Diskussion um Modellregionen RUNDSCHREIBEN

Ähnliche Dokumente
1. Zeitkonto: 61 Abs 13 bis 18 Gehaltsgesetz 1956

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Resolution des Vorstandes der GÖD

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Die Gewerkschaft lebt! Rundschreiben vom 30. Jänner verstorben Pensionierung sonstige

Anträge betreffend Anrechnung von Schulzeiten

RUNDSCHREIBEN INHALT:

SCHULRUND- SCHREIBEN

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Besoldungsreform. ohne GÖD wäre es schlimm gekommen!

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Einiges hat sich verändert

SCHULRUND- SCHREIBEN SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung

Information des BMF zur antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung

SCHULRUND- SCHREIBEN. Altersteilzeit - dafür bin ich doch zu jung? SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung

Berufungsentscheidung

Grüß Gott im Schuljahr 2012/2013

SCHULRUND- SCHREIBEN. Schreiben der Bundesministerin Dr. Claudia Schmied. .. mit einfach besser informiert.

Jetzt will es wieder jeder gewesen sein!

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Irritationen?

VERORDNUNGSBLATT DES LANDESSCHULRATES FÜR BURGENLAND. Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt 37. Jahrgang

SCHULRUND- SCHREIBEN SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung. 4. Feber Personalvertretung.

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Kinderbetreuungsgeld-Konto ab

RUNDSCHREIBEN Mitglieder in der GÖD. der Standes und Personalvertretung

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Trotz Kritik beschlossen

Dieser Erlass enthält den (taxativen) Katalog von Anlässen, in denen durch SchulleiterInnen Sonderurlaub gewährt werden kann.

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

SCHULRUND- SCHREIBEN FERIENTHEMA SCHULE SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung

Dienstrecht alt - Dienstrecht neu

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Unsere Jahresnorm kann vor Überlastung schützen

BEWERBUNG AM / AN DER / IM APS AHS BMHS BS

der Standes und Personalvertretung

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Das Schuljahr 2017/18 brachte viele Veränderungen

Salzburger Landes-Zeitung

KURZINFORMATION AUSSCHREIBUNG VON LEITERSTELLEN AN LANDESBERUFSSCHULEN

Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich. Wallner & Weber

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung

Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2

RUNDSCHREIBEN NR. 1 / Juni 2013

Landestag 2016 RUNDSCHREIBEN

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART SCHULE UND BILDUNG

RDNUNGSBLATT L A N D E S S C H U L R A T F Ü R O B E R Ö S T E R R E I C H

RUNDSCHREIBEN Nr. 9/2014. Durchführung von empirischen Untersuchungen an Schulen

RUNDSCHREIBEN. Wir werden beobachten, wie ernst der Frau Bundesministerin damit ist!

Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.

DOSB I Sportplakette des Bundespräsidenten. Antrag auf Verleihung

SCHULRUND- SCHREIBEN. Thema Supplierreserven SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung. 23.

SCHULRUND- SCHREIBEN. Schul(Ferien)themen. mit einfach besser informiert! SCHULRUNDSCHREIBEN

Funktionsstellen Besetzungsverfahren

Berufungsentscheidung

Amt der Tiroler Landesregierung

2516/AB-BR/2009. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bildungsdirektion Tirol

Leistungsfeststellungsverfahren

Informationen der Abteilung Bildung

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2014 Ausgegeben am 16. Juli 2014

RUNDSCHREIBEN. der Standes und Personalvertretung. Zukunftsperspektiven und OECD-Studie

IM NAMEN DER REPUBLIK

RUNDSCHREIBEN Nr. 2/2018. Beobachtung, Beschreibung und Beurteilung der Unterrichtspraktikant/inn/en und Vertragslehrer/innen Wiederverlautbarung

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.

Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität

Arbeitnehmer/innenveranlagung. Informationen für Studierende

GH RS RegioS GemS Gy/GS

RUNDSCHREIBEN Nr. 10/ Abs. 4 Z 3 GG der Begriff des Dienstauftrages. Direktionen der mittleren und höheren Schulen Tirols

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender.

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

~t~ V R 16/ Januar 2013 Seite 1 von 1

Förderschulen Lehramt für Sonderpädagogik oder mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation*.

