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Transkript:

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO R e c h t s n o r m e n VwGO 100 S c h l a g w ö r t e r Akteneinsicht, Akteneinsichtsrecht, Effektiver Rechtsschutz, Beamtenrecht, Konkurrentenstreitverfahren, Bewerberverfahrensanspruch, Bewerber, Mitbewerber, Besetzungsvermerk, Besetzungsvorschlag, Auswahlverfahren, Auswahlentscheidung, Leistungsvergleich, Reihenfolge, Rangfolge, dienstliche Beurteilung, Ablichtungen L e i t s ä t z e 1. In einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich nur auf die Teile des Besetzungsvermerks, die sich auf den Antragsteller und den ausgewählten Beigeladenen beziehen, sofern die Auswahlentscheidung ausschließlich auf einem Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und den jeweiligen Mitbewerbern beruht. 2. Ausnahmsweise ist Einsicht in die Auswahlerwägungen zu gewähren, welche weitere, nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligte Bewerber betreffen, wenn der Dienstherr den ausgewählten Beigeladenen nicht nur jeweils mit den einzelnen Mitbewerbern verglichen, sondern auch einen Leistungsvergleich aller Konkurrenten untereinander angestellt und dabei eine Rangfolge der Bewerber gebildet hat. 3. Dem in einem Auswahlverfahren unterlegenen Antragsteller steht grundsätzlich Einsicht in die letzte dienstliche Beurteilung des ausgewählten Beigeladenen zu. 4. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat als Organ der Rechtspflege die vertrauliche Behandlung gefertigter Ablichtungen des Besetzungsvermerks und der dienstlichen Beurteilung zu gewährleisten und sie nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

2 Zum Sachverhalt: Der Antragsteller in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren begehrt Einsicht in den gesamten Besetzungsvermerk, also auch in die Teile, welche nicht ihn und den ausgewählten sowie beigeladenen Mitbewerber betreffen. Außerdem verlangt er Einblick in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag überwiegend abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: 1 I. Die Beschwerde ist zulässig, da mit ihr keine prozessleitende Verfügung im Sinne des 146 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO angefochten wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 1995 2 E 13607/95.OVG ). 2 II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller kann lediglich verlangen, dass seinem Prozessbevollmächtigten durch auf seine Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in den Entscheidungsvorschlag vom 13. Oktober 2015 sowie die Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Bewerber/Bewerberinnen vom 30. September 2015 gewährt wird, soweit hiervon der Antragsteller und der Beigeladene betroffen sind (1.). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch auf dessen Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu gewähren (2.). Der Verfahrensbevollmächtige des Antragstellers hat als Organ der Rechtspflege das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, indem er die Ablichtungen vertraulich behandelt und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet (3.). 3 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Bewerberverfahrensanspruch zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes die Pflicht des Dienstherrn, die maßgeblichen Auswahlerwägungen in einem Besetzungsvermerk zu dokumentieren, damit sie dem Antragsteller eines gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens gemäß 100 VwGO im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07, juris Rn. 20 f., Beschluss vom 5. September 2007-2 BvR 1855/07, juris Rn. 10). Da das Akteneinsichtsrecht nur der Wahr-

