S t a t u t e n. des Mehrzweckverbandes. Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil

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Transkript:

S t a t u t e n des Mehrzweckverbandes Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Statutenänderung vom 26.4.2012.

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis I. Verband 2 Art. 1 Verbandsgemeinden, Name, Rechtsnatur, Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 Art. 3 Ermächtigung 2 Art. 4 Austritt aus dem Mehrzweckverband 3 Art. 5 Haftung 3 II. Organisation 3 Art. 6 Organe 3 A. Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden 3 Art. 7 Fakultatives Referendum 3 Art. 8 Initiative 4 Art. 9 Volksabstimmungen 4 B. Delegiertenversammlung 4 Art. 10 Zusammensetzung, Stimmrecht 4 Art. 11 Aufgaben und Befugnisse der Delegierten 5 Art. 12 Einberufung 5 Art. 13 Durchführung 6 C. Verbandsleitung 6 Art. 14 Zusammensetzung und Organisation der Verbandsleitung 6 Art. 15 Funktion der Verbandsleitung 6 Art. 16 Aufgaben und Kompetenzen 6 D. Geschäftsausschuss 7 Art. 17 Zusammensetzung 7 Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich SoBZ 7 Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich KESB 7 E. Kontrollstelle 8 Art. 20 Zusammensetzung und Wahlvoraussetzungen 8 Art. 21 Aufgaben 8 III. Finanzhaushalt 8 Art. 22 Grundsätze 8 Art. 23 Sonder- und Zusatzkredite 8 Art. 24 Ausgabenbefugnis der Verbandsleitung 9 IV. Kostenverteiler 9 Art. 25 Grundsatz 9 Art. 26 Zahlung der Gemeindebeiträge 9 V. Weitere Bestimmungen 10 Art. 27 Amtsdauer 10 Art. 28 Entschädigung der Delegierten 10 Art. 29 Auflösung des Mehrzweckverbandes 10 Art. 30 Kantonale Aufsicht 10 Art. 31 Rechtsschutz 11 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 11 Art. 32 Aufhebung der bisherigen Statuten, Inkrafttreten 11

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 2 von 11 Statuten des Mehrzweckverbands Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil I. Verband Art. 1 Verbandsgemeinden, Name, Rechtsnatur, Sitz 1 Die Gemeinden Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt 1, Flühli, Hasle, Marbach 2, Romoos, Ruswil, Schüpfheim, Werthenstein und Wolhusen bilden unter dem Namen Mehrzweckverband der Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil einen Mehrzweckverband nach 49 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern. 2 Der Sitz des Mehrzweckverbandes befindet sich am Ort, wo die Geschäftsstelle geführt wird. Art. 2 Zweck Der Mehrzweckverband Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil führt 1 ein Sozial-BeratungsZentrum (SoBZ) in der Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil. Das SoBZ erfüllt, gestützt auf 16 Abs. 3 des kantonalen Sozialhilfegesetzes, folgende, ihm von den Verbandsgemeinden übertragenen Aufgaben: - Generelle, persönliche und fördernde Sozialhilfe - Ausführung der vormundschaftlichen Massnahmen - Jugend- und Familienberatung - Suchtberatung und Prävention - Mütter- und Väterberatung 2 eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Fachbehörde und Fachdiensten gestützt auf 31 Abs. 1 EG ZGB. Diese erfüllt alle Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die den Verbandsgemeinden nach übergeordnetem Recht zukommen. 3 Im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit den Verbandsgemeinden wird definiert, welche Gemeinde welche Aufgaben an den Mehrzweckverband delegiert. Art. 3 Ermächtigung 1 Die Delegiertenversammlung ist ermächtigt, Rechtsätze zu erlassen. 2 Der Mehrzweckverband hat die Befugnis, Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu erlassen. 1 ab 1.1.2013 Gemeinde Escholzmatt- Marbach 2 ab 1.1.2013 Gemeinde Escholzmatt- Marbach

