Partiarisches Nachrangdarlehen Transaktions-ID: TR000000XXXXX zwischen der Arend Prozessautomatisation GmbH Am Kleinen Rotenberg 21, D-54516 Wittlich arend@unternehmerich.de Name Darlehensgeber Adresse Darlehensgeber Geburtsort: XXX Geburtsdatum: XX.XX.XXXX Ausweisnummer: XXX Ausstellende Behörde: XXX E-Mail: XXX Telefon: XXX und - nachfolgend Darlehensnehmerin - - nachfolgend Darlehensgeber - Die Arend Prozessautomation GmbH ist einer der führenden Anbieter ganzheitlicher und visionärer Lösungen in den Bereichen Automation, Information, Kommunikation und Robotik. Mit großer Expertise in Planung, Überwachung bis hin zur Inbetriebnahme von zukunftsweisender Automation bietet Arend das komplette Portfolio für kundenorientierten Service im aufstrebenden Wachstumsmarkt Industrie 4.0. Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin zu diesem Zweck ein Nachrangdarlehen. Die Nachrangigkeit des Darlehens bedeutet zum einen, dass die Zinsen und die Tilgung des Darlehens keine Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) oder Überschuldung der Darlehensnehmerin auslösen dürfen. Es bedeutet zum anderen, dass im Fall der Auflösung und der Insolvenz der Darlehensnehmerin die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen erst an den Darlehensgeber geleistet werden dürfen, wenn die anderen - nicht nachrangigen Gläubiger - der Darlehensnehmerin vollständig befriedigt worden sind. Das nachrangige Darlehen haftet somit für die Verbindlichkeiten der nicht nachrangigen Gläubiger der Darlehensnehmerin. Aus Sicht dieser Gläubiger ist das nachrangige Darlehen der Darlehensgeber wie haftendes Eigenkapital der Darlehensnehmerin zu werten. Der Darlehensgeber erhält weder für die Rückzahlung des Darlehens noch für die Zahlung der Zinsen von der Darlehensnehmerin oder von Dritten eine Sicherheit. Der Darlehensvertrag steht unter der aufschiebenden Wirkung, dass die Frist des Rechts des Darlehensgebers auf Widerruf abgelaufen ist und der Darlehensgeber das vereinbarte Darlehen auf das entsprechende Treuhandkonto einbezahlt hat. Sollte der Darlehensvertrag wegen Nichteintritts der Bedingungen rückabgewickelt werden, gibt der Treuhänder das auf seinem Konto eingezahlte Darlehen für die Rückzahlung an den Darlehensgeber frei. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Nachrangdarlehensvertrag:
1 Darlehensmodus, Laufzeit, Verwendungszweck 1) Der Darlehensgeber bietet entsprechend folgender Aufstellung die Gewährung eines Nachrangdarlehens an: i) Darlehenssumme (ein Vielfaches von 1.000 ) in EUR: XXXXX,XX ii) Fest-Zinsen (p.a.)*: 3,50 % p.a. des Darlehensvolumens iii) Bonus-Zinsen (p.a.) gemäß Planung**: ca. 3,00 % p.a. des Darlehensvolumens iv) Laufzeit: 60 Monate Zinszahlungsturnus: Jährlich Tilgungsturnus: Endfällig*** * Zinsmethode: 30/360 ist eine Berechnungsmethode, bei der die Anzahl der Tage für die Zahlungsperiode und die Anzahl der Tage eines Jahres so gezählt werden, dass jeder Monat mit 30 Tagen und jedes Jahr mit 360 Tagen gerechnet wird. ** Bonus-Zinsen: Der Darlehensgeber wird am Umsatz der Gesellschaft beteiligt. Die Bonus-Zinsen werden entsprechend den 4 + 5 anteilig je Monat der Finanzierung berechnet. *** Endfällig: Mit Ablauf der Laufzeit des Darlehens wir die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. 2) Der Darlehensgeber hat die Darlehenssumme spätestens 7 Tage nach der elektronischen Willenserklärung auf Unternehmerich.de auf das Treuhandkonto einzuzahlen. 3) Das Einzahlungskonto des Darlehensgebers entspricht automatisch auch dem Auszahlungskonto für zukünftige Zins-, Bonus-Zins- und Tilgungszahlungen. 4) Die Darlehensnehmerin verwendet dieses Darlehen zur Finanzierung der Wachstumsstrategie des Unternehmens. Die Darlehensnehmerin kann das Darlehen nicht zur Ablösung schon bestehender Finanzierungen, weder Eigenkapital noch Fremdkapital, verwenden. Der Verwendungszweck dieses Darlehens umfasst auch die Finanzierung der Aufwendungen für die Konzeption und die Beschaffung dieses Darlehens. 