Informationen der Abteilung Bildung

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung(ANV)

Bewerbung online APS

SCHULRUND- SCHREIBEN. Reaktionen aus ganz Österreich SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung. 2.

SchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch. Statistische Übersicht Schuljahre 2008/09 bis 2014/15

1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag

12. Wahlperiode

Stellungnahme der ARGE-Lehrer/innen in der GÖD RUNDSCHREIBEN. 25er-Zahl sowie Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung müssen

SchülerInnen mit anderen Erstsprachen als Deutsch. Statistische Übersicht Schuljahre 2009/10 bis 2015/16

AmpereSoft QuotationAssistant

E h r e n o r d n u n g

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuer-NEWSLETTER 3. ÜBERSICHT ABGABETERMINE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG / ARBEITNEHMERVERANLAGUNG

Schriftliche Kleine Anfrage

Berufungsentscheidung

SCHULVERWALTUNG ONLINE Meldung Personalbedarf und Dienstantrittsmeldung

Verwaltungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den berufsbildenden Schulen RdErl. des MK vom

SCHULRUND- SCHREIBEN

SCHULRUND- SCHREIBEN. Wie du mir... SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung

DIENSTVERHÄLTNIS Altrecht - Neurecht

SCHULRUND- SCHREIBEN. Preisverleihung zum Dr.-Fritz-Prior-Preis 2012 SCHULRUNDSCHREIBEN Informationen von Standes- und Personalvertretung

INFORMATIONSSERVICE DER PERSONALVERTRETUNG FÜR BERUFSBILDENDE PFLICHTSCHULEN ZENTRALAUSSCHUSS STEIERMARK. Rundschreiben Nr.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen Dienstvereinbarung

Aufgaben und Pflichten von Delegation und Schulpflege im Schulleitungsmodell B

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Anfertigung einer schulpsychologischen Stellungnahme bei Lese- und Rechtschreib-Störung

Berufungsentscheidung

RUNDSCHREIBEN Nr. 7/2016. Abgeltung der Prüfungstaxen für abschließende Prüfungen nach dem Schulrechtsänderungsgesetz 2016

Berufungsentscheidung

Transkript:

Diskussion um Modellregionen RUNDSCHREIBEN der Standes und Personalvertretung Medien polarisieren - das ist nicht neu! Unter diesem Aspekt ist auch die Schlagzeile Lehrer für gemeinsame Schule der Tiroler Tageszeitung vom 02. 02. 2016 zu sehen. Erst im Untertitel ist zu lesen, dass sich die Pflichtschullehrer/innengewerkschaft nicht grundsätzlich gegen Modellregionen ausspricht und das ist der journalistische Trick an der Sache. Zur derzeit landesweiten Diskussion zu den sogenannten Modellregionen ist unsere Position recht klar: Wenn Modellregion, dann nur unter Einbeziehung aller Schularten - von der Sonderschule bis zum Gymnasium - bei gleichzeitiger wissenschaftlicher Begleitung und objektiver Evaluierung am Schluss. Eine Umsetzung ins Regelschulwesen ohne diese Begleitfaktoren - wie etwa bei der Einführung der NMS - ist für uns unvorstellbar. Es muss ausreichend Zeit - zumindest ein kompletter Durchlauf (= 4 oder mehr Jahre) - dafür zur Verfügung stehen. Die Einbeziehung aller Schulpartner in solche Projekte ist für uns genauso eine Selbstverständlichkeit wie die Einbindung wirklicher Fachleute, nämlich Lehrer/innen, die mit der täglichen Berufssituation konfrontiert sind. Dass es in einer immerhin aus mehr als 7000 Personen bestehenden Berufsgruppe völlig verschiedene Ansätze, Zugänge und auch Meinungen gibt, ist nicht außergewöhnlich. Gerade deshalb muss auch Zeit und Platz für eine ausreichende, offene und vor allem sachliche Diskussion sein. Ein Denkverbot, wie es im NMS-Bereich da und dort gerne verordnet würde, widerspricht allen demokratischen Grundsätzen und ist der Umsetzung neuer Ideen nicht dienlich! Zum Thema gemeinsame Schule: Als Standesvertretung kennen wir die Einstellung der Tiroler Pflichtschullehrer/innen zu diesem Thema. Nicht zuletzt deshalb, weil wir aus einer im Jahre 2010 in Auftrag gegebenen Untersuchung wissen, dass die Mehrheit der Tiroler Pflichtschullehrerschaft einer gemeinsamen Schule nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Allerdings treten in dieser Untersuchung auch klare Bedingungen zutage, unter denen eine gemeinsame Schule vorstellbar ist. Dass es ohne zusätzliche Ressourcen, ohne Differenzierungsmöglichkeiten, aber auch ohne unbedingt notwendige dienst und besoldungsrechtliche Änderungen keinesfalls geht, haben unsere Kolleginnen und Kollegen schon vor fast 6 Jahren klar zum Ausdruck gebracht. Warum wir diese im Jahre 2010 durchgeführte Untersuchung nicht veröffentlicht haben, wird immer wieder gefragt. Weil wir seriös sind und die Meinungsbildung in der Kollegenschaft nicht beeinflussen wollen. Die Politik bedient sich sehr gerne irgendwelcher Untersuchungen, um ihre Vorhaben wissenschaftlich zu untermauern oder sich manchmal vielleicht sogar dahinter zu verstecken. Wir machen Umfragen, weil wir wissen wollen, wie die Kolleginnen und Kollegen denken und in welche Richtung sie bereit sind zu gehen. Und das ist der große Unterschied zwischen Standesvertretung und Politik! Inhalt: Personalvertretung: Ausschreibung Schulleitungen S 2 / Berufstitel S 3 / Zeitkonto S 4 / Arbeitnehmer/innenveranlagung S 5 / Ansuchen um Vertragsverlängerungen nicht vergessen S 6 Gewerkschaft: Diskussion um Modellregionen S 1 / Änderungen bekanntgeben S 4 / Landesmeisterschaft im Schilauf und Snowboard S 4 / Rechtsberatung für Gewerkschaftsmitglieder S 6 Rundschreiben 2-2016 vom 16. Feber 2016

