Geschäftsverteilungsplan

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- 32 E a - Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Braunschweig Geschäftsjahr 2006

-2- Die Geschäftsverteilung ist hinsichtlich des richterlichen Dienstes vom Präsidium des Amtsgerichts am 9. Dezember 2005 beschlossen. Die für die Abteilungen zuständigen Geschäftsstellen sind informatorisch genannt. A. Allgemeine Bestimmungen zur richterlichen Geschäftsverteilung I. Für alle Geschäftszweige 1. Buchstabenverteilung Soweit Geschäftszweige nach den Anfangsbuchstaben eines Beteiligten verteilt sind, ist seine Bezeichnung maßgebend. Dabei entscheidet (vorbehaltlich der Anordnung unter II): a) bei Einzelpersonen: der Eigenname; b) bei Zusammensetzung der Bezeichnung aus mehreren Wörtern: der zuerst erscheinende Eigenname oder, wenn ein solcher nicht vorkommt, der erste unterscheidende Sondername; als solcher gilt auch ein aus Anfangsbuchstaben gebildetes Wort (z. B. Hapag, BV-Aral, Miag); ist neben der Firma auch ihr Inhaber angegeben, so gehört auch sein Name zur Bezeichnung des Beteiligten und gilt als zuerst erscheinender Eigenname; c) beim Fiskus, bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und deren Behörden: der kennzeichnende Namensbestandteil oder die örtliche Bezeichnung (z. B. Land Niedersachsen Buchstabe N, Stadtwerke Braunschweig Buchstabe B); d) beim Konkursverwalter: die Bezeichnung des Gemeinschuldners; e) beim Zwangsverwalter: die Bezeichnung des Schuldners; f) bei Erbengemeinschaften, Nachlassverwaltern oder Testamentsvollstreckern: der Eigenname des Erblassers. Die Umlaute ä, ö, ü sind wie ae, oe, ue zu behandeln.

-3-2. Zuständigkeit a) Fortdauer: Eine Abteilung, die mit der Bearbeitung einer Sache - auch im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe - begonnen hat, bleibt - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - mit ihr weiter befasst, auch wenn sich ihre Unzuständigkeit (etwa durch Zuständigkeitsänderung, Klageänderung oder Änderung der Sachbezeichnung) nachträglich ergibt oder herausstellt. Als Bearbeitung einer Sache gilt bereits die Terminsansetzung, aber noch nicht die Verfügung über Anforderung einer Gebühr gem. 65 GKG. b) Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2005 anhängig werden, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Vollstreckungs- und Bewährungssachen werden von demjenigen Abteilungsrichter bearbeitet, in dessen Abteilung das Urteil verkündet worden ist. In den Abteilungen 32, 32 a, 32 b, 32 c, 32 d, 35, 35 a, 35 b, 35 c, 35 d bearbeiten die Richter auch anhängige Altverfahren der ihnen zugewiesenen Buchstaben. Die Verfahren werden im Zeitpunkt des Anfalles richterlicher Tätigkeit in die für den Buchstaben im Geschäftsjahr 2005 zuständigen Abteilung übertragen. c) Ehegatten der Richter als Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren: Wird in einem Verfahren der Ehegatte des zuständigen Richters als Bevollmächtigter tätig, so geht die Zuständigkeit für dieses Verfahren auf den Vertreter des Richters über. d) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist der Richter der einzelnen Gerichtsbarkeit auch zuständig für Rechtshilfeersuchen seiner Gerichtsbarkeit (also der Zivilrichter für Ersuchen in Zivilsachen, der Familienrichter für Ersuchen in Familiensachen). Im Übrigen sind die Zivilrichter für alle Rechtshilfeersuchen zuständig, für die eine sonstige Zuständigkeit nicht besteht. 3. Zuständigkeitsstreitigkeiten a) Durch Zuständigkeitsstreitigkeiten darf in keinem Falle die sachliche Bearbeitung verzögert werden, insbesondere ist die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung von Terminen aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit zu vermeiden. b) Jede danach überhaupt für eine Abgabe in Frage kommende Sache ist vor ihrer Abgabe von der abgebenden Abteilung stets zuvor darauf zu prüfen, ob in der Sache selbst dringende Maßnahmen erforderlich sind. Derartige Maßnahmen sind stets von der zuerst angegangenen Abteilung zu treffen. c) Lehnt die Abteilung, an die eine Sache von der zuerst angegangenen Abteilung abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so hat sie die Sache sofort nach nochmaliger Prüfung gemäß b) dem Präsidenten des Amtsgerichts vorzulegen. Eine Weiterleitung von ihr an eine andere für zuständig gehaltene Abteilung oder eine Rückgabe an die zuerst angegangene Abteilung ist unzulässig. d) Streitigkeiten über die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit vermittelt der Präsident des Amtsgerichts; 21 i Abs. 2 GVG bleibt unberührt. Die Anrufung des Präsidiums bleibt jedem Beteiligten vorbehalten.

