ANFORDERUNGEN AN EIN GENTECHNISCHES S3-LABOR (Stand 08/2007)
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- Bernd Schmid
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1 Abteilung Biologische Sicherheit ANFORDERUNGEN AN EIN GENTECHNISCHES S3-LABOR (Stand 08/2007) Stichwort Technische und organisatorische Anforderungen Rechtsquellen 1. Nutzungsbeschreibung 2. Allgemeine Angaben 2.1 Fläche 2.2 Raumhöhe (roh; i.l.) 2.3 Arbeitsplätze 2.4 Ständiger Aufenthalt 3. Bauliche Anforderungen 3.1 Schleuse Schleuse mit zwei selbst schließenden, gegeneinander zu verriegelnden Türen ist einzurichten 3.2 Fußboden Abdichtung Estrich Belag flüssigkeitsdicht ableitfähig Bodenablauf 3.3 Wände Konstruktion Anstrich Belag Sonstiges 3.4 Decke Konstruktion Anstrich abgehängte Decke Sonstiges 3.5 Fenster Material U-Wert Oberfläche Fußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein PVC mit hochgezogenen Fußleisten Arbeitsbereich muss frei von Bodenabläufen sein Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Stoffe, Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel sein Labor muss von der Umgebung abgeschirmt sein und abdichtbar sein (Begasung) Dicht und nicht zu öffnen -1- Anhang IIIA III.3 GenTSV TRBA (1) BGR Anhang IIIA II.16 GenTSV Anhang IIIA II.4a GenTSV TRBA (8) Anhang IIIA III.1; III.10 GenTSV TRBA (10) Anhang IIIA III.2 GenTSV TRBA (13)
2 3.5.4 Verdunklung Beschlag Blendschutz Schallschutz 3.6 Türen Zarge Beschlag Beschichtung Türblatt Lichtausschnitt Schließung Schallschutz Brandschutz 4. Technische Anforderungen 4.1 Elektroinstallation NN230V NS230V V EDV LAN/WLAN Rufanlage Brüstungskanal Beleuchtung Schalter Notbeleuchtung TK (analog/digit.) Potentialausgleich Notaus Explosionsschutz 4.2 BMA Rauchmelder Externe Anzeige Steuerung Akustisches Signal 4.3 Lüftung Zuluft Abluft Sichtfenster Labortüren müssen nach außen aufschlagen Kommunikationseinrichtungen vom Labor nach außen Sicherheitsbeleuchtung obligatorisch Notstromversorgung von Lüftungsanlagen, Notrufund Überwachungseinrichtungen Ständiger, durch Alarmgeber kontrollierter Unterdruck ist erforderlich Abluft muss über einen Hochleistungsschwebstoff- Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden; keine Rückführung kontaminierter Abluft in Arbeitsbereiche Filter müssen sterilisierbar sein -2- Anhang IIIA II.4 Gen TSV BGR Anhang IIIA II.4 GenTSV BRG TRBA (4) Anhang IIIA III.14 GenTSV TRBA (12) Anhang IIIA III.12 GenTSV TRBA (3) Anhang IIIA III.12 GenTSV TRBA (3) Anhang IIIA III.11 GenTSV TRBA (4) Anhang IIIA III.11 GenTSV TRBA (4) Anhang IIIA III.13 GenTSV
3 4.3.3 Schalldämpfer Luftwechsel Volumenstrom Steuer./Regelung 4.4 Kühlung Geräte Anschluss Sonstiges 4.5 Heizung Heizkörper Sonstiges 4.6 Sanitär Kaltwasser Warmwasser Abwasser Notdusche Augendusche Luftwechselrate>25m 3 /m 2 h (ca.8-facher Luftwechsel bei lichter Höhe von 3m) Abwässer aus dem Arbeitsbereich müssen gesammelt und autoklaviert, sterilisiert oder durch chemische Verfahren inaktiviert werden; aus der Schleuse fallen i.d.r. keine kontaminierten Abwässer an Verbindlich, möglichst von Trinkwasserqualität gespeist; Kennzeichnung durch Rettungszeichen E05 Verbindlich; mit Trinkwasser gespeist; Kennzeichnung durch Rettungszeichen E06 bzw. Hinweiszeichen E Medien Kaltwasser Labor Kühlwasser VE-Wasser Druckluft Vakuum Stickstoff Kohlendioxid Erdgas Karbogen Inertgas Notaus Gas Stellteile (z.b. Schalter für Fernauslösung) der Hauptabsperrung außerhalb in der Nähe des Labor, leicht erreichbar und gekennzeichnet 5. Raumkonditionen 5.1 Raumtemperatur 5.2 rel. Luftfeuchte 5.3 Luftreinheit 6. Abschirmung 6.1 Strahlung 6.2 EM- Abschirmung 6.3 Schwingung 6.4 Sonstiges -3- TRBA (6) BGR Anhang IIIA III.9 GenTSV TRBA (9) BGR TRGS Anhang IIIA II.7 GenTSV BGR TRGS BGR TRGS
