ANFORDERUNGEN AN EIN GENTECHNISCHES S2-LABOR (Stand 08/2007)

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1 Abteilung Biologische Sicherheit ANFORDERUNGEN AN EIN GENTECHNISCHES S2-LABOR (Stand 08/2007) Stichwort Technische und organisatorische Anforderungen Rechtsquellen 1. Nutzungsbeschreibung 2. Allgemeine Angaben 2.1 Fläche 2.2 Raumhöhe (roh; i.l.) 2.3 Arbeitsplätze 2.4 Ständiger Aufenthalt 3. Bauliche Anforderungen 3.1 Fußboden Abdichtung Estrich Belag flüssigkeitsdicht ableitfähig Bodenablauf 3.2 Wände Konstruktion Anstrich Belag Sonstiges 3.3 Decke Konstruktion Anstrich abgehängte Decke Sonstiges 3.4 Fenster Material U-Wert Oberfläche Verdunklung Beschlag Blendschutz Schallschutz 3.5 Türen Zarge Fußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein PVC mit hochgezogenen Fußleisten Arbeitsbereich soll frei von Bodenabläufen sein Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Stoffe, Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel sein -1- BGR Anhang IIIA II.16 Anhang IIIA II.4a TRBA (8)

2 3.5.2 Beschlag Beschichtung Türblatt Lichtausschnitt Schließung Schallschutz Brandschutz 4. Technische Anforderungen 4.1 Elektroinstallation NN230V NS230V V EDV LAN/WLAN Rufanlage Brüstungskanal Beleuchtung Schalter Notbeleuchtung TK (analog/digit.) Potentialausgleich Notaus Explosionsschutz 4.2 BMA Rauchmelder Externe Anzeige Steuerung Akustisches Signal 4.3 Lüftung Zuluft Abluft Schalldämpfer Luftwechsel Volumenstrom Steuer./Regelung 4.4 Kühlung Sichtfenster Labortüren müssen nach außen aufschlagen Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein Abluft von Sicherheitswerkbänken, Abzügen, Zentrifugen, Autoklaven u.a. Geräten, in denen Aerosole entstehen können, muss gefiltert (Hochleistungsschwebstofffilter) oder durch ein anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht Luftwechselrate>25m 3 /m 2 h (ca.8-facher Luftwechsel bei lichter Höhe von 3m); Absenkung auf geringere Luftwechselrate (> 4-fach) nach Gefährdungsbeurteilung möglich -2- Anhang IIIA II.4 BGR Anhang IIIA II.4 BRG TRBA (4) BGR Anhang IIIA II.8 TRBA (10) BGR

3 4.4.1 Geräte Anschluss Sonstiges 4.5 Heizung Heizkörper Sonstiges 4.6 Sanitär Kaltwasser Warmwasser Abwasser Notdusche Augendusche Verbindlich, möglichst von Trinkwasserqualität gespeist; Kennzeichnung durch Rettungszeichen E05 Verbindlich; mit Trinkwasser gespeist; Kennzeichnung durch Rettungszeichen E06 bzw. Hinweiszeichen E Medien Kaltwasser Labor Kühlwasser VE-Wasser Druckluft Vakuum Stickstoff Kohlendioxid Erdgas Karbogen Inertgas Notaus Gas Stellteile (z.b. Schalter für Fernauslösung) der Hauptabsperrung außerhalb in der Nähe des Labor, leicht erreichbar und gekennzeichnet 5. Raumkonditionen 5.1 Raumtemperatur 5.2 rel. Luftfeuchte 5.3 Luftreinheit 6. Abschirmung 6.1 Strahlung 6.2 EM- Abschirmung 6.3 Schwingung 6.4 Sonstiges 7. Einrichtung 7.1 Laborausstattung Mindestmaße: Breite des Arbeitsplatzes >450mm; Breite des Verkehrsweges >550mm Bei gegenüberliegenden Arbeitsflächen ist bis in Griffhöhe ( cm) ein Spritzschutz erforderlich 7.2 Laborgeräte Sicherheitswerkbank Zentrifugen und Geräte Luftstrom ist vom Experimentator zur Arbeitsöffnung gerichtet; Funktionsfähigkeit ist sicherzustellen Benutzung von Geräten, bei denen keine Aerosole -3- BGR TRGS Anhang IIIA II.7 BGR TRGS BGR TRGS BGR BGR TRGS Anhang IIIA II.8a TRBA (10) Anhang IIIA II.8b

