Bayerisches Landesamt für Steuern EINFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN LOHNSTEUER- ABZUGSMERKMALE (ELSTAM) Information für die Meldebehörden

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Transkript:

Bayerisches Landesamt für Steuern EINFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN LOHNSTEUER- ABZUGSMERKMALE (ELSTAM) Information für die Meldebehörden STAND: MAI 2010

Einführung ELStAM Information für die Meldebehörden 2 Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) DAS NEUE VERFAHREN Die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden in Zukunft von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet. Dazu wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem 1. November 2010 ein bundeseinheitlicher Datenpool (ELStAM-Datenbank) eingerichtet, in dem die für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten werden. Im Zuge dessen wird die Zuständigkeit für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ab 01.01.2011 gelten, auf die Finanzverwaltung übergehen. Zudem sind die Finanzämter zuständig für die Ausstellung von (Ersatz-) Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug 2011. Mit der Einführung der ELStAM wird das Ziel verfolgt, die Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzamt individuell, papierlos und sicher auf elektronischem Wege zu ermöglichen. Voraussetzung für das neue Verfahren ist die mit dem Steueränderungsgesetz 2003 eingeführte Identifikationsnummer ( 139b AO) für Steuerbürger. Zukünftig teilt der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der ELStAM seinem Arbeitgeber die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt mit. Dieser ruft daraufhin die ELStAM für den Arbeitnehmer unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums über ELSTER elektronisch beim BZSt ab und übernimmt sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer. Die nach Einführung des Verfahrens erstmals gebildeten ELStAM sollen dem Arbeitnehmer unverzüglich in der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden Die Papierlohnsteuerkarte wurde im September 2009 für das Jahr 2010 letztmalig ausgestellt und behält ihre Gültigkeit über das Jahr 2010 hinaus bis der Lohnsteuerabzug endgültig durch das elektronische Verfahren, nach derzeitigen Planungen im Jahr 2012, abgelöst wird. Nach 85 Jahren kommt damit das endgültige Aus für die Papierlohnsteuerkarte.

Einführung ELStAM Information für die Meldebehörden 3 GÜLTIGKEIT DER PAPIERLOHNSTEUERKARTE UND ZUSTÄNDIGKEITSÜBERGANG Die Papierlohnsteuerkarte 2010 wird bis zum flächendeckenden produktiven Betrieb des neuen elektronischen Verfahrens für den gesamten Übergangszeitraum weitergelten. Bisher konnten Arbeitnehmer gemäß 39 Absatz 5 EStG bis zum 30. November bei der Gemeinde beantragen, Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ändern zu lassen. Für die Lohnsteuerkarte 2010 können aufgrund der Gültigkeit im Jahr 2011 auch Änderungen nach dem 30. November 2010 auf der Lohnsteuerkarte für 2011 beantragt werden. Eintragungen mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2011 sind allerdings ausschließlich durch das Finanzamt vorzunehmen. Beispiele: Die Ehegatten beantragen im November 2010 einen Steuerklassenwechsel mit Wirksamkeit zum 01.12.2010. Dieser Wechsel wird durch die Gemeinde auf der Papierlohnsteuerkarte 2010 eingetragen. Die Ehegatten beantragen im Dezember 2010 einen Steuerklassenwechsel mit Wirksamkeit zum 01.01.2011. Dieser Wechsel wird durch das Finanzamt auf der Papierlohnsteuerkarte 2010 eingetragen. Die Finanzämter stellen bei Bedarf ab 01.01.2011 anstatt von Papierlohnsteuerkarten Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigungen) mit den steuerlichen Daten aus. Dies gilt insbesondere für die erstmalige Ausstellung in 2011 sowie für die Ausstellung bei Verlust der Papierlohnsteuerkarte. Werden in 2010 Lohnsteuerkarten beantragt, die erstmals in 2011 zum Steuerabzug führen, werden diese nicht durch die Gemeinde ausgestellt. In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige bereits in 2010 an das Finanzamt zur Ausstellung einer Ersatzbescheinigung zu verweisen. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels auf die Finanzämter für Lohnsteuerabzugsmerkmale, die ab 2011gelten, haben die Gemeinden alle bis dahin erforderlichen Unterlagen in eigener Zuständigkeit aufzubewahren und zu archivieren. Dies gilt auch für Unterlagen, die bislang nur aus steuerlichen Gründen angefordert wurden (z.b. Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

Einführung ELStAM Information für die Meldebehörden 4 20.09.2009 letzte LSt-Karte 2010 01.01.2011 Zuständigkeitswechsel 01.11.2010 Start Übermittlung von MB-Daten 01.01.2012 Start für alle AG 2009 2010 2011 2012 Aufbau ELStAM-DB Pilotphase mit ausgew. AG 01.05.2010 Übermittlung von Pilot- Initialdaten der MB Abbildung 1 - Zeitlicher Ablauf der Einführung (nach Übergabe) Löschen der Lohnsteuerdaten in den MB DER DATENAUSTAUSCH MIT DEM BZST Beim BZSt wird ein bundeseinheitlicher Datenpool (ELStAM-Datenbank) eingerichtet, in dem die für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten werden. Unter der in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Identifikationsnummer werden die bisher auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch abgelegt. Aus der Verknüpfung von Identifikationsnummer und der Lohnsteuerabzugsmerkmale entstehen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die der Arbeitgeber abruft und dem Lohnsteuerabzug zugrunde legt. Im Rahmen einer Initialdatenübermittlung sollen einmalig zum Stichtag 01.11.2010 die bei den Gemeinden gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale an das BZSt übermittelt werden. Gleichzeitig startet der laufende Betrieb, der die tagesaktuelle Übermittlung von Änderungen an den melderechtlichen Daten nach 139b AO und 39e Abs. 2 EStG vorsieht.