5) Die Plattform ist verpflichtet, ein Darlehensregister zu führen (einschließlich etwaiger Aktualisierungen), in dem jeder Darlehensgeber zu erfassen ist. In dem Darlehensregister werden die Stammdaten (Name, Anschrift, Kontoverbindung) des Darlehensgebers sowie Höhe des gezeichneten und valutierten Darlehensbetrags, Gewährungszeitpunkt, Zinsen und Zinszahlungen erfasst. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, Änderungen der Stammdaten der Plattform unverzüglich anzuzeigen. 2 Erwerb von Nachrangdarlehen, Einzahlung, Gewährungszeitpunkt 1) Jede natürliche und juristische Person kann der Darlehensnehmerin Nachrangdarlehen gewähren. 2) Die Einzahlung des Nachrangdarlehens erfolgt durch Einmalzahlung des Darlehensgebers auf das entsprechende Treuhandkonto, das auf der Plattform angegeben ist. 3) Das Darlehen gilt durch Annahme des Angebots über den Abschluss des Nachrangdarlehens und der erfolgten Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Konto der Darlehensnehmerin als gewährt. 3 Fest-Zinsen 1) Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des 9 während der Laufzeit ( 5) mit 3,50 % p.a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag verzinst. 2) Die Nachrangdarlehen sind ab dem Zahlungseingang auf dem Treuhandkonto zinsberechtigt. Der Zinslauf beginnt am Tag des Zahlungseingangs und endet zum Ablauf der Vertragsdauer im Sinne von 5. Die Fest-Zinsen werden nach ( 1 Abs. 1) pro rata temporis für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr nachschüssig jeweils zum 15.01. des Folgejahres zur Auszahlung fällig. 3) Die Fest-Zinsen und die Darlehensrückführung sind auf das durch 1 Abs. 3 bestimmte Konto vom Darlehensgeber vorzunehmen. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Darlehen nicht verzinst.
4) Im Jahr der Einzahlung des Nachrangdarlehens werden die Fest-Zinsen Tag genau nach der Methode 30/360 ab dem Zeitpunkt der Einzahlung des Darlehensbetrages auf dem Treuhandkonto berechnet. Gleiches gilt im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres. 5) Kommt der Darlehensvertrag nicht zu Stande, aus dem Grund, dass nicht genügend Darlehensgeber auf der Plattform ein Darlehen angeboten haben, so erhält der Darlehensgeber für die Zeit zwischen Zahlungseingang auf dem entsprechenden Treuhandkonto und der Rückzahlung eine Zinsentschädigung in Höhe von 1 % (einem Prozent) p.a. von der Darlehensnehmerin. Die Berechnung erfolgt Tag genau und ist mit der Rückzahlung zur Zahlung fällig. 6) Kommt der Darlehensvertrag nicht zu Stande, aus dem Grund, dass die Darlehensnehmerin oder die Plattform das Projekt auf der Plattform abgebrochen hat, so erhält der Darlehensgeber für die Zeit zwischen Zahlungseingang auf dem entsprechenden Treuhandkonto und der Rückzahlung eine Zinsentschädigung in Höhe von 5 % (fünf Prozent) p.a. von der Darlehensnehmerin. Die Berechnung erfolgt Tag genau und ist mit der Rückzahlung zur Zahlung fällig. 4 Bonus-Zinsen 1) Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des 7 während der Laufzeit ( 5) neben 3 mit einer Umsatzbeteiligung, den sogenannten Bonus-Zinsen verzinst. 2) Die Bonus-Zinsen errechnen sich auf Grundlage des Umsatzes der Gesellschaft des jeweiligen Geschäftsjahres. Berechnungsgrundlage ist der im Jahresabschluss ausgewiesene Umsatz. 3) Berechnungsformel der Bonus-Zinsen: (Finanzierungsvolumen / Finanzierungsziel) x (Darlehenssumme / Finanzierungsvolumen) x Umsatz x Bonuszinsfaktor (0,163%) 4) Planumsatz während des Finanzierungszeitraums: 46.125.000,- 5) Finanzierungsziel: 500.000,- EUR 6) Finanzierungsvolumen: das tatsächliche Finanzierungsvolumen steht erst nach Abschluss des Finanzierungszeitraumes über die Plattform fest und wird durch die Plattform an die Darlehensnehmerin kommuniziert. 7) Beispielrechnung bei einer Investitionssumme von 10.000 und einem gesamten Finanzierungsvolumen von 250.000 : (250.000 / 500.000 ) x (10.000 / 250.000 ) x 46.125.000,00 x 0,163 % = 1503,68 (15,04 %) auf die gesamte Laufzeit. 