-4-4. Der Eildienst an dienstfreien Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen dauert mit Anwesenheitspflicht im Amtsgericht jedenfalls von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr, notfalls länger. Die Erreichbarkeit ist im Übrigen während der Tageszeit durch Handy gesichert. Er wird nach einer vierteljährlich im Voraus zu bestimmenden Reihenfolge wahrgenommen und erstreckt sich insbesondere a) auf die eiligen Geschäfte der Strafrechtspflege, insbesondere Vorführungen, auch bei Jugendlichen, b) auf Entscheidungen über die vorläufige Unterbringung nach 70 h FGG in den Fällen der 12 Nds. PsychKG, 1631 b, 1906 BGB. c) auf Entscheidungen nach dem Nds. Gefahrenabwehrgesetz. 5. Vertreter in besonderen Fällen Wird der zuständige Vertreter durch eine notwendige Vertretung außergewöhnlich belastet, worüber der Präsident des Amtsgerichts vorbehaltlich der Anrufung des Präsidiums entscheidet, oder ist er selbst nicht anwesend oder anderweitig an der Vertretung gehindert, so treten nacheinander an die Stelle des nach Abschnitt B zuständigen Vertreters: a) bei den Strafrichtern 1) die in einer Strafabteilung tätigen Richter auf Probe, 2) die übrigen Strafrichter, b) bei den Jugendrichtern 1) die in einer Jugendabteilung tätigen Richter auf Probe, 2) die übrigen Jugendrichter, 3) die übrigen Strafrichter, c) bei den Zivilrichtern 1) die in einer Zivilabteilung tätigen Richter auf Probe, 2) die übrigen Zivilrichter, d) bei den Richtern der Abteilungen für Familiensachen die übrigen Familienrichter, e) bei den Richtern der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1) die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Richter auf Probe, 2) die übrigen Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 3) die übrigen Zivilrichter, zu a) bis e): jeweils in der Reihenfolge des jüngeren Dienstalters, mit dem dienstjüngsten Richter beginnend.

-5- II. Für die einzelnen Geschäftszweige 1. Strafsachen Die Zuständigkeit in Strafsachen richtet sich zunächst nach zugewiesenen Spezialzuständigkeiten der Abteilungen und sodann wird die Verteilung der übrigen Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs in der Eingangsgeschäftsstelle (EingG) nach Maßgabe der nachfolgenden Geschäftsverteilung den Strafabteilungen - vgl. b) - zugewiesen. Die Abteilungen 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 sind zu Bußgeldabteilungen bestimmt worden. a) Spezialzuständigkeiten aa) Der Abteilung 3 - Eil-/Haftrichterdezernat - werden die dort im Einzelnen aufgeführten Geschäfte (Seite 14 des Geschäftsverteilungsplans) zugewiesen. bb) Folgende Sondersachen werden ausschließlich den nachgenannten Abteilungen zugewiesen: - Straf- und Bußgeldsachen nach dem Luftverkehrsgesetz und den auf diesen beruhenden Verordnungen unterschieden nach den Geschäften Ordnungswidrigkeiten, Strafbefehle, Einzelrichteranklagen, Schöffensachen, Erzwingungshaft, Gs-Sachen, jeweils im Wechsel Abt. 2 u. 4 an rangbereiter Stelle, das älteste Aktenzeichen der am selben Tag eingehenden Geschäfte gleicher Art zuerst der Abteilung 2 - Zuwiderhandlung (einschließlich Ordnungswidrigkeiten) gegen die Abgabenanordnung u. a. Steuergesetz aus dem Landgerichtsbezirk Braunschweig mit Ausnahme der Verstöße gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz Abt. 5 - Devisen und Branntweinmonopolstrafsachen Abt. 5 - Anträge auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren gem. 417 ff StPO nach Erlass eines Haftbefehls oder nach vorläufiger Festnahme Abt. 6 - Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz einschließlich die Entscheidung nach 37 BtMG Abt. 9 - Straf- und Bußgeldsachen in den Bereichen - Umweltschutz einschließlich Abfallbeseitigung - Lebensmittel- und Weinrecht - Tier- und Artenschutz Abt. 10 cc) Als Sondersachen gelten auch die Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl. Diese bleiben in der bisherigen Abteilung. Nach Einspruch werden die Akten von der Abteilungsgeschäftsstelle der EingG vorgelegt und von dieser mit einem Tagesstempel des Eingangs bei ihr versehen. Diese bereits zugewiesenen Sachen werden in der Turnusverteilung am Tag des Eingangs in der EingG nach einem Platzhaltersystem als Einzelrichteranklage