Einführung ELStAM Information für die Meldebehörden 5 Es werden folgende Meldedaten im Rahmen der Initialdatenübermittlung mit Identifikationsnummer und Geburtsdatum an das BZSt geliefert: rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts, melderechtlicher Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer oder das vorläufige Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten, soweit bekannt, Kinder mit ihrer Identifikationsnummer oder dem vorläufigen Bearbeitungsmerkmal und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteils, soweit bekannt, steuerlicher Familienstand für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (z.b. dauerndes getrennt leben) und gewählte Steuerklassen, Zahl der Lohnsteuerkarten und Angaben zu Kinderfreibeträgen, Körperbehindertenfreibetrag, amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde. Zum logischen Zeitpunkt 01.11.2010 00:00 Uhr werden die steuerlichen Daten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 MRRG in den Meldebehörden eingefroren. Die Initialdatennachrichten werden für alle mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz und Identifikationsnummer oder vorläufigem Bearbeitungsmerkmal auf Grundlage dieser Daten erstellt. Zum selben Zeitpunkt wird die laufende Übermittlung von Änderungen durch die Meldebehörden an das BZSt um die Meldedaten nach 39e Abs. 2 EStG erweitert. Damit kann eine Übermittlung von Änderungen dieser Meldedaten bereits vor der Verarbeitung der Initialdatenlieferung durch das BZSt erfolgen. Das BZSt bringt die Initialdaten und die Änderungsnachrichten später in chronologisch korrekter Reihenfolge zusammen, der laufende Betrieb wird unabhängig von der Initialdatenlieferung fortgesetzt. Das BZSt bestätigt den vollständigen Empfang und die technische Prüfung der Datenlieferung mit einer gesonderten XMeld-Nachricht. Sobald die Daten der Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAM-Datenbank gesichert verarbeitet worden sind, werden diese Daten im Melderegister gelöscht.

Einführung ELStAM Information für die Meldebehörden 6 Sollte aufgrund von Fehlern eine korrigierte Übermittlung der Initialdaten erforderlich werden, erfolgt dies ausschließlich in Absprache mit dem BZSt. Wird in einer von der Meldebehörde erhaltenen Nachricht bei der BZSt-seitigen Plausibilitätskontrolle ein Fehler entdeckt, so sendet das BZSt eine Fehlernachricht (0508) an die entsprechende Meldebehörde unter Angabe einer groben Fehlerklassifizierung, z.b. dass das Geburtsdatum in der Zukunft liegt oder Pflichtfelder in der Nachricht leer übermittelt werden. Die durch die Meldebehörden zu übermittelnden Initialdaten werden bereits sechs Monate vor dem Stichtag erstmalig von den Meldebehörden an das BZSt übermittelt. Zwischen dem 01.05.2010 und dem 30.06.2010 wird eine Pilot- Initialdatenlieferung aller Meldebehörden an das BZSt unter produktiven Bedingungen durchgeführt (BMF-Schreiben vom 13.04.2010, Gz: IV C 5 - S 2363/09/10005). Diese "Generalprobe" dient dem Zweck, vor der eigentlichen Übergabe der Zuständigkeit eine Einschätzung der Verarbeitbarkeit der Daten vornehmen zu können. Nach der Auswertung der Pilot-Initialdatenlieferung werden diese Daten vom BZSt gelöscht. Die Pilot-Initialdatenlieferung umfasst die Lieferung und Quittierung der Initialdaten-Nachrichten, nicht aber die Versendung von Fehlernachrichten für nicht plausible Meldedaten. Stattdessen werden die Fehler durch das BZSt ausgewertet und den Fachverfahrensherstellern der Meldebehörden zur Verfügung gestellt. Werden also zu einer Person in der Meldebehörde gespeicherte Daten gemäß 139b Abs. 6 Nr. 1 10 AO und 39e Abs. 2 Nr. 1 3 EStG geändert, werden diese Daten (Bruttodaten) an das BZST übermittelt. Die Bruttodaten umfassen folgende Daten: Name, Geburt, Geschlecht, Anschrift, Religion (Ein- und Austrittsdatum), Familienstand, bei Verheirateten die Identifikationsnummer oder das vorläufige Bearbeitungsmerkmal des Ehegatten, soweit bekannt, bei vorhandenen Kindern die Identifikationsnummer des Kindes oder das vorläufige Bearbeitungsmerkmal, soweit bekannt.

Einführung ELStAM Information für die Meldebehörden 7 Das Finanzamt hat keinen verarbeitenden Zugriff auf die von der Meldebehörde an das BZSt gelieferten Daten. Sind diese unrichtig können die Daten nur durch die Meldebehörden korrigiert werden. Beispiel: Arbeitnehmer A und B heiraten am 02.02.2012. Am 06.02.2012 stellen die Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Steuerklassenkombination III / V. Ist das Heiratsdatum bis zum 06.02.2012 noch nicht an das BZSt übermittelt worden, kann das Finanzamt dem Antrag noch nicht entsprechen. Zunächst müsste die Meldebehörde den Datensatz aktualisieren; eine Speicherung und Übermittlung des Familienstandes durch das Finanzamt an das BZSt ist nicht möglich. Die Datenübermittlungen an das BZSt für die Initialdatenübermittlung und den laufenden Betrieb sind in den Versionen XMeld 1.5 und XMeld 1.6 (Download unter www.osci.de) spezifiziert.