Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom (Stand )

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07. Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom 0..99 (Stand 0.06.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen. Zweck Art. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten.. Geltungsbereich Art. Dieses Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden. Als Behörden gelten a Organe des Staates, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, b Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz unterstellt sind, und c Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in den Prozessgesetzen über das Verfahren vor den Justizbehörden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 94-6

07. Öffentlichkeit der Sitzungen. Grosser Rat Art. * Plenum Die Sitzungen und Beratungsunterlagen des Grossen Rates sind grundsätzlich öffentlich. Art. 4 * Kommissionen Sitzungen und Beratungsunterlagen von Kommissionen und anderen Organen des Grossen Rates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Art. 5 * Art. 6 * Schutz der Persönlichkeit Der Schutz der Persönlichkeit Dritter richtet sich nach der Grossratsgesetzgebung.. Regierungsrat und vom Regierungsrat eingesetzte Kommissionen Art. 7 Regierungsrat Die Sitzungen des Regierungsrates, seiner Ausschüsse und Delegationen sind nicht öffentlich. Art. 8 Kommissionen Die Sitzungen der vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Öffentlich sind a Sitzungen von Expertenkommissionen im Zusammenhang mit Revisionen der Kantonsverfassung und b Sitzungen anderer Kommissionen, wenn der Regierungsrat die Öffentlichkeit beschliesst. Die Kommissionen sind verantwortlich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten. Sie können die kantonale Aufsichtsstelle über den Datenschutz beiziehen.

07.. Justizbehörden Art. 9 Die Verhandlungen vor den Justizbehörden sind öffentlich, wenn die besonderen Vorschriften der Prozessgesetze die Öffentlichkeit nicht ausschliessen..4 Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden Art. 0 Gemeindeversammlungen Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich. Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden. Art. Sitzungen Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz sind öffentlich. * Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen durch Medienschaffende sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen. Die Sitzungen des Gemeinderates, der Geschäftsleitung sowie der Geschäftsstelle einer Regionalkonferenz und der Kommissionen sowie die darüber geführten Diskussionsprotokolle sind nicht öffentlich, ausser ein Gemeindeerlass oder das einsetzende Organ sehe die Öffentlichkeit vor. * Art. * Unterlagen Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidgrundlagen der Gemeindeversammlungen, des Grossen Gemeinderates oder des Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz. Artikel 5 gilt sinngemäss..5 Gemeindeverbindungen Art. Für die Organe von Gemeindeverbindungen ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Gemeinden.

07. 4 Information der Bevölkerung. Grundsätze Art. 4 Allgemeines Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit und schaffen damit die Grundlage für eine freie Meinungsbildung. Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Zweisprachigkeit. Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage. Art. 5 Bedürfnisse der Medien Abklärungen und Ermittlungen der Medienschaffenden sowie der im Grossen Rat vertretenen Parteien sind nach Möglichkeit zu unterstützen. Bei der Wahl des Zeitpunkts und der Art der Information nehmen die Behörden auf die Bedürfnisse der Medien nach Möglichkeit Rücksicht.. Information von Amtes wegen Art. 6 Kantonale Behörden Die Behörden des Kantons informieren über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar. Gegenüber den Medien gilt grundsätzlich das Gebot der Gleichbehandlung. 4 Wenn es die Verhältnisse erfordern, kann die Bevölkerung direkt informiert werden. Art. 7 Alarmmeldungen Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden und Dienststellen, die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ) befugt sind, behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen durch Radio und Fernsehen zu verbreiten. ) SR 784.40

5 07. Art. 8 Grosser Rat Über die Beratungen im Ratsplenum wird durch das Tagblatt des Grossen Rates berichtet. Über die Beratungen in den Kommissionen wird die Bevölkerung nach den Vorschriften des Gesetzes über den Grossen Rat orientiert. Art. 9 Öffentliche Unternehmen Öffentliche Unternehmen und mit öffentlichen Aufgaben betraute Private informieren über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden. Vor Volksabstimmungen, welche sie direkt betreffen, informieren sie sachlich und verhältnismässig. Sie enthalten sich jeglicher Einflussnahme auf Wahlen und jeder Unterstützung von Parteien, Abstimmungskomitees oder anderen politischen Interessengruppen. Art. 0 Berichte und Gutachten Berichte, Studien und Gutachten werden zugänglich gemacht, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. Informationsstellen Die mediengerechte Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der kantonalen Behörden obliegt der zuständigen Stelle der Staatskanzlei. * Die Gesetzgebung kann für Teilbereiche besondere amtliche Informationsstellen vorsehen. Art. * Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft informieren nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, der Prozessgesetze und des Gesetzes vom. Juni 009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) ), soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Artikel 9 gilt sinngemäss. Die obersten Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert. ) BSG 6.

