PACHTREGLEMENT über das LANDWIRTSCHAFTSLAND

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Transkript:

GEMEINDE BUCHEGG PACHTREGLEMENT über das LANDWIRTSCHAFTSLAND Das Pachtreglement über das Landwirtschaftsland stützt sich auf folgende Gesetze und Verordnungen: - Gemeindegesetz vom 6. Februar 99, Stand 0.0.05 ( 56) - Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht / Eidgenössische Pachtszinsverordnung (LPG)

Pachtreglement über das Landwirtschaftsland der Gemeinde Buchegg Seite Inhalt. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze. Aufsicht und Verwaltung 3 3. Anspruchsberechtigung 3 4. Zuteilung des Landwirtschaftslandes 4 5. Ausschluss von der Pachtberechtigung 4 6. Pachtdauer 5 7. Anpflanzung von Dauerkulturen und Bäumen 5 8. Rückgabe von Pachtland 5 9. Vorzeitige Kündigung 5 0. Pachtzinse 5. Zahlungsrückstand 6. Eintrittsrecht des Hofnachfolgers 6 3. Rechtsweg 6 4. Schlussbestimmungen 6. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze Mit diesem Reglement wird die Verpachtung von Landwirtschaftsland der Gemeinde Buchegg geregelt. Mit der Verpachtung von Landwirtschaftsland sollen folgende Ziele erreicht werden: Das Landwirtschaftsland soll nachhaltig bewirtschaftet werden und so den kommenden Generationen erhalten bleiben. Mit der Verpachtung des Landwirtschaftslandes soll die Grundlage von bäuerlichen Familienbetrieben verbessert werden. Die Verteilung soll nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Berechtigten erfolgen. Die Verpachtung erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).

Pachtreglement über das Landwirtschaftsland der Gemeinde Buchegg Seite 3. Aufsicht und Verwaltung Die Aufsicht und die Verwaltung des Landwirtschaftslandes der Gemeinde Buchegg obliegt der Umwelt-, Landwirtschafts- und Forstkommission, nachfolgend ULFKO genannt.. Befugnisse der zuständigen Behörde (ULFKO) Die ULFKO hat folgende Aufgaben: Einteilung des Landwirtschaftslandes Ausschreibung und Verpachtung des Landwirtschaftslandes Abschluss der Pachtverträge Einholen von Bewilligungen für abgekürzte Pachtdauern Überwachung der ordnungsgemässen Bewirtschaftung des Pachtlandes Beschluss über die Kündigung von Pachtverträgen Aufsicht über das Landwirtschaftsland Die ULFKO führt zusammen mit der Gemeindeverwaltung Buchegg ein Verzeichnis über die Pachtverträge. 3. Anspruchsberechtigung 3. Grundsätze Grundsätzlich sind folgende Personen berechtigt, sich für die Verpachtung von Landwirtschaftsland zu bewerben: a) Der Betrieb des Pächters hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Der Standort des Betriebes befindet sich in der Gemeinde Buchegg. Der Betrieb wird als selbständiger Betrieb im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung geführt. Zudem muss das Mindestarbeitsaufkommen gemäss Direktzahlungsverordnung erreicht werden. Der Betrieb wird nach den Vorschriften des biologischen Landbaus oder des ökologischen Leistungsnachweises bewirtschaftet und ist direktzahlungsberechtigt. b) Der Pächter hat folgende persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen: Der Gesuchsteller erfüllt die Ausbildungsanforderungen gemäss Direktzahlungsverordnung. Eventuelle Ausnahmen sind für bisherige Pächter von Landwirtschaftsland möglich. Der Pächter hat das Pensionsalter noch nicht erreicht. Bei Erreichen des Pensionsalters kann der Betrieb vom Ehepartner weitergeführt werden, wodurch der Anspruch auf Erhalt von Direktzahlungen ohne bestehende landwirtschaftliche Ausbildung bestehen bleibt. Der Pächter bewirtschaftet seinen Betrieb auf eigene Rechnung. Der Pächter hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde Buchegg. Der Pächter erteilt der zuständigen Behörde die Berechtigung zur Einholung der notwendigen Auskünfte beim Amt für Landwirtschaft, welche zur Beurteilung der Pachtberechtigung notwendig sind.

