Sonderrundschreiben S 285/2012 An die Kreisverwaltungen in Rheinland-Pfalz An den Bezirksverband Pfalz Mainz, den 17.04.2012 Az.: 129-200/965-140 Pi/Ja 06131/28655-222 Gebührenbefreiung für die Erteilung eines Führungszeugnisses bei ehrenamtlicher Tätigkeit 2 Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesregierung hat vielfältige Veränderungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit zum Anlass genommen, die bestehende Gebührenbefreiung für die Erteilung von Führungszeugnissen zu überprüfen. Dies hatte zunächst zu einer vollständigen Abschaffung der Gebührenbefreiung durch das Bundesamt für Justiz insbesondere für bisher gebührenbefreite Tagespflegepersonen geführt, die ohne weitere Abstimmungen mit anderen Bundesressorts oder den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene im Laufe des vergangenen Jahres erfolgt ist. Dieses Vorgehen ist auf Kritik gestoßen und hat daher zu einer Besprechung im Januar diesen Jahres zwischen den beteiligten Ressorts und den kommunalen Spitzenverbänden geführt. Im Ergebnis hat das Bundesjustizministerium nunmehr den als Anlage 1 beigefügten Entwurf eines Merkblattes vorgelegt, der bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für die Übergangszeit den Sachverhalt regelt. Es soll im Ergebnis bei einer vollständigen Gebührenbefreiung für die Erteilung von Führungszeugnissen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt werden, bleiben. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass für die Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung oder eine Aufwandsentschädigung von weniger als 500 im Jahr gezahlt wird. Weitere Einzelheiten bitten wir der Anlage 1 zu entnehmen. - 1 - Deutschhausplatz 1 55116 Mainz - Postfach 29 45 55019 Mainz Telefon: 06131 / 28655-0 Telefax: 06131 / 28655-228 Internet: www.landkreistag.rlp.de E-Mail: post@landkreistag.rlp.de
Zwischenzeitlich haben die kommunalen Spitzenverbände hierzu gegenüber dem Justizministerium Stellung genommen. In der Stellungnahme werden verschiedene Klarstellungen z. B. die Definition der Mittellosigkeit begrüßt. Es wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass Städte und Gemeinden mit der Erteilung von Führungszeugnissen arbeitsmäßig belastet sind. Der hier anfallende Gebührenanteil von 5,20 müsse kompensiert werden. Weitere Einzelheiten hierzu bitten wir der Anlage 2 zu entnehmen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung ( Pitzer ) Beigeordneter - 2 -
Entwurf Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß 12 JVKostO (Stand: 2012) Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach Nr. 803 der Anlage zu 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung JVKostO grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 und wird bei Antragstellung von den Meldebehörden erhoben. Das Bundesamt für Justiz kann gemäß 12 JVKostO ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen (Mittellosigkeit) oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint (besonderer Verwendungszweck), die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen. Mittellosigkeit I. Mittellosigkeit wird vom Bundesamt stets angenommen bei Arbeitslosengeld-II-Beziehenden. Personen die Mittellosigkeit geltend machen und Nachweise darüber vorlegen, dass Sie Arbeitslosengeld-II-Beziehende sind, müssen die Mittellosigkeit nicht im Einzelnen nachweisen. Für Sozialhilfeempfänger und Bezieher eines Kinderzuschlags nach 6a Bundeskindergeldgesetz gilt Entsprechendes. Bei Schülerinnen/Schülern, Studierenden, Auszubildenden ist Mittellosigkeit nicht grundsätzlich gegeben. Hier kommt es auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen Person im Einzelfall und ggfs. auf die Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter an. Auch anderen Personen kann wegen Mittellosigkeit eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn sie die Mittellosigkeit gegenüber der Meldebehörde nachweisen. Besonderer Verwendungszweck Ein besonderer Verwendungszweck liegt regelmäßig nur vor, wenn ein Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird und für die Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung oder eine Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 500 Euro im Jahr gezahlt wird. Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung regelmäßig nicht gewährt, auch wenn diese im öffentlichen Interesse liegt und bei einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeführt wird. Auch die Leistung eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres ist von der Ausgestaltung her keine ehrenamtliche (und weitgehend unentgeltliche) Tätigkeit, sondern ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, so dass eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. II. In den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird, ist zunächst von der Erhebung der Gebühr abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Gebühr ist von der Meldebehörde aufzunehmen und gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses an die Registerbehörde zu übermitteln. Die Meldebehörde gibt bei Übermittlung des Antrags an, ob die Mittellosigkeit der Antrag stellenden Person oder der besondere Verwendungszweck bestätigt werden kann oder nicht. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bei der Prüfung von Gebührenbefreiungsanträgen sollen die Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit möglichst gering gehalten werden. Wird die Gebührenbefreiung wegen besonderen Verwendungs-
- 2 - zwecks beantragt, muss durch eine Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, nachgewiesen werden, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne Aufwandsentschädigung oder für eine ehrenamtliche Tätigkeit mit einer Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 500 Euro im Jahr benötigt wird. Der Verwendungszweck ist anzugeben. Liegen die Voraussetzungen des Verzichts auf die Gebührenerhebung nach den Ausführungen zu I. nicht vor oder kann nicht bestätigt werden, dass die Voraussetzungen vorliegen, ist die Person, die einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach den 30, 30a des Bundeszentralregistergesetzes stellt, darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung keine Erfolgsaussicht hat und durch die weitere Bearbeitung eines solchen Antrags die Erteilung des Führungszeugnisses erheblich verzögert werden kann. Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21, 53094 Bonn Stand Januar 2009
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Postfach 12 03 15 10593 Berlin Bundesministerium der Justiz Herrn Referatsleiter Jürgen Schnigula Referat II B 3 Adenauer Allee 99-103 53010 Bonn 16. April 2012 Bearbeitet von Ursula Krickl / DStGB Erko Grömig / DST Jörg Freese / DLT Telefon 030-77 307 244 Telefax 030-77 307 255 E-Mail: Ursula.Krickl@dstgb.de Aktenzeichen Merkblatt zur Gebührenbefreiung für die Erteilung eines Führungszeugnisses bei ehrenamtlicher Tätigkeit - II B 3-1204/5-1 - Z4 202/2012 - Ihre E-Mail vom 12.03.2012 Sehr geehrter Herr Schnigula, mit o.a. E-Mail baten Sie um Stellungnahme zum Entwurf eines neu gefassten Merkblattes zur Gebührenbefreiung bei ehrenamtlicher Tätigkeit. Vorwegschicken möchten wir die Tatsache, dass die derzeitige Handhabung der Gebührenbefreiung für die Erteilung eines Führungszeugnisses bei ehrenamtlicher Tätigkeit in der Praxis zu großen Unsicherheiten führt. Auf Grund einer bei den Meldebehörden erheblichen Zunahme der Anträge, verursacht insbesondere durch das Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes zum 01.01.2012 ( 72 a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII), ist aus Sicht der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände eine Neuordnung der Praxis der Gebührenbefreiung nach 12 Justizvollzugskostenordnung (JVKostO) erforderlich. Ehrenamtliche Arbeit in allen ihren Facetten und Tätigkeitsfeldern ist Ausdruck von Verantwortungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, von Solidarität für die Gemeinschaft. Für die Kommunen sind das bürgerschaftliche Engagement, die ehrenamtliche Wahrnehmung von Aufgaben und das, was Bürgerinnen und Bürger freiwillig für ihr Gemeinwesen leisten, unverzichtbar. Ohne die große Zahl freiwillig engagierter Bürger/innen wären die Kommunen sowohl um eine Vielzahl von sportlichen, kulturellen, Bildungs- und Freizeitangeboten ärmer, wie um soziale und gesundheitliche Hilfeleistungen, aber auch um die Mitwirkung von Bürger/innen an der Zukunftsgestaltung des Gemeinwesens. Von daher sprechen durchaus Gründe dafür, die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit grundsätzlich unter die Gebührenbefreiung bei der Erteilung eines Führungszeugnisses zu stellen. In diesem Fall müsste jedoch geregelt werden, in welcher Form Gebührenausfälle in Höhe von jeweils 5,20 für den entsprechenden Verwaltungsaufwand der örtlich zuständigen Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Ernst-Reuter-Haus, Straße des 17. Juni 112, 10623 Berlin; Telefon (0 30) 3 77 11-0; Telefax (0 30) 3 77 11-999 E-Mail: post@kommunale-spitzenverbaende.de; www.kommunale-spitzenverbaende.de
