Gemeinsame Prüfungsaufgaben der Steuerberaterkammern im Lande Nordrhein-Westfalen Name: ABSCHLUSSPRÜFUNG WINTER 2011/2012 Ausbildungsberuf: Steuerfachangestellte/r Prüfungsort: Termin: Donnerstag, 10. November 2011 Prüfungsfach: Rechnungswesen Bearbeitungszeit: 120 Minuten Bitte deutlich schreiben und Füllhalter, Kugelschreiber oder Filzstift benutzen. Gesamtpunktzahl: 100,0 Erzielte Punkte: 1. Aufgabenteil: 25,5 2. Aufgabenteil: 56,5 3. Aufgabenteil: 18,0 Note: Unterschrift Erstzensor: Unterschrift Zweitzensor:
1. Aufgabenteil (25,5 Punkte) Allgemeine Angaben Benedikt Langer (B. L.) betreibt in angemieteten Räumen in Düsseldorf einen Einzelhandel mit Sportartikeln. Er ermittelt seinen Gewinn gem. 5 Abs. 1 EStG i. V. mit 238 Abs. 1 HGB, versteuert seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, ist uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt und erstellt monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldungen. Soweit Bewertungswahlrechte bestehen, ist davon auszugehen, dass für das Wirtschaftsjahr 2010 (= Kalenderjahr) der niedrigst mögliche Gewinn ausgewiesen werden soll. B. L. möchte, soweit dies möglich ist, eine einheitliche Bilanz (Handelsbilanz = Steuerbilanz) erstellen; eine gesonderte Steuerbilanz will B. L. nicht aufstellen. Sachverhalt 1 (8,5 Punkte) Am 31.10.2011 erzielte B. L. bisher noch nicht gebuchte Bareinnahmen in Höhe von insgesamt 5.712,00. Darunter war ein Barbetrag über 3.213,00. Dieser resultiert aus einer Lieferung vom 21.09.2011, die wie folgt gebucht wurde: Buchung vom 21.09.2011: Forderungen alul 3.570,00 an Umsatzerlöse 3.000,00 an USt 570,00 Nach Verhandlungen hatte sich B. L. mit dem Kunden auf einen Preisnachlass von 10 % geeinigt. Aufgabe Buchen Sie diesen Geschäftsfall für den Monat Oktober 2011 (USt-Satz: 19 %). Nebenrechnung: Buchung:
Sachverhalt 2 (6,0 Punkte) B. L. hat den ESt-Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2010 am 27.10.2011 erhalten, der einen ESt-Erstattungsbetrag (inkl. SolZ) in Höhe von 8.850,00 ausweist. In Übereinstimmung mit dem Mandanten hat das Finanzamt im Abrechnungsteil des Bescheides das Guthaben mit den Steuerrückständen von B. L. wie folgt verrechnet: Umsatzsteuervorauszahlung August 2011 750,00 ESt-Vorauszahlung (inkl. SolZ), 3. Vj. 2011 1.800,00 Säumniszuschläge zur ESt, 3. Vj. 2011 36,00 Grunderwerbsteuer für ein kleines unbebautes Betriebsgrundstück 540,00 Lohnsteuer September 2011 (Bruttolohnverbuchung) 150,00 Säumniszuschläge zur Lohnsteuer März 2011 12,00 Den Restbetrag hat das Finanzamt am 03.11.2011 auf das betriebliche Bankkonto des B. L. überwiesen. Aufgaben 1. Buchen Sie diesen Vorgang einschließlich Bankgutschrift. 2. Nennen Sie die Höhe ( -Angabe) der Gewinnauswirkung (gewinnerhöhend, gewinnmindernd oder gewinnneutral), die sich aus Ihrer Buchung zu 1. insgesamt ergibt. Lösungen: zu 1. zu 2.
Sachverhalt 3 (11,0 Punkte) B. L. besuchte im Februar 2011 für zwei Tage die Sportartikelfachmesse ispo in München. Im Rahmen dieser Geschäftsreise (Beginn am 07.02. um 10:15 Uhr; Ende am 08.02. um 23:45 Uhr) fielen folgende mit betrieblicher EC-Karte bezahlte Beträge an, für die ordnungsgemäße Rechnungen i. S. der 33, 34 UStDV vorliegen: Fahrtkosten mit der Deutschen Bahn AG Düsseldorf München Düsseldorf 154,70 (Die Tarifentfernung beträgt mehr als 50 km.) 1 Hotelübernachtung (ohne Frühstück) 85,60 Verpflegungsaufwendungen im Hotel für zwei Tage 83,30 323,60 Aufgaben 1. Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Darstellung für den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 die Höhe des Vorsteuerabzugs in für diese Geschäftsreise. 2. Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Darstellung für den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 die Höhe der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in.
