Gründung der Engadin St. Moritz Tourismus AG Stellungnahmen im Rahmen der Mitwirkung zur Botschaft vom 29. September 2015

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Transkript:

Gründung der Engadin St. Moritz Tourismus AG Stellungnahmen im Rahmen der Mitwirkung zur Botschaft vom 29. September 2015 Es sind Stellungnahmen von den folgenden Personen und Institutionen eingetroffen: 1) Tourismusorganisation Engadin St. Moritz 2) Engadin St. Moritz Mountains AG 3) Gemeinde Bever 4) Hotelierverein Maloja Sils Silvaplana 5) M. Salis, S. Schäfli, G.M. Tomaschett (St. Moritz) 6) FDP St. Moritz 7) F. Nyffenegger (St. Moritz) 8) V. Jacob (S-chanf) 9) Hotellerie Suisse St. Moritz 10) M.Pfiffner (Advokatur Schwarzenbach & Pfiffner, St. Moritz) 11) A. Gilli (Zuoz) 12) C. Conrad (St. Moritz) 13) Dorfverein St. Moritz 14) Tourismusverantwortliche der Gemeinden 15) Zehn Privatpersonen (St. Moritz, Zuoz, Samedan, S-chanf, Champfèr) 16) Tourismuskommission St. Moritz 17) W. Moser (Samedan) 18) Handels- und Gewerbeverein Samedan Bever 19) Societed Glista Libra 20) FDP Oberengadin Bregaglia 21) Handels- und Gewerbeverein St. Moritz 22) Tourismuskommission Bregaglia 23) D. Cazin (Pontresina) 24) Handels- und Gewerbeverein Pontresina 25) Saratz Advokatur & Notariat (Pontresina) 26) Tourismusrat Pontresina 27) Hotelierverein Mittleres Engadin 28) Verein Parahotellerie Engadin St. Moritz

Tourismusorganisation Engadin St. Moritz 1)

Engadin St. Moritz Mountains AG 2)

Gemeinde Bever 3)

Hotelierverein Maloja Sils Silvaplana 4)

M. Salis, S. Schäfli, G.M. Tomaschett (St. Moritz) 5) Gemeinde St. Moritz Gemeindepräsident Sigi Asprion Via Maistra 12 7500 St. Moritz St. Moritz, 17.11.2015 Öffentliche Mitwirkungsauflage Gründung der Engadin St. Moritz Tourismus AG Sehr geehrte Damen und Herren Erlauben Sie uns wie folgt Stellung zu nehmen: Gemeinden dabei sein müssen. falsch finden, wenn wie in gewissen Kreisen angedacht wird, mit St. Moritz Engadin zu werben, dies nicht zuletzt auch in Bezug auf die Akzeptanz der einzelnen Gemeinden. konstituiert werden müsste. Die Rekrutierung aus Fachpersonen ist unerlässlich. Hier stellt sich die Frage ob 2 Fachpersonen extern besetzt werden müssten. Die Unterzeichnenden würde dies begrüssen. Führungsgremium). Aus diesem Grunde erachten wir Wahlen im 2-Jahre Rhythmus als sinnvoll. ung der neuen AG: Dahin wäre zu bemerken, dass die den Gemeinden anfallenden Kostenanteile künstlich reduziert worden sind, indem die Kosten für die Gästeinformationsstellen und die Beiträge an Events im Betrag von Fr. 3.2 Mio. nicht mehr von der Destination bezahlt werden müssen, sondern neuerdings von den Gemeinden auf eigene Rechnung berappt werden müssen. Daraus ergibt sich mehr oder weniger ein Nullsummenspiel. Der Kostenverteilschlüssel so wie er vorgeschlagen wird, ist für uns ok.

