StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 82 Strafrechtlicher Schutz der Urkunde Echtheit Inhaltliche Wahrheit Beweisposition Verwendung 267 271, 348 274 Abs. 1 Nr. 1 281 alle öffentliche fremde Ausweispapiere StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 83 Merkmale der Urkunde und ihre Funktionen Eignung und Bestimmung zum Beweis im Rechtsverkehr Erkennbarkeit des Ausstellers verkörperte Gedankenerklärung Perpetuierungsfunktion Beweisfunktion Garantiefunktion
StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 84 Unterscheidung: Beweiszeichen - Kennzeichen Beweiszeichen - verkörpern zeichenhaft verkürzt eine menschliche Gedankenerklärung - lassen ihren Aussteller erkennen - sind geeignet und bestimmt, zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache zu dienen Kennzeichen - sollen nicht für gewisse rechtliche Beziehungen Beweis bringen - dienen ihrer Funktion nach lediglich der unterschiedlichen Kennzeichnung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen im strafrechtlichen Sinn Beispiele: Motor- und Fahrgestellnummer vom Kfz, Prüfplakette des TÜV, Künstlerzeichen auf einem Gemälde Keine im strafrechtlichen Sinn Beispiele: Wäschemonogramme, Eigentümerbezeichnungen in Büchern, Plomben an Postsäcken StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 85 Zusammengesetzte Urkunde Verkörperte Gedankenerklärung,...... die mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit verbunden ist,......so dass beide zusammen einen einheitlichen Beweisund Erklärungsinhalt in sich vereinigen Beispiele - amtliches Kennzeichen am Kfz - hinreichend feste Verbindung zwischen Preisschild und Ware - Pfandsiegel am Pfandobjekt
StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 86 Gesamturkunde Verbindung von Einzelurkunden,......die auf Gesetz, Vereinbarung oder Geschäftsgebrauch beruht......und einen übergeordneten, neuen und selbständigen Erklärungsinhalt hat Beispiele - Kaufmännische Handelsbücher - Personalakten - Einwohnermelderegister StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 87 Unechtheit einer Urkunde: Prüfungsschritte Wer ergibt sich aus der Urkunde als Aussteller? (scheinbarer Aussteller) Wer hat die Urkunde tatsächlich ausgestellt? (wirklicher Aussteller) Stimmt der scheinbare Aussteller mit dem wirklichen überein? Wenn nein: Unechtheit der Urkunde
StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 88 Abgrenzung: Identitätstäuschung und schriftliche Lüge Identitätstäuschung Schriftliche Lüge tatsächlicher Aussteller = scheinbarer Aussteller Wahrheit = Inhalt der Aussage Bei Stellvertretung, Schreibhilfen etc. Zurechnung über Geistigkeitstheorie Schutz durch 267 StGB Schutz der Echtheit und Unverfälschtheit von Wortlaut: unecht kein Schutz durch 267 StGB Schutz der inhaltlichen Wahrheit nur durch 271, 348, 278 f. StGB Wortlaut: falsch / unrichtig StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 89 Herstellen einer unechten Urkunde gem. 267 Abs. 1 Var. 1 StGB Prüfungsaufbau: Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Herstellen einer Urkunde b) Unechtheit der Urkunde 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr (mindestens direkter Vorsatz)
StrafR BT 3: straftaten (I.) fälschung gem. 267 StGB 90 Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde: häufige Konkurrenzsituation Herstellen oder Verfälschen zum Zweck des Gebrauchens und anschließendes Gebrauchen Zusammenfassung - tatbestandlich vorgegebene Handlungseinheit und - Gesetzeseinheit: Herstellen und Verfälschen treten als nur vorbereitende Akte hinter dem Gebrauchen zurück