07. 6 Art. Hängige Verfahren Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, so namentlich, wenn a b c d die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist; in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist; es zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist; es der Schutz oder die Warnung der Bevölkerung erfordern. Art. 4 * Abgeschlossenes Verfahren Nach Abschluss eines Verfahrens wird über die Entscheide informiert, wenn a an der Information ein öffentliches Interesse besteht; b die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind; c die Information wissenschaftlichen Zwecken dient. Eine weiter gehende Information im Rahmen von Artikel Absatz bleibt vorbehalten. Art. 5 Polizei Das Polizeikommando informiert die Bevölkerung über Vorfälle, deren unverzügliche Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfahren bleiben vorbehalten. Art. 6 Gemeindebehörden Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Gemeinden organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten.. Information auf Anfrage Art. 7 Grundsätze Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

7 07. Für Akten, die im Auftrag der schweizerischen Eidgenossenschaft angelegt oder verwaltet werden, richtet sich das Einsichtsrecht nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. Art. 8 Besonders schützenswerte Personendaten Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person. Art. 9 Überwiegende Interessen Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn a durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen, Entwürfen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde; b der Bevölkerung auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; c bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde. Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere a der Schutz des persönlichen Geheimbereichs; b der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser die Akteneinsicht rechtfertige sich nach den Bestimmungen von Artikel 4 oder ergebe sich aus den Bestimmungen der Prozessgesetze; c das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis. Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments oder einer Auskunft und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht. Art. 0 Verfahren Gesuche um Akteneinsicht sind schriftlich einzureichen, Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben. Art. Formlose Anfragen Bei den Behörden des Kantons und der Gemeinden können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden. Die Anfragen sind so rasch als möglich zu beantworten.

07. 8 Anfragen dieser Art sind gebührenfrei. 4 Organisation 4. Akkreditierung von Medienschaffenden Art. Kanton Medienschaffende, die sich regelmässig mit bernischen Angelegenheiten befassen, haben ein Recht auf Akkreditierung bei der zuständigen Stelle der Staatskanzlei. * Die Staatskanzlei kann auf Antrag der zuständigen Stelle und nach Anhörung der journalistischen Berufsorganisationen die Akkreditierung von Medienschaffenden befristet aufheben, wenn diese unter Missachtung der von den journalistischen Berufsorganisationen anerkannten Standesregeln Informationen erlangen oder missbräuchlich verwenden. * Eine Verordnung des Regierungsrats regelt die Einzelheiten, namentlich die mit der Akkreditierung verbundenen Rechte und Formalitäten. Art. Justizbehörden Die Justizbehörden regeln die Akkreditierung von Medienschaffenden selbständig. Art. 4 Gemeinden Die Gemeinden können die Akkreditierung von Medienschaffenden regeln. 5 Rechtspflege Art. 5 Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Es entscheiden im Rahmen dieses Gesetzes a b der Apellationshof des Obergerichts über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Zivilrechtspflege und die Anklagekammer über Beschwerden gegen Verfügungen von Behörden der Strafrechtspflege.

9 07. 6 Vollzug Art. 6 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Die Information durch Zivil- und Strafgerichte, die Untersuchungsbehörden sowie die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden wird in einer Verordnung des Obergerichts näher geregelt. Das Verwaltungsgericht erlässt ein Reglement über die Informationstätigkeit seiner drei Abteilungen. 7 Schlussbestimmungen Art. 7 Änderung eines Erlasses Das Gesetz vom 8. November 988 über den Grossen Rat ) wird wie folgt geändert: Art. 8 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Bern,. November 99 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 47 vom. April 994: Inkraftsetzung auf den. Januar 995 ) Aufgehoben durch G vom 4. 6. 0 über den Grossen Rat, BSG 5.

07. 0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 0..99 0.0.995 Erlass Erstfassung 94-6 7.06.007 0.0.008 Art. Abs. geändert 07-0 7.06.007 0.0.008 Art. Abs. geändert 07-0 7.06.007 0.0.008 Art. geändert 07-0.0.009 0.0.00 Art. Abs. geändert 09-46.0.009 0.0.00 Art. Abs. geändert 09-46.0.009 0.0.00 Art. Abs. geändert 09-46 0..0 0.06.0 Art. geändert - 0..0 0.06.0 Art. 4 geändert - 04.06.0 0.06.04 Art. geändert -86 04.06.0 0.06.04 Art. 4 geändert -86 04.06.0 0.06.04 Art. 5 aufgehoben -86 04.06.0 0.06.04 Art. 6 geändert -86

07. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 0..99 0.0.995 Erstfassung 94-6 Art. 04.06.0 0.06.04 geändert -86 Art. 4 04.06.0 0.06.04 geändert -86 Art. 5 04.06.0 0.06.04 aufgehoben -86 Art. 6 04.06.0 0.06.04 geändert -86 Art. Abs. 7.06.007 0.0.008 geändert 07-0 Art. Abs. 7.06.007 0.0.008 geändert 07-0 Art. 7.06.007 0.0.008 geändert 07-0 Art. Abs..0.009 0.0.00 geändert 09-46 Art. 0..0 0.06.0 geändert - Art. 4 0..0 0.06.0 geändert - Art. Abs..0.009 0.0.00 geändert 09-46 Art. Abs..0.009 0.0.00 geändert 09-46