der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen AnwaltVerein



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Nr. 42, Dezember 2011 Internationaler Rechtsverkehr 2/2011 Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen AnwaltVerein Auszug aus der Gesamtausgabe Dieses PDF enthält lediglich eine Auswahl des aktuellen Mitteilungsblattes, das allen Mitgliedern zugesandt wird. Am Ende dieses Dokuments finden Sie eine Betrittserklärung. Europäisches Vertragsrecht als Option der Anwendungsbereich, die Wahl und die Lücken des Optionalen Instruments Professor Dr. Martin Gebauer Seite 6 Flucht vor dem deutschen AGB-Recht bei Inlandsverträgen Gedanken zu Art. 3 Abs. 3 Rom-I-VO und 1051 ZPO Rechtsanwalt Dr. Jörg Kondring Seite 28 Neue schweizerische Zivilprozessordnung Rechtsanwalt Urs Bürgi Seite 37 Aus der Arbeit der Arge Der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht : Eine Bedarfsanalyse Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann Seite 71

Nr. 42, Dezember 2011 Internationaler Rechtsverkehr 2/2011 Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft für Internationalen Rechtsverkehr im Deutschen AnwaltVerein

Inhalt Nr. 42 Dezember 2011 Editorial Endspurt und Ausblick, Rechtsanwalt Dr. Michael Brauch... 4 Einführung Vorwort, Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen... 5 Mitarbeit erbeten Mithilfe erwünscht Rechtsanwältin Dr. Malaika Ahlers, Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen... 5 I. Fachteil 1. Schwerpunktthema: Europäisches Kaufrecht a. Europäisches Vertragsrecht als Option der Anwendungsbereich, die Wahl und die Lücken des Optionalen Instruments Professor Dr. Martin Gebauer... 6 b. Das optionale Kaufrecht Eine Chance für Verbraucher und Unternehmer? Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen... 16 c. Flucht vor dem deutschen AGB-Recht bei Inlandsverträgen Gedanken zu Art. 3 Abs. 3 Rom-I-VO und 1051 ZPO Rechtsanwalt Dr. Jörg Kondring... 28 2. Andere Rechtsgebiete a. Neue schweizerische Zivilprozessordnung Rechtsanwalt Urs Bürgi... 37 b. Durchsetzung von Ansprüchen in Norwegen Dr. Roland Mörsdorf... 48 c. Die Gründung einer spanischen GmbH an einem Tag bzw. das neue spanische Kapitalgesellschaftsrecht Rechtsanwältin und Abogada inscrita Katharina Miller, LL.M. (Luxemburg)... 53 d. Anstehende Änderungen der GMAA-Schiedsgerichtsordnung Rechtsanwalt Matthias Zillmer... 57 3. Länderberichte a. Länderbericht Frankreich Rechtsanwältin Beatrice Deshayes... 60 b. Länderbericht Niederlande Rechtsanwältin Hildegard Weidinger... 67 c. Länderbericht Brasilien Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann... 69 2 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11

Nr. 42 Dezember 2011 Inhalt II. Aus der Arbeit der ARGE 1. Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht Der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht : Eine Bedarfsanalyse Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann... 71 2. Veranstaltungsberichte a. 15. Deutsch-Französisches Seminar Management rechtlicher Risiken im Unternehmen in Düsseldorf, 6./7. Mai 2011 Rechtsanwältin Andrea Hilgard... 73 b. Gemeinsames Seminar mit der Section of International Law (SIL) der ABA 2nd Annual Conference on Transatlantic Deals & Disputes in München, 19./20. Juni 2011 Rechtsanwalt Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M.... 75 c. Fachveranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung / ARGE Syndikusanwälte Privileges of In-House-Counsels Rechtsanwalt Thomas Marx... 76 d. Fachveranstaltung in Zusammenarbeit mit der Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA) Wichtige Klauseln in internationalen Handelsverträgen Ein Praxis Workshop Rechtsanwalt Dr. Thomas Miller... 77 e. Luncheon zum Thema Menschenrechte : Vorstellung der Arbeit von Avocats sans frontières Katrin Frank... 78 f. Ankündigung 16. Deutsch-Französisches Seminar am 11./12. Mai 2012 in Evian... 79 g. Veranstaltungsübersicht 2012... 80 3. Vertiefender Beitrag aus dem Newsletter 4. Referendariat Bestimmung des für die ausschließliche internationale Zuständigkeit maßgeblichen Sitzes einer Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen... 81 Wahlstation im Gottesstaat Rechtsreferendarin Navideh Maleki... 83 5. Neue Mitglieder... 85 6. Beitrittserklärung... 86 III. Aus der Arbeit aus dem DAV: hier internationales Berufsrecht 1. Aufnahme von Rechtsanwälten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Stellungnahme des DAV durch den Berufsrechtsausschuss... 87 2. Aufnahme von Rechtsanwälten aus Peru, Stellungnahme des DAV durch den Berufsrechtsausschuss... 89 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11 3

Editorial Nr. 42 Dezember 2011 Endspurt und Ausblick Dr. Michael Brauch, Rechtsanwalt in München Liebe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, werte Kolleginnen und Kollegen, während Sie das Mitteilungsblatt 2/2011 erhalten werden ringsum die Weihnachtsmärkte wieder aufgebaut, offensichtlich neigt sich also auch dieses Jahr wieder dem Ende zu und es ist Zeit für einen Rückblick auf 2011 und einen Ausblick auf 2012. Nach den sehr erfolgreichen Veranstaltungen der ARGE vor der Sommerpause haben wir leider kurzfristig unsere für den 11. November geplante Veranstaltung zur Euro-Krise mangels Beteiligung absagen müssen. Anscheinend sind in Anbetracht der sich zuspitzenden Situation um den Euro und der hiermit verbundenen Nachrichtenflut Alle so von diesem Thema übersättigt gewesen, dass sie trotz des interessanten Programms und der hochkarätigen Referenten nicht mehr an einer derartigen Veranstaltung teilnehmen wollten. Das deutsch-niederländische Symposium am 18./19. November in Köln hingegen war wie immer äußerst erfolgreich mit über 100 Teilnehmern. Für das Frühjahr 2012 planen wir in Zusammenarbeit mit dem Bar Council of England and Wales in Hamburg ein Seminar zu gesellschaftrechtlichen Themen insbesondere auch in prozessualer Hinsicht, das genaue Thema und der Termin werden rechtzeitig bekannt gegeben. Am 11./12. Mai 2012 findet sodann in Evian am Genfer See das 16. deutsch-französische Seminar statt zu dem Thema der Verantwortung der ausländischen Mutterfür ihre Tochtergesellschaft, jeweils in Deutschland und Frankreich in zivil-, arbeits- und strafrechtlicher Hinsicht. Das berufsrechtliche Thema dieser Veranstaltung wird sich mit Fragen des vom CCBE geplanten neuen Code of Conduct befassen. Beim DAT in München vom 14. 16. Juni 2012, der unter dem Generalmotto Die Kunst Anwalt zu sein Kunst, Kultur und Anwaltschaft steht, plant die ARGE zwei Veranstaltungen zu der Kunst der Anwälte unterschiedlicher Kulturen bei Vertragsverhandlungen und bei Plädoyers, sowie wie das traditionelle Luncheon mit einem Gastredner zum Thema Menschenrechte. Die Sprecher sind angefragt und werden ebenfalls in Kürze bekanntgegeben. Zu der Betreuung unserer ARGE innerhalb des DAV möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass der internationale Bereich und unsere ARGE seit September diesen Jahres in der Geschäftsführung des DAV betreut werden von Herrn Kollegen Franz Peter Altemeier, mit dem wir bereits auf einen guten Beginn der Zusammenarbeit zurückblicken können und uns auf die weitere gute Zusammenarbeit freuen. Nunmehr wünsche ich Ihnen eine gute Lektüre des vorliegenden Mitteilungsblattes, welches wieder zahlreiche hochaktuelle und interessante Beiträge enthält insbesondere zu dem Schwerpunkt des Europäischen Vertragsrechts sowie zahlreiche weitere wissenschaftliche Beiträge, Länderberichte aus Frankreich, den Niederlanden sowie Brasilien und Berichte über die in diesem Jahr durchgeführten Veranstaltungen. Mit besten Grüßen aus München, Ihr Dr. Michael Brauch Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Internationaler Rechtsverkehr 4 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11

