden nach Lebensalter, Deputaten, Altersermäßigung, Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte, Vorgriffsstunden...). Daher hat es sich in der Praxis durchgesetzt festzulegen, wie viele Stunden eine Lehrkraft tatsächlich noch unterrichten kann. Es wird somit auf X Stunden ermäßigt. Dann sind diese Stunden abgegolten. In der Vergangenheit war es üblich, dass über eine bestimmte Dauer eine gleichmäßige Reduzierung erfolgt. Es ist nun eine Tendenz zu erkennen, innerhalb der Diensterleichterung eine stufenweise Steigerung der Stundenzahl vorzunehmen ( Hamburger Modell ). Bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis wird mittlerweile keine Diensterleichterung nach der Pflichtstundenverordnung mehr genehmigt. Vielmehr werden diese auf die Wiedereingliederung nach den sozialrechtlichen Vorschriften verwiesen, die durch die Rentenversicherung oder durch die Krankenkasse genehmigt wird. In dieser Zeit ist die oder der Beschäftigte formal arbeitsunfähig. Die Zahlung des Entgelts regelt sich nach den entsprechenden Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach TV-H) und des SGB V. In der Regel bedeutet dies eine Fortzahlung des Entgelts für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit und danach einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse und Krankengeldzuschuss gegenüber dem Arbeitgeber. Rechtsgrundlagen: 11 Pflichtstundenverordnung Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit (1) Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen kann zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag vorübergehend eine Anrechnung auf die wöchentlichen Pflichtstunden bewilligt werden, wenn die
21 Arbeitsbedingungen 21 Notwendigkeit dieser Diensterleichterung durch Vorlage eines ärztlichen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten eines vom ärztlichen Dienst der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales erstellten Zeugnisses oder eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird. Das ärztliche Zeugnis muss eine Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Anrechnung enthalten. Die Anrechnungen sind zu befristen. (2) Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer Anrechnung nach Abs. 1 sind verpflichtet, jede Änderung des Gesundheitszustandes oder der dienstlichen Voraussetzungen die Schulaufsichtsbehörde zu melden. (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung nach Abs. 1 jederzeit ändern oder aufheben.
22 22 Arbeitsbedingungen Sozialpädagogische Fachkräfte Gemäß HSchG arbeiten auch sozialpädagogische Fachkräfte im hessischen Schuldienst. Für sie gilt die Dienstordnung mit ihren Rechten und Pflichten gleichermaßen. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in Vorklassen, Eingangsstufen oder in den Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eingesetzt sind, werden in der Regel verbeamtet. Sie haben damit den Fachlehrerstatus, ihre Arbeitszeit regelt die Pflichtstundenverordnung. Sozialpädagogische Fachkräfte an Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und an Schulen mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und an allgemeinen Schulen mit inklusiver Beschulung in diesen Förderschwerpunkten Anders als in einigen anderen Bundesländern ist für diese sozialpädagogischen Fachkräfte, die über eine zusätzliche heilpädagogische Ausbildung verfügen, oder eine berufsbegleitende sonderpädagogische Zusatzausbildung des Landes Hessen absolvieren müssen, eine Verbeamtung nicht möglich. Die Pflichtstundenverordnung hat entsprechend keine Gültigkeit. Die Arbeitszeit beträgt gemäß TV-H, 6 Abs. 1 Ziff. B) cc) (Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen in Schulen, Heimen und heilpädagogischen Einrichtungen) 38,5 Stunden. Da die über dem Urlaubsanspruch der Beschäftigten liegende Zeit der Schulferien eingearbeitet werden muss, ist die Wochenarbeitszeit während der Unterrichtswochen entsprechend erhöht. Diese Arbeitszeit ist in zwei Drittel Unterrichts- und Erziehungszeit und ein Drittel für Vorund Nachbereitung und außerunterrichtliche Tätigkeiten aufgeteilt. In der Regel werden staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen beschäftigt. Den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend können darüber hinaus als sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Gesundheitsfachberufen eingesetzt werden; dies können sein: Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger, Fachwirte für Sozialdienste sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger jeweils mit staatlicher Anerkennung. Die vielfältigen Aspekte und Fragestellungen zur Richtlinie können an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Die GEW hat im Februar 2015 eine ausführliche Broschüre zur überarbeiteten Richtlinie erstellt. Sie enthält grundsätzliche Erläuterungen zur Richtlinie, Empfehlungen für die Beschäftigten und die Personalräte sowie den Richtlinientext aus dem Amtsblatt 1/2015. Sie ist über die Geschäftsstelle der GEW Hessen erhältlich. Unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung (USF) Alle Schulen haben seit August 2014 die Möglichkeit, die Hälfte der freien Lehrerstellen, die rechnerisch über die 100% Lehrerversorgung (Grundunterrichtsversorgung) hinausgehen, oder über den Sozialindex zugewiesen werden für unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Förderung zu nutzen. Für die GEW ist diese Regelung nicht zufriedenstellend. Für alle Schulen wäre stattdessen auch im Hinblick auf Inklusion, eine gesonderte Zuweisung von Planstellen für USF wünschenswert.
23 Arbeitsbedingungen 23 Laut Richtlinie, Abl. 8/2014, Anlage 3, sind geeignete sozialpädagogische Fachkräfte für USF: Absolventinnen und Absolventen mit einem Bachelorabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik Absolventinnen und Absolventen mit einem Masterabschluss der Studienrichtungen/Studiengänge Sozialarbeit und/oder Sozialpädagogik Diplom Sozialarbeiterinnen oder Diplom Sozialarbeiter Diplom Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen. Die Richtlinie kann hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Die GEW hat im Mai 2015 eine ausführliche Broschüre zu USF erstellt. Sie enthält neben Erläuterungen für die Schulen auch Empfehlungen für die Beschäftigten und die Personalräte sowie den Richtlinientext aus dem Amtsblatt 8/2014. Die Broschüre ist über die Geschäftsstelle der GEW Hessen erhältlich. Die geforderte Tätigkeit kann auch von Personen mit gleichwertigen Abschlüssen wahrgenommen werden. In der Regel erfüllen Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Diplom-Pädagogik oder mit einem vergleichbaren Masterabschluss mit dem Studienschwerpunkt Sozialpädagogik oder soziale Arbeit die Voraussetzungen. Darüber hinaus können Erzieherinnen und Erzieher beschäftigt werden. Eine Verbeamtung für diese Beschäftigten ist nicht vorgesehen. Ihre regelmäßige Arbeitszeit nach dem TV-H beträgt durchschnittlich 40 Stunden. Dazu kommt die Einarbeitung des über dem Urlaubsanspruch liegenden Teils der unterrichtsfreien Zeit. Die Arbeitszeit wird in zwei Drittel PA (unmittelbare pädagogische Arbeit mit Schülerinnen und Schülern) und ein Drittel VN (Vor- und Nachbereitung) und SO (sonstige Tätigkeiten) aufgeteilt.
24 24 Arbeitsbedingungen Freistellungen: Beurlaubung, Sabbatjahr, Sonderurlaub, Arbeits- und Dienstbefreiung Beurlaubung Beamtinnen und Beamte können sich aus familiären Gründen oder aus beschäftigungspolitischen Gründen beurlauben lassen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen. Dieser wird in der Praxis mindestens dann genehmigt, wenn die Voraussetzungen für eine beamtenrechtliche Beurlaubung erfüllt sind. Die Beurlaubung aus familiären Gründen kann beantragen, wer ein Kind unter 18 Jahren betreut oder einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegt. Diese Art der Beurlaubung kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Bei einer Beurlaubung zur Betreuung von Kindern besteht ein Beihilfeanspruch für den Zeitraum von drei Jahren pro Kind. Bei der Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen für den Zeitraum von insgesamt drei Jahren. Die Zeit der Beihilfeberechtigung wird auf diese Zeiträume angerechnet. Liegen die Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes vor, besteht ein Beihilfeanspruch von mindestens sechs Monaten pro pflegebedürftigen Angehörigen. Eine Beihilfe als berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder die Leistungen der gesetzlichen Familienversicherung ist aber vorrangig in Anspruch zu nehmen. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen. Nach der gesetzlichen Regelung kann Beamtinnen und Beamten in solchen Bereichen eine Beurlaubung genehmigt werden, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang und damit ein dringendes öffentliches Interesse besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Dennoch wird in der Praxis die Beurlaubung auch genehmigt, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Antrag kann nur genehmigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. So besteht bei Mangelfächern die Möglichkeit, dass Anträge auf Beurlaubung abgelehnt werden, weil während der Freistellung der Beamtin oder des Beamten keine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft gefunden werden kann. Beamtinnen und Beamte können ab vollendetem 55. Lebensjahr außerdem eine Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen bis zum Beginn des Ruhestandes erhalten ( Altersurlaub ). Der Ruhestand beginnt frühestens mit dem Ende des Schulhalbjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte 62 Jahre (Schwerbehinderte 60 Jahre) alt wird. Während einer Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen einschließlich des Altersurlaubs besteht kein Beihilfeanspruch. Antragstellung Die Anträge auf Beurlaubung müssen auf dem Dienstweg mit dem durch das Schulamt herausgegebenem Formular gestellt werden. Der Antrag wird jeweils ab dem 1. August oder dem 1. Februar genehmigt und muss ein halbes Jahr vorher gestellt werden, also bis zum 31. Januar oder 31. Juli. Wenn sich die Beurlaubung an eine Elternzeit anschließt, gelten die Stichtage nicht. Dauer der Beurlaubung Die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen kann maximal 14 Jahre in Anspruch genommen werden. Aus beschäftigungspolitischen Gründen kann eine Beurlaubung bis zu einer maximalen Dauer von 6 Jahren erfolgen. Zusammen mit anderen Beurlaubungen und einer unterhälftigen Teil-
25 Arbeitsbedingungen 25 zeit dürfen 17 Jahre nicht überschritten werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Rückkehr aus der Beurlaubung nicht zumutbar ist. Die Beurlaubung wird für einen festgelegten Zeitraum bewilligt. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit springt das Volumen der Beschäftigung wieder auf die Vollbeschäftigung, wenn nichts Gegenteiliges beantragt und genehmigt wurde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Beurlaubung zu verkürzen, wenn die Fortsetzung der Beamtin oder dem Beamten nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Regelungen zu den Höchstdauern sind in der Tabelle Teilzeit und Beurlaubung nach hessischen Beamtenrecht in dieser Broschüre dargestellt. Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte Möchten sich Lehrerinnen und Lehrer ohne Weiterzahlung des Gehalts beurlauben lassen, können sie Sonderurlaub beantragen. Voraussetzung ist, dass ein wichtiger Grund für die Sonderbeurlaubung vorliegt. Zwingende wichtige Gründe sind: Fortbildung, Studienzwecke oder eine Tätigkeit für eine internationale Organisation. Ein Sonderurlaub im dienstlichen Interesse erfolgt vor allem für eine Freistellung zur Aufnahme einer Tätigkeit bei einer staatlich anerkannten Privatschule oder für den Auslandschuldienst. Sabbatjahr Eine Alternative zur Beurlaubung stellt das sogenannte Sabbatjahrmodell dar. Nach der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung können Beschäftigte durch zwei verschiedene Modelle eine Freistellung bis zu einem Schuljahr in Anspruch nehmen. Im ersten Modell können Beschäftigte eine Freistellung durch (unbezahlte) Mehrarbeit von bis zu zwei Stunden pro Woche ansparen. Mehr genutzt wird aber das zweite Modell, in dem die Beschäftigten die Arbeitszeit während einer Teilzeit anders verteilen. Dabei wird z.b. eine Teilzeitstelle mit 2/3 so umgesetzt, dass zunächst zwei Jahre voll gearbeitet wird und im anschließenden Schuljahr die Freistellung erfolgt. In diesem Beispiel wird während der ganzen Zeit 2/3 der Vollzeitbesoldung gezahlt. Der Beihilfeanspruch bleibt für die gesamte Zeit bestehen. Nähere Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Merkblatt des HKM zu dieser Verordnung. Ergänzung zum Merkblatt des HKM: Mit Erlass des HKM vom wurde klargestellt, dass das Modell Teilzeit nicht nur die Freistellung von einem ganzen Schuljahr, sondern auch für ein Schulhalbjahr möglich ist. Die im Merkblatt aufgeführten Teilzeit-Modelle sind nicht abschließend. So ist es z.b. auch möglich, ein Schuljahr anzusparen und ein Schuljahr Freistellung in Anspruch zu nehmen (Teilzeit ½) oder ein Sabbatjahr auf der Basis einer Teilzeitstelle anzusparen. Bei Beamtinnen und Beamten darf die Teilzeit formell nicht weniger als eine halbe Stelle umfassen. Arbeits- und Dienstbefreiung Die Arbeitsbefreiung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die Dienstbefreiung für Beamtinnen und Beamten sind grundsätzlich unterschiedlich geregelt. In der Praxis sollte aber eine möglichst einheitliche Handhabung erfolgen. Nach der Dienstordnung entscheidet über eine Dienstbefreiung von bis zu 14 Werktagen die Schulleitung, darüber hinaus muss das Schulamt entscheiden. Diese Regelung wird auch auf Angestellte angewandt.
26 26 Arbeitsbedingungen Bei allen Ermessensentscheidungen muss aus unserer Sicht bei allen Beschäftigten in der Schule berücksichtigt werden, dass diese in der Unterrichtszeit keinen Urlaub nehmen können, um eine Freistellung für persönliche Anlässe zu erhalten. Arbeitsbefreiung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Hessen gilt: Arbeitsbefreiung nach 29 TV-H (1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden: a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag, b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, c) Umzug aus betrieblichem/ dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag, d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Kalenderjahr, bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/ der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es gestatten. Protokollerklärung zu 29 Absatz 3 Satz 2: Zu den begründeten Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).