8) Es besteht kein Anspruch auf die Auszahlung der Bonus-Zinsen insofern eine Auszahlung zur Insolvenz der Gesellschaft führen würde. Der entstandene Anspruch bleibt bestehen und wird auf das Folgejahr vorgetragen. 9) Bonus-Zinsen werden nur soweit geleistet, dass die Zahlung der Bonus-Zinsen keine negativen Auswirkungen auf den weiteren Geschäftsverlauf hat. Der entstandene Anspruch bleibt bestehen und wird auf das Folgejahr vorgetragen. 10) Die Nachrangdarlehen sind ab dem Gewährungszeitpunkt bonuszinsberechtigt. Der Zinsanspruch beginnt am Gewährungszeitpunkt und endet zum Ablauf der Vertragsdauer im Sinne von 5. Die Zinsen werden nach 1 Abs. 1 pro rata temporis für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr nachschüssig nach Erstellung des Jahresabschlusses spätestens jedoch zum 31.05. des Folgejahres zur Auszahlung fällig. Der Jahresabschluss ist zur Ermittlung der Bonus-Zinsen notwendig, da er die Berechnungsgrundlage der Bonus-Zinsen (Umsatz) enthält. 11) Die Bonus-Zinsen sind auf das durch 1 Abs. 3 bestimmte Konto vom Darlehensgeber vorzunehmen. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Darlehen entsprechend 5 nicht verzinst. 12) Im Jahr der Einzahlung des Nachrangdarlehens werden die Bonus-Zinsen Tag genau nach der Methode 30/360 ab dem Gewährungszeitpunkt des Darlehensbetrages berechnet. Gleiches gilt im Falle eines Rumpfgeschäftsjahres.
5 Laufzeit, Rückzahlung, Veräußerung 1) Die Laufzeit der Nachrangdarlehen beginnt am Gewährungszeitpunkt entsprechend den AGB der Plattform und endet mit Ablauf von 60 Monaten. 2) Die Rückzahlung der Nachrangdarlehen erfolgt nach Ablauf der Laufzeit vorbehaltlich 8 zum valutierten Darlehensbetrag. Der Rückzahlungsanspruch ist am dritten Bankarbeitstag nach Ablauf der Vertragsdauer gemäß 5 Absatz 1 zur Zahlung fällig. 3) Das Ende der Laufzeit steht unter der Bedingung, dass die Rückzahlung des Nachrangdarlehens nicht wegen der Nachrangigkeit gemäß 7 ausgeschlossen ist. 4) Die Ansprüche aus den Nachrangdarlehen können grundsätzlich nur mit Zustimmung der Darlehensnehmerin und der Plattform übertragen werden. 6 Ordentliche Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund, Sonderkündigung 1) Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Ein Recht zur Kündigung des Darlehensgebers aus wichtigem Grund bleibt hierdurch unberührt, wenn ein Kündigungsgrund nach Absatz 2 vorliegt. 2) Jeder Darlehensgeber ist berechtigt, sein Nachrangdarlehen unverzüglich zu kündigen und deren Rückzahlung zum valutierten Darlehensbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn i) die Darlehensnehmerin ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt, oder ii) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Darlehensnehmerin eröffnet und nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben bzw. ausgesetzt wird oder durch die Darlehensnehmerin beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder iii) die Darlehensnehmerin in Liquidation tritt, es sein denn, dies geschieht im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (z.b. einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft), sofern diese andere Gesellschaft alle Verpflichtungen übernimmt, die die Darlehensnehmerin im Zusammenhang mit diesen Nachrangdarlehen eingegangen ist. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde. iv) eine Veränderung der Haftungssituation der Darlehensnehmerin oder ein Verkauf bzw. Teilverkauf der Darlehensnehmerin oder der Gesellschaft. 3) Sowohl die ordentliche Kündigung als auch die Kündigung aus wichtigem Grund hat schriftlich (z.b. Brief, Fax oder E-Mail) zu erfolgen. Die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages zuzüglich etwaiger aufgelaufener Zinsen ist 14 Bankarbeitstage nach der Kündigung aus wichtigem Grund zur Zahlung fällig. 