RS 2-2016 / 16. Feber 2016 Seite 2 Ausschreibung Schulleitungen GZ: IVa-2016/1865 Innsbruck, am 04.02.2016 A u s s c h r e i b u n g von Leiterstellen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen Die Landesregierung schreibt nach 26 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes LDG 1984 die Leiterstellen an den nachstehend angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen aus: Neue Mittelschule Zell am Ziller (13 Klassen, 259 Schüler/innen) Volksschule St. Johann i.t. (17 Klassen, 344 Schüler/innen) Zulässig sind Bewerbungen von Lehrpersonen mit aufrechtem Dienstverhältnis zum Land Tirol, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle (entsprechende Lehramtsprüfung) erfüllen. Mit Leiterstellen sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Von den Bewerber/innen werden folgende fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet: - pädagogisch- fachliche Kompetenz - Führungskompetenz - Organisationsfähigkeit - soziale Kompetent / Persönlichkeitsmerkmale Verwiesen wird auf die Richtlinien des Landesschulrates für Tirol für die Erstellung von Besetzungsvorschlägen, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates (http://www.lsr-t.gv.at/de/content/ verordnungsblatt ), Stück IV, Nr. 18 vom 18.04.2014. Nach 26a Abs. 2 LDG 1984 sind Ernennungen zu Schulleiter/innen zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Voraussetzung für den Entfall dieser zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter/in und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Die Bewerbungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formular Bewerbung um eine Leiterstelle an allgemeinbildenden Pflichtschulen im Dienstweg über die Schulleitung an die Landesregierung zu richten. Das Formular steht auf der Homepage der Abteilung Bildung zum Download zur Verfügung (https://www.tirol.gv.at/bildung/formulare/). Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Auf Grund der Bestimmung des 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sind auch Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen zulässig. Als Ausschreibungstag gilt der 10. Februar 2016. Die Bewerbungsfrist endet am 02. März 2016. unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service durch www.aps-tirol.at