27 Arbeitsbedingungen 27 Arbeitsbefreiung bei Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Sozialgesetzbuch (SGB V) sehen für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren gesetzlich versicherte Kinder einen Anspruch auf Freistellung in einem Umfang von zehn Arbeitstagen je Kind pro Kalenderjahr und je Elternteil, bei Alleinerziehenden von 20 Arbeitstagen, vor. Bei mehreren Kindern gilt eine Höchstgrenze von 25 beziehungsweise 50 Tagen. In dieser Zeit erhalten die Beschäftigten kein Arbeitsentgelt, sondern Krankengeld. Nur soweit der betreuende Elternteil oder das Kind privat krankenversichert sind, greift die bezahlte Arbeitsbefreiung nach TV-H. Dieser umfasst (nur) 4 Tage im Kalenderjahr; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehreren Kindern (nur) fünf Tage. Arbeitsbefreiung nach dem Pflegezeitgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. In dieser Zeit erhalten sie nach TV-H eine bezahlte Arbeitsbefreiung nur für einen Tag und auch nur dann, wenn der Angehörige im selben Haushalt lebt. Darüber hinaus besteht (nur) ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dienstbefreiung für Beamtinnen und Beamte Dienstbefreiung ist in 16 Abs. 1 Urlaubsverordnung (HUrlVO) geregelt. Die Bestimmung enthält einen kurzen Katalog und am Ende eine Generalklausel. In der täglichen Praxis hat es sich eingebürgert, dass zur Auslegung des Begriffs wichtige persönliche Gründe auch bei Beamtinnen und Beamten zunächst einmal auf die Regelung des 29 TV-H zu blicken. Allerdings ist die beamtenrechtliche Regelung grundsätzlich weiter auszulegen als der enge Katalog des TV-H. Denn die Dienstbefreiung erfolgt unter Beschränkung auf das notwendige Maß und soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine solche Einschränkung gibt es in der Regelung des TV-H nicht. D.h., auch außerhalb des Katalogs des TV-H kann eine Dienstbefreiung gewährt werden, jedoch muss im Einzelfall der/ die Beschäftigte auf andere Möglichkeiten, wie Änderung des Stundenplans, unter Auflage von Nacharbeit und ähnlichem verweisen lassen, soweit diese zumutbar sind. Sind die Voraussetzungen des 29 TV-H erfüllt, dürfte im Ergebnis dennoch ein Anspruch auf Dienstbefreiung bestehen. Dienstbefreiung nach 16 HUrlVO: (1) Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen: 1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, 2. aus besonderen Anlässen, insbesondere a) zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen, b) zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist, c) aus sonstigen wichtigen, persönlichen Gründen. Dienstbefreiung bei Krankheit von Kindern unter zwölf Jahren Nach 16 Abs. 1 Nr. 2c HUrlVO kann Dienstbefreiung aus,,sonstigen, wichtigen, persönlichen Gründen gewährt werden. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung bei Erkrankung von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr. Nach dem Erlass des Hessischen Innenministeriums ist auch für diese Fälle auf die Regelung des 29 TV-H zurückzugreifen, nach der in den Fällen, in denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht, eine Arbeitsbefreiung von vier Tagen im Kalenderjahr zu gewähren ist. Nach der Rechtsprechung bei mehre-
28 28 Arbeitsbedingungen ren Kindern fünf Tage (siehe oben). Darüber hinaus schließt die Urlaubsverordnung nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen auch eine Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung erfolgt. Unseres Erachtens stellt ein nach ärztlichem Attest festgestelltes Erfordernis in jedem Falle einen begründeten Einzelfall dar, so dass Dienstbefreiung zu gewähren ist. Wer einen Zeitraum über vier bzw. fünf Tage hinaus in Anspruch nehmen möchte, sollte jedoch kurz darlegen, dass ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt, weil die Betreuung des kranken Kindes notwendig und nicht anders als durch Dienstbefreiung zu gewährleisten ist. Der Erlass sieht weiterhin vor, dass in den Fällen, in denen eine bezahlte Dienstbefreiung nicht erteilt wird, ein Sonderurlaub ohne Besoldung erfolgt. Dies ist aus unserer Sicht nicht zumutbar, da die in dieser Zeit entstehenden Aufwendungen nicht beihilfefähig sind. Erfreulich ist, dass in dem Erlass klargestellt wird, dass im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn über die Anträge auf Dienstbefreiung/ Sonderurlaub großzügig zugunsten der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu entscheiden ist. Dienstbefreiung entsprechend Pflegezeitgesetz Nach dem Erlass des Hessischen Innenministeriums ist in den Fällen, in denen nach dem Pflegezeitgesetz ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zur Bewältigung des akuten Pflegbedarfs besteht (siehe oben), Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung für bis zu neun Tage und ein Tag Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren. Für diesen Tag Sonderurlaub bleibt der Beihilfeanspruch auf Grundlage des 80 Abs. 2 HBG erhalten. Dienst- und Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Tätigkeit Diese ist für Beschäftigte des Landes Hessen im Hessischen Beamtengesetz (HBG) geregelt. Diese Regelungen gelten gemäß 1 Abs. 3 HBG nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Nach 69 Abs.3 HBG ist Beamtinnen und Beamten zur Ausübung einer (sonstigen) ehrenamtlichen, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung auf Antrag der erforderliche Urlaub unter Belassung der Besoldung zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt ist. Die Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn/ Arbeitgebers. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. In der Regel kann eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Dienstherrn/ Arbeitgeber nicht vorgetragen werden, da diese nur vorliegt, wenn die Gewährung als unvertretbar erscheint. Rechtsgrundlagen: 64 Hessisches Beamtengesetz (Beurlaubung aus familiären Gründen) 65 Hessisches Beamtengesetz (Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen) 69 und 70 Hessisches Beamtengesetz (Urlaub, Dienstbefreiung) 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB 45 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung (V) Krankengeld bei Erkrankung des Kindes 29 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) 15 Hessische Urlaubsverordnung (Sonderurlaub) 16 Hessische Urlaubsverordnung (Dienstbefreiung) 16 Dienstordnung (Zuständigkeit der Schulleiterin oder der Schulleiters für die Genehmigung von Dienstbefreiungen bis zu 14 Werktagen) Sabbatjahr: Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 Merkblatt: Hinweise zum Freijahr nach der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger und erkrankter Kinder vom 30. April 2015
29 Arbeitsbedingungen 29 Erziehung und Wissenschaft Hessen // TEILZEIT UND BEURLAUBUNG NACH HESSISCHEM BEAMTENRECHT // Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer Kumulation Nebentätigkeit Beihilfe Teilzeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ( 62 Abs.1 HBG) * keine unbegrenzt Nebentätigkeit nur in dem Umfang, wie Vollzeitbeschäftigten erlaubt normaler Beihilfeanspruch Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen ( 65 Abs.1 Nr. 1 HBG) * Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen Altersurlaub ( 65 Abs.1 Nr. 2 HBG) * Teilzeit aus familiären Gründen mit mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit ( 63 Abs.1 HBG) ** Teilzeit aus familiären Gründen mit weniger als der Hälfte, mindestens 15 Zeitstunden (bei Beamten unter 50 Jahren = 35,71%) ( 63 Abs.3 HBG)** Beurlaubung aus familiären Gründen ( 64 Abs.1 S.1 Nr.1 HBG) ** Beurlaubung aus familiären Gründen ( 64 Abs.1 S.1 Nr.2 HBG) ** Bewerberüberhang 6 Jahre mit Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit aus familiären Gründen nicht mehr als 17 Jahre Bewerberüberhang, Vollendung des 55. Lebensjahres Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 oder eines pflegebedürftigen Angehörigen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 oder eines pflegebedürftigen Angehörigen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zum Eintritt in den Ruhestand unbegrenzt 17 Jahre mit Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit nicht mehr als 17 Jahre; eine unterhälftige Teilzeitarbeit während der Elternzeit bleibt unberücksichtigt 14 Jahre mit Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nicht mehr als 17 Jahre 14 Jahre mit Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung nicht mehr als 17 Jahre Nebentätigkeitsverbot, Ausnahmen sind möglich mit Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeit aus familiären Gründen nicht mehr als 17 Jahre, es sei denn, Rückkehr in den Dienst ist nicht zumutbar Nebentätigkeitsverbot, Ausnahmen sind möglich Nebentätigkeit grds. nur in dem Umfang, wie Vollzeitbeschäftigten erlaubt (1) Nebentätigkeit grds. nur in dem Umfang, wie Vollzeitbeschäftigten erlaubt (1) Nebentätigkeit gdrs. nur in dem Umfang, wie Vollzeitbeschäftigten erlaubt (1) Nebentätigkeit grds. maximal in dem Umfang, wie Vollzeitbeschäftigten erlaubt (1) kein Beihilfeanspruch kein Beihilfeanspruch normaler Beihilfeanspruch normaler Beihilfeanspruch Beihilfeanspruch für 3 Jahre je Kind (2) Beihilfeanspruch für insgesamt 3 Jahre, immer Beihilfe während Pflegezeit 6 Monate je Angehöriger (2) * soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen ** wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen 1) keine Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Freistellung zuwiderlaufen ( 64 Abs.2 HBG) 2) die Zeit der Beihilfeberechtigung während einer Elternzeit wird angerechnet. Beihilfeberechtigt, sofern kein Anspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten oder auf kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ( 80 Abs.2 HBG) Teilzeit im Vorbereitungsdienst ( 63 Abs.2 HBG) Erlass vom 22. Januar 2015 Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, nur zu Beginn eines Hauptsemesters; keine Teilzeit in der Einführungsphase und im Prüfungssemester Halbregelung: Erweiterung auf vier Hauptsemester Zweidrittelregelung: Erweiterung auf drei Hauptsemester Normaler Beihilfeanspruch
30 30 Arbeitsbedingungen Versetzung und Abordnung Abordnungen und Versetzungen spielen im schulischen Alltag eine bedeutende Rolle: Lehrerinnen und Lehrer möchten aus privaten oder dienstlichen Gründen die Schule wechseln, oder das Staatliche Schulamt will aufgrund von als notwendig erachteten Personallenkungsmaßnahmen Lehrkräfte versetzen oder abordnen. Abordnung ist die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einer einheitlich anderen Dienststelle. Der Akzent bei der Abordnung liegt auf vorübergehend. Während der Abordnungszeit bleibt die bisherige Dienststelle Stammdienststelle. Nach Ablauf der Abordnungszeit wird man dort wieder eingesetzt. Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung von Aufgaben in einer einheitlich anderen Dienststelle. Entscheidend kommt es dabei auf das Merkmal auf Dauer an. Versetzung aus dienstlichen Gründen Grundsätzlich können Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenstatus aus dienstlichen Gründen versetzt werden. Lehrerinnen und Lehrer sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, sind in diesem Punkt den Beamtinnen und Beamten gleichgestellt. Über das dienstliche Bedürfnis oder die dienstlichen oder betrieblichen Gründe entscheidet im Wesentlichen der Dienstherr. Der häufigste Fall einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist der personelle Ausgleich zwischen rechnerisch unterschiedlich versorgten Schulen oder der Ausgleich von fachspezifischem Mangel. In diesem Fall wird immer ein dienstliches Bedürfnis angenommen. Versetzungen aus dienstlichen Gründen sind nicht von der Zustimmung der Betroffenen abhängig. Allerdings sind sie vorher anzuhören und die Gründe sind ihnen zu nennen. Dazu können sie eine Stellungnahme abgeben. Häufig kommen an einer Schule mehrere Personen für eine Versetzung in Frage. Als möglicherweise betroffene Person kann man pädagogische, persönliche, soziale oder auch andere Gründe anführen, die gegen eine solche Maßnahme sprechen würden. Solche Gründe muss das Staatliche Schulamt mit den Situationen anderer potentieller Versetzungsfälle abwägen. Ist eine Auswahl erfolgt, so kann der/die Betroffene ein Widerspruchsverfahren, das Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen ist, in Gang setzen. Allerdings sind die Erfolgsaussichten dabei eher gering. Mehr Erfolg versprechend ist es, sich rechtzeitig an den Personalrat zu wenden. Bei Versetzungen innerhalb des Schulamtsbereichs ist der Gesamtpersonalrat zuständig, denn der hat hier ein Mitbestimmungsrecht. Das Staatliche Schulamt muss dem Gesamtpersonalrat die Versetzungsgründe ausführlich darlegen und sie mit ihm erörtern. Stellungnahmen der Betroffenen müssen dem Personalrat mitgeteilt werden. Wird der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Versetzung rechtsfehlerhaft. Allerdings kann das Staatliche Schulamt die Mitbestimmung nachholen. Stimmt der Gesamtpersonalrat einer beabsichtigten Versetzung nicht zu, kann die Dienststelle die Angelegenheit im Stufenverfahren weiter betreiben; an dessen Ende steht ein definitives Entscheidungsrecht des Kultusministeriums. Eine drohende Versetzung ist vom Personalrat nicht unbedingt zu verhindern; in das Verfahren können aber Gesichtspunkte und Schritte eingebracht werden, die die Dienststelle möglicherweise veranlassen, doch keine Versetzung durchzuführen. Versetzungen werden in der Regel zum Schuljahreswechsel durchgeführt. Bei der Versetzung Schwerbehinderter ist die Vertretung der Schwerbehinderten zu hören. Wird die Anhörung versäumt, ist die Versetzung rechtswidrig.