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 3 von 11 Art. 4 Austritt aus dem Mehrzweckverband 1 Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Mehrzweckverband austreten. 2 Sie hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung von Leistungen oder auf einen Anteil des Verbandsvermögens. 3 Besteht zum Zeitpunkt des Austrittes ein Bilanzfehlbetrag, so hat die austretende Verbandsgemeinde ihren Anteil nach den Regeln von Art. 5 auszugleichen. Art. 5 Haftung 1 Für die Verbindlichkeiten des Mehrzweckverbandes haftet in erster Linie das Verbandsvermögen. Bietet dieses keine ausreichende Deckung, haften die Verbandsgemeinden gegenüber den Gläubigern solidarisch. 2 Die Verbandsgemeinden haften unter sich anteilsmässig nach ihren durchschnittlichen, an den Mehrzweckverband zu zahlenden Beiträgen. Massgebend sind die Beiträge der letzten drei Jahre. 3 Entstehen aus der Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe, bei der sich nicht alle Verbandsgemeinden beteiligt haben, Verbindlichkeiten im Sinne von Abs. 1, so haften die nicht beteiligten Verbandsgemeinden nicht. II. Organisation Art. 6 Organe Der Mehrzweckverband hat folgende Organe: A) Die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden B) Delegiertenversammlung C) Verbandsleitung D) Geschäftsausschuss E) Kontrollstelle A. Stimmberechtigte der Verbandsgemeinden Art. 7 Fakultatives Referendum 1 Dem fakultativen Referendum unterliegen die folgenden von der Delegiertenversammlung behandelten Sachgeschäfte: a) Änderung der Statuten b) rechtsetzende Beschlüsse, soweit nicht die Delegiertenversammlung dazu ermächtigt ist c) Sonder- und Zusatzkredite von mehr als Fr. 100 000.00 d) Auflösung des Verbandes