RS 2-2016 / 16. Feber 2016 Seite 3 Berufstitel Berufstitel oder Dank und Anerkennung sind keine Alterserscheinungen, sondern unterliegen genauen Kriterien. Wichtig ist für uns, dass diese auch landesweit einheitlich geregelt sind. Daher dürfen wir die Vereinbarung zwischen Abteilung Bildung und dem Landesschulrat hier wiedergeben: Ab dem kommenden Schuljahr 2016/17 wird Folgendes vorgesehen: 1. Dank und Anerkennung Künftig wird die Auszeichnung Dank und Anerkennung nur noch durch das Land verliehen. Die Bezirksauszeichnung entfällt ersatzlos. Die Auszeichnung soll sich in deutlich stärkerem Maße als bisher an herausragenden pädagogischen Verdiensten orientieren und von formalen Kriterien gelöst werden. Vorgeschlagen werden können Vertragslehrpersonen und pragmatisierte Lehrpersonen gleichermaßen. Ein bestimmtes Dienstalter ist für die Nominierung nicht mehr Voraussetzung. Die Verdienste der vorgeschlagenen Personen müssen weit über das normale Maß der Pflichterfüllung hinaus über einen längeren Zeitraum hinweg erworben und von der Schulleitung bzw. dem PSI entsprechend ausführlich und individuell beschrieben werden. Solche herausragenden Leistungen können insbesondere in den Bereichen des Unterrichts, der Schulentwicklung, der Schulpartnerschaft, der schulischen Tagesbetreuung oder der Fort- und Weiterbildung erbracht worden sein. Die Außenstellen der Abteilung Bildung werden einmal jährlich, und zwar im Frühjahr, zwecks Erstattung von Vorschlägen an die Schulleitungen hinsichtlich der Lehrpersonen und an die PSI hinsichtlich der Schulleiter herantreten. Die Nominierungen von Lehrpersonen werden dem jeweiligen PSI zur Stellungnahme vorgelegt. Nach einer abschließenden Prüfung aller von den PSI befürworteten Vorschläge erfolgt die Entscheidung durch die Landesregierung. Die Dekrete für Lehrpersonen werden von der Schulleitung ausgehändigt. Die Dekrete für die Schulleiter werden einmal jährlich im Rahmen der Schulleiterkonferenzen, und zwar erstmals im Herbst 2016, durch einen Vertreter der Abteilung Bildung überreicht. 2. Berufstitel Bei der Nominierung für die Berufstitel Schulrat und Oberschulrat sind die Richtlinien für das Verfahren zur Verleihung von Berufstiteln des Bundeskanzleramtes zu beachten, weshalb hinsichtlich der formalen Kriterien (Dienstzeit bzw. Funktionsdauer und Lebensalter) keine Änderung eintritt. Die Verleihung eines Berufstitels darf sich nur auf hervorragende Vertreter ihres Berufes erstrecken. Es widerspräche dem Wert der Auszeichnung, wenn ordnungsgemäße Pflichterfüllung oder das Erreichen eines bestimmten Dienstalters allein als Begründung für die Verleihung genügte. Daher gilt ebenso wie für den Ausspruch von Dank und Anerkennung des Landes, dass die besonderen Leistungen des zu Würdigenden auf den oben ausgeführten Gebieten ausführlich und individuell beschrieben werden müssen. Außerschulische Leistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn eine unmittelbare Rückwirkung auf das schulische Geschehen anzunehmen ist. Die Außenstellen der Abteilung Bildung werden auch bezüglich der Berufstitel Schulrat und Oberschulrat einmal jährlich zwecks Erstattung von Vorschlägen an die Schulleitungen hinsichtlich der Lehrpersonen und an die PSI hinsichtlich der Schulleiter herantreten. Die Nominierungen von Lehrpersonen werden dem jeweiligen PSI zur Stellungnahme vorgelegt. Nach einer Prüfung aller von den PSI befürworteten Vorschläge durch die Landesregierung werden die Vorschläge dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zur abschließenden Prüfung und Beantragung übermittelt. Die eingelangten Dekrete für Schulräte werden von der Schulleitung ausgehändigt. Die Dekrete für Oberschulräte werden einmal jährlich im Rahmen der Schulleiterkonferenzen, und zwar erstmals im Herbst 2016, durch einen Vertreter der Abt. Bildung überreicht. Sollten im Bereich der Außenstelle über das beschriebene Procedere hinausgehende Feierlichkeiten gewünscht bzw. organisiert werden, so können diese selbstverständlich durchgeführt werden, müssen aber aus dem Budget der Bezirkshauptmannschaft (oder gegebenenfalls mit sonstigen Mitteln) finanziert werden. Dessen ungeachtet sind die Vorgaben hinsichtlich der Aushändigung der Dekrete umzusetzen. mit www.aps-tirol.at einfach besser informiert