3 nehmung effektiven Rechtsschutzes dient und zudem das Recht der Bewerber auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten ist, kann sich die Akteneinsicht in den Fällen, in denen die Auswahlentscheidung ausschließlich auf einem Leistungsvergleich zwischen dem ausgewählten Beigeladenen und den jeweiligen Mitbewerbern beruht, grundsätzlich nur auf die Teile des Besetzungsvermerks erstrecken, die sich auf den Antragsteller und den Beigeladenen des gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens beziehen. Denn da der Dienstherr nach dem Besetzungsvermerk von einem Vergleich aller Bewerber untereinander und damit von einer Reihung der nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern abgesehen hat, obsiegt der Antragsteller, wenn die Auswahlentscheidung im Verhältnis zum Beigeladenen fehlerhaft ist. Es ist dann nämlich nicht ausgeschlossen, dass er - der Antragsteller - in einem neuen Auswahlverfahren berücksichtigt wird, weil ihm im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung auch nicht hilfsweise entgegengehalten werden kann, jedenfalls ein anderer Bewerber als der Beigeladene sei ihm vorzuziehen. 4 Einsicht in die Auswahlerwägungen, welche weitere, nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligte Bewerber betreffen, ist aber ausnahmsweise zu gewähren, wenn der Dienstherr den ausgewählten Beigeladenen nicht nur jeweils mit den einzelnen Mitbewerbern verglichen, sondern auch einen Leistungsvergleich aller Konkurrenten untereinander angestellt und dabei eine Reihenfolge der Bewerber gebildet hat. In diesem Fall besteht nämlich die Möglichkeit, dass ein Antragsteller, obwohl er im gerichtlichen Verfahren die Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat, unterliegt, weil einem anderen, nicht verfahrensbeteiligten Mitbewerber nach der vom Dienstherrn im Besetzungsvermerk gebildeten Rangfolge Vorrang zukommt. Unter diesen Voraussetzungen besteht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, die Auswahlerwägungen bezüglich der Mitbewerber einzusehen, die ihm in der Reihung vorgehen. 5 Sollte das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Akteneinsichtsbegehrens zunächst vom Nichtbestehen einer Rangfolge aller Bewerber ausgegangen sein und deshalb nur Akteneinsicht in die den Antragsteller und den Beigeladenen betreffenden Besetzungsvermerke gewährt haben, wäre das Gericht verpflichtet,

4 dem Antragsteller nachträglich im erforderlichen Umfang weitergehende Akteneinsicht zu gewähren, wenn es bei der Sachprüfung feststellt, dass der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung einen Leistungsvergleich unter allen Bewerbern angestellt und insoweit eine Reihenfolge gebildet hat. 6 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antragsteller nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Einsicht in den Entscheidungsvorschlag vom 12. Oktober 2015 und die Stellungnahme zur fachlichen Eignung vom 30. September 2015 begehren kann. Denn aus beiden Vermerken, die zusammen gesehen die Auswahlerwägungen dokumentieren, geht hervor, dass der Beigeladene deshalb ausgewählt wurde, weil er im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern alle konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt. Zu diesem Ergebnis ist der Dienstherr gelangt, ohne nach einem Vergleich aller Bewerber eine Rangfolge festzulegen. Somit besteht nicht die Möglichkeit, dass der Antragsteller, sollte er entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin das Anforderungsprofil erfüllen und einen Eignungsvorsprung vor dem Beigeladenen aufweisen, mit seinem Rechtsschutzbegehren nur deshalb unterliegt, weil ihm ein anderer Mitbewerber als der Beigeladene vorzuziehen wäre. Da es demnach zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreicht, dem Antragsteller Akteneinsicht nur in dem im Tenor umschriebenen Umfang zu gewähren, kann seine Beschwerde insoweit keinen weitergehenden Erfolg haben. 7 2. Demgegenüber ist die Beschwerde begründet, soweit der Antragsteller Einsicht in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen begehrt. Maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung, Befähigung sowie die Eignung der Bewerber (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Mai 2007 10 B 10318/07.OVG, juris Rn. 13 ff; Beschluss vom 2. Juli 2014 10 B 10320/14.OVG, juris Rn. 6). Deshalb ist die Kenntnis der letzten dienstlichen Beurteilung des vom Dienstherrn ausgewählten Beigeladenen grundsätzlich Voraussetzung für eine effektive Rechtsverfolgung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Somit sind vom Verwaltungsgericht auf Kosten des Antragstellers Ablichtungen dieser Beurteilung zu fertigen und seinem Prozessbevollmächtigten zu überlassen.

5 8 3. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beigeladenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Organ der Rechtspflege die vertrauliche Behandlung der gefertigten Ablichtungen gewährleistet und sie nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.