Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen. und Soldaten der Bundeswehr

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Transkript:

Zentrale Dienstvorschrift Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: und Soldaten der Bundeswehr Regelung des äußeren Erscheinungsbildes der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, insbesondere zur Haar- und Barttracht, Schmuck sowie Körpermodifikationen und -bemalungen Bundesministerium der Verteidigung Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung Beteiligung noch nicht abgeschlossen Gebilligt durch: Referatsleiter FüSK III 3 Herausgebende Stelle: BMVg FüSK III 3 Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Nein Nein Vorläufig gültig ab: 21.12.2015 Frist zur Überprüfung: 31.12.2016 Version: 2 Ersetzt: A-2630/1 Version 1.1 Aktenzeichen: 35-08-01 Identifikationsnummer: A.26301.2I

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 3 2 Haar- und Barttracht 4 3 Kosmetik 4 4 Fingernägel 4 5 Schmuck 5 6 Körpermodifikationen und Körperbemalungen 5 7 Accessoires 6 7.1 Sehhilfen/Sonnenbrillen 6 7.2 Taschen und Koffer 6 7.3 Kopfhörer/Ohrhörer 7 7.4 Regenschirm 7 7.5 Sonstige 7 8 Ausnahmen für das Tragen des Gesellschaftsanzuges 7 Seite 2

Allgemeines A-2630/1 1 Allgemeines 101. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind Repräsentanten des Staates. Sie bestimmen durch ihr Auftreten in Uniform und ihr korrektes Aussehen das Bild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit und das Bild Deutschlands im Ausland. Deshalb muss dort die Freiheit zur individuellen Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes gegenüber der sichtbaren Einbindung in die militärische Gemeinschaft zurücktreten. 102. Da unverändert große Teile der Bevölkerung aus dem Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten Rückschlüsse auf die militärische Disziplin und damit auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ziehen, sind der Teilhabe an modischen Entwicklungen Grenzen gesetzt. 103. Generell gilt, dass Darstellungen, Motive und Symbole von Accessoires, Schmuck, Tätowierungen oder ähnlichem dezent 1 sein müssen. Unabhängig davon dürfen sie weder Tatbestände des Strafrechts erfüllen noch den Werten und Normen des Grundgesetzes oder den Vorgaben des Soldatengesetzes entgegenstehen. 104. Arbeitsschutzvorschriften sowie Bestimmungen der Hygiene und der Präventivmedizin beschränken die zulässige Gestaltung des persönlichen Erscheinungsbildes bei der Ausübung des Dienstes. 105. Soweit besondere Verhältnisse (z.b. außergewöhnliche klimatische Bedingungen) Abweichungen von den nachfolgenden Bestimmungen erforderlich machen oder für bestimmte Personengruppen (z. B. Soldatinnen und Soldaten in besonderen Auslandsverwendungen, fliegendes Personal, Personal im technischen Dienst, Soldatinnen und Soldaten im protokollarischen Dienst, Sanitätspersonal in Funktionen, für die besondere Anforderungen an die Hygiene bestehen, Personal in multinationalen Verwendungen) Sonderregelungen erforderlich sind, sind diese dienstlich anzuordnen bzw. zu genehmigen. Zuständig sind die dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Die Befugnis kann delegiert werden. 106. Die geschlechterspezifisch unterschiedliche Behandlung von Soldatinnen und Soldaten steht im Einklang mit der aktuellen Rechtslage. Differenzierende Betrachtungsweisen bei der Beurteilung der Haartracht von Soldatinnen und Soldaten berücksichtigen darüber hinaus gesellschaftliche Gepflogenheiten und Wertmaßstäbe. Mit den nachfolgenden Regelungen wird Rücksicht darauf genommen, dass Frauen das Tragen von Schmuck und langen Haaren als besonderen Ausdruck ihrer Weiblichkeit empfinden. 107. Im begründeten Einzelfall können Disziplinarvorgesetzte zeitlich und räumlich befristet Abweichungen - soweit zulässig -befehlen. 1 dezent = unaufdringlich, nicht auffallend, feinfühlig, taktvoll, vornehm-zurückhaltend. Seite 3