Nr. 42 Dezember 2011 Einführung Vorwort Eigentlich hatten wir die Absicht, dieses Heft unserem Euro- Kongress Die latente Krise des Euro Herausforderungen an die Finanzmärkte, Regulierungsaufgaben der Staaten zu widmen, der für den 11. November in Berlin vorgesehen war. Leider ist dieser Kongress trotz eines wirklich sehr hochkarätigen Kreises von Referenten abgesagt worden, weil sich nur eine verschwindend geringe Zahl an Anwälten bereit fand, teilzunehmen. Über die Motive rätseln wir. Wir können nicht glauben, dass Anwälte tatsächlich nicht an grundlegenden politischen Themen interessiert sind, die für Europa als schicksalhaft gelten. Für Erläuterungen wären wir dankbar. Wir waren jedenfalls gezwungen, einen Plan B aufzustellen, der wir anfangs in der Euphorie über den Euro-Kongress gar nicht vorgesehen hatten. Da kam uns allerdings die EU-Kommission ein wenig zu Hilfe. Denn jetzt liegt der Entwurf einer Verordnung über ein Gemeinsames Optionales Kaufrecht vor. Es wird uns sicherlich noch längere Zeit beschäftigen. So haben wir damit erst einen zarten Anfang gesetzt, sozusagen als Appetithappen. Auch zeichnet sich dieses Heft durch eine neue, thematische Gliederung aus: Neben der bereits im letzten Heft gewählten Grundsatzaufteilung in I. Fachteil und II. Aus der Arbeit der ARGE finden Sie in letzterem neben den gewohnten Berichten aus den Seminaren der ARGE Länderberichte das ist neu und soll der vertiefenden Information aus unserer Schwerpunktthematik Bilaterales gelten. Bei II. finden Sie ferner die Rubrik Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht. Dies wird uns, wie wir meinen noch lange Zeit beschäftigen. Daneben werden im Fachteil immer wieder Beiträge aus Zeitschriften in Form eines Zweitdrucks zu finden sein, weil wir sie für wesentlich und wichtig für die Tagespraxis erachten. Doch soll dies nicht bedeuten, dass wir nicht doch vor allem sehr daran interessiert sind, von Ihnen den einen oder anderen Beitrag zu erhalten. Denn das Mitteilungsblatt soll eben und dies in erster Linie ein Organ der ARGE - von uns und für uns - sein. Auch für sonstige Anregungen sind wir dankbar. Berlin und Köln, Mitte November 2011 Malaika Ahlers Fritz Graf von Westphalen Mitarbeit erbeten Mithilfe erwünscht Sicherlich werden Sie jetzt spätestens nach der Überschrift sagen: Nicht schon wieder... Denn immer wieder ergehen Appelle, sich doch hier oder dort zu engagieren, etwas zu tun, was nicht im Kontingent der billable hours vermerkt ist. Die Redaktion des Mitteilungsblattes weiß dies nur zu gut. Denn schließlich ist genau ein solcher Appell vor einigen Monaten an uns selbst adressiert worden. Die Geschäftsführung des DAV für den Bereich des Internationalen hatte, wie Sie alle wissen, verschiedene neue Gesichter gesehen. Und es war auch dann deutlich geworden, dass die Geschäftsführung im Gegensatz zu früheren Zeiten nicht mehr für die Gestaltung des Mitteilungsblattes zuständig und verantwortlich sein dürfe. Wir mussten es also selbst in die Hand nehmen. In Dr. Philipp Wösthoff haben wir einen in höchstem Maß versierten Redakteur. Mit unglaublich viel Sachverstand und Engagement übernimmt er es, das Mitteilungsblatt druckfertig zu machen, so dass sie die Mitglieder es als ein wichtiges Informationsorgan zwei Mal pro Jahr in Händen haben können. Das ist eine immense Arbeit. Doch ein solches Blatt lebt als internes Organ für die Mitglieder der ARGE auch und vor allem von den Informationen, Mitteilungen und auch Aufsätzen, welche die Mitglieder selbst beisteuern. Darum, genau darum geht es uns. Genau in diese Richtung zielt unsere Bitte, unser dringlicher Appell. Wir möchten Sie herzlich einladen, uns mit Beiträgen zu überschütten. Wir sind an allen sachlich fundierten und aktuellen Beiträgen interessiert, ob das Anmerkungen zu Entscheidungen deutscher oder auch ausländischer Gerichte sind, ob es gar Fachaufsätze sind alles ist uns willkommen. Die Bandbreite der von uns im Mitteilungsblatt anzusprechenden und auch angesprochenen Themen ist dabei das wissen Sie aus Erfahrung ja nicht auf das Privatrecht oder gar das Kollisionsrecht begrenzt. Nein, wir sind vielfältig, ob es sich um Beiträge zum Gesellschaftsrecht, zum Kapitalmarktrecht oder auch Europarecht handelt alles findet unser Interesse. Und wenn wir von der Qualität überzeugt sind, dann findet dann auch der von Ihnen verfasste Beitrag sicherlich Eingang in das nächst verfügbare Heft des Mitteilungsblattes. Probieren Sie es einfach mal! Selbstverständlich sind wir auch offen, wenn Sie meinen, dass irgendwelche wichtigen Themen von Ihnen als Referent für eines der von uns veranstalteten Seminare angeboten werden sollten. Denn auch hier freuen wir uns immer wieder, wenn neue Kräfte nachwachsen, neue Gesichter sich auf das Podium wagen. Denn das ist ein wichtiges Zeichen für die Lebendigkeit unserer ARGE. Kurz: Wir freuen uns über jedes Zeichen der Mitarbeit! Köln und Berlin, Anfang November 2011 Dr. Malaika Ahlers Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11 5