31 Arbeitsbedingungen 31 Personalratsmitglieder dürfen nicht gegen den Willen des Personalrats versetzt werden. Abordnung Auch die Abordnung oder Teilabordnung setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse daran besteht. Die bisherige Schule bleibt dabei die Stammdienststelle. Auch bei Abordnungen ist der Gesamtpersonalrat nach 91 Abs. 4 HPVG und in allen anderen Fällen der örtliche Personalrat zu beteiligen. Versetzung auf eigenen Wunsch Lehrerinnen und Lehrer können sich auch auf eigenen Wunsch versetzen lassen. Anträge müssen ein halbes Jahr vor dem gewünschten Versetzungstermin, in der Regel bis zum 31. Januar eines jeweiligen Jahres auf dem Dienstweg gestellt werden. Ein genereller Rechtsanspruch auf eine Versetzung besteht nicht. Allerdings muss das Staatliche Schulamt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Kolleginnen und Kollegen walten lassen. Außerdem gilt der Grundsatz, dass Versetzungen vor Neueinstellungen vorzunehmen sind. Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch kommt es deshalb besonders darauf an, dem Personalrat rechtzeitig und umfassend alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser sich entsprechend für die Betroffenen einsetzen und die Beachtung der Vorschriften überwachen kann. Gründe für eine Versetzung können sein: Familienzusammenführung Große Entfernung zwischen Wohnort und derzeitigem Dienstort Familiäre Verhältnisse, Fürsorge für eine pflegebedürftige Person in der Familie, Kinder, die der besonderen Pflege oder Betreuung bedürfen, alleinige Sorgeberechtigung für ein Kind im eigenen Haushalt etc. Bei Versetzungsanträgen, die mit Entfernungen von mehr als 35 km Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort innerhalb eines staatlichen Schulamtes begründet werden und bei Versetzungsanträgen, die auf eine Versetzung in den Geltungsbereich eines anderen als dem bisherigen Schulamtsbezirk abzielen, hat der Dienstherr nach zwei Jahren eine wachsende Begründungspflicht, warum nicht versetzt wird. Versetzungen zur Familienzusammenführung sind in allen Fällen vorrangig zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Lebenspartnerschaften. Der Erlass vom 5. Dezember 2003 spricht von begründeten Ausnahmefällen, in denen die Versetzung verweigert werden kann. Diese Gründe sind den Betroffenen zu nennen. Die Versetzungen zwischen Staatlichen Schulämtern werden unter Federführung der Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte direkt zwischen den Ämtern verhandelt. Bei diesen Versetzungen bestimmt der Schulpersonalrat mit. Die Ergebnisse der Verhandlungen sollen bis Mitte Mai vorliegen, jedoch sind auch noch spätere Versetzungen möglich. Versetzungen in ein anderes Bundesland Die Versetzung in ein anderes Bundesland bedeutet einen Wechsel des Dienstherrn. Bei einer solchen Versetzung bleiben alle erworbenen Besoldungs- und Versorgungsansprüche erhalten. Man kann sich auch um eine Neueinstellung in einem anderen Bundesland bewerben. Dafür wird eine Freigabeerklärung des bisherigen Bundeslandes benötigt, und es ist nicht sicher, ob alle erworbenen Ansprüche bestehen bleiben. Auf eine Versetzung in ein anderes Bundesland besteht kein Rechtsanspruch. Allerdings hat sich die ständige Konferenz der Kultusminister durch die Übereinkunft selbst gebunden, dass Versetzungen aus Gründen der Familienzusammenführung nicht länger als zwei Jahre auf sich warten lassen sollen. Versetzungen in ein anderes Bundesland werden jeweils zum Schuljahresbeginn vorgenommen. Sie werden zusammen mit den Staatlichen Schuläm-
32 32 Arbeitsbedingungen tern von der Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM) in Darmstadt durchgeführt. Bei diesen Versetzungen ist der Personalrat der Schule in der Mitbestimmung. Für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin ist es wichtig, den Schulleiter bzw. die Schulleiterin dafür zu gewinnen, notfalls mit Hilfe des Personalrats, die Versetzung zu befürworten. Die Formulierung Zustimmung bei Ersatz ist problematisch. Das Staatliche Schulamt sieht sich auch ohne diesen Satz in der Pflicht, die Schule nach den Richtlinien mit Lehrkräften zu versorgen. Bisweilen wird er jedoch als Ablehnung des Versetzungswunsches durch die Schulleitung angesehen. Ratsam ist, das Zielgebiet des Einsatzes nicht zu eng zu fassen und frühzeitig mit dem Schulamt und dem Gesamtpersonalrat des gewünschten Schulamtsbezirks Kontakt aufzunehmen. Beschlüsse der Kultusminister-Konferenz: Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vom (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) Die länderübergreifenden Versetzungen werden in der Regel Ende März/Anfang April zwischen den Bundesländern verhandelt. Allerdings sind auch hier bisweilen noch nachträgliche Versetzungen möglich. Rechtsgrundlagen: 4 Abs. 1 Tarifvertrag Hessen Versetzung, Abordnung (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) 25 Hessisches Beamtengesetz (Abordnung Beamtinnen und Beamte) 26 Hessisches Beamtengesetz (Versetzung Beamtinnen und Beamte) Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst, Erlass vom 19. Januar 2010 Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen in Hessen, Erlass vom 5. Dezember Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Anhörung) 77 Hessisches Personalvertretungsgesetz 91 Abs. 4 Hessisches Personalvertretungsgesetz (Beteiligung des Gesamtpersonalrats bei Abordnungen)
33 Arbeitsbedingungen 33 Beurteilung und Probezeit Dienstliche Beurteilung Dienstliche Beurteilungen sind für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, für die Übernahme besonderer Aufgaben, die Übertragung von Funktionsstellen und weiterer Entwicklungen der beruflichen Biografie von Lehrerinnen und Lehrern von maßgeblicher Bedeutung. Eine dienstliche Beurteilung für Lehrkräfte wird nach wie vor immer nur aus besonderem Anlass erstellt. Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Verfahren der Beurteilung kann folgendermaßen beschrieben werden: Aufforderung durch das Schulamt oder auf Antrag der Lehrkraft Ankündigung des Unterrichtsbesuchs durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Durchführung des Unterrichtsbesuchs in einem von der Lehrkraft studierten Fach Besprechung des Unterrichtsbesuches (und gegebenenfalls Wiederholung) Erstellung der dienstlichen Beurteilung und Zweitbeurteilung durch das Staatliche Schulamt Eröffnung der dienstlichen Beurteilung im vollen Wortlaut durch die Erstbeurteilerin/den Erstbeurteiler Besprechung der dienstlichen Beurteilung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Geltendmachung von schriftlichen Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung Überprüfung der Einwendungen durch Erst- und Zweitbeurteiler Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakte Bei der Feststellung der vollumfänglichen Bewährung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, so dass dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Beurteilungsfehler, die vor Gericht angegriffen werden können, können sich aus einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ergeben, aus unrichtigen Sachverhalten und sachfremden Erwägungen sowie aus der Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe. Auch hat die oder der Beurteilte ein Recht auf eine nachvollziehbare und plausible Begründung der Werturteile. Die Anforderungen müssen mindestens voll erfüllt sein für die Feststellung einer Bewährung in der Probezeit. Die Feststellung der Bewährung obliegt dem Staatlichen Schulamt. Bei Feststellung der Bewährung folgt die Verbeamtung auf Lebenszeit. Wird die Bewährung in der Regelprobezeit nicht festgestellt, kann die Probezeit um maximal zwei Jahre verlängert werden. Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung muss so frühzeitig eingeleitet werden, dass die Urkunde rechtzeitig zum Ende der Probezeit ausgehändigt werden kann. Seit dem 1. August 2015 definiert die Richtlinie für die dienstlichen Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen die wesentlichen Bestimmungen zur dienstlichen Beurteilung. Sie gilt nicht für Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber. Rechtsgrundlagen: Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz 59 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (Dienstliche Beurteilung) Erlass Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 14. Juli 2015 Probezeit Die Einstellung ins Beamtenverhältnis erfolgt zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe. Die Probezeit bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit beträgt einheitlich mindestens drei Jahre. Bei der Regelpro-
34 34 Arbeitsbedingungen bezeit von drei Jahren wird nach 18 Monaten der Probezeit - seit dem 1. August eine Zwischenbeurteilung erstellt. Die Fristen verlängern sich insbesondere durch Elternzeit. Zeiten mit Teilzeitbeschäftigung werden voll angerechnet. Eine Verkürzung der Probezeit durch Anrechnung gleichwertiger Zeiten vor der Einstellung ist möglich. Hierzu zählen die Zeiten nach dem zweiten Staatsexamen im befristeten Arbeitsverhältnis als Lehrkraft. Die Mindestprobezeit bleibt dann aber ein Jahr. Bei Lehrkräften, die in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, wird eine arbeitsrechtliche Probezeit von sechs Monaten angesetzt. Rechtsgrundlagen: 10 BeamtStG (Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit) 20 Hessisches Beamtengesetz (Einstellung, Probezeit) 9 Hessische Laufbahnverordnung (Probezeit) 2 Abs. 4 TV-H (Probezeit)
35 Arbeitsbedingungen 35 Gespräche zwischen Schulleitung und Lehrkräften Gute Schulleiterinnen und Schulleiter legen großen Wert auf eine gelungene Kommunikation mit und innerhalb ihres Kollegiums. Dabei ist es wichtig zu wissen, auf welcher Basis und mit welcher Zielsetzung ein Gespräch geführt wird. Wenn es sich um ein Dienstgespräch handelt, so geht es hierbei nicht selten um eine Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dienstlichen Erfordernissen oder auch Vorwürfen. Dienstgespräch Das dienstliche Gespräch wird daher auch als Anlassgespräch bezeichnet. Schulleiter oder Schulleiterin bestellen die Lehrkraft zum Gespräch, um Aspekte des dienstlichen Verhaltens zu besprechen. Anlass dieses Gesprächs ist meistens ein wirkliches oder vermeintliches Fehlverhalten. Beschäftigte haben das Recht, bei einem Gespräch mit der Dienststellenleitung über Eignung, Leistung und Verhalten einen Beistand mitzunehmen. Das kann auch ein Mitglied des Personalrates sein oder eine andere Person des Vertrauens. Wird das Gespräch protokolliert, so muss das Protokoll der/ dem Betroffenen zur Kenntnis gegeben werden; es muss klar sein, wo das Protokoll aufbewahrt wird, und die Lehrkraft hat das Recht, abweichende Feststellungen dem Protokoll beizufügen. Selbstverständlich kann jede und jeder im Schuldienst Beschäftigte um ein Personalgespräch bei der Schulleitung bitten, wenn es dienstliche Angelegenheiten zu besprechen gibt, und hat darauf auch ein Recht. Jahresgespräch Jahresgespräche können dann stattfinden, wenn die Lehrkraft dies ausdrücklich wünscht. Es gibt keine Verpflichtung, an einem Jahresgespräch teilzunehmen. Wenn das Jahresgespräch seitens der Lehrkraft gewünscht ist, hat es nach den Grundsätzen über Zusammenarbeit und Führung stattzufinden. Auf Wunsch der Lehrkraft kann der Personalrat daran teilnehmen. Rechtsgrundlagen: 14 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz: Beistand 17 Abs. 6 der Dienstordnung Erlass Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung vom 4. April 2007 in der jeweils geltenden Fassung.