-6- (Ds-Sache) in der bisherigen Abteilung eingetragen und angerechnet (vgl. b). Die Anrechnung ist zu dokumentieren. Entsprechendes gilt im Falle des 408 Abs. 3 StPO. dd) Ist ein Strafrichter an der Bearbeitung einer Sache durch Ausschließung oder Ablehnung gehindert, so wird diese im Dezernat des Vertreters im jeweiligen Turnuskreis eingetragen, und zwar am auf dem Eingang in der Eingangsgeschäftsstelle folgenden Werktag als erste Sache. ee) Anträge auf Verteidigerbestellung gem. 141 Abs. 3 und Abs. 4 StPO werden im Turnus nach den allgemeinen Bestimmungen verteilt, jedoch insofern besonders behandelt, als die EingG sie jeweils in einer gesonderten Liste nach ihrem Eingang erfasst, bei gleichzeitigem Eingang das älteste Verfahren zuerst und die Sachen unverzüglich der jeweiligen Abteilungsgeschäftsstelle zuleitet; die jeweilige Abteilung bleibt für das Hauptverfahren zuständig. ff) Werden Bewährungsaufsichten von auswärtigen Gerichten dem Amtsgericht Braunschweig übertragen, werden diese in der EingG namentlich erfasst und - falls ältere vorhanden - zusammengeführt, und zwar in der Abteilung der ältest laufenden Bewährungsaufsicht. gg) Werden Bewährungsaufsichten von auswärtigen Gerichten dem Amtsgericht Braunschweig nach einer Verurteilung in einer Sondersache i.s.v. II. 1. a) bb) übertragen, so ist die danach bestimmte Abteilung zuständig. b) Die Strafsachen werden in den nachfolgenden Turnuskreisen in der Reihenfolge ihres Eingangs nach Abschluss eines Eingangstages auf die einzelnen Abteilungen im Turnus verteilt, soweit nicht eine Verteilung aufgrund der Spezialzuständigkeiten vorzunehmen ist. Die Eingangsgeschäftsstelle teilt zunächst die Sondersachen der unter bb) und cc) bestimmten Abteilung zu. Sodann sortiert die Eingangsgeschäftsstelle die übrigen Verfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs, bei mehreren Eingängen am Tag in der Reihenfolge der Aktenzeichen, das älteste jeweils zuerst, im Turnus den entsprechenden Abteilungen zu, wobei für die Geschäfte folgende Turnuskreise gebildet werden: Turnuskreis 1: Turnuskreis 2: Turnuskreis 3: Verteidigerbestellung gem. 141 Abs. 3 und 4 StPO einschließlich Hauptverfahren Beschleunigte Verfahren Abgaben der Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Braunschweig Turnuskreis 4: Cs-Sachen (Strafbefehle) Turnuskreis 5: Ds-Sachen (Einzelrichtersachen) Turnuskreis 6: Ls-Sachen (Schöffensachen) Turnuskreis 7: Turnuskreis 8: Turnuskreis 9: Ordnungswidrigkeitenverfahren OWi - Erzwingungshaftverfahren, einschließlich Entscheidungen nach 62 OWiG Sonstige Gs-Sachen, soweit diese nicht der Abt. 3 zugewiesen sind Turnuskreis 10: Bs-Verfahren (Privatklage) Turnuskreis 11: Selbständige Einziehungsverfahren ohne Sondersachen

-7- Turnuskreis 12: Sonstige AR-Sachen, die nicht gesondert zugewiesen sind Die EingG für Strafsachen versieht für jeden Turnuskreis in jeder Abteilung die jeweils zugeteilte Sache mit einer Durchlauf-Nummer von 1 bis 20. Die Strafabteilungen 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 sind - in der genannten Reihenfolge - an der Verteilung in den Turnuskreisen 1 bis 12 wie folgt beteiligt: Abteilung 2 ungerade Durchlauf-Nummern (DL-Nrn.) Abteilung 4 gerade DL-Nrn. Abteilung 5 mit den DL-Nrn. 1 bis 20 Abteilung 6 mit den DL-Nrn. 1 bis 20 Abteilung 8 gerade DL-Nrn. Abteilung 9 mit den DL-Nrn. 1 bis 20 Abteilung 10 mit den DL-Nrn. 1 bis 20 Soweit einzelne Abteilungen zunächst Sondersachen zugewiesen erhalten, werden diese vorrangig auf die jeweiligen Geschäfte der Turnuskreise angerechnet (Platzhaltersystem), so dass die jeweilige Abteilung bei der Verteilung der allgemeinen mit Durchlauf-Nummern versehenen Sachen aus den Turnuskreisen 1 bis 12, so lange Sondersachen als Platzhalter in diesen eingetragen sind, ausgespart bleiben. Die EingG hält die Art und Weise der Durchführung