7 Nachrangigkeit 1) Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. Die Fälligkeit der Ansprüche aus den Nachrangdarlehen insbesondere auf Zahlung der Zinsen sowie Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages steht unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund (z.b. Illiquidität) nicht herbeigeführt wird, d.h. die Tilgung des Darlehens sowie die Zahlung der Zinsen ist solange und soweit ausgeschlossen, wie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Tilgung des Darlehens und der Zinsen i) im Falle der Auflösung der Darlehensnehmerin die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger aus dem Vermögen der Darlehensnehmerin noch nicht erfüllt worden sind, oder ii) die Darlehensnehmerin durch die Erfüllung der Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Darlehen drohend insolvent wird. Die Insolvenz ist gegeben, wenn entweder die Verbindlichkeit aus dem
Darlehen einschließlich der Zinsen eine drohende Überschuldung oder Leistungen auf dieses Darlehen eine drohende Zahlungsunfähigkeit auslöst. Werden aufgrund dieses Zahlungsvorbehalts Zinszahlungen durch die Darlehensnehmerin nicht fällig, sind diese - unter den Voraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 2 - zum nächsten Zinstermin nachzuholen. Können aufgrund des Zahlungsvorbehalts die Rückzahlung des Kapitals und die endgültige Zinszahlung nicht zum ursprünglichen Fälligkeitstag erfolgen, sind die Kapitalrückzahlung und die Zinszahlung unter den Voraussetzungen des 7 Absatz 1 Satz 2 drei Monate nach dem ursprünglichen Fälligkeitstag vorzunehmen. 2) Rückzahlungen auf die genannten Forderungen (Zinsen und Tilgung des Darlehens) dürfen nur aus künftigen Jahresüberschüssen, Liquidationsüberschüssen oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin übersteigenden Vermögen geleistet werden. 3) Dieser Rangrücktritt greift in dem Zeitpunkt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin ein und gilt solange, bis diese nachhaltig beseitigt ist, d.h. auch während der Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin. Die Forderungen aus den Nachrangdarlehen werden im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin erst nach Befriedigung aller nicht nachrangiger Gläubiger bedient. Vorstehende Rangrücktrittserklärung kann daher im Falle der Insolvenz der Darlehensnehmerin dazu führen, dass der Darlehensgeber mit seinen Forderungen, d.h. vor allem auf Zinszahlungen und Rückzahlung des Darlehens, ausfällt. 4) Die Nachrangigkeit gemäß 7 Absatz 1 schließt die Aufrechnung sowohl mit Forderungen der Darlehensnehmerin gegen Forderungen des Darlehensgebers als auch mit Forderungen des Darlehensgebers gegen Forderungen der Darlehensnehmerin aus. 5) Erhält der Darlehensgeber trotz der Nachrangigkeit gemäß 7 Absatz 1, auch im Wege der Aufrechnung gemäß 7 Absatz 4 eine Leistung aus dem Darlehen, hat er diese ungeachtet anderer Vereinbarungen dem Darlehensnehmer zurück zu gewähren. 6) Sämtliche nachrangige Darlehen aus diesem Anlageangebot sind im Verhältnis untereinander gleichrangig. Gegenüber den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter der Darlehensnehmerin werden die Forderungen des Darlehensgebers vorrangig bedient. 8 Kommunikation, Leistungsstörung 1) Die Darlehensgeber beauftragen und bevollmächtigen die Plattform (Unternehmerich.de - UNIC AG, Münchner Str.19a, 82319 Starnberg) unwiderruflich den Zahlungsdienstleister die Verpflichtungen dieses Darlehensvertrages bei dem Darlehensnehmer auf Rechnung der Darlehensgeber einzuziehen. Der Zahlungsdienstleister wird aufgrund der Möglichkeit von Rücklastschriften die eingezogenen Zahlungen erst nach Ablauf einer sechstägigen Frist an den Darlehensgeber auszahlen. Der Zahlungsdienstleister behält sich vor, die Auszahlungen nur zu festen monatlichen Terminen nach Fälligkeit vorzunehmen. 2) Die Darlehensgeber verpflichten sich, die Verwaltung der Forderung aus diesem Darlehensvertrag ausschließlich über die Plattform und nicht unmittelbar mit dem Unternehmen vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Darlehensgeber die Darlehensnehmerin nicht zum Zweck des Forderungseinzuges kontaktieren oder sich direkt Gelder auf ihr Konto oder andere Konten überweisen lassen dürfen. 9 Zahlungen, Steuern 1) Die Darlehensnehmerin ist berechtigt, mit befreiender Wirkung auf das im Darlehensregister eingetragene Konto Zahlungen zu leisten. 2) Alle Zahlungen, insbesondere Zahlungen von Zinsen und Rückzahlung der Nachrangdarlehen zum valutierten Darlehensbetrag, erfolgen unter Abzug und Einbehaltung von Steuern, Abgaben und sonstigen Gebühren, soweit die Darlehensnehmerin zum Abzug und / oder zum Einbehalt gesetzlich