36 36 Arbeitsbedingungen Nebentätigkeit Die Freiheit der Berufswahl ist grundgesetzlich geschützt. Daher gilt der Grundsatz, dass Nebentätigkeiten zulässig sind, wenn sie das Hauptbeschäftigungsverhältnis nicht beeinträchtigen. Dies gilt zunächst sowohl für Beamtinnen und Beamte, als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Beamtinnen und Beamte Das Beamtenrecht sieht darüber hinaus weitere Einschränkungen vor. Diese ergeben sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Grundsätzlich gilt, dass durch eine Nebentätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Normiert ist die gesetzliche Vermutung, dass eine solche Beeinträchtigung in der Regel vorliegt, wenn die Arbeitszeit in der Nebentätigkeit wöchentlich acht Zeitstunden übersteigt oder wenn durch die Nebentätigkeit Entgelte oder geldwerte Vorteile erzielt werden, die 30% der Jahresvollzeitbesoldung der Beamtin oder des Beamten überschreiten. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder innerhalb der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Hier kann im Einzelfall aber auch eine weitergehende Nebentätigkeit genehmigt werden. Eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ist immer dann zu untersagen, wenn sie sich wegen gewerbsmäßiger Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Das HBG enthält darüber hinaus noch einige weitere Versagungsgründe. Während einer Beurlaubung aus beschäftigungspolitischen Gründen besteht grundsätzlich ein Nebentätigkeitsverbot. Bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen darf keine Nebentätigkeit ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung widerspricht. Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Bruttovergütung hierfür insgesamt Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die nur schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Nebentätigkeit erfolgt durch das durch die Schulämter herausgegebene Formular. Die Anzeige bzw. der Antrag auf Genehmigung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Genehmigungspflichtig sind insbesondere die folgenden Tätigkeiten: Eine Nebenbeschäftigung, bei der die Vergütung jährlich Euro übersteigt Eine entgeltliche Tätigkeit zur Erstattung von Gutachten und Forschungsaufträgen Eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit sowie bei Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder in einem freien Beruf Eine freiwillige Übernahme eines Nebenamts (Ausnahme: öffentliche Ehrenämter) Eine entgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie bei Testamentsvollstreckung Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, den Beirat oder in eine sonstige Einrichtung einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Nach 3 Abs. 4 TV-H gelten die beamtenrechtlichen Regelungen sinngemäß. Nach unserer Auffassung können aber die sehr strengen Maßstäbe des Beamtenrechts nicht eins-zu-eins auf die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes angewandt werden. Dies gilt insbesondere für Teilzeitbeschäftigte. Rechtsgrundlagen: 40 Beamtenstatusgesetz (Nebentätigkeit) 73, 74, 75 Hessisches Beamtengesetz (Nebentätigkeit) Hessische Nebentätigkeitsverordnung Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (Grundrecht der freien Berufswahl) Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) 3 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
37 Arbeitsbedingungen 37 Personalakten Begriff der Personalakte Mit Aufnahme einer Tätigkeit eines / einer Beschäftigten für das Land Hessen wird vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eine Personalakte über ihn / sie angelegt. Zur Personalakte im materiellen Sinne gehören alle Daten, Dateien und Unterlagen, die mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Es gibt zwei Orte, an denen diese Personalakten geführt werden: 1. im Staatlichen Schulamt 2. in der Schule Bei der Personalakte im Staatlichen Schulamt handelt es sich um die Personalhauptakte, die aus einer Grundakte und Teilakten bestehen kann. Die Teilakten enthalten Unterlagen, die nicht in der Hauptakte enthalten sind. Die Hauptakte muss allerdings ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten enthalten, so dass man bei der Einsichtnahme einen Überblick über alle existierenden Aktendaten bekommen kann. Einsichtnahme in die Personalakte: Jeder / jede Beschäftigte darf sowohl in seine / ihre Personalhauptakte im Schulamt als auch in die Personalnebenakte in der Schule Einsicht nehmen. Dabei empfiehlt es sich, telefonisch mit dem Schulamt einen Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Bei der Einsichtnahme ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Schulamtes anwesend. Jeder / jede Beschäftigte kann Kopien oder Ausdrucke von Dateien verlangen, soweit dem keine dienstlichen Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen. Bei einer Einsichtnahme in den Teil der Akte, der sich in der Schule befindet, kann der Termin mit der Schulleitung vereinbart werden. Auch hier kann die Einsichtnahme nur unter Aufsicht erfolgen. Anhörungspflicht: Alle nachteiligen Feststellungen (zum Beispiel Elternbeschwerden) sind vor Aufnahme in die Personalakte der Lehrkraft vorzulegen. Sollte die Schulleiterin oder der Schulleiter beabsichtigen, einen solchen Vorgang in die Personalakte aufzunehmen, hat vorher eine Anhörung der Lehrkraft zu erfolgen. Entfernung von Unterlagen: Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen sind unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, wenn sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben. Alle Unterlagen, die für die Lehrkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, sind auf Antrag der Lehrkraft nach zwei Jahren zu entfernen. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Diese verbleiben in der Personalakte. Rechtsgrundlagen: 50 Beamtenstatusgesetz (Personalakte) 86 bis 93 Hessisches Beamtengesetz (Personalaktenrecht) 3 Abs. 6 TV-H (Recht auf Einsicht in die Personalakte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
38 38 Arbeitsbedingungen Mutterschutz und Elternzeit Mutterschutz Für werdende und stillende Mütter gilt das Mutterschutzgesetz. Dieses ist aufgrund einer Verordnung auch für Beamtinnen anwendbar. Beschäftigungsverbote Das Mutterschutzgesetz enthält verschiedene Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter. Darüber hinaus regelt ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums, welche Beschäftigungsbeschränkungen und Verbote für Beschäftigte in den Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung gelten. Es gilt der Grundsatz, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, soweit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet werden können. Soweit einer entsprechender Schutz von Gesundheit oder Leben nicht gewährleistet werden kann, ist ein Beschäftigungsverbot (keine Krankschreibung) auszusprechen. Dies kann zur Folge haben, dass die werdende Mutter entweder gar nicht, nur eingeschränkt oder an einem anderen Ort (z.b. Schulamt) beschäftigt wird. Vorrangiges Ziel ist die Weiterbeschäftigung. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers/ Dienstherrn zu beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt. Für Beschäftigte an Schulen übernimmt das Schulamt diese Funktion. Dessen ungeachtet bleibt es bei der allgemeinen Regelung, dass die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter in der Verantwortung für die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen an der Schule steht. Bei einer möglichen Infektionsgefährdung aufgrund fehlendem Impfschutz kann ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft, nur für einen bestimmten Zeitraum der Schwangerschaft oder für eine bestimmte Zeit ab Auftreten eines Krankheitsfalls in der Schule ausgesprochen werden. In der Regel muss für das Einschätzen des Infektionsrisikos bzw. das Beschäftigungsverbot ein ärztliches Attest eingeholt werden. Die Kosten trägt der Land Hessen. Im Zweifel oder auf Wunsch der Beschäftigten ist der arbeitsmedizinische Dienst (Medical Airport Service MAS) einzuschalten. Weiterhin gilt das Verbot der Mehrarbeit. Mehrarbeit nach dem Mutterschutzrecht liegt bei einer Arbeitszeit von mehr als 8,5 Zeitstunden täglich und 90 Zeitstunden in der Doppelwoche vor. Nicht gemeint sind Unterrichtsstunden! Untersagt sind alle Tätigkeiten mit besonderer physischer Belastung und erhöhtem Unfallrisiko. Letzteres kann z.b. im Physik- oder Werkunterricht und bei der Pausenaufsicht der Fall sein. Schwangere Lehrerinnen und sozialpädagogische Fachkräfte dürfen in der Pausenaufsicht grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Für den Sportunterricht gibt es umfangreiche Einschränkungen. Darüber hinaus dürfen Schwangere nur mit ihrem Einverständnis im Sportunterricht eingesetzt werden. Jede Mutter hat einen Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. In den letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie haben sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. In den acht Wochen nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten gilt nach der Geburt eine Frist von zwölf Wochen. Wird das Kind vor dem berechneten Geburtstermin geboren, so dass vor der Geburt keine sechs Wochen Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen werden konnten, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt entsprechend. Mitteilungspflicht Werdende Mütter sollen ihrem Arbeitgeber/ Dienstherrn ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ih-
39 Arbeitsbedingungen 39 nen dies bekannt ist. Es gibt aber keine Sanktionen bei späterer Mitteilung. Es ist durchaus üblich, die Mitteilung erst nach dem dritten Schwangerschaftsmonat vorzunehmen. Stillzeiten Stillende Mütter sind für die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde, bezahlt von der Arbeit freizustellen. Dabei ist es nicht zulässig, die Beschäftigte auf die unterrichtsfreie Zeit zu verweisen. Es ist aber nach der Rechtsprechung auch nicht zulässig, pauschal einen Abzug an den Pflichtstunden losgelöst vom Stillvorgang vorzunehmen. Unter dem Begriff des Stillens fällt auch das Abpumpen von Muttermilch. Elternzeit Die Regelungen zur Elternzeit (und Elterngeld) finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dieses gilt kraft Rechtsverordnung auch für Beamtinnen und Beamte. Dargestellt werden die Regelungen für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden. Dauer Jeder Elternteil hat ein Anspruch auf Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt wird für die Elternzeit der Mutter angerechnet. Ein Anteil von 24 Monaten kann zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich Zeiträume von Elternzeit überschneiden. Fristen Wer Elternzeit beanspruchen möchte, muss den Antrag für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes mit einer Frist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn, für den Zeitraum bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit einer Frist von mindestens 13 Wochen stellen. Einteilung Bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Jeder Elternteil kann die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers/ Dienstherrn möglich. Nach unserer Erfahrung ist es im Schuldienst in der Regel einfacher, die Elternzeit zu verlängern als zu verkürzen. Ein Anspruch auf Beendigung der Elternzeit besteht, um den Mutterschutz für ein weiteres Kind in Anspruch zu nehmen. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes sind die Eltern somit in der Gestaltung der Elternzeit relativ frei. Allerdings muss der Arbeitgeber oder Dienstherr rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge nicht genehmigen. Für Beschäftigte im Schulbereich kann es insoweit zu Problemen im Zusammenhang mit den Schulferien kommen. Eltern haben keinen Anspruch darauf, die Elternzeit absichtlich so zu gestalten, dass ein möglichst hoher Anteil (bezahlter) Ferien außerhalb der Elternzeit liegt. Andererseits kann der Arbeitgeber oder Dienstherr nicht verlangen, dass besonders auf die Ferienzeit Rücksicht genommen wird oder, was zum Teil tatsächlich durch Schulämter kommuniziert wird, dass sich Elternzeit an den Schulhalbjahren zu orientieren habe. Teilzeit während der Elternzeit Während der Elternzeit ist es möglich, bis zu 30 Zeitstunden pro Woche Teilzeit zu arbeiten. Für die Höhe der Besoldung und die späteren Pensionsansprüche macht es keinen Unterschied, ob Teilzeit
40 40 Arbeitsbedingungen in Elternzeit oder Teilzeit ohne Elternzeit gearbeitet wird. Kündigt sich ein weiteres Kind an, erfolgt während des Mutterschaftsurlaubs bei der Variante Teilzeit ohne Elternzeit eine Vergütung entsprechend des Teilzeitentgelts, während bei der anderen Variante die Elternzeit beendet werden könnte, so dass im Mutterschaftsurlaub eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt. Beamtinnen und Beamte, die im Schuldienst weniger als die beamtenrechtliche Mindesteilzeit von 15 Zeitstunden pro Woche arbeiten möchten, können dies im Rahmen eines Arbeitsvertrages in der Elternzeit tun. Mit Zustimmung des Schulamts ist eine Nebentätigkeit auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Teilzeit und Beurlaubung nach der Elternzeit Hier gelten die allgemeinen Regelungen. Es wird allerdings nicht verlangt, dass die Beschäftigten die im Schuldienst grundsätzlich gültige Antragsfrist von sechs Monaten einhalten. Nach unserer Kenntnis erhalten die Beschäftigten in der Genehmigung der Elternzeit einen Hinweis, bis zu welchem Zeitpunkt sie mitteilen sollen, ob und in welchem Stundenumfang sie nach der Elternzeit ihre Beschäftigung wieder aufnehmen möchten. Üblich dürfte eine Frist von 13 Wochen sein. Rückkehr an die bisherige Schule Beschäftige in Elternzeit bleiben ihrer Schule zugeordnet und verlieren sie nicht. Daher kehren sie grundsätzlich nach der Elternzeit an ihre Schule zurück. Nach der Dienstordnung besteht zwar kein Anspruch auf eine bestimmte Schule. Sollte an dieser Schule ein Personalüberhang bestehen, muss jedoch nach allgemeinen Grundsätzen entschieden werden, welche Beschäftigten ggf. abgeordnet oder versetzt werden. Dies ist nicht automatisch die/ der Beschäftigte in Elternzeit. Dies gilt rechtlich unabhängig von der Länge der Elternzeit. Besondere beamtenrechtliche Regelungen Wenn der Mutterschaftsurlaub in eine Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit fällt, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro pro Kalendertag. Bei Beamtinnen, die vor der Elternzeit Einkünfte oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2016: 4.687,50 Euro im Monat) erhalten haben, ist der Zuschuss auf 210 Euro pro Monat begrenzt. Wird diese Einkommensgrenze vor der Elternzeit nicht überschritten, können Beamtinnen und Beamte während einer Elternzeit ohne Teilzeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag erhalten. Der Zuschuss beträgt maximal 31 Euro monatlich. Freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte sollten diesen Zuschuss nicht beantragen, da sie ansonsten den Anspruch auf Sachleistungsbeihilfe verlieren. Rechtsgrundlagen: Mutterschutzgesetz (MuSchG) Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (HMuSchEltZVO) Erlass Mutterschutz für Beschäftigte in Schulen und in der Kinder- und Jugendbetreuung ( ) vom 29. Juli 2015 Erlass Stillzeiten für Lehrerinnen vom 25. Oktober 1995 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
41 Arbeitsbedingungen 41 Krankenversicherung und Beihilfe Krankenversicherung Seit dem Jahr 2009 müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern. Zuvor beschränkte sich die Versicherungspflicht auf bestimmte Personengruppen und auf die gesetzlichen Krankenkassen. Beamtinnen und Beamte sind versicherungsfrei d.h. sie sind kein Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn man vor Beginn des Beamtenverhältnisses bereits Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Scheidet man aus der gesetzlichen Pflichtversicherung aus zum Beispiel aus der Pflichtversicherung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses so kann nur freiwilliges Mitglied werden, wer die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Das ist der Fall, wenn man innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens zwölf Monate bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht gestellt werden. Beamtinnen und Beamte erhalten keinen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen durch ihren Dienstherrn. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte in Hessen erhalten jedoch Sachleistungsbeihilfe. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter einer bestimmten Grenze (2016: 4.687,50 Euro monatlich ohne familienbezogene Entgeltbestandteile) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wer diese Einkommensgrenze überschreitet, kann als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder sich privat versichern. Der Arbeitgeber zahlt zu den Beiträgen einen Zuschuss. Beihilfe Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Fällen von Krankheit, Geburt, Pflege oder Tod für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und, unter bestimmten Voraussetzungen, deren Kinder sowie deren Partnerinnen und Partner (Ehegatten und Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft). Einen Anspruch auf eine Abdeckung aller Aufwendungen, die nicht durch die Krankenkasse übernommen werden, gibt es nicht. Allerdings darf die Erstattung durch private Krankenkasse und Beihilfe nicht höher sein als der Rechnungsbetrag. Man darf sich also nicht überversichern. Beamtinnen und Beamte haben ab dem Tag der Ernennung in das Beamtenverhältnis einen Beihilfeanspruch. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen sind nur beihilfeberechtigt, wenn ihr Arbeitsverhältnis seit dem 30. April 2001 ununterbrochen besteht. Aufwendungen sind nur dann beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt, an dem sie erbracht werden, Beihilfeberechtigung besteht. Zu den Beihilfeberechtigungen während einer Beurlaubung siehe die Erläuterungen im Stichwort Freistellungen. Teilzeit hat bei Beamtinnen und Beamten keine Auswirkung auf die Beihilfeleistung. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern reduziert sich der Anspruch entsprechend. Beamtinnen und Beamte mit einer privaten Krankenversicherung erhalten die Beihilfe unabhängig von den Leistungen der privaten Krankenversicherung. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich 50%, im Ruhestand 60 %. Im Fall einer stationären Krankenhausbehandlung erhöht sich der Bemessungssatz um 15 %, höchstens auf 85 %. Für Verheiratete (einschließlich eingetragene Lebenspartnerschaften) erhöht sich der Bemessungs-
