Abschnitt IV. Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

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Transkript:

Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung In diesem Abschnitt gelten als Pellets Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2013 107

IV 16. Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Anmerkungen 1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 05.04 aufgeführt sind. 2. Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren einzeln oder zusammen mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 19.02 noch für Zubereitungen der Positionen 21.03 und 21.04. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von n innerhalb der Positionen 16.01 und 16.02. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als homogenisierte Zubereitungen im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 16.02. 2. Die in den Unterpositionen der Positionen 16.04 und 16.05 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als nicht gegart im Sinne der Warennrn. 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10 und 1602 90 61, gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Warennrn. 1602 50 10 und 1602 90 61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden. 2. Der Begriff Teile im Sinne der Warennrn. 1602 41 10, 1602 42 10, 1602 49 11, 1602 49 13 und 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt. Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2013 109

IV 16.01 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse: aus Lebern... 1601 00 10 andere: Rohwürste, nicht gekocht... 1601 00 91 andere... 1601 00 99 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: homogenisierte Zubereitungen... 1602 10 00 aus Lebern aller Tierarten: von Gänsen oder Enten... 1602 20 10 andere... 1602 20 90 von Geflügel der Position 01.05: von Truthühnern: Geflügel von 57 GHT oder mehr: 1) ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend. 1602 31 11 andere... 1602 31 19 andere... 1602 31 80 von Hühnern: Geflügel von 57 GHT oder mehr: 1) nicht gegart... 1602 32 11 andere... 1602 32 19 Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 1)... 1602 32 30 andere... 1602 32 90 Geflügel von 57 GHT oder mehr: 1) nicht gegart... 1602 39 21 andere... 1602 39 29 andere... 1602 39 85 1) Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet. 110 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2013

IV 16.02 von Schweinen: Schinken und Teile davon: von Hausschweinen... 1602 41 10 andere... 1602 41 90 Schultern und Teile davon: von Hausschweinen... 1602 42 10 andere... 1602 42 90 andere, einschließlich Mischungen: von Hausschweinen: mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr: Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken... 1602 49 11 Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern... 1602 49 13 andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend... 1602 49 15 andere... 1602 49 19 mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT... 1602 49 30 mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT... 1602 49 50 andere... 1602 49 90 von Rindern: nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen... 1602 50 10 Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältern... 1602 50 31 andere... 1602 50 95 andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: Zubereitungen aus Blut aller Tierarten... 1602 90 10 von Wild oder Kaninchen... 1602 90 31 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend... 1602 90 51 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend: nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen... 1602 90 61 andere... 1602 90 69 von Schafen... 1602 90 91 von Ziegen... 1602 90 95 andere... 1602 90 99 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2013 111

IV 16.03 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren: in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger... 1603 00 10 andere... 1603 00 80 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen: Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert: Lachse... 1604 11 00 Heringe: Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren... 1604 12 10 in luftdicht verschlossenen Behältnissen... 1604 12 91 andere... 1604 12 99 Sardinen, Sardinellen und Sprotten: Sardinen: in Olivenöl... 1604 13 11 andere... 1604 13 19 andere... 1604 13 90 Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.): Thunfische und echter Bonito: in Pflanzenöl... 1604 14 11 Filets genannt Loins... 1604 14 16 andere... 1604 14 18 Pelamide (Sarda spp.)... 1604 14 90 Makrelen: der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus: Filets... 1604 15 11 andere... 1604 15 19 der Art Scomber australasicus... 1604 15 90 Sardellen... 1604 16 00 Aale... 1604 17 00 Salmoniden, ausgenommen Lachse... 1604 19 10 Fische der Gattung Euthynnus, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis): Filets genannt Loins... 1604 19 31 andere... 1604 19 39 Fische der Arten Orcynopsis unicolor... 1604 19 50 Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren... 1604 19 91 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)... 1604 19 92 Köhler (Pollachius virens)... 1604 19 93 Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)... 1604 19 94 112 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2013

IV 16.04 Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)... 1604 19 95 andere... 1604 19 97 Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht: Surimizubereitungen... 1604 20 05 Lachse... 1604 20 10 Salmoniden, ausgenommen Lachse... 1604 20 30 Sardellen... 1604 20 40 Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor... 1604 20 50 Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus. 1604 20 70 andere... 1604 20 90 Kaviar und Kaviarersatz: Kaviar... 1604 31 00 Kaviarersatz... 1604 32 00 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht: Krabben... 1605 10 00 Garnelen: nicht in luftdichten Behältnissen: in unmittelbaren Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger... 1605 21 10 andere... 1605 21 90 andere... 1605 29 00 Hummer: Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen... 1605 30 10 andere... 1605 30 90 andere Krebstiere... 1605 40 00 Weichtiere: Austern... 1605 51 00 Jakobs- oder Kammmuscheln... 1605 52 00 Miesmuscheln: in luftdichten verschlossenen Behältnissen... 1605 53 10 andere... 1605 53 90 Tintenfische und Kalmare... 1605 54 00 Kraken... 1605 55 00 Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln... 1605 56 00 Seeohren... 1605 57 00 Schnecken, andere als Meeresschnecken... 1605 58 00 andere... 1605 59 00 andere wirbellose Wassertiere: Seegurken... 1605 61 00 Seeigel... 1605 62 00 Quallen... 1605 63 00 andere... 1605 69 00 Statistisches Bundesamt, Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, 2013 113