Nr. 42 Dezember 2011 II. Aus der Arbeit der ARGE II. Aus der Arbeit der ARGE Fachanwalt für Internationales Wirtschaftrecht Der Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht : Eine Bedarfsanalyse von Rechtsanwalt Dr. Jan Curschmann, Hamburg* Besteht Bedarf für die Einführung einer Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht? Um diese Frage zu klären, hatte der GfA der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr für den 12. Oktober 2010 zu einem Workshop nach Frankfurt geladen. Das Interesse war beachtlich und das Ergebnis des Workshops eindeutig: die Teilnehmer waren sich einig, dass der GfA diese Initiative fortführen soll. Jetzt wird es darum gehen, auch die Mitglieder der gerade neu gewählten Satzungsversammlung zu überzeugen. Die Vorbereitungen werden noch einige Zeit dauern und Aufwand erforderlich machen: Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, die sich aufgerufen fühlen, sind zur Mitarbeit willkommen. A. Gründe für die Einführung einer Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht In der Satzungsversammlung wird heute nicht mehr oder allenfalls noch vereinzelt die Grundsatzfrage diskutiert, ob Fachanwaltsbezeichnungen überhaupt notwendig sind. Sie sind nach heutigem Verständnis aus dem Berufsrecht nicht mehr wegzudenken. Zwei wesentliche Aspekte werden angeführt: (a) Dem Mandanten, der den ausgewiesenen Fachmann sucht, soll diese Suche erleichtert werden. (b) Nur durch überragende Qualität und Spezialisierung kann die Anwaltschaft sich als alleinige Vertreterin in allen Rechtsangelegenheiten auf dem umkämpften Rechtsberatungsmarkt behaupten. Unter beiden Aspekten bestand nach einhelliger Auffassung der Teilnehmer des Workshops Bedarf für die Einführung der Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht. Die Mandatsarbeit mit Auslandsbezug betrifft ein in tatsächlicher Hinsicht abgrenzbares Fachgebiet, welches für große Teile der Bevölkerung von hoher Wichtigkeit ist. Es zeichnet sich durch tatsächliche und rechtliche Komplexität aus. Die mit der Einführung einer entsprechenden Fachanwaltsbezeichnung einhergehende und sichtbar werdende Spezialisierung führt zu einem Qualitätszuwachs und schärft das Profil des deutschen Anwaltes. Damit sind durchaus nicht nur diejenigen deutschen Anwälte gemeint, die in großen Sozietäten tätig sind: Diese Anwälte weisen ihre internationale Qualifikation in der Regel durch den Erwerb eines LL.M. nach. Die neue Fachanwaltsbezeichnung wird vielmehr gerade die Wettbewerbsfähigkeit von Anwälten aus kleinen und mittelgroßen Kanzleien und solchen außerhalb der Großstädte stärken. Das Fachgebiet Internationales Wirtschaftsrecht ist durch den geforderten Auslandsbezug eigenständig, gleichzeitig als Querschnittsmaterie aber auch breit aufgestellt. Wegen des Erfordernisses des Umganges mit dem Kollisionsrecht und fremden Rechtsordnungen, anderen Kulturen und anderen Sprachen ist das Fachgebiet schwierig und erfordert deshalb den Spezialisten. Der Allgemeinanwalt verfügt in der Regel über diese Kenntnisse ebenso wenig wie die auf ein Fachgebiet spezialisierten Kollegen. Ein Allgemeinanwalt wird ferner kaum jemals Gelegenheit haben, vor dem EuGH oder dem Gericht erster Instanz aufzutreten. Er wird weder vertiefte Kenntnisse im Europäischen Wettbewerbsrecht haben noch an internationalen Schiedsverfahren beteiligt sein. Das sind Fälle für Spezialisten, also den zukünftigen Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht. Themenvielfalt, Schwierigkeit und Komplexität der Rechtsmaterie werden eindrucksvoll durch die zahlreichen internationalrechtlichen Veröffentlichungen und Fachzeitschriften (RIW, GRUR International, IHR etc.) belegt. Die neue Fachanwaltsbezeichnung ist zum bereits existierenden Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht deutlich abgegrenzt. Zwar werden nach 14 i FAO für diesen Fachanwalt Nachweise über besondere Kenntnisse verlangt im u.a. Internationalen Handelsrecht und Internationalen Gesellschaftsrecht also Rechtsbereichen, die auch für den neu zu schaffenden Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht unerlässlich sind. Indes: als Querschnitts-Fachgebiet mit vielfältigen Rechtsbereichen sind die nachzuweisenden Kenntnisse des neuen Fachanwaltes deutlich anders gewichtet. Durch den im Vordergrund stehenden Auslandsbezug mit den hierfür erforderlichen besonderen Kenntnissen und Erfahrungen ergibt sich eine eindeutige und hinreichende Abgrenzung von anderen Fachanwaltschaften und insbesondere dem Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die hohe Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen gewährleistet eine breite Nachfrage nach internationalrechtlichen Beratungsleistungen. Deutschland ist eine Exportnation mit den sich daraus ergebenden vielfältigen internationalen Handelsbeziehungen. Für mittelständische Unternehmen ist es ebenso wie für Großunternehmen heutzutage selbstverständlich, Tochtergesellschaften oder jedenfalls Repräsentanzen im europäischen Ausland, vielfach auch auf anderen Kontinenten zu unterhalten. Viele Bürger haben Vermögen in anderen Ländern. Ehen zwischen Staatsangehörigen verschiedener Länder sind heute eine Selbstverständlichkeit, mit allen sich daraus ergebenden Fragen des Familiengüterrechtes und Erbrechtes. Die Einführung einer Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht dient der Erhaltung und Ausweitung anwaltlicher Tätigkeitsfelder im Wettbewerb mit Dritten. Sie stärkt die Stellung deutscher Anwälte im Wettbewerb mit ausländischen Kollegen. Die Notwendigkeit dafür haben die im Jahre 2008 an- Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11 71

II. Aus der Arbeit der ARGE Nr. 42 Dezember 2011 gestoßene Initiative Law made in Germany und ihre Hintergründe mehr als deutlich gezeigt. Das deutsche Recht und mit ihm die deutsche Anwaltschaft stehen im internationalen Wettbewerb. Es geht um die Teilhabe deutscher Anwälte am großen Kuchen von Beratungsleistungen mit internationalem Bezug. Dafür kann nur hilfreich sein, wenn es zukünftig einen bar approved specialist for international business law gibt. B. Rechtfertigung der vorgeschlagenen Bezeichnung Voraussetzung für neue Fachanwaltsbezeichnungen ist nach den Vorgaben der Satzungsversammlung, dass das betreffende Fachgebiet hinreichend breit, schwierig und abgrenzbar ist. Die Bezeichnung Fachanwalt für Internationaler Rechtsverkehr als Ableitung aus dem Namen der Arbeitsgemeinschaft erfüllt diese Kriterien nicht. Denn dafür müsste das Fachgebiet zumindest auch die Rechtsbereiche des internationalen Familienrechts, des gesamten Ausländerrechts einschließlich des Asylrechtes und Staatsangehörigkeitsrechtes und schließlich auch das Völkerrecht einschließen. Damit wäre das Fachgebiet zwar (äußerst) breit und schwierig, indes nicht hinreichend abgrenzbar und nicht fokussiert genug. Ebenfalls nicht in Betracht kommt ein Fachanwalt für Internationales Handelsrecht. In einer Exportnation, wie es Deutschland ist, muss jeder auf das Handelsrecht spezialisierte Anwalt mit den internationalen Bezügen seiner Arbeit vertraut sein. Er muss das einheitliche Kaufrecht kennen, die INCOTERMS und die UNIDROIT-Regeln, um nur die wichtigsten Rechtsgrundlagen zu nennen. Die Internationalität seiner Mandatsarbeit ist für den auf das Handelsrecht spezialisierten Rechtsanwalt nichts Besonderes, sondern die Regel. Dieses Spezialwissen ist von der bereits existierenden Fachanwaltsbezeichnung Handels- und Gesellschaftsrecht abgedeckt. Die Fachanwaltsbezeichnung Internationales Wirtschaftsrecht erfüllt hingegen die eingangs genannten Anforderungen. Das Fachgebiet ist hinreichend breit, fraglos schwierig und durch seine Beziehung zu Wirtschaftsfragen mit Auslandsbezug abgrenzbar. C. Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse, 4 FAO Nach den Vorstellungen des GfA ist der Besuch eines anwaltsspezifischen Lehrganges im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts in der Regel Voraussetzung für den Erwerb der für die Fachanwaltsbezeichnung relevanten besonderen theoretischen Kenntnisse. Für die Gesamtdauer des Lehrganges ist von 120 Zeitstunden auszugehen. Für den Fachbereich Internationales Wirtschaftsrecht ist im Rahmen eines in die Fachanwaltsordnung (FAO) neu einzufügenden 14 n FAO der Nachweis von Kenntnissen in folgenden Bereichen vorzusehen, wobei die Verteilung der Zeitstunden noch festzulegen sein wird: 1.) Kollisionsrecht (IPR); 2.) Grundkenntnisse ausländischen nationalen Vertragsrechtes, insbesondere englischsprachiger Verträge nach Vorgaben des Common-law und Droit Continental 3.) Internationales Handelsrecht, insbes. UN-Kaufrecht, IN- COTERMS, UNIDROIT-Grundregeln des internationalen Handelsverkehrs, Zollrecht und Grundzüge des grenzüberschreitenden Forderungseinzuges; 4.) Ausländisches Gesellschaftsrecht, einschließlich Bezügen zum Steuerrecht; 5.) Grundzüge des nationalen und ausländischen Wettbewerbsrechts, einschließlich des Kartellrechtes, des Beihilfeund Subventionsrechtes, des Rechtes über den unlauteren Wettbewerb und der Bezüge zum Markenrecht; 6.) Internationales Arbeits- und Sozialrecht; 7.) Internationales Insolvenzrecht; 8.) Unternehmensbezogene Grundkenntnisse des internationalen Familiengüter- und Erbrechtes; 9.) Grundkenntnisse des internationalen Kapitalmarkt- und Finanzrechtes; 10.) Europäisches Verfahrensrecht, insbesondere Verwaltungsverfahren sowie Verfahren vor dem EuGH und dem Gericht Erster Instanz; 11.) Ausländisches und internationales Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht, insbes. ICC-Regeln, UNCITRAL- Regeln, IBA-Rules of taking of evidence. D. Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen, 5 FAO Der Erwerb der für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen praktischen Erfahrungen setzt nach 5 FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung im betreffenden Fachgebiet als Rechtsanwalt eine bestimmte Mindestzahl von Fällen persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechtes besteht wegen des Auslandsbezuges die Besonderheit, dass die Fälle vielfach rechtlich und tatsächlich komplex sind. Der Auslandsbezug bringt ferner mit sich, dass Verfahren vor (internationalen) Schiedsgerichten oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten, aber auch im Bereich der Mediation und im Bereich der Zwangsvollstreckung vor ausländischen Gerichten bei den Fallzahlen einzubeziehen sind. Es erscheint deshalb ausreichend, wenn der Antragsteller in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung 50 Fälle, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren bearbeitet hat. Folgende Regelung befürwortet der GfA nach derzeitigem Beratungsstand: 50 Fälle mit Auslandsbezug, davon mindestens 10 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten, Schiedsgerichten, bei Mediationsverfahren oder vor Behörden. Verfahren der Zwangsvollstreckung vor ausländischen Gerichten gelten als rechtsförmliche Verfahren. Ein Auslandsbezug liegt insbesondere vor, wenn einer der Beteiligten im Ausland ansässig oder die Anwendung internationalen oder ausländischen Rechtes zu prüfen ist. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des 14 n Nr. 2 bis 9 FAO beziehen, wobei mindestens je drei Fälle auf die Bereiche des 14 n Nr. 2 und Nr. 3 entfallen müssen. 72 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11