verpflichtet ist. Die Darlehensnehmerin ist nicht verpflichtet, den Darlehensgebern zusätzlich Beträge als Ausgleich für auf diese Weise abgezogene oder einbehaltene Beträge zu zahlen. 3) Soweit die Darlehensnehmerin nicht gesetzlich zum Abzug und / oder zum Einbehalt von Steuern, Abgaben oder sonstigen Gebühren verpflichtet ist, trifft sie keinerlei Verpflichtung im Hinblick auf derartige Verpflichtungen der Darlehensgeber. 10 Abgrenzung von Gesellschaftsrechten 1) Die Nachrangdarlehen gewähren Zinsrechte, die keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Darlehensnehmerin beinhalten. 2) Mit dem Abschluss des Vertrages über Nachrangdarlehen ist weder von der Darlehensnehmerin noch dem Darlehensgeber der Abschluss einer stillen Beteiligung im Sinne der 230 ff. HGB oder der Erwerb von Genussrechten beabsichtigt. 11 Wirksamkeit des Vertrages, Aufschiebende Bedingung 1) Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Auszahlungsbedingungen entsprechend den Unternehmerich AGB (Plattform) eingetreten sind die Frist des Rechts des Darlehensgebers auf Widerruf dieses Darlehensvertrages abgelaufen ist und der Darlehensgeber das vereinbarte Darlehen auf das Konto der Darlehensnehmerin einbezahlt hat. 2) Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. 12 Schlussbestimmungen 1) Form und Inhalt der Nachrangdarlehen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Darlehensgeber und der Darlehensnehmerin unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts. 2) Erfüllungsort ist der Sitz der Darlehensnehmerin. 3) Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmerin ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Darlehensnehmerin. Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Darlehensgebers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist. 4) Diese Bedingungen über Nachrangdarlehen sind in deutscher Sprache abgefasst. Nur dieser deutsche Text ist verbindlich und maßgeblich. 5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen über Nachrangdarlehen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Bestimmungen dieser Bedingungen unberührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist alsdann so zu ergänzen bzw. umzudeuten, dass der mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchsetzung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Dieser Vertrag ist ohne Unterschrift gültig, da die Willenserklärung elektronisch erfolgt ist. Siehe hierzu die AGB der Plattform. https://www.unternehrnerich.de/ueber/allgerneine-geschaeftsbedingungen.html 02.12.2016 Widerrufsbelehrung Sie (der Investor und Darlehensgeber) können Ihre Erklärungen zu dem Angebot des Darlehensvertrages innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dieser ist zu richten an: UNIC AG, Kundenservice, Münchner Str. 19a, 82319 Starnberg Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise bei Fernabsatzgeschäften: Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Telefax, E-Mail, Rundfunk, Tele- und Mediendienste) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß 312 c Abs. 2 BGB i.v.m. Art. 246 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 246 1 Abs. 1 und 2 EGBGB und bei elektronischem Geschäftsverkehr (Tele- und Mediendienste) auch der Informationspflichten gemäß 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.v.m. Art. 246 3 EGBGB. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. - Ende der Widerrufsbelehrung - 02.12.2016 - Vertragsende