3. Nehmen Sie alle sich aus dem o. a. Sachverhalt ergebenden Buchungen für Februar 2011 vor. 4. Nennen Sie die Höhe ( -Angabe) der steuerrechtlichen Gewinnauswirkung (gewinnerhöhend, gewinnmindernd oder gewinnneutral), die sich aus der Buchung zu 3. ergibt.
2. Aufgabenteil (56,5 Punkte) Bearbeitungshinweis: Die nachfolgenden vier Sachverhalte betreffen ebenfalls den Einzelhändler Benedikt Langer (vgl. 1. Aufgabenteil, Allgemeine Angaben). Die Größenmerkmale des 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG sind erfüllt. Sachverhalt 1 (16,0 Punkte) Der vorläufige Warenbestand lt. Inventur zum 31.12.2010 beträgt 75.000,00. Hierbei sind die folgenden beiden Sachverhalte weder mengen- noch wertmäßig berücksichtigt: a) Aus organisatorischen Gründen hat B. L. die Inventur für die Sportbekleidung erst am 31.01.2011 durchgeführt und den Bestand mit den Bruttoverkaufspreisen in Höhe von 119.000,00 (inkl. 19 % Umsatzsteuer) aufgenommen. Aus den Buchführungsunterlagen ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01. 31.01.2011 Folgendes: Wareneingang zu Einkaufspreisen (netto) 40.000,00 Rücksendungen an Lieferanten zu Einkaufspreisen (netto) 2.000,00 Warenverkauf zu Verkaufspreisen (brutto) 71.400,00 B. L. kalkuliert die Sportbekleidung mit einem durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz (Kalkulationszuschlag) von 150 % vom Nettoeinkaufspreis zum Bruttoverkaufspreis. Aufgaben 1. War die Inventur der Sportbekleidung am 31.01.2011 in zeitlicher Hinsicht noch zulässig? Begründen Sie Ihre Entscheidung unter Angabe der gesetzlichen Vorschrift aus dem HGB. 2. Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Darstellung den -Betrag, mit dem die Sportbekleidung zum 31.12.2010 im Warenbestand zu erfassen ist. Lösungen: zu 1. zu 2.
b) Die körperliche Bestandsaufnahme der Surfboards hat B. L. am 31.12.2010 durchgeführt und den Warenbestand zu Bruttoverkaufspreisen in Höhe von 71.400,00 aufgenommen. B. L. kalkuliert hierbei mit einem Rohgewinnsatz (Handelsspanne) von 33 1/3 %. Der Teilwert der Surfboards zum 31.12.2010 beträgt 45.000,00. Aufgabe Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Darstellung den -Betrag, mit dem die Surfboards zum 31.12.2010 im Warenbestand zu erfassen sind. Begründen Sie den Wertansatz. c) Der Warenbestand lt. Inventur zum 31.12.2009 betrug 150.000,00. Aufgaben 1. Ermitteln Sie die Höhe des endgültigen Warenbestandes zum 31.12.2010 und die Höhe der Warenbestandsveränderung in. 2. Buchen Sie die von Ihnen ermittelte Warenbestandsveränderung. 3. Nennen Sie die Höhe ( -Angabe) der Gewinnauswirkung (gewinnerhöhend, gewinnmindernd oder gewinnneutral), die sich aus Ihrer Buchung ergibt. Lösungen: zu 1. zu 2. zu 3.