Nr. 42 Dezember 2011 Veranstaltungsberichte II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungsberichte 15. Deutsch-Französisches Seminar Management rechtlicher Risiken im Unternehmen Düsseldorf Meerbusch, 6./7. Mai 2011 15. Deutsch-Französisches Seminar von Rechtsanwältin Andrea Hilgard, Königstein/Ts.* Zum 15. Mal hatten die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverein und die internationale Abteilung der Association des Avocats Conseils d`entreprises (ACE) unter der bewährten Federführung der Kollegen Dr. Michael Brauch, Bénédicte Quérenet-Hahn und Christian Connor zum Deutsch-Französischen Seminar eingeladen, das in diesem Jahr am 06. und 07. Mai in Düsseldorf - Meerbusch stattfand. Bei strahlendem Wetter mit beinahe schon sommerlich anmutenden Temperaturen fanden sich die zahlreichen Teilnehmer am Rhein ein, um im Wesentlichen dem Titel der Veranstaltung folgend - der Frage nach dem Management rechtlicher Risiken in Unternehmen nachzugehen. Es saßen daher auf dem Podium nicht nur Anwälte, sondern auch Unternehmensjuristen, die täglich darüber befinden müssen, wie sie intern und durch externe Berater die rechtlichen Risiken für ihre Unternehmen steuern und begrenzen können. Hierbei wurde schnell klar, dass die Unternehmen im Gegensatz zu früher heute ein viel größeres Augenmerk auf die den einzelnen Aktivitäten der Unternehmen innewohnenden Risiken verwenden (müssen), um je nach Erkenntnis präventiv tätig zu werden, indem sie Kontrollsysteme zur Überwachung und Steuerung rechtlicher Risiken schaffen. Die Frage ist also, wie sie diese Risiken begrenzen können, idealerweise sogar verhindern, zumindest annähernd. Schließlich steht auch und vornehmlich die Reputation der Unternehmen auf dem Spiel. Dies erklärt die zunehmend zu beobachtende Tendenz von Unternehmen, sich eigenen Compliance-Regeln zu verpflichten, um die Einhaltung geltenden Rechts sowie interner Richtlinien und Grundsätze sicherzustellen. In diesem Zusammenhang kommt dem Faktor Zeit eine wesentliche Rolle zu: Die zunehmende Internationalisierung und die immer komplexer werdenden Gesetze (deren Einhaltung sich zunehmend schwierig gestaltet) erhöhen die Gefahr eines Rechtsverstoßes immens. Unternehmensinhaber und Geschäftsführer von Unternehmen sehen sich verstärkt in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass geltendes Recht im Unternehmen eingehalten wird. Die Anforderungen können dabei nach Unternehmensgröße und Branche variieren. Die Unternehmen sind so gezwungen, wirksame Systeme zu erarbeiten, die nicht nur den aktuellen Risiken die Stirn bieten, sondern gleichermaßen vorausschauend auch etwaige zukünftige Risiken mit einbeziehen. Ein Ziel des Seminars war es daher, aufzuzeigen, welche Rolle einerseits dem Unternehmensjuristen bei der Beurteilung von Risiken seines Unternehmens und welche Rolle andererseits dem Anwalt als externem Berater in diesem Gefüge zukommt. So widmete sich der erste Teil des Seminars dem Management von Produktrisiken, von Umweltrisiken sowie von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Mitarbeiter. Aufgrund der anschaulichen, zum Teil auch bestürzenden Beispiele aus den genannten Bereichen waren sich Unternehmensjuristen und Anwälte einig, dass sich die Begrenzung der Risiken in zwei Etappen vollziehen müsse: In der Einschätzung und Bewertung der Risiken einerseits und in der Aufstellung wirksamer Präventionsmaßnahmen andererseits. Hierbei ist ein enges Zusammenwirken zwischen den opérationnels, Ingenieuren und Juristen innerhalb der Unternehmen gefragt, denn allein die umfassende Kenntnis aller betrieblichen Sachvorgänge versetzt sowohl den Unternehmensjuristen als auch den Anwalt in die Lage, dem Unternehmen geeignete Präventionsmaßnahmen zur Risikobegrenzung vorzuschlagen. Der zweite Teil des Seminars war dem Vertragsmanagement sowie der Steuerung von Rechtsstreitigkeiten im Unternehmen gewidmet. Bemerkenswert ist, welche ausgefeilten Profile einige Unternehmen aufgestellt haben, die sie den jeweiligen Verantwortlichen bei der Durchführung ihrer unternehmerischen Geschäfte an die Hand geben. Diese Profile erlauben eine umfassende Begleitung einer Aktivität bereits im Vorfeld eines Vertrages über den Vertragsschluss hinaus während dessen gesamter Laufzeit bis hin zu seiner Beendigung. Dies bewirkt eine kontinuierliche Kontrolle der Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Vertragspartnern. Durch die Aufstellung dieser Profile und deren ständige Überprüfung mit gelegentlicher Anpassung können die Unternehmen ihre Bedürfnisse präzise definieren. Und hier kommt der Anwalt als externer Berater ins Spiel: Seine Inanspruchnahme ist vornehmlich bei größeren Geschäften gefragt, die er aufgrund seiner Spezialkenntnisse juristisch zuverlässig betreut, indem er von Anfang an in das Geschäft mit einbezogen ist, die Risiken aufzeigt, das Prozedere vorgibt, die Unternehmen vor allem auch vorausschauend berät und sie bei etwaigen Prozessen vertritt. Im letzten Teil des Seminars standen aktuelle Tendenzen bei der zivil- und strafrechtlichen Inanspruchnahme der Unternehmensleitung sowie ein immer wieder aktuelles berufsrechtliches Thema auf dem Programm, und zwar die Möglichkeit der Begrenzung der persönlichen Berufshaftung des Anwalts. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere der Frage nachgegangen, wie Anwälte durch Vertrag oder Gestaltung der Rechtsform ihrer Kanzlei ihre persönliche Haftung begrenzen können. Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11 73

II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungsberichte Nr. 42 Dezember 2011 An dieser Stelle gebührt den engagierten Referenten großer Dank, namentlich Dr. Ulrich Hagel (Bombardier Transportation GmbH, Berlin), Kai Uwe Klichowski (SPX International eg, Garching), Susanne Margossian (United Pharmaceuticals, Paris), Alexandre Moustardier (Hugo Lepage, Paris), Pierre Thourel (Essilor International, Paris) und Evelyne de la Chesnaye (DuPont de Nemours, Paris) für den Unternehmensbereich sowie William Feugère (Campbell, Philippart, Laigo et Associés, Paris), Dr. Philipp Göz (Noerr LLP, München), Christophe Gronen (BMH Avocats, Paris), Mary-Daphné Fishelson (La Garanderie et Associés), Véronique Fröding (Gide, Paris), Dr. Johannes Grooterhorst (Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf), Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig (Hengeler Mueller, Frankfurt a. M.), Carsten Laschet und Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen (Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Köln) und Alexander Schemmel (Roxin Rechtsanwälte LLP, München) aus dem Bereich der Anwaltschaft. Dank auch der Erfahrungen und Beobachtungen des aufmerksamen Auditoriums entfachte sich eine äußerst lebhafte und ertragreiche Diskussion zu den behandelten Themen, wie sie dem Deutsch- Französischen Seminar eigen ist. Nach dem offiziellen Teil luden unsere treuen Freunde, die Eheleute Dr. Grooterhorst aus Düsseldorf, alle Seminarteilnehmer und deren Begleiter zu einem stimmungsvollen Cocktail zu sich nach Hause ein. Der Abend klang in geselliger Runde bei anregenden Gesprächen in einem hervorragenden Restaurant am Rhein aus. Wir freuen uns schon jetzt auf Sie beim 16. Deutsch-Französischen Seminar zu einem sicherlich spannenden und aktuellen Thema am 11. und 12. Mai 2012 im französischen Evian also bitte gleich den Termin vormerken! * Rechtsanwältin Andrea Hilgard 61462 Königstein/Ts. kanzlei@rahilgard.de 74 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11