RS 2-2016 / 16. Feber 2016 Seite 4 Zeitkonto In unserer Beratungstätigkeit stellen wir fest, dass es vermehrt Nachfragen nach Ausstiegsszenarien gibt. Dabei sind natürlich Karenzurlaube oder das Sabbatical schon sehr bekannt. Eher im Verborgenen zu sein scheint derzeit noch der Begriff des Zeitkontos. Was ist das Zeitkonto? Hier ein Auszug aus dem Erlass 89 der Bildungsabteilung: Das Prinzip dieses optionalen Modells ( 50 Abs. 12 bis 19 LDG 1984) besteht darin, dass Mehrdienstleistungen auf Wunsch der Lehrkraft nicht vergütet, sondern als Zeitguthaben einem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Der Verbrauch des angesparten Zeitguthabens erfolgt in Form einer mindestens 50-prozentigen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr. Die Möglichkeit der Einrichtung eines Zeitkontos besteht für vollbeschäftigte Landeslehrer/innen und Landesvertragslehrer/innen des Entlohnungsschemas I L. Die Lehrkraft kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung abzugelten wären, in einem bestimmten Unterrichtsjahr (zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz) nicht zu vergüten sind, sondern mit der zugrunde liegenden Zahl von Wochenstunden dem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift). Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich. Die von solchen Erklärungen erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind der Lehrkraft auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen. Der Verbrauch der Gutschriften kann frühestens ab Beginn des 50. Lebensjahres erfolgen. Detaillierte Informationen zum Zeitkonto-Modell sind im Erlass Nr. 89 enthalten. Gerade bei diesem Modell ist ein Beginn in früheren Jahren durchaus ratsam, weil es von der Zahl der (möglichen) Mehrdienstleistungen abhängt, ob und wie sich dieses Modell rentiert. Für Anfrage stehen wir natürlich jederzeit gerne zur Verfügung! Änderungen bekanntgeben Im Leben gibt es laufend Veränderungen. Manchmal betreffen sie auch Namen und Adressen! Alle Änderungen sind dem Dienstgeber (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bildung, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck) unmittelbar bekanntzugeben. Um auch unsere EDV auf aktuellem Stand zu halten bzw. damit Zeitschriften und Zusendungen auch wirklich ankommen, bitten wir alle Kolleginnen und Kollegen - vornehmlich natürlich unsere Mitglieder - die Änderungsmeldungen auch uns bekanntzugeben. Dazu genügt eine kurze Mail an goed-aps@aps-tirol.at. Landesmeisterschaft im Schilauf und Snowboard Die offizielle Ausschreibung für die Landesmeisterschaft im Schilauf und Snowboard am Samstag, den 27. Feber 2016 in Reith im Alpbachtal sollte mittlerweile in allen Mailpostfächern angekommen sein. Sollte das nicht der Fall sein, kann die Ausschreibung auch auf unserer Homepage (www.aps-tirol.at) nachgelesen werden! Ganz wichtig: Meldeschluss ist Montag, der 22. Feber. Bis dahin müssen wir aus organisatorischen Gründen wissen, mit wie vielen Teilnehmer/inne/n wir rechnen dürfen. Nachmeldungen sind dann leider nicht mehr möglich. Die Dienstfreistellung dürfte diesmal kein Problem sein Samstag ist in ganz Tirol unterrichtsfrei! Nicht vergessen: Die Landesmeisterschaft ist kein Weltcuprennen - neben dem Sport sollte das Gesellschaftliche einen großen Bereich einnehmen. Daher wäre es schön für uns, möglichst viele Kolleginnen und Kollegen begrüßen zu dürfen. Auch die Frau Landesrätin hat ihr Kommen zur Siegerehrung zugesagt! Wir freuen uns auf viele Anmeldungen und einen schönen, gemeinsamen Sporttag im Alpbachtal! unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service durch www.aps-tirol.at