Sachverhalt 2 (10,0 Punkte) B. L. hatte im Jahr 2007 für 95.000,00 in Oberhausen ein unbebautes Grundstück in der Erwartung einer Baugenehmigung erworben. Bis 2008 war der Wert des Grundstücks auf 110.000,00 gestiegen. Die Stadt Oberhausen änderte in 2009 den Bebauungsplan des Gebietes und wies das Grundstück nicht mehr als Bauerwartungsland aus, wodurch der Wert des Grundstücks nachhaltig auf 50.000,00 sank (= Bilanzansatz zum 31.12.2009). Im September 2010 hatte die Klage mehrerer Grundstückseigentümer Erfolg und der alte Bebauungsplan trat wieder in Kraft. Der Grundstückspreis stieg sofort wieder auf 110.000,00 an. Aufgaben 1. Ermitteln Sie den Wertansatz des unbebauten Grundstücks zum 31.12.2010 a) nach handelsrechtlichen Vorschriften und b) nach steuerrechtlichen Vorschriften. Begründen Sie Ihre Lösung unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften. 2. Nehmen Sie ggfs. zu 1 a) die erforderliche Buchung vor. 3. Nennen Sie die Höhe ( -Angabe) der Gewinnauswirkung (gewinnerhöhend, gewinnmindernd oder gewinnneutral), die sich aus Ihrer Buchung ergibt. Lösungen: zu 1 a) zu 1 b) zu 2) zu 3)
Sachverhalt 3 (7,0 Punkte) Der Bauunternehmer Mörtel aus Wülfrath hat in unmittelbarer Nähe zum Ladengeschäft des B. L. ein Parkhaus errichtet (Fertigstellung Juni 2010). B. L. bezahlte an Mörtel am 19.07.2010 einen Betrag in Höhe von insgesamt 17.850,00 (inkl. 2.850,00 gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer). Mörtel schloss dafür mit B. L. einen Mietvertrag ab für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2015 über zehn gekennzeichnete Kundenparkplätze. Von B. L. wurde in 2010 gebucht: Mietaufwendungen 15.000,00 Vorsteuer 2.850,00 an Bank 17.850,00 Weitere Buchungen wurden von B. L. bisher in 2010 nicht vorgenommen. Aufgaben 1. Welche Konsequenzen sind aus diesem Sachverhalt zum 31.12.2010 zu ziehen? Begründen Sie Ihre Entscheidung und nennen Sie die gesetzliche Grundlage aus dem EStG und dem HGB. 2. Nehmen Sie die erforderliche Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbuchung vor. 3. Nennen Sie die Höhe ( -Angabe) der Gewinnauswirkung (gewinnerhöhend, gewinnmindernd oder gewinnneutral), die sich aus der Buchung zu 2. ergibt. Lösungen: zu 1. zu 2. zu 3.
Sachverhalt 4 (23,5 Punkte) Im November 2009 hatte B. L. den Kauf eines neuen Lieferwagens für das Jahr 2010 geplant. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten wurden nach einem eingeholten Kostenvoranschlag mit 30.000,00 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer veranschlagt. Aus diesem Grund hat B. L. in 2007 zulässigerweise einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 12.000,00 in Anspruch genommen. Am 01.12.2010 wurde der Lieferwagen geliefert; der Kaufpreis betrug 35.700,00 (inkl. 5.700,00 gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer). An dem Lieferwagen wurden jedoch Farbungleichmäßigkeiten festgestellt, so dass im Nachhinein am 03.12.2010 ein Rabatt in Höhe von 10 % gewährt wurde. Außerdem wurde bei Zahlung innerhalb von acht Tagen ein Skontoabzug von 3 % auf den verbleibenden Restbetrag gewährt. B. L. hat den offenen Rechnungsbetrag noch am 03.12.2010 durch Überweisung vom betrieblichen Bankkonto beglichen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Lieferwagens beträgt neun Jahre. Aufgaben 1. Berechnen Sie die Anschaffungskosten des Lieferwagens und den Überweisungsbetrag. 2. Buchen Sie den Anschaffungsvorgang des Lieferwagens im Dezember 2010 einschließlich der Banklastschrift in einem Buchungssatz. zu 1. zu 2.
3. Welche außerbilanziellen Änderungen sind hinsichtlich des gebildeten Investitionsabzugsbetrages erforderlich? Führen Sie diese auf und stellen Sie diese unter Angabe des -Betrages im Einzelnen dar. Auf eine Verzinsung nach 233a AO ist nicht einzugehen. 4. Ermitteln Sie den niedrigst möglichen Wertansatz des Lieferwagens zum 31.12.2010 a) nach steuerrechtlichen Vorschriften und b) mit kurzer Begründung nach handelsrechtlichen Vorschriften. Lösungen: zu 3. zu 4 a) zu 4 b)