Nr. 42 Dezember 2011 Veranstaltungsberichte II. Aus der Arbeit der ARGE Gemeinsames Seminar mit der Section of International Law (SIL) der ABA 2nd Annual Conference on Transatlantic Deals & Disputes, München, 19./20. Juni 2011 Erfolgreiche zweite deutsch-amerikanische Seminartagung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M., Frankfurt* Nach dem großen Erfolg des gemeinsamen von der DAV Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr und der ABA Section of International Law am 21. Juni 2010 in Frankfurt am Main veranstalteten Seminars Transatlantics Deals & Disputs; How to avoid shipwrecks in U.S. German Business fand am 20. Juni 2011 in München die Folgeversanstaltung unter dem Titel Successfully Navigating Hazardous Waters: The Second Annual Conference on Transatlantic Deals and Disputes statt. Die Teilnehmerzahl überschritt erneut die Einhundertergrenze. Neben zahlreichen bekannten Gesichtern auf deutscher wie amerikanischer Seite waren wiederum Teilnehmer nicht nur aus den USA und Deutschland, sondern auch aus Frankreich, Österreich, Tschechien, der Schweiz, den Niederlanden, Luxemburg und Belgien angereist. Das anspruchsvolle Tagungsprogramm gliederte sich nach einer vormittäglichen Plenarsitzung in die zwei im Programmtitel Deals & Disputes anklingenden Tagungsstränge, den Transaction Track und den Dispute Resolution/Litigation Track. Im Transaction Track wurden unter dem Titel The New Workforce global and mobile unter der Moderation von Gabrielle M. Buckley auf arbeitsrechtliche Fragen im weitesten Sinne (Immigration, Privacy Regulation, discrimination, Social Media etc.) Antworten von zwei amerikanischen Anwälten (Philip M. Berkowitz, New York und Teri A. Simmons, Atlanta) sowie zwei deutschen Anwälten (Dr. Thomas Müller-Bonanni, Düsseldorf und Bettina Offer, Frankfurt) gesucht und gegeben. Das Data Protection und Privacy-Thema wurde am späteren Nachmittag in einer zweiten Veranstaltung unter Moderation von Wilhelm J. Ziegler aus Atlanta auch unter dem Gesichtspunkt der nationalen (vor allem U.S.) Sicherheitsvorkehrungen und ihrer Grenzen weiterverfolgt. Die amerikanische Sichtweise wurde dabei von Pamela Jones Harbour, Washington D.C., vertreten; die europäische von Dr. Ulrike Elteste, Frankfurt, Günther Leissler, Wien, und Dr. Christian Laux, Zürich. Zuvor war am frühen Nachmittag nach dem luncheon, das eine willkommene Gelegenheit zum Networking bot, im Transaction Track die Frage der Durchgriffshaftung oder in amerikanischer Sprachweise des sogenannten Piercing of the Corporate Veil erörtert. Jürgen Ostertag aus New York stand dabei ebenfalls drei Rechtsanwälten aus den deutschsprachigen Ländern gegenüber, dem Verfasser aus Frankfurt, Bettina Knoetzl aus Wien und Dr. Katja Roth Pelanda aus Zürich. Bei der über das deutsche Verständnis der Durchgriffshaftung (von der Gesellschaft auf die Gesellschafter) hinausgehenden Diskussion, die auch die Haftung von directors, also Aufsichtsräten und Vorständen bzw. Geschäftsführern einschloss, zeigte sich, dass Rechtsdogmatik und Rechtspraxis nicht nur zwischen den beiden EU-Staaten, Deutschland und Österreich, sondern auch mit der Schweiz sehr ähnlich sind. Auch die aus einem von der deutschrechtlichen Gesellschaftsrechtslehre sehr unterschiedlichen Verständnis kommende amerikanische Rechtsprechung kommt allerdings in den meisten Fällen zu vergleichbaren Ergebnissen. In der verfahrensrechtlichen Abteilung wurde unter dem Titel US. Discovery of German, Austrian and Swiss Parties and Non-Parties: A Square Peg in a Round Hole? der Dauerbrenner discovery in allen Aspekten unter dem Vorsitz von Birgit Kurtz aus New York von Eckard von Bodenhausen, Hamburg, Dr. Anke Meier, München, Dr. Christian Klausegger, Wien und Pierre-Yves Gunter, Genf sowie Torsten M. Kracht, Washington D.C., diskutiert und dankenswerterweise häufig en detail beschrieben und erklärt. Wie so oft bei der Diskussion von discovery und insbesondere pre-trial discovery stand neben der Frage, nach dem Wie und Warum auch das wie kann ich es vermeiden im Zentrum. Nach der Mittagspause schloss sich in diesem Track ein von Florian Neumayr aus Wien moderiertes Kartellrechtsfragen betreffendes Seminar an, das von Dr. Friedrich-Wenzel Bulst, Brüssel, Thomas B. Paul, Düsseldorf, Megan E. Jones, Washington D.C. und Kylie Sturtz, Leuven, bestritten wurde. Den Abschluss machte ein neben den Rechtsanwälten Dr. Clemens Tobias Steins und Florian Bruder, auch von zwei Syndikus-Anwälten, Iris Mok, Intel Mobile Communications GmbH und Michael Tierney, Infineon Technologies AG alle aus München, bestrittenes patentrechtliches Seminar, in dem die interessierten Hörer in wichtige Aspekte patentrechtlicher Praxis von der Verfolgung von Patenrechtsverletzungen bis zum Auslizenzieren einschließlich Insolvenzrisiken u. s. w. eingeführt wurden. Das in jeder Hinsicht fachlich wie atmosphärisch bei herrlichem bayerischem Sommerwetter von allen Teilnehmern genossenes Seminar, fand seinen kulinarischen Abschluss im Restaurant Hunsinger. Es besteht die Erwartung, dass die deutsch-amerikanischen Seminare, wenn nicht jährlich, so doch biannually fortgesetzt werden. An Themen wird es sicherlich nicht mangeln. Gespannt darf man sein, ob der Titel wieder maritime Anleihe nimmt. * Rechtsanwalt/Attorney at Law (N.Y.) Prof. Dr. Hanns-Christian Salger, LL.M. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz SALGER Rechtsanwälte 60598 Frankfurt salger@salger.com Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11 75