Haar- und Barttracht 2 Haar- und Barttracht 201. Die Haartracht der Soldatinnen und Soldaten darf den vorschriftsmäßigen Sitz der Kopfbedeckung sowie die Funktionalität der militärischen Ausrüstung nicht behindern. Sie muss sauber und gepflegt sein. Modische Frisuren sind erlaubt, sofern sie nicht in Schnitt und Form besonders auffällig sind (z. B. Irokesenschnitte, Ornamentschnitte, Sidecuts). Haarfärbungen/Tönungen, zu denen auch einzelne Haarpartien (z. B. Strähnen) zählen, dürfen nur dem Spektrum der natürlichen Haarfarben entsprechen. Starke Kontraste sind unzulässig. 202. Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden. 203. Bärte sind gepflegt und gestutzt zu halten. Will sich der Soldat einen Bart wachsen lassen, muss er dies während seines Urlaubs tun. Die Barttracht der Soldaten darf die Funktionalität der militärischen Ausrüstung nicht behindern. 204. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft 2 auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten. 3 Kosmetik 301. Pflegende und abdeckende Kosmetik ist für Soldatinnen und Soldaten gestattet. 302. Dekorative Kosmetik (z. B. Lippenstift, Make-up, Lidschatten und Wimperntusche) ist für Soldatinnen nur in dezenter und natürlich wirkender Form und Farbgebung gestattet. 4 Fingernägel 401. Soldatinnen und Soldaten halten ihre Fingernägel so kurz, dass die uneingeschränkte Ausübung des Dienstes gewährleistet ist. 402. Das Aufbringen farblicher Lacke und Verzierungen (insbesondere Glitzer, Strass, Nagelpiercings oder Bebilderung jedweder Art) ist nicht zulässig. Demgegenüber ist das Auftragen von Klarlacken erlaubt. 2 Ein Zopf ist ein Haarstrang, der durch Flechten, Knüpfen oder Zusammenbinden entsteht. Auch ein offener Zopf, der durch ein Haarband am Zopfansatz zusammengehalten wird (sog. Pferdeschwanz ), kann den allgemeinen Grundsatz einer sauberen und gepflegten Haartracht (Nr. 201 Satz 2) erfüllen. Dies ist im Einzelfall auch unter Beachtung der jeweiligen Haarlänge zu entscheiden. Seite 4

Schmuck A-2630/1 5 Schmuck 501. Soldatinnen und Soldaten ist das Tragen von dezentem Schmuck nach den folgenden Vorgaben gestattet: insgesamt bis zu zwei Fingerringe, Manschettenknöpfe und Krawattennadeln sowie für Soldatinnen zusätzlich ein dezenter Ohrstecker je Ohr (im Ohrläppchen). 502. Das Tragen von Schmuck ist nicht erlaubt, wenn Besonderheiten des Dienstes, Arbeitsschutzvorschriften oder Einschränkungen durch Sonderregelungen dem entgegenstehen (z. B. Einsatz, Bord- und Geländedienst, Hindernisbahn, Formaldienst, Sport, Sanitätspersonal in Funktionen, Fallschirmsprungdienst, für die besondere Anforderungen an die Hygiene bestehen). 503. Armbanduhren gelten nicht als Schmuck im Sinne dieser Vorschrift. Das sichtbare Tragen von Armbändern (einschließlich Freundschafts- und Modebändern), Halsketten und Ähnlichem ist nicht zulässig. 6 Körpermodifikationen und Körperbemalungen 601. Körpermodifikationen sind zu dekorativen Zwecken ohne medizinische Notwendigkeit durchgeführte Eingriffe in die Substanz des menschlichen Körpers. Modifikationen betreffen in erster Linie die Haut (ggf. auch Zähne, und/oder Knochen), können sicht- wie auch unsichtbar sein und auch das darunter liegende Fett- oder Knorpelgewebe mit einbeziehen. Solche Modifikationen sind dauerhaft nicht oder nur schwer rückgängig zu machen (Beispiele: Tätowierungen, Piercings, Implantate, Skarifizierungen, Brandings, Zahnveränderungen). Modifikationen können zum Ausschluss von bestimmten Verwendungen führen. Näheres regeln bei Bedarf die Organisationsbereiche im Rahmen ihrer Zuständigkeit. 602. Körperbemalungen im Sinne dieser Vorschrift sind temporäre Verzierungen des Körpers mit Farbstoffen (z. B. Airbrush/Henna-Tattoos). 603. Körpermodifikationen und Körperbemalungen sind mit folgenden Einschränkungen erlaubt: Sie dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen. Sie dürfen keine diskriminierenden oder pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen. Sie dürfen die körperliche Leistungsfähigkeit nicht einschränken sowie die Bedienung und die Funktionsfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät nicht beeinträchtigen. Soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind (insbesondere im gesamten Kopfbereich einschließlich des Mundinnenraumes, im Bereich des Halses bis zum geschlossenen Hemdkragen, an den Unterarmen und an den Händen), sind abnehmbare Körpermodifikationen Seite 5