5. a) Unterstellen Sie, dass sich zwischen dem Handelsbilanzansatz und dem Steuerbilanzansatz eine Abweichung ergibt: Kann sich B. L. für den Steuerbilanzansatz entscheiden, oder würde er damit gegen die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verstoßen? Begründen Sie Ihre Entscheidung und nennen Sie die genaue gesetzliche Grundlage. b) Was müsste B. L. bei einer Entscheidung zugunsten des Steuerbilanzansatzes beachten, zumal er keine gesonderte Steuerbilanz aufstellen will (vgl. 1. Aufgabenteil, Allgemeine Angaben)? Begründen Sie Ihre Entscheidung und nennen Sie die genaue gesetzliche Grundlage. 6. Ermitteln Sie in einer übersichtlichen Darstellung die Höhe ( -Angabe) der steuerrechtlichen Gewinnauswirkung für 2010 (gewinnerhöhend, gewinnmindernd oder gewinnneutral), die sich aus dem Sachverhalt 4 insgesamt ergibt. Lösungen: zu 5 a) zu 5 b) zu 6)
3. Aufgabenteil (18,0 Punkte) Dr. med. Lea Brunzel (L. B.) betreibt in Essen in angemieteten Räumen eine Tierarztpraxis. Sie ermittelt ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG, versteuert ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten und ist uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Größenmerkmale des 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG sind nicht erfüllt. Aufgabe Stellen Sie fest, ob sich die nachfolgend genannten Sachverhalte 1 bis 5 auf die Höhe der Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben des Jahres 2010 auswirken. Es ist der steuerlich zulässig niedrigstmögliche Gewinn für den VZ 2010 zu ermitteln. Bearbeitungshinweis Im Lösungsfeld ist jeweils alternativ einzutragen: Betriebseinnahmen (mit -Angabe) o d e r Betriebsausgaben (mit -Angabe) o d e r keine Auswirkung Sachverhalt 1 (6,0 Punkte) L. B. hat die Miete für Januar 2011 sowie die Zahlung für den Winterdienst durch Überweisung von ihrem betrieblichen Bankkonto ausgeglichen. Dem betrieblichen Kontoauszug vom 30.12.2010 können die folgenden Angaben entnommen werden: KONTO 123 456 789 KONTOAUSZUG Sparkasse Essen BLZ 360 501 05 AUSZUG 216 BLATT 1 TAG ERLÄUTERUNGEN BETRAG KONTOSTAND am 27.12.2010, Auszug Nr. 215 17.492,83 + ------------------------- 29.12. Miete für Tierarztpraxis Abteistr. 15 für den Zeitraum 01.01.2011 31.01.2011 (1.000,00 + 190,00 USt pro Monat gem. Mietvertrag) WERT: 28.12. 1.190,00-29.12. Einmalige Sonderzahlung Winterdienst für den Zeitraum Dezember 2010 Februar 2011 (50,00 + 9,50 USt pro Monat) WERT: 28.12. 178,50 - ------------------------- KONTOSTAND am 30.12.2010 16.124,33 + Dr. med. Lea Brunzel Abteistr. 15 45239 Essen Bearbeitungshinweis: Begründen Sie Ihre Entscheidung.
Mietzahlung: Winterdienst: Sachverhalt 2 (3,0 Punkte) Zur Neubestuhlung des Warteraumes erwarb L. B. am 20.12.2010 sechs Stühle der Marke Lundgreen 1500 KL. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Stühle beträgt 13 Jahre. Für die am 20.12.2010 ausgelieferten Stühle werden am gleichen Tag je Stuhl 238,00 (einschließlich 19 % gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt. Die offene Rechnung wurde am 03.01.2011 ohne Abzug vom betrieblichen Bankkonto bezahlt. In 2010 wurden keine weiteren Investitionen in dieser Größenordnung getätigt. Bearbeitungshinweis: Begründen Sie Ihre Entscheidung.
Sachverhalt 3 (3,0 Punkte) L. B. hatte am 16.12.2010 einen neuen Medikamentenschrank im Wert von 2.000,00 zzgl. 19 % USt bestellt. Über die Hälfte des Rechnungsbetrages erhielt L. B. am 21.12.2010 eine ordnungsgemäße Anzahlungsrechnung i. S. des 14 UStG. Der Rechnungsausgleich erfolgte am 29.12.2010 durch Überweisung vom betrieblichen Bankkonto. Die Auslieferung des Medikamentenschranks erfolgte am 05.01.2011. Bearbeitungshinweis: Begründen Sie Ihre Entscheidung. Sachverhalt 4 (2,0 Punkte) Anlässlich ihres 60igsten Geburtstags hatte L. B. einige Lieferanten zu sich nach Hause eingeladen. In diesem Zusammenhang wurde ein Buffet mit Getränken bestellt. Die im normalen Rahmen sich bewegenden Aufwendungen betrugen 800,00 zzgl. 152,00 Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag in Höhe von 952,00 wurde am 30.12.2010 mit betrieblichen Mitteln bar bezahlt. Bearbeitungshinweis: Begründen Sie Ihre Entscheidung. Bitte wenden!
Sachverhalt 5 (4,0 Punkte) L. B. erwarb Anfang 2008 in Belgien einen neuen PKW zum dortigen Listenpreis von 18.000,00 (Betrag ohne Umsatzsteuer). Der vergleichbare deutsche Listenpreis betrug zu diesem Zeitpunkt 20.000,00 (Betrag ohne Umsatzsteuer). Der PKW wurde in 2010 sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Der PKW gehört zum Betriebsvermögen und wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt; ein Fahrtenbuch wurde in 2010 nicht geführt. Bearbeitungshinweis: Beurteilen Sie unter Angabe des Rechenweges die Privatnutzung des PKW s für das Kalenderjahr 2010.