- 2 - Meldebehörde vollständig kompensiert werden. Solange eine Kostenkompensation auf Bundesebene nicht erzielt werden kann, müssen sich die Kommunen gegen eine generelle Gebührenbefreiung aussprechen. Von daher begrüßen wir, dass mit dem vorgelegten Entwurf eines Merkblattes zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis eine bundeseinheitliche Regelung festgeschrieben wird. Aus kommunaler Sicht ist es wünschenswert, dass die in Aussicht gestellten neuen gesetzlichen Regelungen die Übergangsregelungen des Merkblattes übernehmen. Im Einzelnen weisen wir zum Entwurf des Merkblatts auf Folgendes hin: Zu Ziff. I. Die eindeutige Formulierung des Personenkreises, der als mittellos gilt, wird begrüßt. Problematisch erscheint eine Prüfung der Vermögensverhältnisse möglicher Unterhaltsverpflichteter im Rahmen der Beantragung von Führungszeugnissen. Wie soll und darf die Dokumentation in den Meldebehörden für evtl. Prüfungen erfolgen? Sind die Anträge und Einkommensnachweise aufzubewahren? Wenn ja, für wie lange? Werden Einkommensgrenzen maßgebend sein? In diesen Fällen ist mit einem immensen Verwaltungsaufwand in den Meldebehörden zu rechnen. Die beabsichtigte Neuregelung wird insbesondere hinsichtlich der nunmehr bundeseinheitlichen Regelung zum besonderen Verwendungszweck begrüßt. Nach Abwägung aller Interessen halten wir die im Entwurf genannten jährlichen Obergrenzen für Aufwandsentschädigungen für realistisch und praxisorientiert. Allerdings bitten wir, die jährliche Obergrenze nach ausreichender Praxiserfahrung, z.b. nach einem Jahr, mit allen Beteiligten einer Überprüfung zu unterziehen. Da für Tätigkeiten im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines freiwilligen ökologischen Jahres eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt, sollten analog Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes mit in den Katalog aufgenommen werden. Darüber hinaus wäre zu überlegen, inwieweit Tagespflegepersonen sowie Vollzeitpflegepersonen, die im Rahmen der Eignungsfeststellung zur Vorlage von Führungszeugnissen von Mitgliedern ihres Haushaltes angehalten werden, eine Gebührenbefreiung für diese Führungszeugnisse von Mitgliedern ihres Haushaltes gewährt werden. Aus kommunaler Sicht ist es unerlässlich, den Prüfaufwand hinsichtlich Mittellosigkeit sowie Besonderer Verwendungszweck in den örtlich zuständigen Meldebehörden so gering wie möglich zu halten. Hierzu müssen eindeutige gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Zu Ziff. II. Das Verfahren zur Weiterleitung des Antrags auf Befreiung von der Gebühr an die Registerbehörde ist nicht überzeugend. Nach dem Merkblatt ist vorgesehen, dass die Meldebehörde den entgegengenommenen Antrag auf Befreiung gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses an die Registerbehörde übermittelt. Dies würde bedeuten, dass alle Gebührenbefreiungen wieder auf dem normalen Postweg an die Registerbehörden zu senden sind. Um den Aufwand der kommunalen Meldebehörden möglichst gering zu halten, spre-
- 3 - chen wir uns ausdrücklich dafür aus, dass die Anträge in der Regel elektronisch übersandt werden und nur in Zweifelsfällen in Papierform. Wir schlagen daher vor, das Merkblatt in Ziffer II. Absatz 1 um den nachfolgend genannten Text zu ergänzen: Soweit der vorgetragene Gebührenbefreiungsgrund von der Meldebehörde nicht bestätigt oder zur Begründetheit des Antrages auf Gebührenbefreiung nicht eindeutig Stellung genommen werden kann bzw. die Antrag stellende Person auch nach Aufklärung durch die Meldebehörde auf eine Entscheidung durch das Bundesamt für Justiz besteht, ist der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses einschließlich des Antrages auf Gebührenbefreiung zu-nächst weiterhin in Papierform an das Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 231, 53094 Bonn, zu übersenden. Alternativ könnte darüber nachgedacht werden, die Entscheidung der Gebührenbefreiung grundsätzlich der örtlichen Meldebehörde zu überlassen. Dieses Verfahren hat sich in anderen Fallkonstellationen in der Vergangenheit bewährt. Da in den Fällen, in denen ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt wird, von der Erhebung der Gebühr abzusehen ist, stellt sich darüber hinaus die Frage, wie sichergestellt wird, dass die Meldebehörde den Pflichtanteil an den Gebühren für das beantragte Führungszeugnis erhält, wenn nach Entscheidung der Registerbehörde eine Gebührenbefreiung nicht erteilt wird. Hierzu erwarten wir eine eindeutige Regelung. Aus Sicht der kommunalen Praxis wäre es darüber hinaus empfehlenswert, einen Musterantrag auf Gebührenbefreiung zu entwickeln, der von allen Trägern bzw. Vereinen, die Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Bereich des Kinder- und Jugendsports wahrnehmen, verwendet und zu diesem Zweck ins Internet eingestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Helmut Fogt Beigeordneter des Deutschen Städtetages Jörg Freese Beigeordneter des Deutschen Landkreistages Uwe Lübking Beigeordneter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes