Abteilung Biologische Sicherheit ANFORDERUNGEN AN EIN GENTECHNISCHES S1-LABOR (Stand 08/2007) Stichwort Technische und organisatorische Anforderungen Rechtsquellen 1. Nutzungsbeschreibung 2. Allgemeine Angaben 2.1 Fläche 2.2 Raumhöhe (roh; i.l.) 2.3 Arbeitsplätze 2.4 Ständiger Aufenthalt 3. Bauliche Anforderungen 3.1 Fußboden 3.1.1 Abdichtung 3.1.2 Estrich 3.1.3 Belag 3.1.4 flüssigkeitsdicht 3.1.5 ableitfähig 3.1.6 Bodenablauf 3.2 Wände 3.2.1 Konstruktion 3.2.3 Anstrich 3.2.4 Belag 3.2.5 Sonstiges 3.3 Decke 3.3.1 Konstruktion 3.3.2 Anstrich 3.3.3 abgehängte Decke 3.3.4 Sonstiges 3.4 Fenster 3.4.1 Material 3.4.2 U-Wert 3.4.3 Oberfläche 3.4.4 Verdunklung 3.4.5 Beschlag 3.4.6 Blendschutz 3.4.7 Schallschutz 3.5 Türen 3.5.1 Zarge Fußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein PVC mit hochgezogenen Fußleisten Oberflächen sollen leicht zu reinigen und müssen dicht und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein -1- BGR 120 3.1.4 Anhang IIIA I.3 GenTSV TRBA 100 5.2 (2)
3.5.2 Beschlag 3.5.3 Beschichtung 3.5.4 Türblatt 3.5.5 Lichtausschnitt 3.5.6 Schließung 3.5.7 Schallschutz 3.5.8 Brandschutz 4. Technische Anforderungen 4.1 Elektroinstallation 4.1.1 NN230V 4.1.2 NS230V 4.1.3 400V 4.1.4 EDV 4.1.5 LAN/WLAN 4.1.6 Rufanlage 4.1.7 Brüstungskanal 4.1.8 Beleuchtung 4.1.9 Schalter 4.1.10 Notbeleuchtung 4.1.11 TK (analog/digit.) 4.1.12 Potentialausgleich 4.1.13 Notaus 4.1.14 Explosionsschutz 4.2 BMA 4.2.1 Rauchmelder 4.2.2 Externe Anzeige 4.2.3 Steuerung 4.2.4 Akustisches Signal 4.3 Lüftung 4.3.1 Zuluft 4.3.2 Abluft 4.3.3 Schalldämpfer 4.3.4 Luftwechsel 4.3.5 Volumenstrom 4.3.6 Steuer./Regelung 4.4 Kühlung 4.4.1 Geräte 4.4.2 Anschluss 4.4.3 Sonstiges Sichtfenster Labortüren müssen nach außen aufschlagen Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein Darf über Abzüge geführt werden, wenn dabei die Leistung der Abzüge erhalten bleibt; es muss sichergestellt sein, dass Gefahrstoffe mit der Abluft nicht wieder in die Arbeitsbereiche gelangen Luftwechselrate>25m 3 /m 2 h (ca.8-facher Luftwechsel bei lichter Höhe von 3m); Absenkung auf geringere Luftwechselrate (> 4-fach) nach Gefährdungsbeurteilung möglich -2- Anhang IIIA I.5 GenTSV BGR 120 3.1.3 Anhang IIIA I.5 GenTSV BRG120 3.1.3
4.5 Heizung 4.5.1 Heizkörper 4.5.2 Sonstiges 4.6 Sanitär 4.6.1 Kaltwasser 4.6.2 Warmwasser 4.6.3 Abwasser 4.6.4 Notdusche 4.6.5 Augendusche Verbindlich, möglichst von Trinkwasserqualität gespeist; Kennzeichnung durch Rettungszeichen E05 Verbindlich; mit Trinkwasser gespeist; Kennzeichnung durch Rettungszeichen E06 bzw. Hinweiszeichen E09 4.7 Medien 4.7.1 Kaltwasser Labor 4.7.2 Kühlwasser 4.7.3 VE-Wasser 4.7.4 Druckluft 4.7.5 Vakuum 4.7.6 Stickstoff 4.7.7 Kohlendioxid 4.7.8 Erdgas 4.7.9 Karbogen 4.7.10 Inertgas 4.7.11 Notaus Gas Stellteile (z.b. Schalter für Fernauslösung) der Hauptabsperrung außerhalb in der Nähe des Labor, leicht erreichbar und gekennzeichnet 5. Raumkonditionen 5.1 Raumtemperatur 5.2 rel. Luftfeuchte 5.3 Luftreinheit 6. Abschirmung 6.1 Strahlung 6.2 EM- Abschirmung 6.3 Schwingung 6.4 Sonstiges 7. Einrichtung 7.1 Laborausstattung Mindestmaße: Breite des Arbeitsplatzes >450mm; Breite des Verkehrsweges >550mm Bei gegenüberliegenden Arbeitsflächen ist bis in Griffhöhe (170-175cm) ein Spritzschutz erforderlich 7.2 Laborgeräte 7.2.1 Sicherheitswerkbank 7.2.2 Zentrifugen und Geräte Bei Arbeiten mit Organismen mit sensibilisierender oder toxischer Wirkung ist die Exposition zu minimieren, z.b. durch Sicherheitswerkbank, Atemschutz oder die Vermeidung sporenbildender Entwicklungsphasen bei Pilzen BGR 120 3.5.1 TRGS 526 3.5.1 BGR 120 3.5.2 TRGS 526 3.5.2 BGR 120 3.4.2 TRGS 526 3.4.2 BGR 120 3.1.1 BGR 120 3.3.1 TRGS 526 3.3.1 Anhang IIIA I.8 GenTSV TRBA 100 5.2 (6) -3-