bemessen wurde, so insbesondere die eingeräumt Frist zur Mitwirkung der Stimmbürger sowie jene für die Bereinigung des Konzepts. richtige Weg ist wird sich zeigen. Eine AG ist ein Gebilde des Privatrechts und zugeschnitten auf den Zweck der Gewinnerzielung. Deshalb haben die Aktionäre nur Rechte, hingegen keine Verpflichtungen gegenüber der AG. Budget vom 10.1 Mio. Franken richtig ist. Begründung: Gemäss Vorlage soll es offenbar für alle Ewigkeit gelten, es könnte höchstens der Teuerung angepasst werden (Art.5 Abs. 5). Wer wäre zuständig, wenn das Budget erhöht oder reduziert werden müsste? Auf jeden Fall nicht der Stimmbürger. und Pflichten des erloschenen Kreises übernommen? Wird das Personal beibehalten? Gelten die bisherigen Verträge (insbesondere Arbeits- und Mietverträge) unverändert weiter oder müssen sie neu ausgehandelt werden? Verträge dann nur für die zustimmenden Gemeinden? Auch dann, wenn z.b. die Gemeinde St. Moritz nicht zustimmen würde? unverändert beibehalten werden soll. Es ist kein Geheimnis, dass gegenüber der bisherigen Tätigkeit der Destination ein weit verbreitetes Unbehagen besteht und zwar auch im Kreise der Hotellerie. Wir stehen vor einem Neuanfang! Mit freundlichen Grüssen Salis Mario Schäfli Samuel Tomaschett Gian Marco

Salis Mario via Surpunt 44 7500 St. Moritz e-mail: mario.salis@bluewin.ch Natel: 079 669 40 88

FDP St. Moritz 6)

F. Nyffenegger (St. Moritz) 7)

V. Jacob (S-chanf) 8)

Hotellerie Suisse St. Moritz 9)

M. Pfiffner (Advokatur Schwarzenbach & Pfiffner, St. Moritz) 10) Von: Mario Pfiffner <pfiffner@schwarzenbach-pfiffner.ch> Datum: 12. November 2015 um 08:48:57 MEZ An: "'Aebli Martin (Martin.Aebli@pontresina.ch)'" <Martin.Aebli@pontresina.ch> Betreff: Statuten Lieber Martin Hier die drei Artikel die Du noch in den Statuten ergänzen solltest. Art. 5a Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien der Gesellschaft erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden. Art. 5b Der Verwaltungsrat führt ein Verzeichnis über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen. Das Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen. Die Dokumente, die einer Meldung nach Art. 697j OR zugrunde liegen, werden während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt. Art. 5c Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.

Freundliche Grüsse Mario Pfiffner lic. iur., Rechtsanwalt und Notar Advokatur Schwarzenbach & Pfiffner Via Maistra 7 7500 St. Moritz Tel. 081 830 00 80 Fax 081 830 00 88 E-Mail pfiffner@schwarzenbach-pfiffner.ch

A. Gilli (Zuoz) 11)

C. Conrad (St. Moritz) 12)

Dorfverein St. Moritz 13)

Tourismusverantwortliche der Gemeinden 14)

Zehn Privatpersonen (St. Moritz, Zuoz, Samedan, S-chanf, Champfèr 15)

Tourismuskommission St. Moritz 16)

W. Moser (Samedan) 17)

Handels- und Gewerbeverein Samedan Bever 18)

Societed Glista Libra 19)

FDP Oberengadin Bregaglia 20)

Handels- und Gewerbeverein St. Moritz 21)

Tourismuskommission Bregaglia 22)

