MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE

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Transkript:

MINISTERIUM FÜR SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE Leitfaden zur Beantragung von Zuwendungen im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und im Sozialbereich im Saarland für die Jahre 2016/2017 Stand: April 2016

Leitfaden zur Antragstellung im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und im Sozialbereich im Saarland für die Jahre 2016/2017 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes fördert das Ehrenamt im Saarland in den Jahren 2016 und 2017 mit insgesamt 440.000 Euro. Gefördert werden Sachkosten für den Aufbau ehrenamtlicher Unterstützungsangebote sowie die ehrenamtliche Begleitung und Betreuung hilfs- und unterstützungsbedürftiger Menschen im Saarland. Die Förderschwerpunkte liegen insbesondere in ehrenamtlichen Projekten, die folgenden Themenbereichen zugeordnet werden können: - Menschen mit Behinderungen, - Familienpolitik, - Flüchtlingshilfe, - Frauenpolitik sowie Schutz von Frauen und Kindern, - Gesundheitsförderung und Prävention, - Kinder- und Jugendarbeit, - Seniorenhilfe und - sozial benachteiligter Menschen und gegen soziale Ausgrenzung. Diesbezüglich können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden: - Informationsveranstaltungen und Projekte zur Gewinnung von Menschen, die ehrenamtlich tätig sein möchten - Willkommens- und Begegnungsveranstaltungen - Professionelle Einarbeitung und Schulung sowie Begleitung ehrenamtlicher Kräfte und Koordinatoren - Professionelle Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche und Multiplikatoren - Workshops / Fachtagungen / Ehrenamtsprojekte - Versicherungsschutz (Haftpflicht- und Unfallversicherung) für Ehrenamtliche sowie ggf. anteilige Bürokosten - Veranstaltungen und Arbeit von Initiativen zur Auszeichnung und Würdigung ehrenamtlichen Engagements Seite 1 von 7

- Übernahme der Fahrtkosten, ggf. Dolmetscherkosten und sonstiger Sachkosten, die in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Begleitung und Betreuung hilfs- und unterstützungsbedürftiger Menschen (z.b. bei der Wohnungssuche, zu Behörden, zum Arzt, bei Freizeitaktivitäten, bei der Sprachförderung) entstehen - Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen - Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung von Informationsmaterialien in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber (MSGFF) Weitere Informationen zu einzelnen Bestimmungen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe und im Sozialbereich im Saarland für die Jahre 2016/2017 ; Richtlinie, Antragsformulare sowie weitere Informationen finden Sie unter: Erläuterungen zur Antragstellung Schritt 1: Antragstellung Grundsätzlich muss der Antrag auf Zuwendungen schriftlich erfolgen. Form und Inhalt des Antrages sind durch das Antragsformular vorgegeben. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit von Beratungsgesprächen vor der Antragstellung, um alle Möglichkeiten voll auszuschöpfen, aber auch rechtzeitig Beschränkungen zu berücksichtigen. Informationen erhalten Sie unter: 0681 501 2223. Beachten Sie, dass die Projektförderungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen sogenannten vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Mit Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird jedoch keine Entscheidung über Bewilligung der beantragten Zuwendungen getroffen: Das Risiko, aufgrund eines Ablehnungsbescheides keine Zuwendungen für das beantragte Projekt zu erhalten (und somit die Kosten selbst tragen zu müssen), trägt der Antragsteller. Vereinfacht ausgedrückt: Rechnungen für beantragte Projekte können nur berücksichtigt werden, wenn das Rechnungsdatum innerhalb des im Bescheides angegebenen Bewilligungszeitraumes liegt. Mit dem sogenannten vorzeitigen Maßnahmenbeginn können jedoch auch Seite 2 von 7

projektbezogene Rechnungen (zahlenmäßiger Nachweis der für das jeweilige Projekt beantragten und verausgabten Mittel) eingereicht und berücksichtigt werden, die vor dem Bewilligungszeitraumes liegen (maßgebend ist hier das Datum der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn). Zu beachten ist jedoch, dass eine Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns noch keine Bewilligung des beantragten Projektes bedeutet! Der Finanzierungsplan ( detaillierte Kostenaufstellung im Antragsformular) gilt als Grundlage für die Bewilligung und wird ggf. in geänderter Form Bestandteil des Zuwendungsbescheides und mit Bestandskraft des Bescheides verbindlich. Die Bestandskraft tritt nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder durch die Erklärung des Rechtsmittelverzichts ein. Die Widerspruchsfrist läuft einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides ab. Die Ausgaben, die Sie im Finanzierungsplan einbringen, müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen (zeitlicher und inhaltlicher Bezug). Im Rahmen der Gesamtfinanzierung müssen alle zu erwartenden Einnahmen, Eigenmittel und Drittmittel (bitte beachten Sie, dass es sich bei Einnahmen, Eigenmitteln und Drittmitteln ausschließlich um Angaben handelt, die das jeweils beantragte Projekt betreffen) berücksichtigt werden. Hierbei sind die Festlegungen in der Richtlinie zu beachten. Mit einem rechtzeitig vorgelegten und korrekt ausgefüllten Antrag tragen Sie selbst Ihren Teil zu einer zügigen Bearbeitung bei. In der Regel erfolgt die Bewilligung der Projekte in der Reihenfolge der vollständig vorliegenden Anträge sowie unter Berücksichtigung des geplanten Beginns der Maßnahme. Diese und weitere Informationen fügen Sie bitte in das Antragsformular ein und senden dieses bitte an: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Koordinationsstelle Ehrenamt in der Flüchtlingshilfe Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken Seite 3 von 7

Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und ggf. eine Bestätigung der Bewilligung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Hinweise zu Schritt 1: Zuwendungsempfänger können - juristische Personen des Privatrechts (z.b. rechtsfähige Vereine und Verbände), - sowie Städte und Gemeinde, wenn sie die Anträge für ehrenamtlich Tätige in ihrem Gemeindebezirk abwickeln, sein. Ehrenamtliche Initiativen, die keine juristische Person des Privatrechts sind (z.b. eingetragene Vereine), können einen Förderantrag nur über die zuständige Stadt/Gemeinde (Stadt/Gemeinde, in der das Projekt durchgeführt werden soll) stellen! Bitte beachten Sie, dass der Antrag rechtzeitig vor Projektbeginn (mindestens 4 Wochen!) gestellt werden muss, da für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, die Förderung gemäß 44 LHO ausgeschlossen ist. Ist die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Projektbeginn relativ kurz, so sollte die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns (Beantragung durch Ankreuzen im Antrag) beantragt werden. Der Kostenplan sollte aufgrund einer realistischen Kalkulation erstellt werden. Stellen Sie im Laufe des Projektes fest, dass Sie in einigen Bereichen Kostenverschiebungen erwarten, kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Seite 4 von 7

Schritt 2: Entscheidung über Ihren Förderantrag Das Sozialministerium prüft Ihren eingereichten Förderantrag (Projektinhalt sowie Kosten- und Finanzierungsplan) und fordert ggf. fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen an. Sobald die vollständigen Antragsunterlagen bei uns vorliegen, prüfen wir, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Nach der Bewilligung Ihres Antrages erhalten Sie zeitnah Ihren Förderbescheid sowie ein Formular per Post, um die bewilligten Mittel abrufen zu können. Sie können die Mittel in der im Bescheid bewilligten Höhe abrufen. Die Auszahlung der Mittel auf Ihr Konto erfolgt, nachdem das von Ihnen ausgefüllte Formular zum Mittelabruf bei uns eingegangen ist. Wird Ihr Antrag abgelehnt, so erhalten Sie auch hierüber eine schriftliche Nachricht (Ablehnungsbescheid). Hinweise zu Schritt 2: Bitte lesen Sie den Bewilligungsbescheid und die beigefügten bzw. im Internet abrufbaren Anlagen sorgfältig durch! Hinweis für Kommunen: Für Kommunen gelten die VV-P-GK zu 44 der Landeshaushaltsordnung (sofern in der Richtlinie keine konkreten Bestimmungen vorhanden sind). Sie können mit Ihrem Projekt zu dem im Antrag genannten Datum beginnen, es sei denn, für Ihr Projekt wurde der vorzeitige Maßnahmenbeginn zu einem früheren Datum genehmigt (dann ist dieses Datum maßgeblich). Die Mittel werden im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gewährt (bei der Festbetragsfinanzierung beteiligt sich das MSGFF mit einem festen (nach oben und unten nicht veränderbaren) Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben - zuwendungsfähige Ausgaben sind i.d.r. die Gesamtausgaben des jeweiligen Projektes. Bei der Abrechnung des Vorhabens bleibt der Anteil der Förderung konstant, wenn mindestens in dieser Höhe zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen werden; d.h. lediglich der vorgesehene Eigenanteil verändert sich nach "oben" oder "unten"). Seite 5 von 7

Schritt 3: Projektphase Stellen Sie im Laufe der Projektphase fest, dass innerhalb der einzelnen Kostenbereiche Verschiebungen notwendig werden, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig. Ggf. muss ein Änderungsantrag gestellt werden. Für Sie besteht die Möglichkeit, innerhalb der Einzelpositionen um 20 % gegenüber dem uns vorliegenden Kostenund Finanzierungsplan Abweichungen vorzunehmen. Diese müssen jedoch bei anderen Positionen im Kosten- und Finanzierungsplan eingespart werden; Auch wenn sich inhaltliche Änderungen im Projekt abzeichnen, teilen Sie uns dies bitte mit. Schritt 4: Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Im Bewilligungsbescheid wird festgelegt, bis zu welchem Datum der Verwendungsnachweis bei uns eingereicht werden muss. Schaffen Sie es nicht, diesen bis zum angegebenen Datum einzureichen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig und beantragen eine Verlängerung der Abgabefrist. Der zahlenmäßige Nachweis ist in Form einer Belegliste einzureichen: Sie müssen die diesbezüglichen Belege in Kopie einreichen und nummerisch (in chronologischer Reihenfolge) in der Belegliste aufführen. Der zahlenmäßige Nachweis muss vollständig sein. Er beinhaltet die Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt, getrennt voneinander und in zeitlicher Reihenfolge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes. Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Mit dem Sachbericht ist das erzielte Ergebnis der geförderten Maßnahme im Einzelnen unter Verwendung der Zuwendung darzustellen. Der Sachbericht soll dem Prüfer einen unmittelbaren Einblick in das abgerechnete Projekt ge- Seite 6 von 7

ben (Ist der Zuwendungszweck erfüllt? Gibt es Abweichungen zur Planung? Aus welchen Gründen waren diese Änderungen notwendig? Waren die eingesetzten Mittel zur Erreichung des Ziels notwendig? > Erfolgte ein wirtschaftlicher und sparsamer Einsatz der Fördermittel? Etc.). Die Formulare für Ihren Verwendungsnachweis finden Sie im Internet unter: http://www.saarland.de/18359.htm. Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erhalten Sie einen Prüfvermerk von uns. Seite 7 von 7