EBCL Wirtschaftsrecht

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Transkript:

EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Überblick über die Rechtsformen Einzelunternehmen Offene Gesellschaft (OG) Kommanditgesellschaft GmbH GmbH & Co KG weitere Gesellschaften: zb AG, EWIV, SE, Genossenschaft, stille Gesellschaft, etc.

Überblick über Rechtsformen (Auszug) Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaften Personengesellschaften Mischformen Kapitalgesellschaften OG KG zb GmbH & Co KG GmbH AG weitere Rechtsformen wären zb stille Gesellschaft, Genossenschaft, EWIV, SE, etc.

Entscheidungsrelevante Faktoren bei der Rechtsformwahl Zivilrechtliche Komponente Vertretung nach außen Mitsprache Haftungsüberlegungen Finanzielle Komponente Gründungkosten & Kapitalaufbringung Steuerliche Belastung Laufende Belastung Finale Belastung (etwa bei Übertragung) Sozialversicherung

Teil I Zivilrechtliche Grundlagen und Gründungskosten

Rechtsformen im Schnelldurchlauf Einzelunternehmen Gründeranzahl: 1 Geschäftsführung: Inhaber Haftung: unbeschränkt Mindestkapital: nein Eigenkapitalgeber: Inhaber

Rechtsformen im Schnelldurchlauf OG (offene Gesellschaft) Gründeranzahl: 2 Geschäftsführung: alle Gesellschafter (grds.) Haftung: unbeschränkt Mindestkapital: nein Eigenkapitalgeber: Gesellschafter

Rechtsformen im Schnelldurchlauf KG (Kommanditgesellschaft) Gründeranzahl: 2 Geschäftsführung: Komplementär (grds.) Haftung: Komplementär: unbeschränkt Kommanditist: beschränkt Mindestkapital: nein Eigenkapitalgeber: Gesellschafter

Rechtsformen im Schnelldurchlauf GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Gründeranzahl: 1 Geschäftsführung: Geschäftsführer Haftung: Gesellschaft selbst: Gesellschafter: unbeschränkt (mit Gesellschaftsvermögen) grds. gar nicht (können nur ihre Einlage verlieren) Mindestkapital: ja, 35.000,-- Eigenkapitalgeber: Gesellschafter

Offene Gesellschaft (OG) Zu jedem erlaubten Zweck Eintragung ins Firmenbuch Einlagen nicht Voraussetzung für Gesellschafterstellung Geld, Sachen, immaterielle Güter, Arbeitsleistung frei nach Vereinbarung

Offene Gesellschaft (OG) Geschäftsführung prinzipiell im Gesellschaftsvertrag geregelt ansonsten: abhängig von der konkreten Gesellschaft und dem zur Disposition stehenden Geschäft (gewöhnlich/außergewöhnlich) gewöhnliche Geschäfte: Einzelgeschäftsführung mit Widerspruchsrecht der anderen geschäftsführenden Gesellschafter außergewöhnliche Geschäfte: Zustimmung aller Gesellschafter

Offene Gesellschaft (OG) Vertretungsbefugnis jeder Gesellschafter vertraglich können allerdings andere Vereinbarungen getroffen werden zb werden einzelne Gesellschafter ausgeschlossen

Offene Gesellschaft (OG) Haftung Zwei Haftungsträger Gesellschaft selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen Gesellschafter primär: die OG muss nicht zunächst in Anspruch genommen werden persönlich: mit dem ganzen Privatvermögen unbeschränkt: es besteht keine Haftungsgrenze als Gesamtschuldner: jeder einzelner Gesellschafter haftet für sämtliche Verbindlichkeiten

Offene Gesellschaft (OG) Kapitalanteil (Beteiligung) ergibt sich aus dem Wert der Einlagen Beteiligung bestimmt: Gewinn Entnahmerecht Abfindungsanspruch Liquidationserlös Einlage durch Leistung von Diensten Arbeitsgesellschafter keine Beteiligung, Anteil am Gewinn

Offene Gesellschaft (OG) Gewinnverteilung: Arbeitsgesellschafter erhalten vorweg einen angemessen Gewinnanteil Rest nach Beteiligung Verlustverteilung: Verlust nach Beteiligung verrechnet Arbeitsgesellschafter hat umsonst gearbeitet Entnahmerecht: Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils

Kommanditgesellschaft (KG) Lässt sich wie eine Mini -AG organisieren Zwei verschiedene Gesellschafter- Typen Komplementär: vgl. Gesellschafter einer OG Kommanditist (Teilhafter): Haftet nur in Höhe der geleisteten Hafteinlage (steht im Firmenbuch) nur Geldgeber (dadurch weniger Rechte)

Kommanditgesellschaft (KG) Einlage des Kommanditisten Pflichteinlage Einlage zu der sich der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft verpflichtet zb fürs Entnahmerecht relevant Hafteinlage jener Betrag, bis zu dessen Höhe der Kommanditist haftet (steht im Firmenbuch) Haftung entfällt bei Leistung der Einlage Lebt bei Zurückzahlung der Hafteinlage wieder auf

Kommanditgesellschaft (KG) Geschäftsführung obliegt grundsätzlich den Komplementären Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen lediglich bei außergewöhnlichen ist prinzipiell die Zustimmung des Kommanditisten erforderlich Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag mehr oder weniger Rechte festlegen

Kommanditgesellschaft (KG) Haftung Komplementäre (siehe OG) primär, persönlich, unbeschränkt, Gesamtschuldner Kommanditist in Höhe der Hafteinlage Haftung entfällt, sofern Hafteinlage geleistet wurde Lebt wieder auf, sofern Hafteinlage rückgezahlt wird

Kommanditgesellschaft (KG) Gewinnverteilung Komplementäre erhalten zunächst einen angemessenen Betrag als Haftungsentschädigung Rest dann nach Beteiligung Verlustverteilung nach Beteiligung Entnahmerecht Kein Gewinnentnahmerecht, sofern Kapitalkonto < geleistete Pflichteinlage (durch frühere Verlustzuweisungen)

GmbH Notariatsakt erforderlich Eintragung im Firmenbuch juristische Person benötigt zum handeln Organe Generalversammlung Geschäftsführer (uu Aufsichtsrat) beschränkte Haftung wird durch verpflichtende Aufbringung des Stammkapitals erkauft Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen Stammkapital ihv 35.000,- dazu um Detail später

GmbH Organe Generalversammlung alle Gesellschafter Stimmgewicht nach Stammeinlagen Oberstes Willensbildungsorgan Beschlüsse im Regelfall mit einfacher Mehrheit Beispiele: bestellt bzw. abberuft den Geschäftsführer trifft Geschäftsführungsentscheidungen beschließt die Gewinnverteilung (sofern gesellschaftsvertraglich vorgesehen ansonsten Vollausschüttung) etc.

GmbH Organe Geschäftsführer Geschäftsführung und Vertretung der GmbH leitet die GmbH an Weisungen der Generalversammlung gebunden! Vorlagepflicht an die Generalversammlung bei außergewöhnlichen Geschäften ein oder mehrere natürliche Personen sowohl Gesellschafter (Gesellschaftergeschäftsführer) als auch fremder Dritter kann Geschäftsführer sein nicht notwendigerweise gewerberechtlicher Geschäftsführer

GmbH Haftung Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen Gesellschafter prinzipiell gar nicht davon jedoch Ausnahmen (bei Fehlverhalten) Geschäftsführer Haftung bei Fehlverhalten allerdings keine Erfolgshaftung

GmbH Gesellschafter Pflichten Leistung der Einlage (uu Nachschüsse wenn vertraglich vereinbart) (Treuepflicht) Rechte Anteil am Bilanzgewinn/Liquidationserlös Stimmrecht, Anfechtungsrecht, Auskunftsrecht

GmbH & Co KG KG an der der (zumeist einzig) beteiligte Komplementär eine GmbH ist oftmals in Konstellation, dass die GmbH reiner Arbeitsgesellschafter ist eigentlich Personengesellschaft jedoch bezüglich Rechnungslegung und Konkurstatbestand einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt

Besteuerungssituation Einkommensteuer Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaften Personengesellschaften Mischformen Kapitalgesellschaften OG KG zb GmbH & Co KG GmbH AG Körperschaftsteuer