D. Cazin (Pontresina) 23)

Handels- und Gewerbeverein Pontresina 24) Öffentliche Mitwirkungsauflage Gründung Engadin St. Moritz Tourismus AG HGV Pontresina Es wird festgehalten, dass es immens wichtig ist, dass aus der Vergangenheit die Lehren gezogen werden. Die schlacke Struktur und die Trennung der Operativen sowie der Strategischen Ebenen. Die Organisation sich zu 100% auf das Marketing konzentrieren kann. Das eine Zukunft ohne eine gemeinsame ESTM AG ein Rückschritt für die Region wäre und unbedingt alle Gemieden dabei sein müssen. Der Name und das Logo sollten/müssen bei behalten werden. Ein Alleingang mit nur Engadin oder nur St. Moritz hätten fatale Folgen, daher ist es wichtig das Engadin und St. Moritz im Namen vorhanden sind. Die Untermarken müssen im Tal selber gestärkt werden z. B. mit Engadin Celerina, Engadin Pontresina etz. Der Verwaltungsrat sollte aus 7 Personen bestehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht, da es eine strategische Ebene ist, braucht es Fachpersonen als VR. Keine Sitzt aus der Präsidentenkonferenz. Der Einfluss ist über den Aktionär gegeben. Hier sollte der Absatz B, Artikel 13. angepasst werden. Unterpunkt 3 darf nicht nur auf das Engadin begrenzt werden. Von den 7 VR, müssen zwingend 2 externe Fachleute vertreten sein. Die Sicht von aussen und Fachkompetenz ist extrem wichtig. Diese 2 externen VR Mandate können von allen Gruppierungen vorgeschlagen werden. Die Wahl liegt bei den Aktionären. Die weitern 5 VR werden von den jeweiligen Gruppierungen zur Wahl vorgeschlagen. Es können auch mehrere Kandidaten Vorschläge einer Gruppierung zu Hd. der GV gemacht werden. Die Wahlen eines VR sollte auf 2 Jahre erhöht werden. Für die alte ESTM sollte in personeller Hinsicht, für alle keine Besitzstands Garantie gelten.

Das Budget und der Verteilschlüssel gehen in Ordnung. Im Hinblick auf Flugplatz, neue Ara, Spital etz. Pontresina 20.11.2015 HGV Pontresina

Saratz Advokatur & Notariat (Pontresina) 25)

Tourismusrat Pontresina 26) Inputs des Tourismusrates Pontresina Art. Art. 7, Abs. 1, Art. 13, Abs. 2 Art. 13, Abs. 4 Art. 19 Art. 19 Begehren neue lit. i): Die Genehmigung von Strategie- und Businessplänen soll in die Kompetenz der Generalversammlung fallen Der Verwaltungsrat soll wie folgt zusammengesetzt sein: 1 Vertreter Hotellerie 1 Vertreter Bergbahnen 1 Vertreter Handel und Gewerbe 1 Vertreter Parahotellerie 1 Vertreter Gemeinden 2 externe Personen (marketing- und tourismusversierte Personen, keine Politiker) Wahl des Verwaltungsrats für 2 Jahre statt für 1 Jahr Frage: Widerspricht das nicht dem Öffentlichkeitsprinzip? Anmerkung des Gemeindeschreibers: Nein, die AG ist eine privatrechtliche Gesellschaft gem. OR. Öffentklich sind nur Dokumente die von der AG an die Gemeinde gehen und umgekehrt. Frage: Wie kann der Tourismusrat zu spezifischen Geschäften Auskunft erhalten? 2. Entwurf des Aktionärsbindungsvertrages unter den Gemeinden Art. Art. 3, Abs. 6 Art. 4 Art. 5, Abs. 2 Art. 8, Abs. 1 Begehren 1 Der bisherige Finanzierungsschlüssel soll beibehalten werden Preis für Aktienübernahme nicht zum Nennwert sondern höher als Nennwert 2 Budgetreduktion von 15% wie vorgeschlagen Begründung: Beibehaltung käme bei den anderen Gemeinden nichtdurch, Finanzen können in touristische Angebote der Gemeinde investiert werden Abs. 1 (Konkurrenzverbot) soll gestrichen werden 3. Entwurf des Leistungsauftrages der Gemeinden an die Engadin St. Moritz Tourismus AG Art. Art. 2.2, lit. d) Art. 2.2 Art. 2.3.1 Art. 2.3.2 Begehren Regionale Produkt- und Angebotsentwicklung (Bsp. Bike, LL, Familien) muss besser und klarer in Leistungsauftrag integriert werden (evtl. in den Statuten zu platzieren) Neue lit. f): Die Zweimarkenstrategie ( Engadin/St. Moritz ) und deren Namensgebung muss im Leistungsauftrag integriert werden (evtl. in den Statuten zu platzieren) Die erwähnten Anhänge A und B liegen nicht vor

Hotelierverein Mittleres Engadin 27)

Verein Parahotellerie Engadin St. Moritz 28)