Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/798 09.02.2012 Unterrichtung Ältestenrat Magdeburg, 2. Februar 2012 Beschluss des Ältestenrates über Grundsätze zur Führung des Landeswappens für Abgeordnete Der Ältestenrat hat in seiner 10. Sitzung am 12. Januar 2012 folgenden Beschluss mit der Maßgabe gefasst, dass die Nutzung des Landeswappens in geprägter Form eingeschlossen ist: I. Zuständigkeit Der Ältestenrat befindet, dass die Wappenführungsbefugnis für Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt nicht einer Genehmigungspflicht durch die Exekutive unterliegt, weil dies mit der verfassungsrechtlichen Stellung des Landtages und seiner Mitglieder sowie der Bedeutung des Landeswappens als Staatssymbol unvereinbar ist. Dem Landtag steht es frei, Grundsätze zur Führung des Landeswappens für sich und seine Mitglieder selbst zu regeln. Neben der Befugnis, das Landeswappen selbst zu führen, ist der Landtag auch berechtigt, Maßgaben zur Verwendung des Landeswappens durch seine Mitglieder festzulegen. Für den Erlass derartiger Regelungen ist zumindest kraft Gewohnheitsrechts der Ältestenrat zuständig. Hinsichtlich inhaltlicher Vorgaben an die Mitglieder des Landtages hat der Ältestenrat berücksichtigt, dass es bei der Verwendung des Landeswappens um die Darstellung des Staates geht, nicht aber um die Darstellung partikularer Gruppen, politischer Parteien oder Individuen. Aus dem Gebot der parteipolitischen Neutralität des Staates folgt, dass eine Nutzung des Landeswappens nur im Rahmen der Wahrnehmung des Abgeordnetenmandates in Betracht kommt. Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 10.02.2012)
2 II. Grundsätze zur Führung des Landeswappens durch Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt 1. Das Landeswappen darf bei mandatsbezogenen Angelegenheiten benutzt werden. Mandatsbezogen sind nur Tätigkeiten, die parlamentarische Verhandlungsgegenstände betreffen; es fallen darunter beispielsweise auch solche im Rahmen der parlamentarischen Öffentlichkeitsfunktionen. Als mandatsbezogen kann auch die Werbung für politische Auffassungen und Positionen angesehen werden. 2. In privaten Angelegenheiten eines Mitgliedes des Landtages dürfen Briefköpfe mit dem Landeswappen nicht verwandt werden. Um auch in Einzelfällen einen falschen Eindruck zu vermeiden, empfehlen sich organisatorische Vorkehrungen in jedem Abgeordnetenbüro am Sitz des Landtages und im Wahlkreis, die eine versehentliche Verwendung von Briefköpfen mit dem Landeswappen in nicht mandatsbezogenen Angelegenheiten ausschließen. 3. Das Führen des Landeswappens durch Abgeordnete unterliegt mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht der Kontrolle der Landtagsverwaltung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Nr. V, VI und VIII der Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt anwendbar sind. III. Gestaltungs- und Benutzungshinweise zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Landtages von Sachsen-Anhalt bei der Verwendung des Landeswappens Der Ältestenrat des Landtages von Sachsen-Anhalt hat den Abgeordneten des Landtages von Sachsen-Anhalt die Wappenführungsbefugnis für das Landeswappen eingeräumt. Damit steht den Abgeordneten neben dem Landtagslogo als Teil der Corporate Identity des Verfassungsorgans Landtag das Landeswappen als Hoheitszeichen zur Nutzung zur Verfügung. Zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Landtages bzw. seiner Abgeordneten sollte die Verwendung des Landeswappens nach einheitlichen Gestaltungshinweisen (z. B. auf Visitenkarten, Briefbögen und vergleichbaren Kommunikationsmitteln) erfolgen, weil, z. B. bei Kontakten in andere Bundesländer sowie zum Bund und verstärkt bei Kontakten zu Partnern außerhalb Deutschlands, die Zugehörigkeit des Abgeordneten zum Land Sachsen-Anhalt möglichst einheitlich erfolgen sollte. Hinweise: Das Wappen kann 5-farbig (grün, gelb, rot, silber, schwarz), 4-farbig (ohne silber) oder einfarbig (schwarz) gedruckt werden. Das jeweils mögliche Druckverfahren und die Bedeutung des Druckerzeugnisses bestimmen, welche Variante des Druckes angewendet wird. Angaben der Druckfarben: Grün: HKS 57 Schwarz: HKS 97 Rot: HKS 23 Silber Gelb: HKS 3
3 Aus Gründen der visuellen Einheitlichkeit ist es nicht zulässig, das Landeswappen in einer beliebigen Farbe zu setzen. Es hat ferner zu unterbleiben, das Landeswappen auf einer beliebigen Farbfläche oder einem Bild zu platzieren. Hinsichtlich der neben dem Landeswappen verwendeten Schriftart werden keine Vorgaben gemacht. Die regelmäßig zu verwendende Wappengröße beträgt 25 mm Höhe. Kleiner als 17 mm Höhe sollte ein Druck nicht ausgeführt werden, da sonst die grafische Zeichnung innerhalb des Wappens zu dicht wird. Auf Briefbögen (DIN A4 210 x 297 mm) sollte das Landeswappen mittig mit einem Abstand von 10 mm zur oberen Blattkante oder rechtsseitig mit einem Abstand von 10 mm zur oberen und 25 mm zur rechten Blattkante angebracht werden. Über die Landtagsverwaltung (Referat 13) können Vektor-Dateien des Landeswappens zur Nutzung abgefordert werden. Die Abgeordneten haben bei Druckaufträgen sicherzustellen, dass im Rahmen der Mandatsausübung das Landeswappen ausschließlich allein verwandt wird. Das objektiv-neutrale Landeswappen einerseits und das Logo einer politischen Partei andererseits schließen einander aus. Die Abgeordneten können somit abwägen, ob ihnen die Zugehörigkeit zum Land (dann Landeswappen) oder die Zugehörigkeit zur Fraktion bzw. politischen Partei (dann entsprechendes Logo) wichtiger ist. Die Parteibzw. Fraktionszugehörigkeit des jeweiligen Mitgliedes des Landtages sollte auf den Briefköpfen lediglich durch einen verbalen Hinweis in gewöhnlicher Schriftart nicht aber durch ein die jeweilige politische Partei oder Fraktion kennzeichnendes weiteres Logo ausgedrückt werden. (Gestaltungsbeispiele für diese Standardbriefbögen und Visitenkarten der Abgeordneten werden als Anlage beigefügt.) Detlef Gürth Präsident