Accessoires abzulegen. Ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z. B. bei Tätowierungen), sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken. Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die Abdeckpflicht. Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/ öffentlichem Charakter (z.b. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür, Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren). Tunnel im Ohrläppchen sind nur zulässig, wenn sie durch eine hautfarbene Abdeckung bis zu einem Durchmesser von 15 mm (1-Cent-Münze) vollständig abgedeckt werden. Schmuckimplantate, einschließlich Magnetimplantate, sind am ganzen Körper nicht zulässig. 604. Die Zulässigkeit bestimmter Körpermodifikationen und -bemalungen entbindet nicht von der soldatischen Pflicht zur Gesunderhaltung nach 17 Absatz 4 Soldatengesetz. 7 Accessoires 701. Das Tragen von Accessoires ist zulässig, wenn diese in ihrer Gesamtheit das äußere Erscheinungsbild der Einzelperson nicht negativ beeinträchtigen. 7.1 Sehhilfen/Sonnenbrillen 702. Sehhilfen (auch Sonnenbrillen) sind in Farbe und Form dezent zu halten. Die Gläser dürfen nicht verspiegelt sein. Kontaktlinsen dürfen nur farblos benutzt werden. Zur Wahrung der Einheitlichkeit des Anzuges können die Vorgesetzten zeitlich und räumlich befristet das Tragen von Sonnenbrillen untersagen. Die Schutzbrille, persönliche Schutzausstattung darf nur zum Kampfanzug getragen werden. 7.2 Taschen und Koffer 703. Das Mitführen von in dezenten Farben gehaltenen Taschen, Koffern und Rucksäcken ist erlaubt. Taschen und Rucksäcke gemäß Ausstattungssoll nach AllgUmdr 37/3 sind zulässig. Hüfttaschen sind nicht erlaubt. Gürteltaschen (z. B. für Mobiltelefone oder andere Utensilien) dürfen am Dienstanzug einschließlich zulässiger Ergänzungen/Abwandlungen, nicht getragen werden. Seite 6

Ausnahmen für das Tragen des Gesellschaftsanzuges A-2630/1 7.3 Kopfhörer/Ohrhörer 704. Das Tragen von Kopfhörern ist nur bei funktionsbezogenem und dienstlichem Erfordernis erlaubt. Ohrhörer (einschließlich Freisprecheinrichtungen von Mobiltelefonen) in dezenter Ausführung und Farbe dürfen, wenn es den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht (z. B. während der Bahnfahrt, nicht aber beim Gehen durch eine Fußgängerzone) getragen werden. 7.4 Regenschirm 705. Die Verwendung eines Regenschirmes zum Dienstanzug Grundform mit seinen Ergänzungen/Abwandlungen ist grundsätzlich zulässig. Dabei sind ausschließlich einfarbig schwarze/dunkelblaue, schlicht gestaltete, unbedruckte Regenschirme gestattet. 7.5 Sonstige 706. Das Tragen sonstiger Accessoires wird durch die zuständigen Disziplinarvorgesetzten geregelt. 8 Ausnahmen für das Tragen des Gesellschaftsanzuges 801. Wird der Gesellschaftsanzug getragen, ist es Soldatinnen erlaubt, von den Bestimmungen in Bezug auf Haartracht, Kosmetik, Fingernägel und Schmuck dem Anlass angemessen abzuweichen. Seite 7