4 7.3 Einrichtungen zur Sterilisierung (Autoklav) freigesetzt ; Abluft muss gefiltert (Hochleistungsschwebstofffilter) oder durch ein anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht Autoklav muss im Labor oder innerhalb des Gebäudes vorhanden sein. Abluft muß durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht 7.4 Pausenraum Es sind Bereiche einzurichten, in denen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung durch GVO gegessen und getrunken kann 8. Kennzeichnung 8.1 Kennzeichnung der Räume Deutliche und dauerhafte Kennzeichnung mit S2- Genlabor, Warnzeichen Biogefährdung, Bio II und Zutritt nur mit Berechtigung 8.2 Kennzeichnung von Geräten, Behältern und Schutzkleidung 9. Zutrittsbeschränkung Zutritt nur für Personen, die durch den Projektleiter autorisiert sind 10. Schutzkleidung Von sonstiger Kleidung getrennt aufzubewahrende Schutzkleidung, die nur in den Arbeitsräumen 11. Hygiene 11.1 Handwaschbecken/ Händedesinfektion 11.2 Desinfektion von Arbeitsflächen und Geräten 12. Gentechnik und Strahlenschutz (Entsorgung) getragen darf Muss im Laborbereich vorhanden sein. Das Handwaschbecken sollte mit Ellenbogen-, Fußoder Sensorberührung zu bedienen sein und ist mit Desinfektionsmittel, Handwaschmittel und Einmaltüchern auszustatten alle Arbeitsflächen sind nach Beendigung der Arbeit zu desinfizieren 1. bei geringer Aktivität Inaktivierung des Abfalls ohne Berücksichtigung der radioaktiven Kontamination 2. wenn schädliche Einwirkungen auf die gem. GenTG geschützten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind, Behandlung des Abfalls ausschließlich als radioaktiver Stoff 3.sonst: Chemische Inaktivierung, danach Entsorgung als radioaktiver Abfall. Anhang IIIA II.8; II.9 Anhang IIIA I.16 Anhang IIIA I.1; II.1 ; 10 (6) 1 BioStoffV; TRBA (3) FwDV 500 Ausgabe 2003 Seite 110 Anhang IIIA II.3 Anhang IIIA II.6 Anhang IIIA I.4; II.7 Anhang IIIA II (3) 83 (1) Nr.3 StrlSchV 13 (2) Satz 3 82 (1) StrlSchV 13 (3) 82 (1) StrlSchV 13. Innerbetrieblicher Transport Für alle Entsorgungswege muß eine Genehmigung nach StrlSchV vorliegen In dicht verschlossenen, gekennzeichneten und gegen Bruch geschützten Behältern -4-8 StrlSchV Anhang IIIA II.10; II.11 TRBA (16)

5 14. Einrichtungen zum vorbeugenden Brandschutz, Brandbekämpfung und Notfallvorsorge 14.1 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und technischer Gase 14.2 Feuerlöscher, Löschdecken 14.3 Betrieblicher Brandschutz Sicherheitsschränke nach DIN Teil1 für brennbare Flüssigkeiten bzw. Druckgasbehälter, wenn Handmengen überschritten sind Feuerlöscher (nach DIN EN3), aus Gründen des Personenschutzes ggf. Löschdecken Brandschutzordnung (nach DIN 14096) und Alarmplan Feuerwehrplan (nach DIN14095) Flucht-und Rettungsplan Eindeutig definierte Zugangs- und Verhaltensregeln für die Feuerwehr Handlungsanweisung für Verhalten bei Verletzungen Festlegung der Arten und Mengen an Desinfektionsmitteln für einen Feuerwehreinsatz Benennung eines Ansprechpartners Regelmäßige Brandschutzübungen empfohlen 14.4 Brandfrüherkennung Ausstattung der Anlage mit automatischen und nicht automatischen Brandmeldern mit Durchschaltung zur örtlichen Feuerwehr 15. Technische Dokumentation 15.1 Betriebsanweisung Detaillierte Betriebsanweisung muss ausgearbeitet Unterweisungspflicht TRbF 020 Anhang L TRG 280 BGV A1 43 (4) BGR TRGS VBG A1 43 (6) 12 (2) 12 (1) BioStoffV 12 (3) 12 (2) BioStoffV 15.2 Hygieneplan Hygieneplan muss ausgearbeitet TRBA (7) 11 (1) BioStoffV -5-

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