dieser Regelung unter Eintragung der bisherigen externen und der internen Aktenzeichen für jeden Eingangstag gesondert fest. Der Turnus wird an jedem Folgetag in jedem Turnuskreis fortgesetzt - fortlaufende Eintragung -, Sondersachen als Platzhalter zuerst. c) Bereits in der EingG eingetragene Strafsachen gegen einen Angeschuldigten mit einem Ls-, oder Ds-Aktenzeichen, die nicht Sondersachen sind, dürfen bei der Erstbearbeitung durch den Richter für den Fall an eine andere Abteilung zur zwingenden Übernahme abgegeben werden, dass dort gegen denselben Angeklagten eine Strafsache mit Ds-, Ls-, oder Cs-Aktenzeichen nach Einspruch gegen den Strafbefehl anhängig ist (neue Sache folgt anhängigem Erstverfahren). Die Geschäftsstelle der abgebenden Abteilung teilt der EingG die Abgabe mit. An dem auf den Eingang der Mitteilung folgenden übernächsten Arbeitstag wird die EingG zugunsten der das Erstverfahren führenden Strafabteilung einen Platzhalter in dem betreffenden Turnuskreis vor allen übrigen Tätigkeiten eintragen. Für Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl bleibt die Abteilung zuständig, die ihn erlassen hat. d) Bei Bestimmung der Zuständigkeit einer anderen Abteilung des Gerichts ( 210 Abs. 3 StPO) oder Zurückweisung nach 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Gerichts ist für das weitere Verfahren jeweils die Abteilung des Vertreters des Richters zuständig, dessen Beschluss oder Urteil aufgehoben worden ist. Ist dieser verhindert, so ist der jeweils dienstjüngste, nicht verhinderte Strafrichter zuständig.

-8- e) Über Einwendungen gem. 459 h StPO gegen Entscheidungen des Richters als Vollstreckungsbehörde entscheidet jeweils die Abteilung des Vertreters des Richters, dessen Entscheidung angefochten worden ist. f) Im Falle des erweiterten Schöffengerichts - Verteilung der Sachen ebenfalls im Turnuskreis 6 - wird als zweiter Richter der jeweilige Vertreter des Vorsitzenden zuständig. Die abteilungsweise berufenen Richter werden allein zuständig, wenn bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuziehung eines zweiten Richters nicht beschlossen wird. 2. Jugendstrafsachen a) Zuständigkeit: aa) Geschäftsverteilung nach Buchstaben Die Bestimmung unter a) gilt auch für die Zuständigkeit in Rechtshilfesachen (maßgebend ist also nicht der Name der zu vernehmenden Person). Maßgebend ist - soweit die Geschäftsverteilung sich nach den Anfangsbuchstaben richtet - der Familienname des Angeklagten (Angeschuldigten, Beschuldigten). Bei mehreren Angeklagten ist die für den ältesten Angeklagten in Frage kommende Abteilung zuständig. Sind mehrere Angeklagte gleichalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem in der Anklage zuerst aufgeführten Angeklagten. Dies gilt entsprechend für Privatklagesachen. Ist die Anklage beim Jugendrichter erhoben, gilt diese Regelung für den ältesten Jugendlichen bzw. für den ältesten Heranwachsenden. Diese Zuständigkeitsregelung gilt nur insoweit, als nicht den Jugendrichtern (Abt. 53 bis 56) besondere Geschäfte zugewiesen sind. bb) Sondersachen Die Jugendabteilungen, denen Sondersachen zugeteilt sind, sind für diese auch dann zuständig, wenn das Strafverfahren zugleich Zuwiderhandlungen gegen andere Strafgesetze betrifft, sofern nicht die Straftaten gegen die Sondergesetze im Verhältnis zu den verbundenen Zuwiderhandlungen gegen die anderen Strafgesetze eine völlig nebensächliche und untergeordnete Bedeutung haben. Wird eine Sonderzuständigkeit zweier Abteilungen begründet, so ist die Strafabteilung zuständig, in deren Bereich das Schwergewicht der abzuurteilenden Taten liegt. b) Bei Bestimmung der Zuständigkeit einer anderen Abteilung des Gerichts ( 210 Abs. 3 StPO) oder Zurückweisung nach 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Gerichts ist für das weitere Verfahren jeweils die Abteilung des Vertreters des Richters zuständig, dessen Beschluss oder Urteil aufgehoben worden ist. Ist dieser verhindert, so ist der jeweils dienstjüngste, nicht verhinderte Jugendrichter zuständig.