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 4 von 11 2 Das fakultative Referendum kommt zustande, wenn mindestens 700 Stimmberechtigte oder die Mehrheit der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des referendumspflichtigen Beschlusses beim Präsidium des Verbandes schriftlich eine Volksabstimmung verlangen. Art. 8 Initiative 1 1000 Stimmberechtigte oder die Mehrheit der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden können bei der Verbandsleitung Initiativen folgenden Inhaltes einreichen: a) in Form der Anregung, auf Änderung der Statuten oder Erlass von Rechtsätzen b) Antrag zur Auflösung des Verbandes 2 Initiativen werden gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes behandelt. Art. 9 Volksabstimmungen 1 Wenn das Referendum oder die Initiative zustande kommt, haben die Verbandsgemeinden an dem von der Verbandsleitung bestimmten Tag die Volksabstimmung im Urnenverfahren durchzuführen. 2 Der Mehrzweckverband beschafft den Gemeinden auf seine Kosten das Stimmmaterial und die Verbale. 3 Die Verbandsgemeinden melden dem Verbandspräsidium sofort die Gemeindeergebnisse. 4 Die Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit aller gültig Stimmenden und die Mehrheit der Verbandsgemeinden zustimmen. B. Delegiertenversammlung Art. 10 Zusammensetzung, Stimmrecht 1 Die Delegierten der Verbandsgemeinden bilden die Delegiertenversammlung. 2 Jede Verbandsgemeinde erhält für jedes ganze Tausend Einwohnerinnen und Einwohner ein Delegiertenmandat, jedoch mindestens zwei. 3 Ist eine Verbandsgemeinde an einer Aufgabe, über die Beschluss gefasst wird, nicht beteiligt, so hat sie bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 5 von 11 Art. 11 Aufgaben und Befugnisse der Delegierten 1 Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Wahlgeschäfte 1. Wahl des Präsidiums, bestehend aus Präsident oder Präsidentin 2. Wahl der übrigen Mitglieder der Verbandsleitung 3. Wahl der Kontrollstelle b) Rechtsetzung 4. Änderung der Statuten 5. Beschlussfassung über Aufnahme von neuen Verbandsgemeinden 6. Rechtsetzende Beschlüsse (Reglemente), soweit nicht die Verbandsleitung dazu ermächtigt ist c) Finanz- und Sachgeschäfte 7. Festlegung der Beiträge der Verbandsgemeinden 8. Kenntnisnahme der Jahresprogramme und -Berichte ( 20 GG) 9. Genehmigung der Verwaltungs- und Bestandesrechnungen ( 71 GG) sowie der Voranschläge ( 74 GG) 10. Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenpläne ( 73 GG) 11. Bewilligung von Krediten nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltes 80 ff. GG. d) Auflösung des Verbandes 12. Auflösungsbeschluss 2 Die Beschlüsse der Ziff. 4 bis 7 und 11 und 12 sind wichtige Beschlüsse im Sinne von 51 Abs. 1 Bst. e des GG. Für diese Beschlüsse haben sich die Delegierten vom Gemeinderat ihrer Verbandsgemeinde die erforderlichen Ermächtigungen erteilen zu lassen. Art. 12 Einberufung 1 Die Delegiertenversammlung findet wie folgt statt: a. zwei ordentliche Delegiertenversammlungen, wobei an der ersten die Rechnungsablage erfolgt und an der zweiten der Voranschlag beschlossen wird. b. ausserordentliche Delegiertenversammlungen, welche durch die Verbandsleitung bei Bedarf oder auf Verlangen eines Drittels der Delegierten einberufen werden. 2 Die Verbandsleitung beruft die Delegiertenversammlung ein und trifft bis spätestens 16 Tage vor dem Versammlungstag folgende Vorkehrungen: a. Publikation von Datum, Zeit, Ort der Delegiertenversammlung sowie der Traktandenliste in den Publikationsorganen der Verbandsgemeinden b. Zustellung allfälliger Unterlagen an die Delegierten c. Auflage der Akten zu den Geschäften der Delegiertenversammlung bei der Geschäftsstelle. 3 Die Anträge von Delegierten zur Traktandierung eines Geschäftes sind dem Präsidium der Verbandsleitung spätestens 30 Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 6 von 11 Art. 13 Durchführung Die Delegiertenversammlung wird nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes durchgeführt. Es gelten folgende Grundsätze: a. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. b. Das Präsidium der Verbandsleitung (bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium) führt die Versammlung. Es hat kein Stimmrecht. c. Die Stellvertretung einer delegierten Person ist aufgrund einer schriftlichen Vollmacht der delegierenden Verbandsgemeinde möglich. d. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten anwesend oder vertreten ist. e. Die Abstimmung erfolgt mit offenem Handmehr, sofern nicht ein Fünftel der Delegierten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. f. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr. Wichtige Beschlüsse im Sinne von Art. 11 Abs. 2 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. h. Das Sitzungsprotokoll wird vom Präsidium und von der Protokollführung unterzeichnet, den Delegierten innert 30 Tagen zugestellt und an der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt. C. Verbandsleitung Art. 14 Zusammensetzung und Organisation der Verbandsleitung 1 Die Verbandsleitung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und aus je einer Vertretung der Verbandsgemeinden. 2 Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein. 3 Die Geschäftsführungen SoBZ und KESB und die Rechnungsführung nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4 Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Verbandsleitung selber. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Art. 15 Funktion der Verbandsleitung 1 Die Verbandsleitung ist das strategische Führungsorgan und trifft Entscheide, soweit diese nicht in die ausdrückliche Kompetenz von anderen Organen fallen. 2 Sie bereitet die Entscheide der Delegiertenversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Sie ermöglicht der Delegiertenversammlung eine wirksame Kontrolle und Steuerung ihrer Tätigkeit. Art. 16 Aufgaben und Kompetenzen Die Verbandsleitung hat namentlich folgende Aufgaben, die sie nicht delegieren kann: a) Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten b) Wahl des Geschäftsausschusses c) Anstellung der Geschäftsführung SoBZ