II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungsberichte Nr. 42 Dezember 2011 Fachveranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung / ARGE Syndikusanwälte Privileges of In-House-Counsels Fachveranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss Außergerichtliche Konfliktbeilegung 1 von Rechtsanwalt Thomas Marx, Brüssel* Das Beste kommt zum Schluss. Der Devise trug auch auf die zeitlich letzte Veranstaltung des Anwaltstages mit solider Teilnehmerzahl und einem berufspolitisch hochinteressanten Thema Rechnung. Der Ausschuss Alternative Konfliktbeilegung und die Arbeitsgemeinschaften Internationaler Rechtsverkehr und Syndikusanwälte versammelten am 4. Juni 2011 ein hochkarätiges Podium, um das Verhältnis von Syndikusanwälten und extern niedergelassenen Anwälten zu diskutieren. Den Hintergrund bildeten die EuGH-Entscheidung Akzo Nobel und der Syndikusbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2011. Überraschenderweise konnte Moderator Dr. Christian Duve am Ende vor allem Gemeinsamkeiten feststellen. Dass der EuGH bei Kartelluntersuchungen keine geschützten blackboxes habe zulassen wollen, sei für sich genommen richtig. Das Ziel, ermittlungsfreie Räume im Unternehmen zu erreichen, indem der EuGH das Anwaltsgeheimnis für den Unternehmensanwalt streiche, gehe an der Sache vorbei. Verfahrensrechtsexperte Prof. Dr. Burkhard Hess, Universität Heidelberg, stimmte der Analyse zu. Der EuGH sei die falsche die falsche Instanz, um Rolle und Rechte der Unternehmensanwälte zu regeln und forderte den Gesetzgeber auf, Klarheit zu schaffen. Der Syndikusanwalt sei kein Rechtsverhinderer, sondern Anwalt im Unternehmen und damit erster Ansprechpartner, wenn es um die Einhaltung des Rechts in der Wirtschaft gehe, so Siemens-Syndikusanwalt Dr. Ulrich Bauer. Die vom EuGH bemühte Unabhängigkeit tauge nicht als Abgrenzungskritierium. Unabhängigkeit sei letztlich eine Charakterfrage. Das Unternehmen als Mandant wolle vom Syndikusanwalt ebenso wie vom externen Anwalt eine klare Rechtsauskunft und keine Abnicker. Einen Anstellungsvertrag hätten auch viele externe Anwälte mit ihren Kanzleien. Auch Prof. Dr. Siegfried Elsing, der auf dem Panel die extern niedergelassene Anwaltschaft vertrat, kritisierte den Generalverdacht gegenüber Syndikusanwälten, den das Akzo-Urteil zum Ausdruck bringe. Strukturelle Unterschiede ließen sich al- lerdings nicht leugnen, sei es der Grad wirtschaftlicher Abhängigkeit, das Haftungsprivileg des Syndikusanwalts gegenüber dem Arbeitgeber oder die Nichtpostulationsfähigkeit gemäß 46 BRAO. Dr. Dietrich Rethorn, Chefsyndikusanwalt der Hessisch-Thüringischen Landesband, wies auf die Zweischneidigkeit des 46 BRAO hin: Historisch betrachtet ist das eine Konkurrenzschutzklausel. Das Gefühl der Konkurrenz sei immer noch da. Dabei, so Rethorn, gäbe es sicher viele Mandate für externe Rechtsanwälte nicht, wenn nicht zuvor die Syndikusanwälte die rechtlichen Probleme eines Sachverhaltim Unternehmen herausarbeiten würden. Bauer verdeutlichte die Aufgabenverteilung zwischen Externen und Syndikusanwälten, Unternehmen bräuchten den Sachverstand des externen Anwaltspunktuell: Wenn er für das Unternehmen mehr sein soll, muss er Syndikusanwalt werden. Hesskonstatierte einen Umbruch im Leitbild des Anwalts und fragte, 46 BRAO Wozu brauchen wir den?. In den Mittelpunkt der Diskussion, so Elsing, gehöreder Rechtsschutz des Mandanten und das damit verbundene Recht als Mandant, sich seinen Rechtsbeistand frei zu wählen. Wir müssen betonen, wir sind Anwälte. An EuGH und BGH gerichtet, lautet die Frage: Rechtfertigen die Unterschiede zwischen extern niedergelassenen Anwälten und Syndikusanwälten eine unterschiedliche Behandlung?. Eine Frage, mit der der nächste Anwaltstag beginnen könnte. * Rechtsanwalt Thomas Marx Geschäftsführer Deutscher Anwaltverein Abteilung EU-Angelegenheiten B-1040 Brüssel 1 Es handelt sich bei dem Beitrag um eine Zweitveröffentlichung des Beitrages des Autors aus dem AnwBl 2011, S. 643. 76 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11

Nr. 42 Dezember 2011 Veranstaltungsberichte II. Aus der Arbeit der ARGE Fachveranstaltung in Zusammenarbeit mit der Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA) Wichtige Klauseln in internationalen Handelsverträgen Ein Praxis Workshop ARGE, AIJA und wichtige Klauseln in Internationalen Handelsverträgen von Rechtsanwalt Dr. Thomas Miller, Berlin* Die Symbiose ARGE, AIJA und wichtige Klauseln in Internationalen Handelsverträgen mündete beim 62. Deutschen Anwaltstag in Straßburg in einem Praxis-Workshop. Die ARGE und die AIJA, Association Internationale des Jeunes Avocats, die sich als einzige weltweite Vereinigung junger Juristen versteht, kooperieren seit Mitte der 90er Jahre; eine Reihe von Seminaren wurden erfolgreich gemeinsam organisiert. Es besteht das Bestreben, diese Kooperation fortzusetzen, und zwar auch um AIJA-Mitglieder, die ihre aktive Tätigkeit dort mit Erreichen des 45. Lebensjahres beenden müssen, für die Arbeitsgemeinschaft zu begeistern und zu gewinnen. Dies war in der Vergangenheit durchaus erfolgreich. Der 62. Deutsche Anwaltstag, der in Straßburg stattfand, also ein internationaler war, bot in besonderem Maße die Gelegenheit zur Einbindung in die AIJA in das Programm des Anwaltstages. Thema (oder Topic ) waren wichtige Klauseln in Internationalen Handelsverträgen. Vorgestellt wurden diese von Christine Borfiga, Wragge & Co., Paris, Oliver Cleblad, Mannheimer Swartling, Frankfurt/Main und Dr. Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg, diskutiert wurden sie mit den rund 40 Teilnehmern. An einem informativen Beispiel der Cuckoo Clock International GmbH, ein namenhafter Hersteller von patentierten Kuckucksuhren, wurden die mit einer internationalen Tätigkeit einhergehenden möglichen Schwierigkeiten und Risiken aufgedeckt, beginnend mit einer wirksamen, praktikablen und vor allem interessengerechten Rechtswahlklausel. Aus der unbedarften Wahl des Rechts eines Drittstaates, nur weil sich beide Vertragsparteien nicht auf eines der nationalen Rechte einigen können, kann durchaus die berühmte Wundertüte werden, mit für den Mandanten nur schwer abschätzbaren Risiken. Dies zeige bereits ein Vergleich des deutschen und französischen Rechts. So sind Gewährleistungsrechte, Schadensersatzhaftung, Verjährungsfrist im bürgerlichen Gesetzbuch einerseits und dem Code Civil andererseits zum Teil unterschiedlich geregelt, obwohl die beiden Rechtssysteme doch eng verbunden sind. Eindrucksvoll wurde die Problematik dargelegt bei der Kaufpreisabsicherung durch einen Eigentumsvorbehalt, bei garantie- bzw. schuldversprechensähnlichen Verpflichtungserklärungen ( Letter of Commitment /Bankgarantie/-bürgschaft) oder einem Dokumentenakkreditiv ( Letter of Credit ). Praxisübliche Standardvertragsbedingungen wie UCP 600, URDG 758, URC 522, ISP 1998 (abzurufen unter http://www.iccwbo.org/ policy/banking/) und die Incoterms (International Commercial Terms), die von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce ICC) entwickelt wurden stellten die Referenten vor und erläuterten diese. Der Anspruch des Mandanten aus dem bestgestalteten Vertrag ist aber dann nicht werthaltig, wenn er tituliert nicht vollstreckt werden kann. Dies ist wiederum bei der Wahl des Gerichtsstandes zu berücksichtigen: Deutsche Titel können etwa in China, Korea, Jemen oder Saudi-Arabien wenn überhaupt nur mit großen Problemen vollstreckt werden; in den USA variiert die Vollstreckbarkeit von Staat zu Staat. Auch das ist bei der Gestaltung der Verträge zu berücksichtigen. Vielfach wird sich deshalb der Abschluss einer Schiedsabrede empfehlen. An der als Workshop ausgelegten Veranstaltung beteiligten sich die rund 40 Teilnehmer aktiv an der Diskussion. Es war eine gelungene Veranstaltung. * Rechtsanwalt/Notar Dr. Thomas Miller HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 10719 Berlin Thomas.miller@heussen-law.de Empfehlenswerter wäre dann schon z.b. das UN-Kaufrecht zu vereinbaren, das aber ggf. auch anzupassen ist. Es ist der Kautelarjurist gefragt, der bei seinen Klauseln die internationalen Besonderheiten zu berücksichtigen hat. Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11 77

II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungsberichte Nr. 42 Dezember 2011 Luncheon zum Thema Menschenrechte : Vorstellung der Arbeit von Avocats sans frontières Luncheon zum Thema Menschenrechte : Vorstellung der Arbeit von Avocats sans frontières 1 von Katrin Frank Ruanda, Kambodscha und Mali sind Beispiele für Länder, in denen der Zugang zum Recht für viele Menschen mit Unwägbarkeiten verbunden ist. Der Aufbau der Rechtsstaatlichkeit ist vordringlich. François Cantier, Präsident der französischen Vereinigung Avocats sans Frontières France, setzt sich gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen hierfür ein. Im Rahmen des traditionellen Luncheons lud ihn die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr ein, über seinen Einsatz und das Engagement der französischen Anwaltschaft zu sprechen. Cantier zufolge sind Anwälte nicht nur Partner in der Sache, wenn es um Gerechtigkeit und Freiheit in Europa geht. Er betont, dass sich die Anwaltschaft gerade an solchen Orten engagieren muss, wo Kolleginnen und Kollegen bedroht und verfolgt werden. Auch gelte es Menschen Rechtsbeistand zu leisten, wenn er ihnen ansonsten verwehrt würde. So setzte sich Avocats sans Frontières nach dem Genozid in Ruanda besonders vehement für die Aufklärung von Kriegsverbrechen ein. Die Organisation unterstützte die Arbeit vor Ort durch dringend benötigtes anwaltliches Know-how. Allein das Engagement lokaler Kräfte wäre der Lage nicht gerecht geworden, so Cantier. Damit sich die Kollegen optimal auf den Einsatz im Ausland vorbereiten können, bietet ihnen Avocats sans Frontières Trainings- und Fortbildungsveranstaltungen an. Finanziert wird die Arbeit der Organisation durch Spenden von Kanzleien, Kammern, Stiftungen und Ländern. Das traditionelle Luncheon der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Rechtsverkehr war in diesem Jahr ein Appell an das deutsche Auditorium. Cantier rief die rund 70 Teilnehmer dazu auf, selbst Initiative zu ergreifen und sich in dem internationalen Netzwerk zu engagieren. Denn eine deutsche Sektion der seit 1992 bestehenden Organisation gibt es bislang nicht. 1 Es handelt sich um eine Zweitveröffentlichung des Beitrages aus AnwBl 2011, S. 555. 78 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11