-9- c) Über Einwendungen gem. 459 h StPO gegen Entscheidungen des Richters als Vollstreckungsbehörde entscheidet jeweils die Abteilung des Vertreters des Richters, dessen Entscheidung angefochten worden ist. d) Die Abteilungen 53 bis 56 werden zu Bußgeldabteilungen bestimmt. e) Richtet sich in einer Gs-Sache der Antrag sowohl gegen einen Jugendlichen als auch gegen einen Heranwachsenden oder Erwachsenen, ist im vollem Umfang der Jugendrichter zuständig. 3. Familiensachen Die Zuständigkeit in Familiensachen richtet sich zunächst nach zugewiesenen Spezialzuständigkeiten der Abteilungen. Sodann werden die übrigen Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs in der Eingangsgeschäftsstelle (EinG) entsprechend den Maßgaben der nachfolgenden Geschäftsverteilung den Familienabteilungen nach einem gleichmäßigen Turnus - vgl. b) - zugewiesen. a) Spezialzuständigkeiten aa) Der Abteilung 251 werden ausschließlich die Verfahren nach 1631 b BGB zugewiesen. bb) Neue Geschäfte, in denen Alt-Familiensachen vorhanden sind, die nach dem 01.01.2004 eingegangen sind ("Neueingänge in Alt-Familiensachen"), werden als Spezialsachen zugewiesen. Für die gemäß 23 b Abs. 2 GVG zuzuteilenden "Neueingänge in Alt-Familiensachen" prüft die Eingangsgeschäftsstelle zunächst anhand des Namensverzeichnisses, ob hier bereits zu dem selben Personenkreis Verfahren anhängig sind oder waren, unabhängig von der prozessualen Art der Verfahren und des jeweiligen Streitgegenstandes. Derselbe Personenkreis liegt nicht vor, wenn das neue Verfahren aus einer Ehe hervorgeht, die eine der beteiligten Personen mit einem Dritten eingegangen ist; dasselbe gilt in Abstammungsverfahren, wenn verschiedene potenzielle Erzeuger beteiligt sind. Soweit eine oder mehrere Alt-Familiensachen eingetragen ist/sind und diese nach dem 01.01.2004 eingegangen ist/sind, ist für die neu eingehende Sache das Dezernat zuständig, bei dem die jüngste eingegangene Familiensache anhängig ist oder war. cc) Die Regelung der 23 b Abs. 2 S. 2 GVG, 621 Abs. 2 ZPO bleibt - unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Alt-Sache/n - hiervon unberührt. b) Die übrigen Eingänge in Familiensachen werden den Abteilungen 245, 246, 247, 249, 250 und 252 wie folgt in den nachstehenden Turnuskreisen verteilt. Die EinG teilt zunächst die Sondersachen nach Spezialzuständigkeiten bestimmten Abteilungen zu. Sodann sortiert die EingG die übrigen Verfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs bei Gericht, und zwar für die Geschäftsarten der folgenden Turnuskreise jeweils ge-

-10- sondert. Bei gleichzeitigem Eingang mehrerer Sachen desselben Turnuskreises an einem Tag richtet sich die Reihenfolge nach dem Alphabet der Namen in der Antrags-/Klageschrift, und zwar jeweils nach dem des oder der an erster Stelle stehenden Antragsgegners bzw. Beklagten, unabhängig von der Richtigkeit der Namensangabe oder Schreibweise, für den Fall, dass kein Antragsgegner bzw. Beklagter vorhanden ist, entscheidet der Name des Betroffenen. Turnuskreis 1: Turnuskreis 2: Turnuskreis 3: Turnuskreis 4: Turnuskreis 5: Turnuskreis 6: Eilverfahren (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; selbstständiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; unselbstständiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichzeitigem Eingang der Hauptsache; Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen nach dem FGG) Ehesachen Isolierte Familiensachen ( 23 b Abs. 1 Nr. 2-15 GVG, die gemäß 14 Abs. 1, 2 RpflG dem Richter vorbehalten sind) AR-Sachen FH-Sachen nach 13 a Abs. 3 AktO, soweit sie nicht im Turnuskreis 1 bereits erfasst sind. Familiensachen nach 23 Abs. 1 Nr. 2 bis 15 GVG, die gemäß 3 Nr. 2 a RpflG vom Rechtspfleger zu bearbeiten sind. Die EingG trägt die Eilverfahren - ggf. einschließlich der Hauptsache - jeweils sofort ein, die Geschäfte der übrigen Turnuskreise jeweils nach Ablauf eines Eingangstages an nächst bereiter Stelle. Der Turnus wird dabei an jedem Folgetage in jedem Turnuskreis fortgesetzt - fortlaufende Eintragung -, wobei stets die Sondersachen auf