Pachtreglement über das Landwirtschaftsland der Gemeinde Buchegg Seite 4 3. Überprüfung der Anspruchsberechtigung Die zuständige Behörde überprüft jeweils ein Jahr vor Ablauf der Pachtperiode, ob die folgenden Kriterien weiterhin erfüllt sind: Wird der Betrieb weiterhin als selbständiger Betrieb geführt? Direktzahlungsberechtigung des Bewirtschafters 4. Zuteilung des Landwirtschaftslandes 4. Grundsätze Wird Pachtland frei, wird es von der zuständigen Behörde zur Neuverpachtung im amtlichen Anzeiger ausgeschrieben. Anstelle einer Ausschreibung ist auch eine schriftliche Mitteilung an sämtliche Bewirtschafter möglich. Die Interessenten haben sich schriftlich zu bewerben, gemäss Artikel 3. 4. Zuteilungsregeln Bewerben sich mehrere Bewirtschafter um eine zu verpachtende Parzelle, werden die Bewerber in folgender Reihenfolge berücksichtigt:. Bewirtschafter, welche im betreffenden Dorf ihren Hofstandort (Betriebszentrum) haben.. Bewirtschafter, welche durch die Zupacht der neu zu verpachtenden Parzelle die Arrondierung verbessern können. Dabei gilt folgende Reihenfolge: a. Längsseits angrenzender Bewirtschafter b. Stirnseitig angrenzender Bewirtschafter c. Bewirtschafter, die am gleichen Flurweg eine gegenüberliegende Parzelle bewirtschaften. 3. Bewirtschafter mit der geringeren Bewirtschaftungsdistanz, gemessen vom Hofstandort (Betriebszentrum) aus. 4. Ist nach den Kriterien - 3 keine Zuteilung möglich, entscheidet das Los. Parzellen sollen generell nicht aufgeteilt und als Einheit an einen einzigen Pächter verpachtet werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet die ULFKO. 5. Ausschluss von der Pachtberechtigung Verpachtet ein Pächter sein eigenes Land an einen Dritten, hat er keinen Anspruch auf die Pacht von Landwirtschaftsland. Über begründete Ausnahmen entscheidet die ULFKO (z.b. wenn sich der Hofnachfolger noch in der Ausbildung befindet). Unterpacht ist nicht gestattet. Wer das gepachtete Landwirtschaftsland nicht mehr selber bewirtschaften will oder kann, hat das Land sofort zurückzugeben. 3 Einjähriger Landabtausch aus Gründen der Fruchtfolge ist gestattet und der ULFKO zu melden.

Pachtreglement über das Landwirtschaftsland der Gemeinde Buchegg Seite 5 6. Pachtdauer Die Pachtverträge werden auf die Dauer von 6 Jahren abgeschlossen. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Pachtvertrag nach den Bestimmungen des LPG um jeweils 6 Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt Jahr. 3 Fällt verpachtetes Land im Laufe einer Pachtperiode an die Verpächterin zurück, so wird es für den Rest der Pachtperiode weiter verpachtet. Für diese abgekürzte Pacht muss jeweils beim Amt für Landwirtschaft des Kantons Solothurn eine Bewilligung eingeholt werden. Für das Einholen der Bewilligung ist die ULFKO zuständig. 7. Anpflanzung von Dauerkulturen und Bäumen Dauerkulturen und Bäume dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf dem Pachtland gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist vom Pächter vor dem Pachtende auf seine Kosten zu entfernen. 3 Allfällig notwendige Bodenverbesserungsmassnahmen, die nach der Entfernung notwendig sind, wie z.b. Aufkalkung des Bodens, Entfernung von Wurzelwerk, sind vom Pächter vorzunehmen oder können von der zuständigen Behörde auf Kosten des Pächters angeordnet werden. 8. Rückgabe von Pachtland Will ein Pächter sein Pachtland zurückgeben, hat er sämtliches Pachtland zurückzugeben. Eine teilweise Rückgabe ist nur in begründeten Fällen zulässig. 9. Vorzeitige Kündigung In folgenden Fällen ist die Weiterführung des Pachtverhältnisses für die Gemeinde unzumutbar und das Pachtverhältnis gestützt auf Art. 7 LPG auf 6 Monate zu kündigen: Wegzug des Pächters aus der Gemeinde Aufgabe der Landwirtschaft Verstösse gemäss Artikel 5 dieses Reglements (Unterpacht, Verpachtung eigenes Land) Vollständiger Ausschluss von den Direktzahlungen für mehr als ein Jahr (Wiederholung von massiven Verstössen) Der Pachtvertrag wird in diesem Fall unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf den nächstfolgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin gekündigt. 0. Pachtzinse Die Pachtzinse werden gestützt auf die eidgenössische Pachtzinsverordnung festgelegt. Die zuständige Behörde entscheidet jeweils vor Beginn einer neuen Pachtperiode, ob die Pachtzinse neu festgesetzt werden sollen.