RS 2-2016 / 16. Feber 2016 Seite 5 Arbeitnehmer/innenveranlagung Mit der Arbeitnehmer/innenveranlagung besteht in vielen Fällen (vor allem bei schwankenden Einkünften; z.b. Junglehrer/innen) die Möglichkeit, sich einen Teil der Steuer vom Finanzamt zurückzuholen. Die Arbeitnehmer/innenveranlagung kann bis zu fünf Jahre im Nachhinein gemacht werden. Dazu benötigen Sie das Formular L1, das Sie direkt beim Finanzamt erhalten. Außerdem können Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung auch über FinanzOnline abwickeln. (https://finanzonline.bmf.gv.at) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) o- der zwingend (Pflichtveranlagung). Pflichtveranlagung Unter bestimmten Voraussetzungen muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn Ihr Gesamteinkommen (pro Jahr) mehr als 12.000 Euro betragen hat und einer der folgenden Fälle gegeben ist: Andere Einkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von 730 Euro. Im Kalenderjahr haben Sie zumindest zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen. Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt. Sie sind Ihrer Meldepflicht über Änderungen der Verhältnisse zum Pendlerpauschale und/oder zum Kinderbetreuungszuschuss nicht nachgekommen. Antragsveranlagung Liegt kein Tatbestand für eine Pflichtveranlagung vor, so kann jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Ein besonderer Antragsgrund ist hierfür nicht erforderlich. Als Antrag gilt die Abgabe der Lohnsteuererklärung (Formular L1). Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden (für 2012 daher bis 31. Dezember 2017). Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Ihre Bemessungsgrundlage wird dadurch herabgesetzt, wodurch Sie einen geringeren Steuerbetrag schulden. Die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) kann entweder beim zuständigen Finanzamt persönlich abgegeben werden, an dieses per Post oder per Internet über FinanzOnline übermittelt werden. Bei internationalen Sachverhalten (Formular L1i) oder in Zusammenhang mit Kindern (Formular L1k) müssen diese ebenfalls mitgesandt werden. Da es auch die Möglichkeit gibt, Ihre Arbeitnehmerveranlagung elektronisch zu übermitteln, sind keinerlei Beilagen (beispielsweise Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) beizufügen. Osterreise nach Malta - Ausschreibung auf unserer Homepage

RS 2-2016 / 16. Feber 2016 Seite 6 Ansuchen um Vertragsverlängerungen nicht vergessen Dienstverhältnisse für neu eingetretene Kolleginnen und Kollegen sind in den ersten fünf Jahren jeweils auf ein Jahr befristet. Aus diesem Grund ist es notwendig, jährlich um Vertragsverlängerung anzusuchen. Dafür ist jetzt der richtige Zeitpunkt. Das entsprechende Ansuchen könnte so aussehen: Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Bildung Heiliggeiststraße 7 9 6020 Innsbruck Ansuchen um Weiterverwendung Ich bitte um Weiterverwendung im Tiroler Schuldienst. Datum Anmerkung / Ergänzung Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Rechtsberatung für Gewerkschaftsmitglieder Wieder einmal erinnern wir unsere Mitglieder gerne an die Möglichkeit, kostenlose Rechtsberatung auch im privaten Bereich zu bekommen. Diese findet jeweils am 1. Mittwoch eines Monats im ÖGB Haus in Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16 im IV. Stock, Zimmer 411 statt. Wenn Sie Bedarf haben, melden Sie sich bitte frühzeitig bei Roswitha Kohler unter der Telefonnummer Tel.: 0512 560110-409 im Landesvorstand Tirol an! Die Termine werden in der Reihenfolge der Anmeldung vergeben! Der gewerkschaftliche Rechtsschutz selbst ist ein Berufsrechtsschutz und deckt alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ab. Da wir für diese Angelegenheiten eigene Anwälte unter Vertrag haben, ist es notwendig, in solchen Fällen immer zuerst mit uns in der Landesvertretung Pflichtschullehrer/innen Kontakt aufzunehmen. ACHTUNG: Selber einen Anwalt zu wählen birgt das Risiko in sich, dann auf Kosten sitzen zu bleiben, weil private Anwälte in der Regel nicht zu den Gewerkschaftstarifen tätig werden. Mit kollegialen Grüßen Gerhard Schatz Walter Meixner Peter Spanblöchl MSc Vorsitzender