7.3 Einrichtungen zur Autoklav muss innerhalb Betriebsgelände Sterilisierung (Autoklav) vorhanden sein 7.4 Pausenraum Es sind Bereiche einzurichten, in denen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung durch GVO gegessen und getrunken werden kann 8. Kennzeichnung 8.1 Kennzeichnung der Kennzeichnung S1-Genlabor, BIO I und mit Räume dem Symbol für Biogefährdung bei Tätigkeiten mit GVO mit sensibilisierender oder toxischer Wirkung 8.2 Kennzeichnung von Geräten, Behältern und Schutzkleidung 9. Zutrittsbeschränkung 10. Schutzkleidung Schutzkittel sind in den Arbeitsräumen zu tragen Bei Tätigkeiten mit GVO mit sensibilisierender oder toxischer Wirkung ist Schutzkleidung zu stellen und diese getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden kann 11. Hygiene 11.1 Handwaschbecken/ Soll im Laborbereich vorhanden sein Händedesinfektion 11.2 Desinfektion von Arbeitsflächen und Geräten 12.Gentechnik und Strahlenschutz (Entsorgung) Wirksame Desinfektionsmittel und verfahren müssen zur Verfügung stehen; für eine sichere Aufbewahrung kontaminierter Laborausrüstung bzw. materialien ist zu sorgen 1. bei geringer Aktivität Inaktivierung des Abfalls ohne Berücksichtigung der radioaktiven Kontamination 2. wenn schädliche Einwirkungen auf die gem. GenTG geschützten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind, Behandlung des Abfalls ausschließlich als radioaktiver Stoff Anhang IIIA I.18 GenTSV Anhang IIIA I.16 GenTSV Anhang III A I.1 GenTSV; 10 (6) 1 BioStoffV FwDV 500 Ausgabe 2003 Seite 110 Anhang IIIA I.17 GenTSV 11 (1) BioStoffV Anhang IIIA I.4 GenTSV Anhang IIIA I.20; I.21 GenTSV 13 (3) GenTSV 83 (1) Nr.3 StrlSchV 13 (2) Satz 3 GenTSV 82 (1) StrlSchV 13. Innerbetrieblicher Transport 14. Einrichtungen zum vorbeugenden Brandschutz, Brandbekämpfung und Notfallvorsorge 14.1 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und technischer Gase 3.sonst: Chemische Inaktivierung, danach Entsorgung als radioaktiver Abfall. Für alle Entsorgungswege muß eine Genehmigung nach StrlSchV vorliegen Sicherheitsschränke nach DIN 12925 Teil1 für brennbare Flüssigkeiten bzw. Druckgasbehälter, wenn Handmengen überschritten sind 13 (3) GenTSV 82 (1) StrlSchV 8 StrlSchV TRbF 020 Anhang L TRG 280-4-
14.2 Feuerlöscher, Löschdecken 14.3 Betrieblicher Brandschutz Feuerlöscher (nach DIN EN3), aus Gründen des Personenschutzes ggf. Löschdecken Brandschutzordnung (nach DIN 14096) und Alarmplan Feuerwehrplan (nach DIN14095) Flucht-und Rettungsplan 15. Technische Dokumentation 15.1 Betriebsanweisung Detaillierte Betriebsanweisung muss ausgearbeitet werden Unterweisungspflicht 15.2 Hygieneplan Bei Tätigkeiten mit GVO mit sensibilisierender oder toxischer Wirkung sind erforderliche Hygienemaßnahmen zu treffen BGV A1 43 (4) BGR 120 9.1 TRGS 526 9.1 VBG A1 43 (6) 12 (2) GenTSV 12 (1) BioStoffV 12 (3) GenTSV 12 (2) BioStoffV 11 (1) BioStoffV -5-