Pachtreglement über das Landwirtschaftsland der Gemeinde Buchegg Seite 6 Der Pachtzins ist alljährlich am 30. November zur Zahlung fällig, zahlbar innert 30 Tagen.. Zahlungsrückstand Bei Zahlungsrückstand wird ein Verzugszins von 5 % berechnet, zuzüglich allfällige Kosten für Mahnung und Betreibung. Ist der Pachtzins am 3. März noch nicht bezahlt, wird dem Pächter die Auflösung des Pachtvertrages per 3. Oktober angedroht, sollte der ausstehende Zins (inkl. Verzugszins und Kosten) bis dahin nicht bezahlt sein. Diese Androhung hat bis spätestens am 30. April zu erfolgen.. Eintrittsrecht des Hofnachfolgers Übernimmt ein Hofnachfolger in Pacht oder zu Eigentum, kann er in die bestehenden Pachtverträge eintreten, unter der Voraussetzung, dass er die persönlichen Voraussetzungen für die Pachtberechtigung erfüllt. Der Übernehmer hat nachzuweisen, dass er die persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 4 erfüllt. Er hat weiter zu erklären, ob er den Betrieb in der bisherigen Form weiterführt oder ob eine Betriebsumstellung geplant ist. Bei einer Betriebsumstellung hat er mit einer Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK) nachzuweisen, dass der Betrieb weiterhin die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 erfüllt. 3. Rechtsweg Für die Verpachtung zuständig ist die ULFKO. Gegen Verfügungen der ULFKO, die sich auf dieses Reglement abstützen, kann innert 0 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung oder der schriftlichen Mitteilung beim Gemeinderat Buchegg Beschwerde erhoben werden. Der Weiterzug von Entscheiden des Gemeinderates an das Volkswirtschaftsdepartement richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 3 Fristen und Beschwerdeinstanzen sind im Gemeindegesetz 97 ff. BGS 3. geregelt. 4. Schlussbestimmungen 4. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Buchegg auf den. Januar 06 in Kraft. Es ersetzt sämtliche bisher gültigen Reglemente und Beschlüsse der bisherigen Gemeinden.

Pachtreglement über das Landwirtschaftsland der Gemeinde Buchegg Seite 7 4. Bisherige Pachtverhältnisse Sukzessive Umsetzung Für die bestehenden Pachtverhältnisse mit Bewirtschaftern, welche die Voraussetzungen gemäss diesem Reglement erfüllen, werden neue Pachtverträge mit Pachtbeginn..06 abgeschlossen. Damit werden Pachtbeginn und -dauer synchronisiert. Pachtverhältnisse, welche die Anforderungen dieses Reglements nicht erfüllen (persönliche oder betriebliche Voraussetzungen), werden auf den nächstmöglichen Termin gemäss bisherigem Pachtvertrag gekündigt. Das Land ist anschliessend nach den Bestimmungen dieses Reglements neu zu verpachten. Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Buchegg am 0. Dezember 05. Gemeinde Buchegg 4583 Mühledorf,. Die Gemeindepräsidentin Die Gemeindeschreiberin Verena Meyer-Burkhard Daniela Seiler