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Transkript:

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1140 29.05.2012 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt Entwurf eines Gesetzes über die Neuorganisation der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, des Biosphärenreservates Karstlandschaft Südharz und des Naturparks Drömling (Großschutzgebiete-Verwaltungsgesetz - GSG- VG LSA) Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD - Drs. 6/1024 Berichterstatter: Abgeordneter Herr Dietmar Weihrich Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag, den genannten Gesetzentwurf in anliegender Fassung anzunehmen. Abstimmungsergebnis: 8 : 1 : 3 Dietmar Weihrich Ausschussvorsitzender (Ausgegeben am 29.05.2012)

2

3 Gesetzentwurf Landesregierung Gesetz über die Neuorganisation der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, des Biosphärenreservates Karstlandschaft Südharz und des Naturparks Drömling (Großschutzgebiete-Verwaltungsgesetz - GSG-VG LSA). Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt Gesetz über die Neuorganisation der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, des Biosphärenreservates Karstlandschaft Südharz und des Naturparks Drömling (Großschutzgebiete-Verwaltungsgesetz - GSG-VG LSA). 1 1 Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe Es wird die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe mit Sitz in Oranienbaum-Wörlitz errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen zum 1. Juli 2012 auf die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe über. 2 2 Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz Errichtung der Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz (1) Es wird die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz mit Sitz in Südharz errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Karstlandschaft Südharz, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen am 1. Juli 2012 auf die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz über. (2) Die Mitglieder des Beirates für das Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz werden durch die oberste Naturschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die oberste Na- (1) Es wird die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz mit Sitz in Südharz errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Karstlandschaft Südharz, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen zum 1. Juli 2012 auf die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz über. (2)

4 turschutzbehörde gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung. 3 3 Errichtung der Naturparkverwaltung Drömling Errichtung der Naturparkverwaltung Drömling Es wird die Naturparkverwaltung Drömling mit Sitz in Oebisfelde errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Naturparks Drömling, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen zum 1. Juli 2012 auf die Naturparkverwaltung Drömling über. Es wird die Naturparkverwaltung Drömling mit Sitz in Oebisfelde- Weferlingen errichtet. Die Aufgaben der Verwaltung des Naturparks Drömling, die am 30. Juni 2012 dem Landesverwaltungsamt zugewiesen sind, gehen zum 1. Juli 2012 auf die Naturparkverwaltung Drömling über. 4 4 Personalübergang Personalübergang (1) Die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe ü- bergehen, sind vom 1. Juli 2012 an Beschäftigte der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe. (2) Die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz übergehen, sind vom 1. Juli 2012 an Beschäftigte der Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz. (3) Die Beschäftigten des Landesverwaltungsamtes, deren Aufgaben auf die Naturparkverwaltung Drömling übergehen, sind vom 1. Juli 2012 an Beschäftigte der Naturparkverwaltung Drömling. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Beschäftigten am Dienstort Halle (Saale).

5 5 5 Dienst- und Fachaufsicht, Aufgabenabgrenzung Dienst- und Fachaufsicht, Aufgabenabgrenzung Die in 1 bis 3 genannten Einrichtungen sind dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium unmittelbar unterstellt, diesem obliegt die Dienst- und Fachaufsicht. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden richten sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Die in den 1 bis 3 genannten Einrichtungen sind dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium unmittelbar unterstellt; diesem obliegt die Dienst- und Fachaufsicht. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden richten sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt wird. 6 6 Anwendbarkeit von Allgemeinverfügungen Anwendbarkeit von Allgemeinverfügungen (1) Nummer 5 Satz 2 der Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat Mittelelbe vom 2. Februar 2006 (MBl. LSA S. 112), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 15. April 2008 (MBl. LSA S. 336), findet keine Anwendung. (2) Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz vom 23. Februar 2009 (MBl. LSA S. 202) finden keine Anwendung. 7 7 Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das

6 Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21. Juni 2011 (GVBl. LSA S. 615) wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Zuständig für die Aufsicht über die Naturparke, ausgenommen den Naturpark Drömling, ist die obere Naturschutzbehörde. 2. 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung: 6. die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe,. bb) Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung: 8. die Naturparkverwaltung Drömling und 9. die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 13 erhält folgende Fassung: 13. die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe (nur Elbebiber),.

7 bb) Die Nummern 17 und 18 erhalten folgende Fassung: 17. die Naturparkverwaltung Drömling, 18. die Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz (nur Fledermäuse) und. 8 8 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.