den die jeweilige Geschäftsart betreffenden Turnuskreis als Platzhalter zuerst einzutragen sind. Die Abteilungen 245, 246, 247, 249 und 250 nehmen in allen Turnuskreisen an den Durchlaufnummern 1-20 und die Abteilung 252 nimmt an allen geraden Durchlaufnummern teil. 4. Zivilprozess-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und FGG-Sachen a) Die Zuständigkeit bestimmt sich - soweit nicht eine Verteilung der Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs (in Turnuskreisen) vorzunehmen ist - nach der Bezeichnung des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners), soweit solcher nicht vorhanden, nach der Bezeichnung des Antragstellers. Bei mehreren Beklagten ist derjenige maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe nach dem Alphabet der Erste ist. b) Klagen und Anträge, die sich gegen den z. B. durch das Urteil oder den Prozessvergleich festgestellten Anspruch selbst richten (z. B. nach 584, 767 ZPO), sind von dem Zivilprozess- bzw. Familienrichter zu bearbeiten, der das frühere Verfahren (Hauptprozess) bearbeitet hat, und zwar in seiner jetzigen Abteilung; dies gilt nicht in den Fällen der 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 580 Nr. 5 ZPO, in diesen Fällen ist sein Vertreter zuständig. Für Klagen aus 323, 643 a ZPO und für solche Fälle, in denen der Richter des früheren Erkenntnisses geschäftsplanmäßig nicht mehr als Zivilprozess-/Familienrichter bei dem Amtsgericht Braunschweig tätig ist, gelten jedoch die allgemeinen Bestimmungen zu I., 1./II., 2.a)/II., 3.

-11- c) Geltend gemachte Gegenansprüche bleiben auf die durch die Klage einmal begründete Zuständigkeit ohne Einfluss. d) In Fällen, in denen Widerklage, Klagerhöhungen und Klagerweiterungen abgetrennt werden, ist die Abteilung des Ursprungsverfahrens auch für die abgetrennten Verfahren zuständig. e) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der 919, 937 ZPO gilt die Abteilung, bei der die Hauptsache anhängig ist. f) Wird gemäß 147 ZPO die Verbindung mehrerer bei verschiedenen Abteilungen anhängiger Prozesse angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der zu verbindenden Sachen auf die Abteilung über, welche die Verbindung angeordnet hat. g) Als Zwangsvollstreckungssachen gelten auch die Anträge auf Umwandlung der Zwangsmittel nach 334 AO. h) Werden Vormundschaftssachen zur Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des minderjährigen Kindes. 5. Ergänzende allgemeine Bestimmungen für Zivilsachen a) Die Zivilsachen (C, H) werden in der Reihenfolge ihres Eingangs im Turnus auf die einzelnen Abteilungen verteilt, soweit nicht eine Verteilung nach Sachgebieten (Zuständigkeit einer Spezialabteilung) angeordnet ist; ist eine Verteilung - wie derzeit bei Kindschaftssachen - nach Sachgebieten vorgesehen, so bestimmt sich die Zuständigkeit - nach Maßgabe der Regelung unter II., 2., a) - nach der Bezeichnung der Beklagten (Antragsgegner/Schuldner). b) Die nach den Bestimmungen der Aktenordnung als neue Sache einzutragenden Verfahren werden zunächst der Eingangsgeschäftsstelle (EingG) - Abteilung NN - vorgelegt. Diese prüft, ob für das Verfahren eine Spezialabteilung oder eine "normale" Abteilung zuständig ist. c) Die EingG teilt zunächst die Verfahren mit Spezialzuständigkeit der entsprechenden Abteilung - nach Maßgabe der Regelung unter II., 2., a); II., 3., a) - zu. d) Anschließend teilt die EingG die Verfahren ohne Spezialzuständigkeit in der Reihenfolge ihres Eingangs im Turnus den entsprechenden Abteilungen (vgl. Turnusregelung unter II., 3., k) zu; diese Verteilung ist - nach Maßgabe der Regelung unter II. 3. e) - in folgenden vier Turnuskreisen vorzunehmen: Turnuskreis 1: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes (C) Turnuskreis 2: - sonstige C-Sachen (Klagen, Widersprüche bei Mahnbescheiden, Einsprüche bei Vollstreckungsbescheiden...) - vom Richter zu bearbeitende H-Sachen Turnuskreis 3: Turnuskreis 4: Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen nach Maßgabe der Regelung unter I. 2. d) vom Rechtspfleger zu bearbeitende H-Sachen.

