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Transkript:

Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29, 16.10.2013 Seite 1 von 5 Berufsgruppe Kälte und Klimatechnik In Zusammenarbeit dürfen wir Sie informieren über : Für Fragen, Anregungen, Wünsche und Beschwerden wenden Sie sich bitte an. Ing. Franz Seyfried 0043 (0)664 14 16 092 fuer.mit@chello.at Über die sachliche bzw. gesetzliche Notwendigkeit von Kältemitteldetektionssystemen in A.) besonderen Maschinenräumen, B.) Kühl- und Tiefkühlräumen und C.) Personen-Aufenthaltsbereiche nach KAV für Kältemittel der Sicherheitsgruppe A1. Vorwort : Österreich verfügt in Hinblick auf den fachkundigen Umgang mit Kältemitteln bei Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen über eine komplette Regulierung durch Gesetze und Verordnungen. Diese komplette Regulierung ist inhaltlich gut und sinnvoll, weist keine Lücken auf und besteht aus. den Gesetzen : Kesselgesetz und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG. Die dazu angeschlossenen Verordnungen : Druckgeräteverordnung, DGVO, Druckgeräteüberwachungs-Verordnung, DGÜW-V, Arbeitsstättenverordnung, AStV und B-AStV, Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, Maschinensicherheitsverordnung, MSV 2010, Kälteanlagenverordnung, KAV i.d.f. BGBl. Nr. 450/1994, Anmerkung zur KAV : Die letzte Novellierung erfolgte 1994 und stellt die aktuelle gesetzliche Grundlage dar. Ansichten die KAV aus 1994 wäre nicht mehr zeitgemäß sind mit aller Deutlichkeit zurückzuweisen. und die EU-Verordnungen : Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Weiters ist der Grundsatz der Geltungsreihenfolge in Erinnerung zu bringen. - Gesetz geht vor Verordnung - Verordnung geht vor Erlass - Verordnung und Erlass geht vor Norm Bei allfälligen Widersprüchen schlägt Ober den Unter. Vorrangig und ausschließlich sind geltende österreichische Gesetze und Verordnungen zu erfüllen. Nachgeschaltete, in Teilbereichen widersprüchliche Normen heben übergeordnete, österreichische Gesetze oder Verordnungen nicht aus. Zu A.) besondere Maschinenräume : Die ÖNORM EN 378 Teil 3 Absatz 7.1 Allgemeines und Absatz 8 Gas-Detektoren steht betreffend obiger Überschrift im Widerspruch zu österreichischen Gesetzen und Verordnungen und bietet keinen zusätzlichen ArbeitnehmerInnen- und Umweltschutz und ist damit obsolet. Nachdem Gas-Detektoren nur punktuelle Einzelüberwachungen durchführen können und damit im Regelfall nicht die Gesamtheit der Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage überwacht werden kann, entsprechen das alleinige Vorhandensein von Gas-Detektoren im besonderen Maschinenraum nicht dem heutigen Stand der Technik und können daher kein bevorzugtes Mittel zur Sicherung des ArbeitnehmerInnenschutzs und des Umweltschutzes sein. Bei allfälligen Kältemittelundichtheiten im besonderen Maschinenraum bietet ASchG und KAV wegen der strikten Vorschriften einen vollständigen Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, sodass keine Gas-Detektoren in besonderen Maschinenräumen mit Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A1 erforderlich sind. Ein aufdoppeln von Maßnahmen (= die Erfüllung der KAV + Gas-Detektoren ) bringt keine qualitative Verbesserung und ist abzulehnen.

Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29, 16.10.2013 Seite 2 von 5 Richtig ist die vollständige Erfüllung der österreichischen Gesetzes- und Verordnungslage bestehend aus. ASchG 3. Absatz : (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Usw. KAV 13. Absatz : a) (1) Räume, in denen Kältemaschinen aufgestellt sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. Usw. b) (4) Die mechanische Lüftungsanlage muss von einer außerhalb des Kältemaschinenraumes gelegenen Stelle in und außer Betrieb gesetzt werden können. Usw. c) (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für besondere Apparateräume nach 11 Abs. 8. Anmerkung zu a) : Die Beurteilung ob eine ausreichende natürliche Belüftung vorhanden ist oder ob eine künstliche / mechanische Lüftung vorzusehen ist, erfolgt nach den bekannten Regeln der Erläuterungen zur KAV aus 1970. KAV 18. Absatz : d) (1) Für die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen worden sind. e) (2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen und das Betreten von besonderen Maschinen- und Apparateräumen durch Anschlag zu untersagen. f) (3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden, nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt und der Raum entsprechend durchlüftet wurde; darauf ist durch einen diesbezüglichen Anschlag auf den in diese Räume führenden Türen hinzuweisen. g) Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und h) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Anmerkung zu g) und h) : In den unter g) und h) angeführten Verordnungen werden füllmengenabhängig, wiederkehrende Prüfungen auf Undichtheit vorgeschrieben. Die mechanische Lüftungsanlage eines besonderen Kältemaschinenraumes wird zusätzlich für die Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung im Maschinenraum verwendet. Die erforderlichen Luftmengen zur Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung sind im Regelfall erheblich größer als jene Luftmengen, welche für die Erfüllung der KAV 13. Absatz (1) erforderlich sind. Die notwendige, ständige Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung führt zu erheblichen Laufzeiten der mechanischen Lüftungsanlage im besonderen Kältemaschinenraum. Bei den üblichen, geringen Kältemittel-Leckgrößen, dem vorhandenen, vielfachen Luftwechsel und den erheblichen Lüftungs-Laufzeiten zur Abfuhr der inneren Wärmeentwicklung im besonderen Kältemaschinenraum, ist es sehr fraglich ob es überhaupt zu dedektierbaren Kältemittelkonzentrationen durch ein Kältemitteldetektionssystem im Maschinenraum und damit zu einer Alarmierung kommen kann. Seit einiger Zeit verfügbare, erprobte Leckage-Erkennungssystem welche. i. die gesamte Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlage überwachen, ii. unabhängig von Lüftungs-Luftmengen sind und iii. keine Ansprech-Querempfindlichkeit wie Kältemitteldetektionssysteme aufweisen entsprechen sehr viel mehr dem Umwelt-Schutzziel und sind vorrangig zu verwenden.

Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29, 16.10.2013 Seite 3 von 5 Diskussion zur ÖNORM EN 378 Teil 3 und Teil 4. Vorab : Eine Norm stellt in rechtlicher Sicht eine private, technische Regelung mit Empfehlungscharakter dar und hebt kein Gesetz oder Verordnung aus. Im Detail : Die ÖNORM EN 378-3 unterscheidet zwischen. o Maschinenräume Personen-Aufenthaltsbereiche und o besondere Maschinenräume. Im Bereich der KAV gibt es nur besondere Maschinenräume, damit sind alle Aufzählungen der ÖNORM EN 378 welche für Maschinenräume gelten, nicht zutreffend. Dazu die zutreffenden Zitate aus der ÖNORM EN 378-3. 5.2 Maschinenräume Personen-Aufenthaltsbereiche Halten sich in Maschinenräumen über längere Zeiträume Personen auf, z. B. für die Nutzung als Arbeitsraum für Instandhaltungsarbeiten, gelten diese Maschinenräume als Personen-Aufenthaltsbereiche, die unter die Klasse C, Aufstellungsbereich, zu dem nur befugte Personen Zutritt haben, eingestuft sind. Wenn der Eigentümer oder Betreiber der Kälteanlage des Gebäudes sicherstellt, dass der Zutritt nur unterwiesenem Personal erlaubt ist, das die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten im Maschinenraum oder an der allgemeinen Anlage, und/oder sachkundigem Personal, das Instandhaltungsarbeiten an der Kälteanlage durchführt, dann ist der Maschinenraum als Raum ohne Personenaufenthalt zu betrachten. Besondere Maschinenräume gelten immer als Räume ohne Personenaufenthalt. ANMERKUNG 1 Nach EN 378-4 sollte, wenn sich im Maschinenraum Personen für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten aufhalten, eine befugte Person, die mit dem Gebrauch der Schutzausrüstung und den Notfallmaßnahmen vertraut ist, bei einem eintretenden Notfall in unmittelbarer Nähe sein. ANMERKUNG 2 Für Kälteanlagen mit dem Kältemittel R744 können eigene Maschinenräume erforderlich sein. 7 Sicherheits-Alarmeinrichtungen, 7.1 Allgemeines Wird für die Warnung bei einer Leckage im Maschinenraum und/oder Personen- Aufenthaltsbereich eine Alarmeinrichtung vorgesehen, muss diese bei einer Kältemittel- Leckage nach den Festlegungen in 7.3 einen Alarm auslösen. Der Alarm muss durch das Signal des Detektors nach Abschnitt 8 ausgelöst werden. Durch den Alarm muss gleichzeitig eine befugte Person alarmiert werden, die entsprechende Maßnahmen einleitet. Wird für die Warnung vor einer Leckage im Personen-Aufenthaltsbereich eine Alarmeinrichtung vorgesehen, muss diese bei einer Kältemittel-Leckage nach den Festlegungen in 7.3 einen Alarm auslösen. Der Alarm muss durch das Signal des Detektors nach Abschnitt 8 ausgelöst werden. Durch den Alarm muss gleichzeitig eine befugte Person alarmiert werden, die entsprechende Maßnahmen einleitet. 8 Detektoren, 8.1 Allgemeines Kältemitteldetektionssysteme sind in Maschinenräumen für Kältemittel mit ODP > 0 bzw. GWP > 0 bei einer Füllmenge über 25 kg vorzusehen. Kältemitteldetektionssysteme sind in Maschinenräumen für alle Kältemittel vorzusehen, damit bei einem Anstieg der Konzentration auf 25 % der LFL bzw. 50 % des ATEL/ODL Alarm ausgelöst und die Lüftung in Gang gesetzt wird. Bei Kältemitteln mit einem charakteristischen Geruch bei Konzentrationen unter dem ATEL/ODL-Wert, z. B. R717, sind für die Feststellung der Toxizität jedoch keine Detektoren erforderlich. Wenn die Konzentration des Kältemittels den geeigneten Grenzwert nach EN 378-1, Anhang C, überschreiten kann, müssen Detektoren Alarm auslösen sowie im Maschinenraum die mechanische Notlüftung in Gang setzen und sie müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Besonderer Hinweis : Im Abschnitt 7.1 Allgemeines und 8 Detektoren heißt es immer Maschinenraum. Erst im Abschnitt 8.7 R717-Dedektoren wird von einem besonderen Maschinenraum gesprochen.

Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29, 16.10.2013 Seite 4 von 5 Weitere Zitate aus der ÖNORM EN 378 Teil 4. 4. Allgemeine Anforderungen, 4.1 Betriebsanweisungen 4.1.1 Es ist dafür zu sorgen, dass das mit dem Betreiben, der Überwachung und der Instandhaltung der Kälteanlage beauftragte Personal für diese Aufgaben ausreichend unterwiesen und dafür sachkundig ist. Der Errichter der Kälteanlage muss auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Unterweisung des Bedienungs- und Überwachungspersonals hinweisen. 4.1.2 Das für Kälteanlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg Kältemittel zuständige Bedienungspersonal muss Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich Wirkungsweise, Betrieb und täglicher Überwachung dieser Anlage haben. Anmerkung : Im Bereich der KAV gilt die Grenze : Bei einer Füllmenge von mehr als 1,5 kg Kältemittel. 5. Instandhaltung und Instandsetzung 5.1 Allgemeines 5.3.4 Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die die Mitarbeit anderer geschulter Personen (wie z. B. Schweißer, Elektriker, Mess- und Regeltechniker usw.) erfordern, sind unter Aufsicht einer in der Kältetechnik sachkundigen Person durchzuführen. Feststellungen 1 bzw. zur inhaltlichen Erklärung der ÖNORM EN 378-3 : Die ÖNORM EN 378-3 unterscheidet im Abschnitt 5. Maschinenräume, 5.1 Allgemeines in Maschinenräume und in besondere Maschinenräume. In Maschinenräume können andere Anlagenteile als Teile einer Kälteanlage untergebracht werden. Damit kann der Maschinenraum auch von Nicht-Kältetechnikern betreten werden. Da Maschinenräume von kältetechnisch nicht-fachkundigen Personal betreten werden kann, werden sicherheitstechnisch Maschinenräume Personen-Aufenthaltsbereiche gleichgestellt. Deshalb muss unter Abschnitt 7.1 auch eine kältetechnisch befugte Person alarmiert werden. ÖNORM EN 378-3 Abschnitt 7.1 und Abschnitt 8 außer 8.7 gilt für Maschinenräume Personen- Aufenthaltsbereiche nicht jedoch für besondere Maschinenräume. (Das Wort besondere fehlt, da hat man sich schon etwas dabei gedacht.) Noch einmal : Im Bereich der KAV gibt es nur besondere Maschinenräume, damit sind alle Aufzählungen der ÖNORM EN 378 welche für Maschinenräume gelten, nicht zutreffend. Grundsätzlich ist das Betätigen eines Handschalters außerhalb des besonderen Maschinenraumes und das zwangsweise Inbetriebnehmen einer Maschinenraumlüftung gemäß KAV, auf Grund des unmittelbaren Lüftungs-Feedback, handhabungs- und ausfallsicher. Diese Sicherheit wird von einer alleinigen Gas-Detektor-Ansteuerung der Maschinenraumlüftung nicht erreicht. Feststellungen 2 : Weiters gilt angewandt : Wenn der Eigentümer oder Betreiber der Kälteanlage des Gebäudes sicherstellt, dass der Zutritt nur unterwiesenem Personal erlaubt ist,., dann ist der xy-raum als Raum ohne Personenaufenthalt zu betrachten. Das heißt, Kühl-, Tiefkühlräume etc. welche von nicht unter Aufsicht stehenden, nichtunterwiesenen Personal betreten werden können, gelten sicherheitstechnisch als Personen- Aufenthaltsbereiche, auf diese Räume ist die ÖNORM EN 378-3 Abschnitt 7.1 anzuwenden. Kühl-, Tiefkühlräume etc., ausgenommen Arbeitsräume, welche nur von unterwiesenem Personal betreten werden dürfen, gelten als Räume ohne Personenaufenthalt. Auf diese Räume ist die ÖNORM EN 378-3 Abschnitt 7.1 nicht anzuwenden. Gemäß KAV gilt. Gemäß KAV 11. gibt es nur besondere Maschinenräume. Weiters. Bedienung und Wartung 18. (1) Für die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über die zur Verhütung von Unfällen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen unterwiesen worden sind. (2) Unbefugten ist das Manipulieren an Kälteanlagen und das Betreten von besonderen Maschinen- und Apparateräumen durch Anschlag zu untersagen. (3) Künstlich lüftbare Aufstellungsräume für Kälteanlagen, in denen sich Personen nicht ständig aufhalten, dürfen erst betreten werden, nachdem die Lüftungsanlage in Betrieb gesetzt und der Raum entsprechend durchlüftet wurde; darauf ist durch einen diesbezüglichen Anschlag auf den in diese Räume führenden Türen hinzuweisen.

Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 29, 16.10.2013 Seite 5 von 5 In der ÖNORM EN 378-3 Abschnitt 7.1 heißt es Maschinenraum und/oder Personen- Aufenthaltsbereich. Der Maschinenraum nach KAV ist ein besonderer und die Kühl-, Tiefkühlräume etc. sind nach KAV wegen der notwendigen unterwiesenen Personen keine Personen-Aufenthaltsbereiche. Damit ist im Bereich der KAV der ÖNORM EN 378-3 Abschnitt 7.1 und der Abschnitt 8 außer 8.7 nicht zutreffend. Zu B.) Kühl- und Tiefkühlräumen : Normale Kühl- und Tiefkühlräume. - weisen keine ständigen Arbeitsplätze auf und sind keine definierten Personen- Aufenthaltsbereiche. - werden nur von unterwiesenem Personal betreten. Fremdpersonal wie z.b. Lieferanten dürfen Kühl- und Tiefkühlräume nur unter Aufsicht von unterwiesenem Personal betreten. Normale Kühl- und Tiefkühlräume werden nach KAV 12. Absatz 4 genehmigt. Auf diese Räume ist die ÖNORM EN 378-3 Abschnitt 7.1 nicht anzuwenden. Anmerkung zum Kältemittel CO 2 : Wegen der einschläfernden / dämpfenden Wirkung und dem damit verbundenen sehr geringen praktischen Grenzwert, pgw CO2,. - pgw CO2 = 0,1 kg/m³ bzw. - ATEL/ODL CO2 = 0,07 kg/m³ mag das Kältemittel CO 2 /R744 aus praktischen Überlegungen heraus, eine Sonderform darstellen. Der Wert für die alleinige sauerstoffverdrängende Wirkung wäre gemäß KAV 12.(1) = 0,25 kg/m³. Internationalen Vorbildern folgend, sind Kältemitteldetektionssysteme in Kühl- und Tiefkühlräumen bei denen das. maximales Kältemittelfüllgewicht [kg] = freies Raumvolumen [m³] x praktischer Grenzwert [kg/m³] nicht eingehalten werden kann, in Erwägung zu ziehen. Bei der Anordnung der Gas-Detektoren in den zutreffenden Räumen sind folgende Schädigungsfaktoren zu berücksichtigen. Schutz vor. o mechanischer Beschädigung o Berührungen Querempfindlichkeit gegenüber anderen Gasen, Reinigungsmittel, Waschwasser, Staub etc. führt zu regelmäßigen Fehlalarmen Zu C.) Personen-Aufenthaltsbereiche : Kühl- und Tiefkühlräume, Verarbeitungsräume je mit ständigen Arbeitsplätzen, Personen- Aufenthaltsbereich und Bereiche welche durch nicht unterwiesenes Personal ohne zusätzlicher Aufsicht durch unterwiesenes Personal betreten werden dürfen, sind je nach KAV 12. Absatz 1 zu genehmigen. Für diese gilt angewandt. maximales Kältemittelfüllgewicht [kg] = freies Raumvolumen [m³] x praktischer Grenzwert [kg/m³] Durch entsprechende Limitierung der Kältemittelfüllmenge kann in diesen Räumen bei Kältemittelundichtheiten nie der praktische Grenzwert überschritten werden. Auf diese Räume ist die ÖNORM EN 378-3 Abschnitt 7.1 nicht anzuwenden.