42 42 Arbeitsbedingungen satz um 5 %, es sei denn, die Partnerin/ der Partner ist durch die Höhe des Einkommens, einer eigenen Beihilfeberechtigung oder durch die gesetzliche Krankenversicherung selbst abgesichert. Für berücksichtigungsfähige Kinder erhöht sich der Bemessungssatz um je 5 %, höchstens auf 70 %. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die ein Anspruch auf kindbezogenen Familienzuschlag (nach TV-H: Kinderzulage) aufgrund eines Kindergeldanspruchs besteht. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz nur bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Keine Erhöhung erfolgt für Kinder, die aufgrund einer Beschäftigung oder Berufsausbildung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Entscheidend für die Höhe des Bemessungssatzes sind die (familiären) Verhältnisse am Tag der Antragstellung (Eingang bei der Beihilfestelle)! Dies gilt z.b. auch, wenn nach Ende der Ausbildung eines Kindes die Kindergeldberechtigung wegfällt. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beamtinnen und Beamte erhalten Beihilfe zu den Sachleistungen der Krankenversicherung, beispielsweise für Arztbesuche oder Apothekenrechnungen. Die nachgewiesenen Sachleistungen sind bis zur Höhe der in den letzten zwölf Monaten vor dem Beihilfeantrag gezahlten Krankenversicherungsbeiträge beihilfefähig. Der Bemessungssatz beträgt immer 50 %. Maximal kann also durch die Sachleistungsbeihilfe die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags erstattet werden. Gewährt die Krankenkasse nur Geldleistungen erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 %. Dies gilt auch für die Wahlleistungen im Krankenhaus. Außerdem sind solche notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig, die privat neben den Krankenkassenleistungen entstanden sind (zum Beispiel Privatbehandlung eines Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers). Die Höhe des Bemessungssatzes entspricht den Sätzen für privat Versicherte. Die dem freiwillig Versicherten hier entstandenen Kosten werden nicht auf die Beiträge des letzten Jahres angerechnet. Privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten durch den Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Daher reduziert sich der Bemessungssatz um 50%. Den gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht in Anspruch genommen wurden, auf den Beihilfeanspruch angerechnet. Dies gilt auch für Kinder, die in der gesetzlichen Familienversicherung des Ehegatten versichert sind. Es kommen aber ergänzende Beihilfeansprüche in Betracht. Näheres kann dem Merkblatt der Beihilfestelle entnommen werden. Wahlleistungen Wahlleistungen im Krankenhaus ( Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, medizinische Extras ) sind nur beihilfefähig, wenn ein monatlicher Eigenbeitrag in Höhe von 18,90 Euro gezahlt wird. Hierfür muss innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn der Beihilfeberechtigung eine entsprechende Erklärung bei der Beihilfestelle eingehen. Für diese Erklärung stellt die Beihilfestelle ein Formular zur Verfügung. Mitglieder der gesetzlichen Pflichtversicherung erhalten keine Beihilfe zu den Wahlleistungen. Zahnärztliche Leistungen Bei Leistungen nach den Abschnitten F. H., J. und K. des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (Es handelt sich hierbei um Kronen, Zahnersatz, Inlays, kieferorthopädische Leistungen u.ä.) sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen
43 Arbeitsbedingungen 43 dem öffentlichen Dienst angehört hat. Als Unterbrechung gilt nicht das Ausscheiden kraft gesetzlicher Vorschrift nach dem Bestehen der 2. Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung, wenn sich das Beamtenverhältnis unmittelbar anschließt. Antrag auf Beihilfe Für den Antrag auf Beihilfe hat die Beihilfestelle drei Formulare herausgegeben. Bei erstmaliger Beantragung muss das Grunddatenblatt ausgefüllt werden und die Beihilfe mit dem Beihilfeantrag Langfassung beantragt werden. Die Langfassung muss auch genommen werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben. Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse liegt z.b. bei Heirat, Geburt eines Kindes, Wegfall der Kindergeldberechtigung, Versetzung in den Ruhestand, Bezug einer Rente vor. Ansonsten kann der Beihilfeantrag Kurzfassung benutzt werden. Leistung erbracht wurde. //Informationen zur Beihilfe gibt es im Internet unter // Rechtsgrundlagen: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) Freiwillig in gesetzlichen Krankenversicherungen Versicherte müssen für die Inanspruchnahme der Sachleistungsbeihilfe eine Bescheinigung der Krankenkasse über die gewährten Leistungen der Krankenkasse und über die freiwilligen Versicherungsbeiträge der letzten zwölf Monate vorlegen. Die Aufwendungen müssen 250 Euro übersteigen, damit der Antrag gestellt werden kann. Wenn innerhalb von 10 Monaten keine Aufwendungen in Höhe von 250 Euro anfallen, kann trotzdem ein Antrag auf Beihilfe gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen innerhalb von 10 Monaten 25 Euro übersteigen. Ausschlussfrist Der Beihilfeantrag muss innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Ansonsten verfällt der Beihilfeanspruch. Bei privat Krankenversicherten beginnt die Jahresfrist mit Ausstellen der Rechnung, oder, wenn keine Rechnung erstellt wird, nach Entstehen der Aufwendung. Bei Beantragung der Sachleistungsbeihilfe beginnt die Jahresfrist mit dem Tag, an dem die
44 44 Arbeitsbedingungen Dienst- und Arbeitsunfall/ Sachschaden Dienstunfall Ein Dienstunfall ist nach der Definition des Hessischen Beamtenversorgunggesetzes ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Zum,,Dienst gehören auch der Weg zwischen Wohn- und Dienstort sowie Dienstreisen und dienstliche Tätigkeiten an einem anderen Ort und die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Der Unfall muss kausal für den Körperschaden sein, also durch diesen verursacht werden. Kommen mehrere Ursachen in Betracht, liegt eine Dienstunfallfolge nur vor, wenn die im Dienst erfolgte Teilursache als mindestens gleichwertig zu anderen Ursachen für den Schaden anzusehen ist. Die Beweislast trägt die Beamtin/ der Beamte. Zur Verdeutlichung führen wir einige Beispiele an. Dienstunfälle liegen vor: Eine Lehrkraft fährt mit dem Fahrrad zur Schule, stürzt und bricht sich ein Bein. Eine Lehrkraft führt Pausenaufsicht, tritt auf einen Ball, knickt um und erleidet einen Bänderriss. Die Meldung des Dienstunfalls erfolgt durch die Beamtin oder den Beamten auf dem Dienstweg, also über die Schule. Durch die Schule wird die Meldung an das zuständige Regierungspräsidium weitergeleitet. Die Meldung erfolgt durch das hierfür vorgesehene Formular. Dieses sollte bei der Schulleitung vorrätig sein. Die Schulämter und die Regierungspräsidien stellen es zusammen mit ergänzenden Informationen auch zum Download zur Verfügung. Der Sachschadensersatz muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten beantragt werden. Andere Ansprüche im Rahmen der Unfallfürsorge verfallen, wenn der Dienstunfall nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gemeldet wird. Diese Frist gilt auch durch eine Meldung bei einer Polizeidienststelle als gewahrt. Ist diese Frist versäumt worden, kann Unfallfürsorge nur dann gewahrt werden, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Anspruchs auf Unfallfürsorge nicht habe gerechnet werden können oder eine Meldung aufgrund äußerer Umstände unmöglich war. Dann kann die Meldung innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgeholt werden. Kein Dienstunfall liegt vor: Nach einem Trampolinsprung mit vorschriftsmäßiger Landung spürt die Lehrkraft Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule; es wird ein degenerativer Schaden an dieser festgestellt. Die Abrechnung der Heilbehandlungskosten erfolgt nicht über Beihilfe und Krankenkasse, sondern über die Unfallfürsorgestelle des zuständigen Regierungspräsidiums (Darmstadt, Gießen oder Kassel). Auch die infolge eines Körperschadens unmittelbar entstanden Sachschäden werden durch die Unfallfürsorge bearbeitet (z.b. defekte Brille). Arbeitsunfall Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert; im hessischen Schuldienst bei der Unfallkasse Hessen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründeten Tätigkeit. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern handelt es sich somit um Unfälle bei Erbringung der Arbeitsleistung und auf dem Weg zwischen Wohnort und Arbeit. Es gelten im Ergebnis die gleichen Voraussetzungen für eine Anerkennung wie bei Beamtinnen und Beamten.
45 Arbeitsbedingungen 45 Unfälle, bei denen ein körperlicher Schaden entstanden ist, müssen durch den Arbeitgeber bei der Unfallkasse gemeldet werden, wenn durch sie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder der Tod eines oder einer Beschäftigten verursacht wurde. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis melden. Die Formulare stellen die Schulämter und die Unfallkasse ( zum Download zur Verfügung. Wenn aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Arbeitsunfähigkeit zu befürchten ist, muss ein Durchgangsarzt eingeschaltet werden. Dies sind Ärztinnen und Ärzte, die von den Berufsgenossenschaften eine besondere Zulassung erhalten haben. Sachschaden Ein Anspruch auf Sachschadensersatz kann auch bestehe, wenn kein Dienst- oder Arbeitsunfall vorliegt, also kein körperlicher Schaden entstanden ist. Ersatz gibt es, wenn Sachen beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind. Ersetzt werden jedoch nur eigene Sachen, die man üblicherweise in Ausübung des Dienstes mit sich führt. Der Dienstherr muss angemessenen Ersatz leisten. Grundlage ist der Wiederbeschaffungswert für Gegenstände mittlerer Art und Güte. Außerdem wird immer geprüft, ob eigenes Verschulden oder Mitverschulden vorliegt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgt kein Ersatz. Die Meldung von Sachschäden erfolgt über die Schulleitung. Liegt ein Sachschaden im Zusammenhang mit einem Körperschaden vor, erfolgt die Erstattung durch das zuständige Regierungspräsidium. Ist nur ein Sachschaden entstanden, erfolgt die Bearbeitung zentral durch das Schulamt für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis in Bebra. Der Antrag auf Schadensersatz ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Schadensereignis schriftlich zu stellen. Das Formular wird durch die Schulämter zum Download zur Verfügung gestellt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ebenfalls grundsätzlich einen Anspruch auf an eigenen Sachen entstandenen, arbeitsbedingten Schäden. Die Sachschadensrichtlinien des Landes werden analog angewandt. Rechtsgrundlagen: 35 ff. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) 8 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) -Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) 81 Hessisches Beamtengesetz (Sachschadensersatz) 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog (Sachschadensanspruch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) Sachschadensersatz-Richtlinien vom 13. April 2012 Für Schäden an Kraftfahrzeugen erfolgt ein Ersatz nur eingeschränkt und pauschalisiert. Näheres kann den Schadensersatz-Richtlinien entnommen werden.
46 46 Schulische Mitwirkung und mitbestimmung II. Schulische Mitwirkung und Mitbestimmung Konferenzen Zuständigkeit der Konferenzen Konferenzen in Schulen sind ein wichtiges Element der innerschulischen Demokratie und bieten vielfältige Möglichkeiten, Beschlüsse über Inhalt und Grundbedingungen im schulischen Arbeitsalltag zu fassen. Die Schulkonferenz ist das Gremium der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung einer Schule, in dem Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler zusammenwirken. Sie berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Gesamtkonferenz entscheidet über die pädagogische und fachliche Gestaltung des Bildungsund Erziehungsarbeit der Schule. So können auf der Gesamtkonferenz Grundsätze der Unterrichtsund Erziehungsarbeit der Schule sowie Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne beschlossen werden. Mitglieder der Gesamtkonferenz sind die Lehrkräfte. Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten wie beispielsweise didaktische und methodische Fragen des Fachs und des Lernbereichs sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse wie beispielsweise Versetzung, Kurseinstufung, Zeugnisse und Abschlüsse sowie die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern, pädagogische- und Ordnungsmaßnahmen, Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers, Umfang und gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Lernerfolgskontrollen. Termine und Tagesordnung Die Schulkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens einmal im Schuljahr in der Regel nicht vor 17 Uhr einberufen. Die Einladungen sind den Mitgliedern grundsätzlich spätestens zehn Tage vor der Sitzung mit der Tagesordnung zu übersenden. Die Gesamtkonferenz ist mindestens einmal im Schulhalbjahr von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer oder einem dazu Beauftragten unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss bei einer ordentlichen Konferenz eine Woche vor dem Termin an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verschickt werden, mindestens jedoch drei Tage vorher. An beruflichen Schulen hat die Einladung zwölf Tage vor der Konferenz zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Gesamtkonferenz auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist mit entsprechender Begründung einberufen werden. Die Gesamtkonferenz muss innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird (außerordentliche Konferenz). Konferenzen der Lehrkräfte finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Sie können ausnahmsweise während der Unterrichtszeit stattfinden, wenn die Organisation des Unterrichts an der Schule oder andere zwingende Gründe dies erfordern. Zur organisatorischen Vorbereitung des Unterrichtsbeginns am Schuljahresanfang sind Konferenzen spätestens in der letzten Ferienwoche durchzuführen. Fachkonferenzen werden in der Regel von den von der Schulleitung beauftragten Fachbereichsleiterinnen oder -leitern oder den gewählten Fachleite-
47 Schulische Mitwirkung und mitbestimmung 47 rinnen oder -leitern, Klassenkonferenzen von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer einberufen und geleitet. Protokoll Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die nach Genehmigung durch die jeweilige Konferenz von der oder dem Vorsitzenden und der jeweiligen Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist zu den Schulakten zu nehmen und kann von den Mitgliedern der jeweiligen Konferenz eingesehen werden. Dienstversammlung Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Basis ihres oder seines Weisungsrechts nur dann eine Dienstversammlung einberufen, wenn es sich nicht um einen Gegenstand handelt, der zum Zuständigkeitsbereich einer Konferenz gehört. Im Rahmen der Dienstversammlung dürfen deshalb auch keine Beschlüsse gefasst werden. Rechtsgrundlagen: 133 HSchG Gesamtkonferenz (1) Die Gesamtkonferenz beschließt über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungsund Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht nach 129 die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegeben ist. Sie entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über 1. Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, das Schulcurriculum ( 4 Abs. 4) sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrerinnen und -lehrern, 2. Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisationsänderung der Schule, 3. die Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen und die Umsetzung der Aufgabengebiete ( 6 Abs. 2 und 3), 4. die Auswahl der Fremdsprache, in die in der Grundschule einzuführen ist, 5. Art, Umfang und Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in der Förderstufe ( 22 Abs. 6, der Mittelstufenschule ( 23c Abs. 5) und der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule ( 27 Abs. 2) sowie des schulzweigübergreifenden Unterrichts in der verbundenen Haupt- und Realschule ( 23b Abs. 2) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ( 26), 6. die Einrichtung eines zehnten Hauptschuljahres ( 23 Abs. 2 Satz 2), 7. die Einrichtung von Fachrichtungen und Schwerpunkten in beruflichen Schulen ( 43 Abs. 2), 8. fachübergreifende und fächerverbindende Unterrichtsvorhaben, die sich über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen erstrecken, unter Beachtung des Schulprogramms, 9. Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung, 10. die Bildung besonderer Lerngruppen, 11. Vorschläge für die Verteilung und Verwendung der der Schule zugewiesenen Haushaltsmittel, 12. Grundsätze für die Einführung zugelassener Schulbücher und digitaler Lehrwerke ( 10) und die Auswahl und die Anforderung von Lernmitteln, 13. Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden-, Aufsichts- und Vertretungspläne sowie für die Übertragung besonderer dienstlicher Aufgaben, 14. Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan, 15. Grundsätze für die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten sowie 16. Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschrift zugewiesen sind. Die Gesamtkonferenz ist vor den von der Schulkonferenz nach 129 zu treffenden Entscheidungen anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge für die in 129 genannten Angelegenheiten unterbreiten. Diese Vorschläge müssen auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden. (2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer sowie alle sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule; die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz. //Hinweis: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freier Träger, zum Beispiel im Ganztagsbereich, bei der Schulsozialarbeit, Berufseinstiegsbegleiterinnen und -begleiter, Integrationshelferinnen und -helfer
48 48 Schulische Mitwirkung und mitbestimmung können punktuell als Gäste teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.// (3) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Beschlussfassung auf Dauer oder befristet übertragen. (4) Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden. 129 HSchG Entscheidungsrechte der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz entscheidet über 1. das Schulprogramm ( 127b), die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule ( 127d Abs. 8) sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule ( 127e Abs. 2), 2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten ( 15 Abs. 4) sowie über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang ( 5 Abs. 3), 4. die 5- oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien ( 24 Abs. 3) oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen ( 26 Abs. 3), 5. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 6. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule ( 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit ( 127c), 7. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen ( 16 Abs. 4), 8. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage, 9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien ( 127a Abs. 2), 10. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage ( 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen, 11. die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer nach Maßgabe der Verordnung nach 9 Abs. 5, 12. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über a) die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot, b) die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern, c) Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule ( 126 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Schulträger, 13. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, 14. die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Förderschulen.
49 Schulische Mitwirkung und mitbestimmung 49 Die GEW startet auch dieses Mal mit dem Slogan DEMOKRATISCH / KOMPETENT / STREITBAR in die Personalratswahlen. Es ist und bleibt das Ziel der GEW, ihre Arbeit an diesen Ansprüchen zu messen und auszurichten und die Personalräte an den Schulen so umfassend zu unterstützen, damit sie demokratisch, kompetent und auch streitbar die Vertretung der Kolleginnen und Kollegen wahrnehmen können. Kollegien brauchen Personalräte, die aktiv darüber wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, dass jede Benachteiligung unterbleibt. Kollegien brauchen Personalräte, die bereit und in der Lage sind, Konflikten nicht auszuweichen, sondern daran mitzuwirken, dass sie konstruktiv im Interesse der Kolleginnen und Kollegen gelöst werden. Der Aufgabenbereich der Personalräte ist inzwischen sehr breit; das bestehende Personalvertretungsgesetz wird der Entwicklung der Arbeitssituation in den Schulen längst nicht mehr gerecht. Zu den Kernaufgaben von Personalräten gehören die Beteiligung bei Einstellung, Abordnung, Versetzung, Stellenbesetzung (je nach Funktion) und das Stellenzuweisungsverfahren, d.h. die Versorgung der Schulen mit Stellen. Schulpersonalräte sind diejenigen, die die Situation und den Bedarf in ihrer Schule am besten kennen. Daher ist ihre kompetente Beteiligung so wichtig. Sie kontrollieren, ob alles in transparenten, rechtlich einwandfreien Verfahren abläuft und niemand benachteiligt wurde. Dabei müssen sie immer darauf achten, dass auch die Interessen des gesamten Kollegiums eingebracht werden. Einstellungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (im allgemeinen Sprachgebrauch: Angestellte) fordern Schulpersonalräten immer noch erhebliche zusätzliche Kenntnisse in Bezug auf die Möglichkeiten des Tarifvertrags Hessen ab, besonders zu den Fragen der Eingruppierung und Einstufung. Hier unterstützen unsere GEW Gesamtpersonalratsmitglieder mit ihren übergreifenden Kenntnissen und dem Rückhalt der GEW Tarifabteilung oft die Schulpersonalräte, damit die Rechte der neu einzustellenden Kolleginnen und Kollegen in jedem Fall gewahrt werden. Dazu kommt die Vertretung der Beschäftigten, deren Arbeitszeit sich nicht nach Pflichtstunden bemisst, sondern tarifvertraglich festgelegt und durch die Arbeitszeitrichtlinie zusätzlich konkretisiert ist, wie es für sozialpädagogische Fachkräfte und Beschäftigte in der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung der Fall ist. Hier heißt es, genau hinsehen, Richtlinie und Handreichungen der GEW vornehmen und auch bei der GEW Unterstützung suchen, wenn man als Schulpersonalrat mal nicht so recht weiter weiß. Auch die Aufgaben der Personalräte an Selbstständigen Schulen fordern Schulpersonalräten viel ab. Hier müssen die Rechte der Beschäftigten, die Belastungen, die Sicherung demokratischer Entscheidungswege besonders im Fokus stehen, was bedeutet, als Personalrat sich die durchaus umfangreichen speziellen Rechtsgrundlagen anzueignen. Es bedeutet aber auch, sich mit anderen in der GEW zu besprechen, damit nicht unter der Maßgabe Selbstständig Wege beschritten werden, die ein Kollegium so nicht mittragen kann. Vereinfachte Wege durch die Telekommunikation werden in der Regel begrüßt. Das endet aber bspw. ganz schnell an dem Punkt, wo es Usus ist, dass Vertretungsregelungen für den Folgetag noch abends per Mail verschickt werden. Dies ist ein durchaus nicht einfaches Beteiligungsfeld von Personalräten, weil im konkreten
50 50 Schulische Mitwirkung und mitbestimmung Fall sehr unterschiedliche Interessen, aber auch Rechtslagen zusammen gebracht werden müssen. Es bleiben aber auch die vielen Dauerthemen, die sich nicht ändern: Probleme bei Teilzeit, Ungleichbehandlung bei Springstunden und was es an Schwierigkeiten des Alltags so gibt und wo es häufig Konflikte zu lösen gilt. In der Aufzählung von Aufgaben der Personalräte wird sehr deutlich, dass die Kollegien GEW Personalräte brauchen, die demokratisch, kompetent und streitbar sind all das wird nämlich von ihnen verlangt. Aber Personalräte wissen auch: sie stehen nicht alleine. Eine der großen Stärken der GEW ist ihre Unterstützung der Personalratsarbeit: Zunächst durch die Rechtsstelle der GEW, aber besonders auch durch eine gute Vernetzung der Personalräte untereinander, durch Schulungen, durch Materialien zu den verschiedenen Themen, die selbst wenn nicht speziell für Personalräte erstellt immer den Blickwinkel von Personalräten mit aufnehmen. Die GEW arbeitet auf vielen Wegen dauerhaft daran, dass ihre Personalräte möglichst mindestens auf dem gleichen Informationsstand sind, wie die Leitung der Dienststelle. GEW Personalräte fordern ihre Rechte ein und achten darauf, auch eigenständig für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen aktiv zu werden. Ein starkes Rückgrat und Spaß an der Arbeit ist gefragt; die Unterstützung der GEW ist sicher. Ansonsten ist es so wie mit dem Unterricht: Die vielfältigen Aufgaben der Personalräte müssten zwingend eine höhere Entlastung der Personalräte für diese Aufgaben mit sich bringen, und dafür müssen wir auch weiter gemeinsam eintreten. Wir wissen aber trotzdem: Wären Personalräte ihren Aufgaben in der Vergangenheit nicht verantwortungsvoll nachgekommen, hätten wir heute mit noch größeren Problemen zu kämpfen. Und auch dies will ich nicht verschweigen: Personalratsarbeit ist manches Mal sehr anstrengend und kann durchaus zeitweise auch frustrierend sein. Wenn man z.b. viel Mühe in eine Auseinandersetzung gesteckt hat und dann an der Entscheidung trotz besserer Argumente nichts ändern kann. Aber: Man stelle sich vor, wie es in den hessischen Schulen heute aussähe, gäbe es keine aktiven GEW Personalräte, die immer wieder Transparenz und Gleichbehandlung und die Einhaltung der Rechte der Kolleginnen und Kollegen einforderten. Personalräte können Vorgänge und Probleme offen legen, öffentlich machen und so eine breitere Diskussion ermöglichen, damit problematische Veränderungen nicht stillschweigend durchgezogen, sondern alternative Optionen entwickelt werden können. Kompetente und konsequente Personalratsarbeit ist ohne Unterstützung der GEWerkschaft nicht denkbar. Für die GEW ist die Zusammenarbeit mit Personalräten, ihre Unterstützung durch die politische Arbeit und Diskussionen, durch Informationen, durch konkrete Tipps und Vorschläge, die rechtliche Beratung und Schulungen ein wichtiges Standbein der Arbeit. Auch wenn die Aufgaben der Personalräte umfangreich und sehr vielfältig sind: Die Kolleginnen und Kollegen brauchen aktive GEW Personalräte an allen Schulen, Studienseminaren, bei den Staatlichen Schulämtern und beim Kultusministerium. Die Größe der GEW, ihre vielfältige Mitgliedschaft, ihre hohe politische und rechtliche Kompetenz sind die beste Gewähr dafür, dass unsere Kolleginnen und Kollegen mit ihren Aufgaben als Personalrat nicht alleine stehen, dass sie in allen Bereichen die erforderliche Unterstützung erhalten. Angela Scheffels Referat Mitbestimmung GEW Hessen
51 Schulische Mitwirkung und mitbestimmung 51 Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretungen (SbV) stehen allen Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung. Sie beraten schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte oder langzeiterkrankte Beschäftigte. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt ihre Aufgabe auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch ( IX ) -Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- wahr. Dabei ist sie frei von Weisungen; Beschäftigte können sich direkt, ohne Einhaltung eines Dienstweges, an sie wenden. Zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretungen gehört die Überwachung, dass die für die Beschäftigten mit Behinderung geltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse eingehalten werden. Sie beraten Schulleitungen und Personalräte und nehmen an deren Sitzungen teil. Für die Beschäftigten ist die SbV insbesondere Ansprechpartner für Fragen der Nachteilsausgleiche (Aufsicht, Stundenplan, der Behinderung angemessener Unterrichtsraum, technische Arbeitshilfen, Stundenreduzierungen usw.). Sie informiert über die Möglichkeit einer Pflichtstundenermäßigung nach schwerer und/oder längerer Erkrankung (Betriebliches Eingliederungsmanagement) und steht den Betroffenen bei Verfahren der Überprüfung der Dienstfähigkeit zur Seite. Beschäftigte an die für sie zuständige örtliche Schwerbehindertenvertretung wenden. Adresse und Telefonnummer der örtlichen Schwerbehindertenvertretung müssen in der Schule aushängen. Im Bereich jedes Staatlichen Schulamts wird eine Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese kann an allen Sitzungen des jeweiligen Gesamtpersonalratsteilnehmen und ist für die Angelegenheiten, die auf der Ebene des Staatlichen Schulamts entschieden werden, zuständig. Auf der Ebene des Hessischen Kultusministeriums wird die Hauptschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese kann an allen Sitzungen des Hauptpersonalratsteilnehmen und ist zuständig für die Angelegenheiten, die auf der Ebene des Hessischen Kultusministeriums entschieden werden. Die Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen finden in einem vierjährigen Turnus statt. Der nächste regelmäßige Wahltermin liegt im Herbst Die SbV unterstützt außerdem bei den Anträgen an die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales ( Versorgungsämter ) zur Feststellung oder Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und der Anträge auf Gleichstellung bei den Arbeitsagenturen. Die SbV besitzt bei personellen Maßnahmen von Beschäftigten mit Schwerbehinderung ein Beteiligungsrecht, so z.b. bei Versetzungen, Abordnungen und Neueinstellungen. Bei Problemen und Beratungsbedarf sollten sich
52 52 Schulrecht III. Schulrecht Notengebung Im Schulalltag kommt es vor, dass die Schulleitung aufgrund der Initiative von Eltern auf Lehkräfte Druck ausübt, damit diese eine Note ändern. Im Ernstfall wird zusätzlich mit der Anwältin/dem Anwalt gedroht. Eine wichtige Erkenntnis sollte sein: Grundsätzlich verhält es sich so, dass sich die Notengebung im Kern der pädagogischen Freiheit bewegt, also die Lehrerin oder Lehrer alleine über die Note zu entscheiden und diese zu verantworten hat. Die Schulleitung ist berechtigt, Bedenken gegenüber der gegebenen Note zu formulieren und die Angelegenheit mit der Lehrkraft zu besprechen. Die Lehrkraft muss auf die Bedenken der Schulleitung hin die Note nicht abändern. Im Streitfalle ist es nicht die Schulleitung, die die Note abändern darf. Vielmehr muss die Schulleitung die streitige Angelegenheit dem Schulamt zur Entscheidung vorlegen. Auch das Schulamt kann nur dann zu einer anderen Entscheidung kommen und die Lehrkraft anweisen, die Note zu ändern, wenn die Lehrkraft bei der Notengebung gegen pädagogische Grundsätze verstoßen hat, Befangenheit vorliegt oder die Lehrkraft grobe Formfehler bei der Notengebung begangen hat. Sollte dies der Fall sein, kann das Schulamt die Note aufheben und die Lehrkraft muss der Schülerin oder dem Schüler die Note noch einmal neu erteilen. Es ist nicht zulässig, dass das Schulamt in eine pädagogische Diskussion über die Note mit der Lehrkraft eintritt. Zur Beruhigung: Die Note ist zwar kein Verwaltungsakt, sondern ein unselbständiger Bestandteil des Zeugnisses, gegen den die Eltern über eine Anwältin/einen Anwalt in Form einer Feststellungsklage vorgehen können. Wenn Eltern tatsächlich gegen eine Note anwaltlich vorgehen wollen bzw. vor das Verwaltungsgericht ziehen, ist Gegner des Rechtsstreits jedoch grundsätzlich das Schulamt bzw. das Land Hessen und nicht die Lehrkraft. Die Rolle der Lehrkraft im Konflikt ist diejenige, dass die Lehrkraft grundsätzlich über das Weisungsrecht des Dienstherrn beziehungsweise des Arbeitgebers angewiesen werden darf, Informationen über den Sachverhalt sowie zur Begründung der Note zu liefern sowie nach Entscheidung des Schulamtes die Note neu zu vergeben. Damit hat die Lehrkraft ihre Aufgabe im Konflikt erfüllt. Nicht zu empfehlen ist, sich in die unmittelbare Auseinandersetzung mit den Eltern oder deren Anwalt zu begeben. Die Kernauseinandersetzung muss zwischen den Eltern und dem Land Hessen stattfinden. Das heißt für die Lehrkraft, dass alles Schriftliche zu dem Konflikt an die Schulleitung geleitet werden muss und nicht an die Eltern oder gar deren Anwältin/Anwalt. Wenn sich ein Konflikt abzeichnet, muss die Lehrkraft auf ihre Notizen zu den einzelnen Noten zurückgreifen können. Die Dokumentation zu den einzelnen Noten ist Bestandteil der Dienstpflichten einer Lehrkraft, besondere Vorschriften über die Form der Dokumentation bestehen nicht. Hervorzuheben ist, dass zu Beginn des Schuljahres die Schülerinnen und die Eltern darüber informiert werden sollen, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind die Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren Leistungsstand in den mündlichen und sonstigen Leistungen in einer Notenbesprechung zu unterrichten. Im Übrigen erfüllt die Lehrkraft ihre vom Schulgesetz geforderte Informationspflicht gegenüber den Eltern mit den Elternabenden und den Elternsprechtagen. Sollte sich die Anwältin/der Anwalt direkt an die Lehrkraft wenden, ist es empfehlenswert, den
