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Eingang: Antrag auf Erteilung weiterer Ausfertigungen / beglaubigten Kopien für die bestehende Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr ( 3 Abs. 1 GüKG) Gemeinschaftslizenz (Art. 4 VO (EG) Nr. 1072/2009) Der Antrag ist einzureichen bei der Stadt Aschaffenburg - Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Dalbergstraße 15 63739 Aschaffenburg 1. Antragstellendes Unternehmen Name bzw. Firma und Rechtsform Registergericht (falls im Handelsregister eingetragen) Register-Nr. 1.1 Ort der Niederlassung Straße und Hausnummer PLZ und Ort Telefon Telefax E-Mail 1.2 Ort des Hauptsitzes im handelsrechtlichen Sinn (soweit abweichend von Nr. 1.1) Straße und Hausnummer PLZ und Ort Telefon Telefax E-Mail 2. Seit der Erteilung der o. a. Erlaubnis hat sich bezüglich der Unternehmer, Inhaber, Gesellschafter und der Verkehrsleiter nichts geändert. Folgendes geändert: 3. Anzahl der Fahrzeuge Anzahl der im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger 3,5 t übersteigt:

4. Anzahl der benötigten Ausfertigungen / beglaubigten Kopien Anzahl der beantragten Ausfertigungen / beglaubigten Kopien: Bitte führen Sie die von Ihnen eingesetzten Fahrzeuge in in einer Liste mit jeweils Art (Lastkraftwagen; Zugmaschine / Sattelzugmaschine oder Anhänger / Auflieger) und zulässigem Gesamtgewicht auf; bei Sattelzugmaschinen ohne Auflieger bitte das zulässige Gesamtgewicht der in der Regel eingesetzten Fahrzeugkombinationen angeben, wenn es weniger als 40 Tonnen beträgt. Legen Sie dem Antrag auch Kopien der Fahrzeugscheine und ggf. der Mietverträge bei. 5. Weitergehende Angaben, wenn die Summe der vorhandenen und der beantragten Erlaubnisse von der Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge und Fahrzeugkombination abweicht (ggf. Beiblatt hinzufügen) 6. Bestätigung und Unterschrift Hiermit wird bestätigt, dass die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind. Ort, Datum Rechtsverbindliche Unterschrift(en) Bitte fügen Sie Ihrem Antrag einen Eigenkapitalnachweis gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bei, wenn der Fahrzeugbestand um mehr als 50 % oder um mehr als fünf Fahrzeuge erhöht werden soll (Zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr, bitte beiliegenden Vordruck benutzen) Erst wenn der Antrag formgerecht gestellt wurde und alle notwendigen Unterlagen vorliegen, kann darüber entschieden werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr ohne die erforderliche Erlaubnis / Gemeinschaftslizenz / Versicherungsbestätigung mit erheblichen Geldbußen bedroht ist.

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Wichtiger Hinweis zur Eigenkapitalbescheinigung und zur Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Güterkraftverkehr Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 muss ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Das ist nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dann der Fall, wenn das Unternehmen jederzeit in der Lage ist, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Nicht zum Eigenkapital bzw. zur stillen Reserve gerechnet werden dürfen die im gewerblichen Güterkraftverkehr des Unternehmens eingesetzten Fahrzeuge. Diese Vorgehensweise ist der Rechtsprechung geschuldet, denn sowohl das OVG Hamburg (Beschluss vom 16.5.2012, Az.: 3 Bs 5/12) als auch das VG Köln (Beschluss vom 31.8.2012, Az.: 18 L 1013/12) haben entschieden, dass die vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge nicht geeignet sind, um den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen, da es sich bei den Fahrzeugen um die Betriebsmittel des Unternehmens handelt, nicht jedoch um finanzielle Ressourcen zur Erfüllung der laufenden Verpflichtungen. Der/die Unterzeichnende bestätigt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass die im gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz eingesetzten Fahrzeuge bei der Eigenkapitalbescheinigung nach Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) unter I. Kapital und bei der Zusatzbescheinigung nach Anlage 3 GüKVwV unter 1. b) bewegliches Anlagevermögen nicht eingerechnet wurden. Sollte die Unterschriftsleistung nicht erfolgen, ist der Bewilligungsbehörde eine detaillierte Bilanz mit umfassender Aufschlüsselung der Sachanlagen vorzulegen, aus der die Werte der einzelnen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuge hervorgehen... (Ort, Datum). (Stempel und Unterschrift einer zur unbeschränkt geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannte Person oder Gesellschaft ( 3 StBerG))