-12- e) Die unter 3. d) genannten Verfahren (C, H) werden im Zeitpunkt des Eingangs bei der EingG mit einem Eingangsvermerk versehen, der das Eingangsdatum sowie die Tageszeit des Eingangs (Uhrzeit) auszuweisen hat. Die Verfahren aus den Turnuskreisen 1, 3 und 4 sind sodann unverzüglich - die Verfahren aus dem Turnuskreis 1 noch am selben Tage ihres Eingangs - der jeweils nach dem Turnus zuständigen Abteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs vorzulegen. Sämtliche Verfahren aus dem Turnuskreis 2, die an einem Tage bei der EingG eingehen, werden dort zunächst gesammelt. Sodann sind sie am folgenden Tage in alphabetischer Reihenfolge im Turnus auf die jeweiligen Abteilungen zu verteilen, wobei sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung der Anfangsbuchstaben der Namen der Beklagten (Antragsgegner/Schuldner), bei Namensgleichheit nach dem Namen der Kläger (Antragsteller/Gläubiger) ergibt; im Übrigen gilt die Regelung unter II. 2. a) entsprechend. Soweit eine alphabetische Reihenfolge (etwa bei völliger Namensgleichheit der Vor- und Nachnamen) nicht zu ermitteln ist, sind auch die Verfahren aus dem Turnuskreis 2 in zeitlicher Reihenfolge - nach der Tageszeit ihres Eingangs - im Turnus auf die Abteilungen zu verteilen. f) Die EingG für Zivilsachen versieht jede einer Abteilung zugeteilte Sache mit einer Durchlauf-Nummer von 1 bis 20; soweit die Verteilung der Verfahren in zeitlicher Reihenfolge im Turnus vorzunehmen ist, sind die Durchlauf-Nummern von 1 bis 20 für jeden Turnuskreis gesondert zu vergeben. g) Sachen, die bereits früher vom Amtsgericht Braunschweig ein C- oder H-Aktenzeichen erhalten haben, werden bei erneutem Eingang von der für das alte Aktenzeichen zuständigen Abteilung unter dem alten Aktenzeichen weiter bearbeitet. h) Wenn in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (eines Arrestes) eingehen, so ist zuerst die einstweilige Verfügung einzutragen; beide Verfahren (zwei Sachen) sind der Abteilung zuzuleiten, die in dem für die einstweilige Verfügung maßgebenden Turnus - im Turnuskreis 1 - an der Reihe ist. Die weitere Zuteilung im Turnuskreis 2 bleibt unberührt. i) Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (eines Arrestes) begründen die Zuständigkeit der Abteilung auch für später eingehende Klagen zur Hauptsache. Für die Bearbeitung eines später eingehenden Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (eines Arrestes) ist die Abteilung zuständig, bei der die Hauptsache (derselbe materielle Anspruch) anhängig ist, die denselben Sachverhalt zum Inhalt hat. j) Wenn in derselben Sache Antrag auf Prozesskostenhilfe und Klage zu verschiedenen Zeitpunkten eingehen, ist der nachfolgende Eingang der Abteilung zuzuleiten, die zunächst mit der Angelegenheit befasst gewesen ist, und zwar zu der dort anhängigen Sache (Eintragung und turnusmäßige Berücksichtigung der nachfolgenden Sachen unterbleiben im Hinblick auf Erläuterung 6. Buchstaben f) und g) zu Muster 20 der Aktenordnung). k) Turnusregelungen: Die Zivilprozessabteilungen 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120 und 121 sind - in der genannten Reihenfolge - an der Verteilung in den Turnuskreisen 1 bis 4 wie folgt beteiligt: Abteilung 111 mit den Durchlauf-Nr. (DL-Nr.) 1-3, 5-7, 9, 11, 13-15, 17-19 Abt. 112 mit den DL-Nr. 1-3, 5-7, 11, 13-15, 17-18 Abt. 113 mit den DL-Nr. 1-3, 5-7, 11, 13-15, 17-18 Abt. 114 mit den DL-Nr. 1 bis 20 Abt. 115 mit den DL-Nr. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19