53 Schulrecht 53 Schriftverkehr an die Schulleitung weiterzuleiten und nicht selbst zu antworten. Rechtsgrundlagen: Die Notengebung der Lehrkräfte bewegt sich innerhalb der pädagogischen Freiheit einer Lehrkraft. Dieses Recht ist im Wesentlichen festgehalten in 86 des Hessischen Schulgesetzes: Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit. 30 Abs. 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Notengebung Zu Beginn des Schuljahres sollen die Schülerinnen und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind die Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren Leistungsstand in den mündlichen und sonstigen Leistungen zu unterrichten. 61 Abs. 1 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Verfahren der Zeugniserteilung [ ] Die Schulleitung ist nicht berechtigt, inhaltliche Änderungen in Zeugnissen vorzunehmen. Hat die Schulleitung gegen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen Bedenken und ist die Zeugnisoder Versetzungskonferenz oder die Fachlehrerin oder der Fachlehrer zu einer Änderung nicht bereit, ist die Entscheidung des Staatlichen Schulamts herbeizuführen. 72 Hessisches Schulgesetz - Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler Abs. 2: Die Information und Beratung der Eltern erfolgen in der Regel in den Elternversammlungen, bei den Schülerinnen und Schülern in der Regel im Rahmen des Unterrichts. Abs. 3: Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Lehrerinnen und Lehrer sollen die Eltern und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang informieren und beraten über 1. die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere bei Lern- und Verhaltensstörungen 2. die Leistungsbewertungen einschließlich der Versetzungen und Kurseinstufungen 73 Hessisches Schulgesetz - Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens Abs. 1: Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Abs. 3: Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der um Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz. 93 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz - Fachaufsicht Pädagogische Bewertungen sowie unterrichtliche und erzieherische Entscheidungen und Maßnahmen kann die Schulaufsichtsbehörde nur aufheben und zu erneuter Entscheidung zurückweisen und über sie dann erforderlichenfalls selbst entscheiden, wenn 1. wesentliche Verfahrens- und Rechtsvorschriften verletzt wurden
54 54 Schulrecht 2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde 3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler verstoßen wurde. 6 Abs. 1 Dienstordnung Lehrkräfte sollen die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Sie sind verpflichtet, sich über die individuellen Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler zu informieren, Lernvoraussetzungen der Klasse oder Kursgruppe zu beachten und eine gerechte und umfassende Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vorzunehmen. Unbeschadet der Pflicht zur Verschwiegenheit über Beratungen im Rahmen von Konferenzen haben die Lehrkräfte die von ihnen erteilten Zeugnisnoten den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie den Schülerinnen und Schülern auf deren Wunsch näher zu erläutern; sie sollen zur Festsetzung der Zeugnisnoten die Schülerinnen und Schüler über die vorgesehenen Noten unterrichten und diese im Gespräch mit ihnen begründen.
55 Schulrecht 55 Klassenfahrt Die Teilnahme an einer Klassenfahrt gehört zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft und ist ein wichtiges Element des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen. Aufsicht bei Klassenfahrten Abgeleitet aus dem staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes besteht eine Verpflichtung für Schule und Lehrkräfte, die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor Schaden zu bewahren, aber auch zu verhindern, dass andere Personen durch sie einen Schaden erleiden. Aufsichtspflicht und Haftungsfragen sind häufig Themen, die bei Lehrkräften Unsicherheit hervorrufen, beziehungsweise zu Sorgen und Unruhe Anlass geben. Die Verletzung von Aufsichtspflichten kann in der Tat zu Schadensersatzforderungen führen, sofern etwa unzulänglich beaufsichtigte Schülerinnen und Schüler Dritten Schäden zufügen. Da im Rahmen der Aufsichtsführung von Lehrkräften aber nichts Unzumutbares verlangt werden kann und selbst bei einer Aufsichtspflichtverletzung in der Regel zunächst der Staat haftet, sind die Sorgen der Lehrkräfte wegen einer persönlichen Inanspruchnahme in den meisten Fällen unbegründet. Die Aufsichtspflicht ist in der Verordnung über die Aufsicht von Schülerinnen und Schülern geregelt. Es gelten die Grundsätze, dass die Aufsicht kontinuierlich, präventiv und aktiv ist. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf das, was möglich und zumutbar ist. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der betreffenden Veranstaltung über die geltenden Verhaltensregeln zu informieren und mit den mit der Veranstaltung verbundenen Gefahren vertraut zu machen. Erforderlichenfalls sind Hinweise während der Veranstaltung zu wiederholen. Die Eltern sind in geeigneter Weise in die Vorbereitungen und Besprechung der Veranstaltung einzubeziehen. Die Lehrkraft soll Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der Jahrgangsstufe 7 in geschlossenen Gruppen zusammenhalten, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist. Schülerinnen und Schüler dürfen die Gruppe oder Klasse während einer Schulwanderung oder Schulfahrt grundsätzlich nicht alleine verlassen. Die aufsichtführende Lehrkraft kann Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 8 und 9 bei Veranstaltungen von mehrtätiger Dauer die Zustimmung dazu erteilen, sich in Gruppen bis spätestens 22 Uhr ohne Beaufsichtigung frei zu bewegen. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 bis 13 kann die Zustimmung bis 24 Uhr ausgedehnt werden. Bei Übernachtungen hat sich die aufsichtführende Lehrkraft oder eine Hilfskraft davon zu überzeugen, dass alle Schüler in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schülerinnen und Schülern in den Schlafräumen während der Nacht ist nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht. Hilfskräfte bei der Klassenfahrt Wenn die Klasse mehr als 25 Schüler umfasst, soll bei Klassenfahrten der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine Hilfskraft zugezogen werden, bei Klassenfahrten der Jahrgangsstufen 7 bis 10 ist die Zuziehung einer zweiten Aufsichtsperson nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler müssen jedem einzelnen Einsatz schriftlich zustimmen. Die Hilfskräfte sind unfallversichert, wenn die Bestellung von der Schulleitung aktenkundig gemacht wurde.
56 56 Schulrecht Bei Klassenfahrten soll unabhängig von der Gruppengröße und der Jahrgangsstufe neben der verantwortlichen Lehrkraft auch eine Hilfskraft die Schülerinnen und Schüler begleiten. Schülerinnen und Schüler sowie zur Aufsicht verpflichtete Personen können nicht als Hilfkräfte eingesetzt werden. Bei Koedukationsklassen sollen die Jungen von einem Lehrer oder einer männlichen Hilfskraft, die Mädchen von einer Lehrerin oder einer weiblichen Hilfskraft begleitet werden. Bei Grundschulen kann dies anders gehandhabt werden. Vertragsgestaltung bei den Reiseverträgen Bezogen auf die Vertragsgestaltung der Reiseverträge geltend die folgenden Bestimmungen: Die für die Schulfahrten erforderlichen Verträge mit den Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen sollen die Lehrkräfte nach den geltenden Bestimmungen im Namen der Eltern der Schülerinnen und Schüler oder im Namen der volljährigen Schülerinnen und Schüler abschließen. Volljährige Schülerinnen und Schüler müssen unabhängig von ihrem Rechtsstatus die schriftliche Zustimmung der Eltern oder Unterhaltsverpflichteten darüber erbringen, dass diese die Kosten übernehmen. Tragen die Schülerinnen und Schüler selbst die Kosten, müssen sie dies schriftlich erklären. Vertragsverpflichtungen dürfen die Lehrkräfte erst eingehen, wenn zuvor die schriftlichen Zustimmungen der Eltern bzw. die erforderlichen Erklärungen und die Genehmigung erteilt worden sind. Werden aus Anlass einer nicht zu Stande gekommenen Schulfahrt Kosten von Dritten geltend gemacht, so tritt für diese das Land ein, sofern die Gründe für den Ausfall der Fahrt im Verantwortungsbereich der Schule liegen. Gegen die Lehrkraft besteht nach 91 HBG ein Regressanspruch, wenn es auf ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges, pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen ist, dass die Schulfahrt nicht durchgeführt werden konnte und wenn vom Land gleichwohl Leistungen an das Beförderungs- oder Beherbergungsunternehmen zu erbringen waren. Können einzelne Schülerinnen und Schüler wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Fahrt nicht teilnehmen, so werden die anteiligen Reisekosten einbehalten, sofern nicht eine Rückzahlung von den Vertragspartnern (Beherbergungs- oder Beförderungsunternehmen) erreicht werden kann. Auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung soll hingewiesen werden. Bemerkung: Die Konstellation, dass die Lehrkräfte im Namen der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern die Verträge mit den Reiseunternehmen schließen sollen, ist grundsätzlich schwer praktikabel. Tatsache ist oft, dass die Lehrkräfte selbst Vertragspartner werden, woraus dann entsprechende Konflikte entstehen. Sinnvoller wäre, dass die Lehrkräfte als Vertreter des Schulamtes die Verträge schließen würden, also das Land Hessen Vertragspartner wird und nicht die Eltern oder gar, wenn es ganz ungünstig kommt, die Lehrkräfte selbst. Die Rechtslage ist jedoch eine andere. Reisekosten der Lehrkräfte Die Reisekosten für die Klassenfahrt sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz grundsätzlich zu erstatten. Antragsformulare finden sich auf der Website des jeweils zuständigen Schulamtes. Seit vielen Jahren sind die Etats der Staatlichen Schulämter für die Finanzierung der Reisekosten im Zusammenhang mit Klassenfahrten drastisch unterfinanziert. Von daher tritt immer früher die Situation ein, dass Lehrkräften eröffnet wird, die Zahlung von Reisekosten im Zusammenhang mit Klassenfahrten sei nicht möglich. Die Lehrkräfte werden aufgefordert, Erklärungen abzugeben, dass sie auf die Zahlung beziehungsweise Erstattung von Reisekosten verzichten. Keine Lehrkraft, gleichgültig ob beamtet oder im Arbeitnehmerstatus, ist verpflichtet, eine solche Verzichtserklärung bezüglich der Reisekosten abzugeben. Das Bundesarbeitsgericht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober AZR 183/11) hat den Aspekt Reisekostenverzicht ausdrücklich als unzulässig erklärt: Schulfahrten sind nach den Wanderrichtlini-