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 7 von 11 d) Anstellung des Präsidiums und der Mitglieder der KESB (Behördenmitglieder) sowie der Ersatzmitglieder. Die Zusammensetzung und Anstellungsbedingungen der KESB richten sich nach den Bestimmungen des EG-ZGB. Das Präsidium übernimmt die Geschäftsführung der KESB. e) Erlass einer Geschäftsordnung, in der die Kompetenzen und Aufgaben des Geschäftsausschusses und der Geschäftsführungen SoBZ und KESB geregelt werden, wobei übergeordnetes Recht zu beachten ist. f) Kontrolle der Arbeit des Geschäftsausschusses, der administrativen und fachlichen Geschäftsführung des SoBZ und der administrativen Geschäftsführung der KESB. g) Erlass eines Besoldungsreglements h) Organisation der Rechnungsführung i) Finanzentscheide nach Massgabe der Art. 22 ff. D. Geschäftsausschuss Art. 17 Zusammensetzung 1 Der Geschäftsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und drei weiteren Mitgliedern aus der Verbandsleitung. 2 Die Geschäftsführungen SoBZ und KESB und die Rechnungsführung nehmen in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Art. 18 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich SoBZ 1 Der Geschäftsausschuss unterstützt und überwacht die operative Tätigkeit der Geschäftsführung SoBZ und der Geschäftsstelle des Mehrzweckverbandes. 2 Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Geschäftsbereichs SoBZ. 3 Ihm obliegt die angemessene Information der Öffentlichkeit. 4 Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Verbandes. Art. 19 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich KESB 1 Die KESB tritt in eigenem Namen nach aussen auf. Eine Vertretung durch den Geschäftsausschusses im Bereich KESB ist ausgeschlossen. 2 Der Geschäftsausschuss unterstützt und überwacht die administrativeorganisatorische Tätigkeit der Geschäftsführung KESB. Die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des zuständigen Departementes oder der zuständigen Dienststelle ( 51 EG ZGB) bleiben vorbehalten. 3 Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Bereichs KESB. 4 Für die materielle Aufgabenerfüllung und Entscheidungen im Kindes- und Erwachsenenschutz bleiben übergeordnetes Bundesrecht und das kantonalen Einführungsgesetz vorbehalten.

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 8 von 11 E. Kontrollstelle Art. 20 Zusammensetzung und Wahlvoraussetzungen 1 Die Kontrollstelle ist eine externe Revisionsstelle, sei es eine juristische Person (Revisionsgesellschaft) oder drei fachlich ausgewiesene natürliche Personen. 2 Die Leitung der Revisionsgesellschaft und die mit der Revision des Mehrzwecksverbands beauftragten Personen dürfen im Mehrzweckverband keine weitere Funktion ausüben und mit diesem neben dem Revisionsmandat keine geschäftlichen Beziehungen pflegen. 3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Art. 21 Aufgaben 1 Die Kontrollstelle prüft den Voranschlag, die Rechnung sowie die Rechnungsablage über Sonder- und Zusatzkredite und erstattet zuhanden der Verbandsleitung und der Delegiertenversammlung Bericht. Die Kontrollstelle gibt eine Empfehlung über die Genehmigung ab. ( 23 ff GG) 2 Die Kontrollstelle prüft den Finanz- und Aufgabenplan und erstattet zuhanden der Verbandsleitung Bericht. III. Finanzhaushalt Art. 22 Grundsätze 1 Der Finanzhaushalt des Mehrzweckverbandes richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. 2 Der Bereich SoBZ und der Bereich KESB führen je eine eigenständige, getrennte Finanzbuchhaltung. 3 Die Voranschläge und die Jahresrechnungen werden in der Form des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) dargestellt. Im Sinne einer Vollkostenrechnung werden bei der Rechnungsablage die Brutto- und Nettokosten für alle Leistungsgruppen und Leistungen ausgewiesen. 4 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 23 Sonder- und Zusatzkredite 1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels gelten pro eigenständige Rechnung 2 Für frei bestimmbare Ausgaben hat die Verbandsleitung bei der Delegiertenversammlung einen Sonderkredit einzuholen,