-13- Abt. 116 mit den DL-Nr. 1 bis 20 Abt. 117 mit den DL-Nr. 1 bis 20 Abt. 118 mit den DL-Nr. 1-3, 5-7, 11, 13-15, 17-18 Abt. 119 mit den DL-Nr. 1-3, 5-7, 11, 13-15, 17-18 Abt. 120 mit den DL-Nr. 1-4, 6-9, 11-14, 16-19 Abt. 121 mit den DL-Nr. 1 bis 20 Die Eingangsgeschäftsstelle hält die Art und Weise der Durchführung dieser Regelung fest. 6. Rechtshilfesachen Ersuchen nach 35 Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22.05.1965 und in Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelten als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 7. Grundbuchsachen Eintragungsanträge und -ersuchen, die sich auf mehrere Grundstücke des Amtsgerichtsbezirks Braunschweig beziehen, sind in der Grundbuchabteilung zu erledigen, zu der das im Antrage oder Ersuchen zuerst genannte Grundstück gehört ( 5 der AV vom 25.02.1936 - Dt. Justiz S. 350 -). 8. Ergänzende allgemeine Bestimmungen für Insolvenzverfahren a) Die Insolvenzverfahren (IN, IK) werden in der Reihenfolge ihres Eingangs im Turnus auf die Insolvenzabteilungen verteilt. Die nach den Bestimmungen der Aktenordnung als neue Sache einzutragenden Verfahren werden zunächst der Eingangsgeschäftsstelle (EingG) - Abteilung NN - vorgelegt. Diese prüft, ob das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren (IN), Verbraucherinsolvenzverfahren (IK), jeweils einschließlich der Anträge auf Restschuldbefreiung oder als besonderes Insolvenzverfahren (Nachlassinsolvenzverfahren; Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft - 315-334 InsO -) einzutragen ist. b) Die unter II. 6. a), b) genannten Verfahren werden im Zeitpunkt des Eingangs bei der EingG mit einem Eingangsvermerk versehen, der das Eingangsdatum und die Tageszeit des Eingangs (Uhrzeit) auszuweisen hat. Anschließend teilt die EingG die Verfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs im Turnus den entsprechenden Abteilungen (vgl. Turnusregelung unter II. 6. g) zu. Gehen mehrere Verfahren zur gleichen Uhrzeit ein, entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Schuldnerbezeichnung; bei identischer Schuldnerbezeichnung entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Bezeichnung des Antragstellers. Diese Verteilung ist in folgenden drei Turnuskreisen vorzunehmen: - Turnuskreis 1: Anträge im Regelinsolvenzverfahren (IN) - Turnuskreis 2: Anträge im Verbraucherinsolvenzverfahren (IK) - Turnuskreis 3: Anträge im besonderen Insolvenzverfahren ( 315-334 InsO).

-14- c) Die EingG vergibt für jede einer Abteilung aus dem jeweiligen Turnuskreis zugeteilte Sache eine Durchlaufziffer von 1 bis 20; die Durchlauf-Nummer ist also für jeden Turnuskreis gesondert zu vergeben. d) Die Verfahren aus den Turnuskreisen 1 bis 3 werden sodann der jeweils zuständigen Abteilung vorgelegt. e) Gehen mehrere Anträge gegen einen Schuldner oder einen Schuldner betreffende Eigenanträge ein, so ist die zuerst mit dem Verfahren gegen den Schuldner befasste Abteilung zuständig. Eine Anrechnung auf den Turnus im Fall der Übernahme des Verfahrens unterbleibt. Gleiches gilt für einen selbständigen Antrag auf Restschuldbefreiung des Schuldners. f) Gehen Anträge gegen einen dem Schuldner wirtschaftlich verflochtenen weiteren Schuldner ein, kann die mit dem Insolvenzverfahren befasste Abteilung das Verfahren an die zuerst befasste Abteilung abgeben. Eine wirtschaftliche Verflechtung im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn einer der Schuldner persönlich haftender Gesellschafter des anderen Schuldners (z.b. KG, OHG oder GbR) oder Mehrheitsgesellschafter des anderen Schuldners ist. g) Turnusregelungen: Die Insolvenzabteilungen 272 bis 275 sind - in der genannten Reihenfolge - an der Verteilung in den Turnuskreisen 1 bis 3 wie folgt beteiligt: Abteilung 272: Durchlauf-Ziffer 1, 5, 9, 13, 17 Abteilung 273: Durchlauf-Ziffer 2, 6, 10, 14, 18 Abteilung 274: Durchlauf-Ziffer 3, 7, 11, 15, 19 Abteilung 275: Durchlauf-Ziffer 4, 8, 12, 16, 20 Die EingG hält die Art und Weise der Durchführung dieser Regelung fest.