57 Schulrecht 57 en des beklagten Landes Bestandteile der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen. Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte, wobei die Leitung in der Regel der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer obliegt. Die Genehmigung der Schulfahrten und der Dienstreisen für die teilnehmenden Lehrkräfte ist bei der Schulleitung auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. [ ] Das beklagte Land verstößt jedoch mit der Praxis, Schulfahrten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn die teilnehmenden Lehrkräfte auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten, grob gegen seine Fürsorgepflicht. Mit der generellen Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den Verzicht auf die Erstattung von Reisekosten stellt das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden. Unfallschutz für Schülerinnen und Schüler Bezogen auf die Schülerinnen und Schüler greift bei Unfällen die gesetzliche Unfallkasse Hessen. Das heißt jeder Unfall beim Schulbesuch oder auf einer Schulveranstaltung ist durch die Unfallkasse Hessen gedeckt. Entscheidend ist, ob es sich um eine schulische Veranstaltung gehandelt hat. Dies ist im Falle von Klassenfahrten regelmäßig der Fall. Der Unfall muss der Schulleitung sofort gemeldet werden und der Unfallkasse innerhalb von 3 Tagen nach dem Unfall angezeigt werden. Es spielt dabei keine Rolle, wer den Unfall verursacht hat. Verwendung von privaten Kraftfahrzeugen Zur Aufsicht verpflichtete Personen können Schülerinnen und Schüler auf Unterrichtswegen mit Kleinbussen des Schulträgers, von Vereinen, Verbänden oder Autovermietungen befördern, sofern das Fahrzeug in Deutschland gemietet und zugelassen ist, die Benutzung durch die Schulleitung genehmigt ist, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 300 Euro für das Fahrzeug besteht, eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegt und die Übernahme des Transports freiwillig erfolgt. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die zur Aufsicht verpflichtete Person zur Schülerbeförderung auf Unterrichtswegen innerhalb Deutschlands ein eigenes Fahrzeug benutzen. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern durch Lehrkräfte im Rahmen der Nothilfe bei Krankheit oder Unfall bleibt unberührt. Verwahrung von Schülereigentum durch die Lehrkraft Bei der Verwahrung von Schülereigentum ist Vorsicht geboten, da der Verlust nur bei grober Fahrlässigkeit erstattet wird und es zu Schwierigkeiten sowohl mit den Eltern als auch mit dem Schulamt bezogen auf die Erstattung kommen kann. Ausschluss eines Schülers oder Schülerin von der Klassenfahrt Ein Schüler oder eine Schülerin kann bei grobem Fehlverhalten von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Grundsätzlich beruht der Ausschluss eines Schülers oder einer Schülerin von der Klassenfahrt auf gesetzlichen Grundlagen, die in der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses beziehungsweise im Hessischen Schulgesetz zu finden sind. Bei der Vorbereitung einer Klassenfahrt ist es ratsam, die schriftliche Bestätigung von den Eltern einzuholen, dass sie sich damit einverstanden erklären, ihr Kind abzuholen wenn es nach schwerwiegendem Fehlverhalten von der weiteren Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen wird. Die Einverständniserklärung dient lediglich zur Klarstellung für die Erziehungsberechtigten. Rechtsgrundlagen: Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler vom 11. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 Erlass zu den Schulwanderungen und Schulfahrten vom 7. Dezember und 6 Hessisches Reisekostengesetz
58 58 GEW Kontakte
59 GEW Kontakte 59 IV. GEW Kontakte GEW Bezirksverband Mittelhessen Schwanallee 27-31, Marburg T F [email protected] Vorsitzende/r Volrad Döhner, Zur Klause 10, Marburg [email protected] Anna Held Steinmühlenweg 3a, Gemünden [email protected] Sigrid Krause Am Altenrod 9, Laubach [email protected] Vorsitzende KV Alsfeld Sigrid Krause Am Altenrod 9, Laubach [email protected] Vorsitzender KV Lauterbach Gerno Hanitsch Im Steinisgrund 5, Lauterbach [email protected] Vorsitzende KV Limburg Anna Held Steinmühlenweg 3 a, Gemünden [email protected] Sprecherin des Teams KV Marburg-Biedenkopf Hille Kopp Ruthner Weintrautstr. 3 a, Marburg [email protected] Vorsitzende KV Oberlahn Antje Barth Mozartstr. 17, Weilburg [email protected] Sprecher des Teams KV Wetzlar Walter Schäfer Steinstr. 5, Hohenahr [email protected] Vorsitzender KV Dill Guido Ax Hofstädtstr. 27, Wilnsdorf-Gernsdorf [email protected] Vorsitzende KV Gießen-Stadt Susanne Arends Jenaer Str. 54; Pohlheim [email protected] Vorsitzender KV Gießen-Land Klaus Steup Buchenweg 10, Buseck [email protected]
60 60 GEW Kontakte GEW Bezirksverband Nordhessen Friedrich-Engels-Str. 26, Kassel T F [email protected] Vorsitzende Carsten Leimbach Pfannkuchstr. 18, Kassel [email protected] Johannes Batton Ernst-Röttger-Str. 9, Kassel [email protected] Vorsitzender KV Eschwege Volkhard Wiese Schwarzer Weg 5, Eschwege [email protected] Vorsitzende KV Frankenberg Sieglinde Peter-Möller Rodenbacher Str. 16, Frankenberg [email protected] Vorsitzender KV Fulda Rudolf Meyer Döncherain 7, Kassel [email protected] Vorsitzende KV Hersfeld-Rotenburg Cornelia Kallenbach Obere Hausbergstr. 15, Rotenburg [email protected] Vorsitzender KV Hünfeld Dierk Beutler Pferdskopfweg 4, Hünfeld [email protected] Vorsitzender KV Kassel-Stadt Simon Aulepp Mönchebergstr. 33, Kassel aulepp@googl .com Vorsitzende KV Kassel-Land Birgit Koch Grillparzerstr. 16, Kassel [email protected] Vorsitzende KV Melsungen-Fritzlar Regina Cassel Gartenstr. 6, Guxhagen [email protected] Vorsitzende KV Waldeck Jutta Hellwig Zur Laake 1, Willingen-Rattlar [email protected] Vorsitzender KV Witzenhausen Johannes Batton Ernst-Röttger-Str. 9, Kassel [email protected] Vorsitzende KV Ziegenhain Ines Göbert Bahnhofsweg 22, Schwalmstadt [email protected] Vorsitzender KV Homberg Sebastian Schackert Hessenallee 28, Homberg [email protected]
61 GEW Kontakte 61 GEW Bezirksverband Frankfurt Bleichstr. 38 a, Frankfurt T F [email protected] Vorsitzende/r Sebastian Guttmann Rosengarten 14a, Hattersheim [email protected] Anja Golder Ederstr. 9, Frankfurt [email protected] GEW Bezirksverband Südhessen Gagernstr. 8, Darmstadt T F [email protected] Vorsitzende/r Dorothee Jeckel Karlsbader Str. 9a, Bensheim [email protected] Manon Tuckfeld Taunusstraße 59, Wiesbaden [email protected] Tony Schwarz Im Gärtel 1, Fürth [email protected] Vorsitzende KV Bergstraße Dorothee Jeckel Schillerstr. 121, Bensheim jeckel@gew-bergstraße.de Vorsitzende KV Büdingen Ingrid Haesler Geröllstr. 5a, Ortenberg [email protected] Vorsitzende KV Darmstadt-Land Juliane Hofman Mollerstr. 10, Darmstadt [email protected] Vorsitzender KV Darmstadt-Stadt Klaus Armbruster Carsonweg 61, Darmstadt [email protected]
62 62 GEW Kontakte Vorsitzender KV Dieburg Klaus Fankhänel In den Bodenäckern 14, Breuberg Vorsitzender KV Friedberg Peter Zeichner Elisabethenstr. 14, Rockenberg Vorsitzender KV Gelnhausen Herbert Graf Buchenweg 20, Gelnhausen Vorsitzender KV Groß-Gerau Bernd Heyl Walther-Rathenau-Str. 36, Groß-Gerau Sprecherin des Teams KV Hanau Ingabritt Bossert Philippsruher Allee 30 a, Hanau Vorsitzende KV Offenbach-Stadt Felix Pressel Hospitalstr.13, Offenbach Vorsitzender KV Offenbach-Land Thilo Hartmann Elektronstr. 40, Frankfurt Vorsitzender KV Schlüchtern Günther Fecht Weinbergstr. 82, Schlüchtern Vorsitzender KV Untertaunus Thomas Nink Talstr. 18a, Hünstetten Vorsitzende KV Wiesbaden Christina Gerhardt Staufenstr. 29, Kriftel Vorsitzender KV Hochtaunus Rolf Helms-Derfert Neutorstr. 29B, Usingen Vorsitzende KV Main-Taunus Inge Druschel-Lang Rossertstr. 17, Steinbach Vorsitzende KV Odenwald Angelika Lerch Am Brühl 16, Erbach
63 GEW Kontakte 63 GEW Landesverband Hessen Zimmerweg 12, Frankfurt Postfach , Frankfurt T F [email protected] Telefonzeiten Zentrale Montag Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr Uhr Sekretariat der Vorsitzenden: Rechtsstelle Montag, Dienstag, und Donnerstag: bis Uhr Mittwoch und Freitag: bis Uhr Sekretariat der Rechtsstelle: Nach telefonischer Voranmeldung findet mittwochs von 13 bis 16 Uhr eine persönliche Sprechstunde statt. (keine Sprechstunde in den Schulferien) Die Landesrechtsstelle bittet darum, sich möglichst schriftlich an sie zu wenden. Sekretariat des Geschäftsführers: Geschäftsführer: Mitgliederverwaltung Montag, Dienstag und Donnerstag: bis Uhr Mittwoch und Freitag: bis Uhr Mitgliederverwaltung A HA: Mitgliederverwaltung Hb-M Mitgliederverwaltung N Z:
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65 Antrag auf Mitgliedschaft Bitte in Druckschrift ausfüllen Persönliches Berufliches (bitte umseitige Erläuterungen beachten) Nachname (Titel) Vorname Berufsbezeichnung (für Studierende: Berufsziel), Fachgruppe Straße, Nr. Diensteintritt / Berufsanfang Postleitzahl, Ort Tarif- / Besoldungsgebiet Telefon / Fax Tarif- / Besoldungsgruppe Stufe seit monatliches Bruttoeinkommen (falls nicht öffentlicher Dienst) Geburtsdatum Nationalität Betrieb / Dienststelle / Schule gewünschtes Eintrittsdatum Träger des Betriebs / der Dienststelle / der Schule bisher gewerkschaftlich organisiert bei von bis (Monat/Jahr) Straße, Nr. des Betriebs / der Dienststelle / der Schule weiblich männlich Postleitzahl, Ort des Betriebs / der Dienststelle / der Schule Beschäftigungsverhältnis: angestellt beurlaubt ohne Bezüge bis befristet bis beamtet in Rente/pensioniert Referendariat/Berufspraktikum teilzeitbeschäftigt mit Std./Woche im Studium arbeitslos teilzeitbeschäftigt mit Prozent Altersteilzeit Sonstiges Honorarkraft in Elternzeit bis Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten. Mit meiner Unterschrift auf diesem Antrag erkenne ich die Satzung der GEW an. Ort / Datum Unterschrift Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Reifenberger Str. 21, Frankfurt a. M. Gläubiger-Identifikationsnummer DE31ZZZ SEPA-Lastschriftmandat: Ich ermächtige die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzu ziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der GEW auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vorname und Name (Kontoinhaber) Kreditinstitut (Name und BIC) I _ I I I I I IBAN Ort / Datum Unterschrift Die uns von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sind nur zur Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben auf Daten trägern gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt. Bitte senden Sie den aus gefüllten Antrag an die GEW-Hessen, Postfach , Frankfurt am Main Vielen Dank Ihre GEW
66 Fachgruppe Nach 22 der GEW-Satzung bestehen folgende Fachgruppen: Erwachsenenbildung Gesamtschulen Gewerbliche Schulen Grundschulen Gymnasien Hauptschulen Hochschule und Forschung Kaufmännische Schulen Realschulen Schulaufsicht und Schulverwaltung Sonderpädagogische Berufe Sozialpädagogische Berufe Bitte ordnen Sie sich einer dieser Fachgruppen zu. Tarifgruppe/Besoldungsgruppe Die Angaben der Entgelt- oder Besoldungsgruppe ermöglicht die korrekte Berechnung des satzungsgemäßen Beitrags. Sollten Sie keine Besoldung oder Entgelt nach TVöD/TV-L oder TV-H erhalten, bitten wir Sie um die Angabe Ihres Bruttoeinkommens. Betrieb/Dienststelle Arbeitsplatz des Mitglieds. Im Hochschulbereich bitte den Namen der Hochschule/der Forschungseinrichtung und die Bezeichnung des Fachbereichs/Fachs angeben. Mitgliedsbeitrag BeamtInnen zahlen 0,78 Prozent der Besoldungsgruppe und -stufe, nach der sie besoldet werden. Angestellte mit Tarifvertrag zahlen 0,73 Prozent der Entgeltgruppe und -stufe, nach der vergütet wird; Angestellte ohne Tarifvertrag zahlen 0,7 Prozent des Bruttogehalts. Der Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufe der Entgeltgruppe 1 des TVöD. Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrags. Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro. Mitglieder im Referendariat oder Praktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro. Bei EmpfängerInnen von Pensionen beträgt der Beitrag 0,68 Prozent des Bruttoruhestandsbezuges. Bei RentnerInnen beträgt der Beitrag 0,66 Prozent der Bruttorente. Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen.
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25 Stunden. 26 Stunden
INFORMATIONEN Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Hessen // Landesrechtsstelle Hessen // Stand November 2016 Die Pflichtstunden der Lehrkräfte Lehrkräfte im hessischen Schuldienst arbeiten
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Ziel der folgenden Empfehlungen ist eine einheitliche Handhabung der Freistellungen im Beamtenbereich in der hessischen Landesverwaltung.
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Sabbatjahrregelung für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis Seite 1/5 Name, Vorname Amtsbezeichnung, Personal-Nr. auf dem Dienstweg an das Schule Privatanschrift (mit Telefon-Nr. oder E-Mail-Adresse) Stellungnahme:
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