Die Verantwortung der Mutter- für Ihre Tochtergesellschaft in Deutschland und Frankreich zivil-, arbeits- und strafrechtliche Aspekte 16ème SEMINAIRE FRANCO / ALLEMAND 2012 16. DEUTSCH-FRANZÖSISCHES SEMINAR 2012 11 / 12 MAI 2012 EVIAN Evian Resort Association des Avocats Conseils d Entreprises 114/116, av. de Wagram 75017 Paris Tel. 33 (0)1 47 66 30 07 mc.midavaine@avocats-conseils.org www.avocats-conseils.org

II. Aus der Arbeit der ARGE Veranstaltungsberichte Nr. 42 Dezember 2011 Veranstaltungsübersicht 2012 Frühjahr 2012 11./12. Mai 2012 Deutsch-Englisches Seminar in Kooperation mit dem Bar Council of England and Wales Ort: Hamburg 16. Deutsch-Französisches Seminar Ort: Evian (Frankreich) 14. 16. Mai 2012 N.N. Thema: Die Verantwortung der ausländischen Mutter- für Ihre Tochtergesellschaft in Deutschland und Frankreich zivil-, arbeits- und strafrechtliche Aspekte (Arbeitstitel) 63. Deutscher Anwaltstag Ort: München Die ARGE plant während des Deutschen Anwaltstages in München zwei Veranstaltungen zu der Kunst des Anwalts in unterschiedlichen Kulturen bei Vertragsverhandlungen sowie bei Plädoyers ebenso wie das traditionelle Luncheon mit einem Gastredner zum Thema Menschenrechte. Die Sprecher sind angefragt. Gemeinsames Seminar mit der ARGE Handels- und Gesellschaftsrecht Ort: Warschau Liebe Leserinnen und Leser, ich freue mich, Sie an dieser Stelle wieder begrüßen zu dürfen. Nachdem sich der neue Aufbau des Mitteilungsblattes bewährt hat, glänzt das Mitteilungsblatt nun wieder in einem leicht abgewandelten Gewand. Ich hoffe, Sie haben Spaß beim Lesen der interessanten Beiträge und Berichte. Ich darf mir erlauben, alle Leserinnen und Leser zu bitten, interessante Sachverhalte mit internationalem Bezug, Beiträge jeglicher Form, Aufsätze oder auch Urteile sowie Ideen für etwas Neues an die unten angegebene Adresse zu senden. Vorzugsweise sollten die zu veröffentlichen Beiträge in elektronischer Form als Word-Dokument zugeleitet werden. Zudem wäre es wünschenswert, wenn dem Beitrag ein Bild des Verfasser oder Bilder der jeweiligen Tagung beigefügt wären. Schriftleitung: schriftleitung-mitteilungsblatt@gmx.de Die im Mitteilungsblatt veröffentlichten Beiträge mit Verfasserangabe geben die Ansicht der Autoren wieder, nicht die des Herausgebers oder der Redaktion. Das Mitteilungsblatt erscheint in der Regel zweimal jährlich. Der Redaktionsschluss für das nächste Mitteilungsblatt ist am 31. Mai 2012. Für Hinweise, Verbesserungsvorschläge oder weitere Anregungen bin ich Ihnen dankbar. Dr. Philipp Wösthoff (Schriftleitung) 80 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11

Nr. 42 Dezember 2011 II. Aus der Arbeit der ARGE Vertiefender Beitrag aus dem Newsletter Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln Aus dem reichhaltigen Material, welches Monat für Monat im Newsletter erscheint, habe ich mir vorgenommen, jeweils für das Mitteilungsblatt eine wichtige Entscheidung herauszugreifen, die einer weitergehenden Kommentierung unterzogen werden soll. Bestimmung des für die ausschließliche internationale Zuständigkeit maßgeblichen Sitzes einer Gesellschaft in einem EU-Mitgliedsstaat Der BGH (NZG 2011, 1114) hat eine sehr wichtige Entscheidung gefällt, die sich u.a. mit der Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 2 Eu- GVVO befasst hat. Um den maßgeblichen Sitz einer Gesellschaft in einem EU-Mitgliedsstaat, einer Limited, mit ihrem tatsächlichen Sitz in Deutschland rankt sich eine Fülle von prozessualen und kollisionsrechtlichen, aber auch praktischen Fragen, die nachfolgend kurz, aber vertiefend apostrophiert werden sollen: 1. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 12.7.2011 II ZR 28/10 zugrunde liegt, ist rasch erzählt. Die Gesellschaft ist eine nach dem Recht des Vereinigten Königsreichs gegründete Private Limited Company ; sie hat ihren eingetragenen Sitz in England. Sie ist die persönlich haftende Gesellschafterin einer V-Ltd. & Co. KG, welche ihrerseits einen Sitz in Deutschland hat. Der Kläger besaß 99 von 200 Geschäftsanteilen an der Limited. In Abwesenheit des Klägers beschloss die Gesellschafterversammlung, ihn als Direktor abzuberufen. Die Klage richtet sich gegen die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. 1.1 Der Kläger klagt in Deutschland, weil hier der tatsächliche Sitz der Gesellschaft sei. Er trägt vor, dass die die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen war und folglich auch keine Beschlussfähigkeit vorlag. Für derartige Streitigkeiten war im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass diese den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zugewiesen werden, sofern die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. 1.2 Doch genau diese Klausel hielt den Härtetest eines Gerichtsverfahrens nicht stand. 2. Ausgangspunkt für die Entscheidung des BGH war die Festlegung, dass hier für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit Art. 22 Nr. 2 EuGVV zur Anwendung berufen ist. Danach ist die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, den Gerichten des Mitgliedsstaats zugewiesen, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder die juristische Person ihren Sitz hat. Doch die unmittelbare Anknüpfung an die Norm von Art. 22 Nr. 2 EuGVV führt hier nicht weiter, weil gemäß Art. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGVO die Vorschriften des IPR des Forumstaates zur Anwendung berufen sind, wenn es wie hier darum geht, festzustellen, wo der maßgebliche Sitz der Gesellschaft sich befindet, der über die Zuständigkeit eines Gerichts entscheidet. Dies führt dazu, dass die Kollisionsnorm des Forumstaates Anwendung findet, weil und dies war hier unstrittig ein Sachverhalt mit Auslandsbeziehung vorlag. Da die Klage in Deutschland erhoben war, musste also das angerufene LG Frankfurt und das OLG 1 sowie der BGH 2 darüber befinden, welches materielle Recht im Namen des Gesellschaftsstatuts Maß gibt. 2.1 Sinn und Zweck der Regelung von Art. 22 Nr. 2 Satz 2 EuGV- VO ist es, die Entscheidung dem Gericht zuzuweisen, dessen materielles Recht zur Anwendung berufen ist 3. Denn damit wird die Entscheidung an einem einzigen Gericht lokalisiert, so dass widersprechende Entscheidungen über die Gültigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung auf diese Weise verhindert werden 4. Denn das wäre ersichtlich höchst problematisch 5. 2.2 Die besondere dogmatische Schwierigkeit der Entscheidung liegt nunmehr darin, dass das internationale Gesellschaftsrecht in Deutschland nicht kodifiziert ist 6. 2.2.1 Das internationale Gesellschaftsrecht Gesellschaftsstatut ist von dem Bestreben gekennzeichnet, die Rechtsverhältnisse einem einheitlichen Statut zu unterstellen. Dieses Gesellschaftsstatut entscheidet darüber, nach welchem nationalen Recht die Gesellschaft entsteht, lebt und vergeht 7. Die Bestimmung des Gesellschaftsstatuts vollzieht sich nunmehr nach zwei Anknüpfungstheorien, nämlich: zum einen nach der Sitztheorie danach kommt es auf den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung an oder nach der Gründungstheorie danach entscheidet als Anknüpfungsmerkmal der Gründungsort, der 1 OLG Frankfurt NZG 2010, 581 mit Anm. von Kindler, NZG 2010, 576ff. 2 BGH NZG 2011, 1114. 3 Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rdnr. 33; Schindler NZG 2010, 576, 577. 4 EuGH NJW-RR 2009, 405 Rdnr. 20 Hassett und Doherty; EuGH NZG 2011, 674 Rdnr. 40; BVG/JP Morgan. 5 Kindler a.a.o. 6 Hierzu im Einzelnen Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 5031 ff. 7 BGH NJW 1957, 1433, 1434. Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11 81