4 7. Einrichtung 7.1 Laborausstattung Mindestmaße: Breite des Arbeitsplatzes >450mm; Breite des Verkehrsweges >550mm Arbeitsflächen von Labortischen und Abzügen sollen mit einem flüssigkeitsdichten Belag und mit einem Randwulst versehen sein; bei gegenüberliegenden Arbeitsflächen ist bis in Griffhöhe ( cm) ein Spritzschutz erforderlich 7.2 Laborgeräte Sicherheitswerkbank Zentrifugen und Geräte 7.3 Einrichtungen zur Sterilisierung (Autoklav) Luftstrom ist vom Experimentator zur Arbeitsöffnung gerichtet; Funktionsfähigkeit ist sicherzustellen; Filter müssen sterilisierbar sein Benutzung von Geräten, bei denen keine Aerosole freigesetzt werden; Abluft muss gefiltert (Hochleistungsschwebstofffilter) oder durch ein anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht werden Autoklav muss im Labor vorhanden sein. Abluft muss durch Hochleistungsschwebstofffilter oder anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht werden 7.4 Pausenraum Es sind Bereiche einzurichten, in denen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung durch GVO gegessen und getrunken werden kann Ausreichend dimensionierter Raum, bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe es erfordern 8. Kennzeichnung 8.1 Kennzeichnung der Räume 8.2 Kennzeichnung von Geräten, Behältern und Schutzkleidung Deutliche und dauerhafte Kennzeichnung mit S3- Genlabor, Warnzeichen Biogefährdung, Bio III und Zutritt nur mit Berechtigung Persönliche Schutzausrüstung mit Kennzeichnung des Rückenschlusskittels 9. Zutrittsbeschränkung Bestimmung der zutrittsberechtigten Personen durch Projektleiter; Zugang zum Labor nur für Personen, die zur Durchführung der Versuche notwendig sind 10. Schutzkleidung Persönliche Schutzausrüstung in der Schleuse, die mindestens geschlossene Schuhe und einen gekennzeichneten Rückenschlusskittel umfasst 11. Hygiene 11.1 Handwaschbecken/ Händedesinfektion Handwaschbecken, dessen Armatur ohne Handberührung bedient werden kann, und -4- BGR BGR TRGS Anhang IIIA II.8a GenTSV TRBA (10) Anhang IIIA III.13 GenTSV TRBA (6) Anhang IIIA II.8b GenTSV Anhang IIIA III.6; II.9 GenTSV TRBA (8) Anhang IIIA I.16 GenTSV 6 (1), 6 (3) ArbStättV Anhang IIIA I.1; II.1 GenTSV; 10 (6) 1 BioStoffV; TRBA (3) FwDV 500 Ausgabe 2003 Seite 110 Anhang IIIA III.4 Gen TSV TRBA (2) Anhang IIIA III.8 GenTSV TRBA (11) Anhang IIIA III.4 GenTSV TRBA (2) Anhang IIIA II.7; III.3 GenTSV
5 11.2 Desinfektion von Arbeitsflächen und Geräten 12. Gentechnik und Strahlenschutz (Entsorgung) Desinfektions-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender müssen in der Schleuse vorhanden sein alle Arbeitsflächen sind nach Beendigung der Arbeit zu desinfizieren 1. bei geringer Aktivität Inaktivierung des Abfalls ohne Berücksichtigung der radioaktiven Kontamination 2. wenn schädliche Einwirkungen auf die gem. GenTG geschützten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind, Behandlung des Abfalls ausschließlich als radioaktiver Stoff 3.sonst: Chemische Inaktivierung, danach Entsorgung als radioaktiver Abfall. TRBA (1) Anhang IIIA II.13 GenTSV 13 (3) GenTSV 83 (1) Nr.3 StrlSchV 13 (2) Satz 3 GenTSV 82 (1) StrlSchV 13 (3) GenTSV 82 (1) StrlSchV 13. Innerbetrieblicher Transport 14. Einrichtungen zum vorbeugenden Brandschutz, Brandbekämpfung und Notfallvorsorge 14.1 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und technischer Gase 14.2 Feuerlöscher, Löschdecken 14.3 Betrieblicher Brandschutz Für alle Entsorgungswege muß eine Genehmigung nach StrlSchV vorliegen in dicht verschlossenen, gekennzeichneten, bruchsicheren und außen desinfizierten Behältern Sicherheitsschränke nach DIN Teil1 für brennbare Flüssigkeiten bzw. Druckgasbehälter, wenn Handmengen überschritten sind Feuerlöscher (nach DIN EN3), aus Gründen des Personenschutzes ggf. Löschdecken Brandschutzordnung (nach DIN 14096) und Alarmplan Feuerwehrplan (nach DIN14095) Flucht-und Rettungsplan Eindeutig definierte Zugangs- und Verhaltensregeln für die Feuerwehr Handlungsanweisung für Verhalten bei Verletzungen Festlegung der Arten und Mengen an Desinfektionsmitteln für einen Feuerwehreinsatz Benennung eines Ansprechpartners Regelmäßige Brandschutzübungen empfohlen 14.4 Brandfrüherkennung Ausstattung der Anlage mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern mit Durchschaltung zur örtlichen Feuerwehr 8 StrlSchV Anhang IIIA III.15 GenTSV TRbF 020 Anhang L TRG 280 BGV A1 43 (4) BGR TRGS VBG A1 43 (6) -5-
6 15. Technische Dokumentation 15.1 Betriebsanweisung Detaillierte Betriebsanweisung muss ausgearbeitet werden Unterweisungspflicht 12 (2) GenTSV 12 (1) BioStoffV 12 (3) GenTSV 12 (2) BioStoffV 15.2 Hygieneplan Hygieneplan muss ausgearbeitet werden TRBA (7) 15.3 Notfallplan Muss nach Absprache mit der Behörde vorhanden sein 11 (1) BioStoffV TRBA (12) -6-
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