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 9 von 11 a) wenn Ausgaben für mehr als ein Rechnungsjahr verbindlich bewilligt werden sollen b) wenn die massgebende Ausgabenhöhe Fr. 50'000.00 übersteigt. 3 Wenn ein Sonderkredit nicht ausreicht, hat die Verbandsleitung unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung bei der Delegiertenversammlung einen Zusatzkredit einzuholen. Art. 24 Ausgabenbefugnis der Verbandsleitung 1 Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels gelten pro eigenständige Rechnung 2 Die Verbandsleitung darf grundsätzlich nur im Rahmen der bewilligten Kredite Ausgaben tätigen. 3 An Stelle der vorgängigen Krediterteilung genügt jedoch die nachträgliche Genehmigung der Ausgaben spätestens bei der Rechnungsablage a) für ausgewiesene teuerungsbedingte Mehrkosten b) für gebundene Ausgaben c) für frei bestimmbare, unvorhergesehene Ausgaben zulasten der Jahresrechnung bis zum Betrag von höchstens Fr. 50 000.00 im Rechnungsjahr. IV. Kostenverteiler Art. 25 Grundsatz 1 Der Mehrzweckverband führt eine Vollkostenrechnung. Die Investitionskosten werden zu Lasten der Betriebsrechnung abgeschrieben. 2 Jede Verbandsgemeinde hat sich an den Kosten für die Bereitstellung der Grundinfrastruktur zu beteiligen. Darüber hinaus wird für die einzelnen Aufgaben eine eigene Rechnung geführt. An den Kosten zur Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sich nur jene Gemeinden zu beteiligen, die diese gemäss Leistungsvereinbarung 2 Abs. 2 an den Verband delegiert haben. 3 Der Aufwand soll im mehrjährigen Durchschnitt durch die Einnahmen des Mehrzweckverbandes zu 100 % gedeckt werden. 4 Aufwandüberschüsse werden in erster Linie durch das Verbandsvermögen gedeckt, subsidiär von den Verbandsgemeinden analog der Bestimmung über die Haftung (Art. 5). Art. 26 Zahlung der Gemeindebeiträge 1 Die Verbandsgemeinden bezahlen die Gemeindebeiträge und die Akonto- Zahlungen innert 30 Tagen seit dem Erhalt der Rechnung. 2 Ab Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszinssatz, den der Regierungsrat für nicht entrichtete Steuern festlegt, findet Anwendung.

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 10 von 11 V. Weitere Bestimmungen Art. 27 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Delegierten und der Verbandsleitung dauert vier Jahre. 2 Sie beginnt am 1. Januar nach den Gemeinderatswahlen. 3 Die Wiederwahl ist möglich. Art. 28 Entschädigung der Delegierten Die Delegierten werden vom Mehrzweckverband entschädigt. Art. 29 Auflösung des Mehrzweckverbandes 1 Der Mehrzweckverband kann durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung, der zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt, jederzeit aufgelöst werden. 2 Die Art der Liquidation und die Liquidationstätigkeiten richten sich sinngemäss nach Art. 736 ff. OR. 3 Die Verbandsleitung führt die Liquidation durch, sofern sie nicht durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung einer anderen Person übertragen wird. 4 Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das Vermögen den Verbandsgemeinden im Verhältnis der durchschnittlichen Gemeindebeiträge der letzten 3 Jahre verteilt. 5 Für nicht gedeckte Verbindlichkeiten haften die Verbandsgemeinden gemäss Art. 5. Art. 30 Kantonale Aufsicht 1 Der Mehrzweckverband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss 99 ff. Gemeindegesetz. 2 Die Geschäftsführung SoBZ dokumentiert die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter und erfüllt die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der kantonalen Aufsicht, soweit diese nicht zwingend von der Verbandsleitung wahrgenommen werden müssen. 3 Die Geschäftsführung KESB dokumentiert die zuständigen Aufsichtsorgane und erfüllt die weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der kantonalen Aufsicht, soweit diese nicht zwingend von der Verbandsleitung wahrgenommen werden müssen oder nach übergeordnetem Recht einer anderen Fachaufsicht unterstehen.

Statuten des SoBZ Amt Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Seite 11 von 11 Art. 31 Rechtsschutz 1 Streitigkeiten zwischen dem Mehrzweckverband und den Verbandsgemeinden oder zwischen Verbandsgemeinden über die Anwendung dieser Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren ( 162 Abs. 1 lit. b VRG). 2 Streitigkeiten zwischen dem Mehrzweckverband und Dritten richten sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht oder dem Bundesrecht. 3 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der Delegiertenversammlung oder der Verbandsleitung durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden ( 109 Gemeindegesetz). VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 32 Aufhebung der bisherigen Statuten, Inkrafttreten 1 Die bisherigen Statuten vom 01.01.2008 werden aufgehoben. 2 Diese Statuten treten am 27.04.2012 in Kraft. Von der Delegiertenversammlung genehmigt am 26. April 2012.