II. Aus der Arbeit der ARGE Nr. 42 Dezember 2011 sich regelmäßig aus den Gründungsdokumenten oder der Registrierung der Gesellschaft ableiten lässt. Die Sitztheorie geht davon aus, dass immer diejenige Rechtsordnung maßgebend sein soll, welche an dem Ort gilt, so der Schwerpunkt der aktuellen Tätigkeit der Gesellschaft, mithin: der tatsächliche Verwaltungssitz sich befindet 8. Demgegenüber liegt der Vorteil der Gründungstheorie darin, dass das Gesellschaftsstatut vom Willen der Gründer bestimmt wird; die von ihnen vorgenommene Rechtswahl wird dann auch für die weitere Dauer der Gesellschaft anerkannt 9. 2.2.2 Bis zum Jahr 2002 galt im deutschen Recht die Sitztheorie kraft Gewohnheitsrecht nahezu uneingeschränkt 10. Für die Zuständigkeit von Gerichten bei Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander ergibt sich daraus, dass Gerichte für die Streitigkeiten nach Maßgabe der Gründungstheorie zuständig sind, wenn und soweit die Gesellschaften ihrem Hoheitsgebiet inkorporiert sind. Sofern aber die Gerichte der Sitztheorie folgen, kommt es auf den Sitz der Hauptverwaltung der Gesellschaft an. Wenn aber Streitigkeiten in Rede stehen, die Staaten betreffen, welche unterschiedliche Anknüpfungspunkte verwenden, führt dies zu einer Verdoppelung der Zuständigkeit 11. 2.3 Der BGH folgt zwar weiterhin der Sitztheorie 12. Doch macht er hiervon dann eine Ausnahme 13, wenn es sich um eine Auslandsgesellschaft handelt, die wie hier in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet worden ist. Unter dieser Voraussetzung schließt sich dann der BGH der Gründungstheorie an 14. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft kommt dann nicht mehr in Betracht. 2.3.1 Auslöser für diese Einschränkung der Sitztheorie ist die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Centros 15, Überseering 16 sowie Inspire Art 17. Die Essenz dieser Entscheidung lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 a EUV Beschränkungen verbieten, die der Gründung von Agenturen, Niederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates gewidmet sind, welche im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates sekundäre Niederlassungsfreiheit ansässig sind 18. 2.3.2 Die Anwendung der Gründungstheorie auf Auslandsgesellschaften, welche in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet worden sind, hängt abgesehen von dem vorhandenen Registertatbestand nicht davon ab, dass darüber hinaus ein realwirtschaftlicher Bezug zum Gründungsstaat (noch) vorhanden ist 19. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat unabhängig davon anzuerkennen, wo der Ort des 8 BGH NJW 1967, 36. 9 Hausmann, a.a.o. Rdnr. 536. 10 BGH NJW 2003, 1607, 1608; BGH NJW 2002, 3539; BGH NJW 1992, 618; Palandt/ Thorn, BGB, 70. Aufl., Anh. zu Art. 12 EGBGB Rdnr. 2; Erman/Hohloch, BGB, 13. Aufl., Anh. II zu Art. 12 EGBGB Rdnr. 2; Hausmann a.a.o. Rdnr. 5039 f. 11 Kropholler, a.a.o. Art. 22 EuGVVO Rdnr. 41; Kindler NZG 2010, 576, 577. 12 BGH NZG 2010, 712, 713; BGH NZG 2009, 68, 70. 13 BGH NZG 2003, 431, 432. 14 BGH NZG 2011, 273, 274; BGH NZG 2009, 68, 70. 15 EuGH NJW 1999, 2027. 16 EuGH NJW 2002, 3614. 17 EuGH NJW 2003, 3331. 18 Hierzu Wiedmann, in: Geber/Wiedmann, Zivilrecht unter Europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 3 Rdnr. 90 ff. 19 BGH NZG 2005, 508, 509. tatsächlichen Verwaltungssitzes sich befindet 20. Unter dieser Prämisse hatte der BGH in dieser Entscheidung auch das Erfordernis eines sogenannten genuine link als zusätzliches Erfordernis einer realwirtschaftlichen Präsenz im Herkunftsstaat abgelehnt. 2.3.3 Dieser Ansatz führt zu dem wünschenswerten Ergebnis, dass nämlich ein Gleichlauf zwischen internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht besteht 21. 2.3.4 Allein der Umstand, dass eine in einem Mitgliedsstaat gegründete Gesellschaft deswegen in einen anderen Staat wegzieht, um auf diese Weise in den Genuss vorteilhafter Rechtsvorschriften zu kommen (inhärentes Problem der paritätischen Mitbestimmung), stellt so der BGH keinen Missbrauch der vom Aufnahmestaat zu beachtenden Niederlassungsfreiheit dar 22. 2.3.5 Das wirft die Frage auf, wie denn Scheinauslandsgesellschaften zu behandeln sind. Der BGH verneint dann die Zuständigkeit des Herkunftsstaates, wenn nach dessen Recht ein Sitz der Gesellschaft im Sinn von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nicht anzuerkennen ist. Dieser Fall kann dann etwa eintreten, wenn so der BGH die Gesellschaft ihren Sitz nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegen kann und im Fall des Wegzugs der Sitz dann kraft Gesetzes aufgehoben wird (Rdnr. 30). 2.4 Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 EuGVVO führt die Anwendung der Gründungstheorie ohne Weiteres dazu, dass auch damit die Zuständigkeit des Forums im Gründungsstaat bejaht wird 23. Demzufolge bejaht der BGH folgerichtig auch grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Herkunftsstaates (England). Lediglich dann soll eine Ausnahme gelten, wenn unter Berücksichtigung von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO folgendes sich ereignet: Der Herkunftsstaat folgt der Sitztheorie und stellt auf den tatsächlichen Verwaltungssitz im Aufnahmestaat ab (Rdnr. 30). Da aber das Vereinigte Königreich der Gründungstheorie folgt, besteht diese Ausnahme hier nicht. 2.5 Es bleibt also dabei: Die ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt sich nach dem Gründungssitz der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU; maßgebend ist insoweit die Gründungstheorie, so dass der nach den Regeln des Herkunftsstaates zu beurteilende Satzungssitz entscheidet. Die europarechtliche Gründungstheorie hat somit eine weitere Bestätigung erhalten 24. 3. Die praktischen Konsequenzen für die Gesellschafter einer Limited sind gravierend: Sie müssen nämlich vor den englischen Gerichten ihre internen Streitigkeiten austragen. Das ist so kostspielig, dass damit die angeblichen Grünungsvorteile der Limited, wenn sie denn in Deutschland ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, mehr als aufgehoben werden. Umgründung in eine GmbH ist daher angezeigt 25. Der Tod der preiswerten Limited ist daher eingeläutet; es sei denn, es handelt sich um eine Einmann-Gründung. 20 EuGH NJW 2002, 3614 Überseering; EuGH NJW 2003, 3331 Inspire Art. 21 Mankoswki, ZIP 2010, 802, 803. 22 EuGH NJW 1999, 2027 Rdnr. 18, 19 Centros; EuGH NJW 2003, 331 Rdnr. 96, 137 ff. Inspire Art. 23 Kindler NZG 2010, 576, 577 f. 24 Hierzu auch Hausmann a.a.o. Rdnr. 560. 25 Kindler NZG 2010, 576, 578. 82 Mitteilungsblatt DAV Internationaler Rechtsverkehr 2/11