Gesu ndheitsdepartement Amt f i,i r Verb ra u chersch utz u nd Veteri nä rwesen 15. GP von Sargans: Vorschriften vom 12. November 20'16 in Sargans, Markthalle Sargans Tierseuchen und Tierschutz Stand: 16. September 2016 Kontakt: Amt für Verbraucherschutz und Veterinänrvesen (AVSV) Blarerstrasse 2 900'1 St.Gallen T 058 229 28 70 F 058 229 28 80 www.avsv.sq.ch info.avsv@sq.ch Die folgenden Vorschriften wurden vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinänryesen (AVSV) des Kantons st. Gallen erlassen und gelten für alle aufgeführten Tiere. 1. Weisung des Veterinärdienstes: 1.1. Allgemeine seuchenpolizeiliche Anordnungen 1'1.1. Tiertransport: Die für den GP Sargans bestimmten Tiere dürfen nicht mit Tieren, die für einen anderen Bestimmungsort vorgesehen sind, transportiert werden. 1.1'2. Tiertransportfahrzeug: Der Transport darf nur in vorschriftsgemäss eingerichteten und sa u ber gerei n igten Tiertra nsportfah rzeugen erfol gen. 1'1.3. Tiergesundheit: Es dürfen nur gesunde Tiere aus seuchenfreien und seuchenunverdächtigen Beständen aufgeführt werden. 1.1.4. Ansteckungsverdächtig: Verdächtige, ansteckungsverdächtige oder kranke Tiere werden auf Kosten des Tierhalters oder der Tierhalterin abgesondert. Die Ausstellungsorganisation hat in Absprache mit dem amtlichen Tierarzt für geeignete Absonderuñgsmöglichkeiten zu sorgen. 1.1'5. Für ausländische Tiere gelten die Einfuhrvorschriften der Schweiz (https://www.blv.admin.chl. Das AVSV ist frühzeitig zu informieren, wenn ausländische Tiere aufgeführt werden sollen. Es erlässt die spezifischen Bestimmungen und Zulassungsscheine. Die ausländischen Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis begleitet sein. Empfänger- und Bestimmungsadresse ist die Sammelstelle CH-SG-AC0o4 in 7320 Sargans. 1 ' 1 '6. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften den Ausstellern rechtzeitig bekannt sind. 1.1'7 ' Grenzpapiere für Teilnehmer aus Österreich und Deutschland: Die Ausstellungstiere müssen mit einem TRACES-Zeugnis eingeführt werden. Empfänger und Bestimmungsort: Markthallengenossenschaft,T32O Sargans, Sammelstelle CH-SG-AC004. 1.2. Rindvieh 1'2'1' Kennzeichnung: Es dürfen nur Tiere der Rindergattung aufgeführt werden, welche korrekt markiert sind. Nicht korrekt oder unvollständig markierte Tiere werden zurückgewiesen! 1.2.2. Begleitdokumente: Sämtliche Tiere müssen mit einem korrekt und vollständig ausgefüllten Begleitdokument aufgeführt werden. Die Dokumente sind bei der Auffuhr vom amtlichen Tierarzt kontrollieren zu lassen und dem Stallchef abzugeben. Für den Rücktransport in den Herkunftsbetrieb können dieselben Dokumente verwendet werden. Auf dem Begleitdokument muss durch den Veranstalter der Vermerk'retour' aufgeführt werden. Zudem ist mit Datum/Unterschrift zu bestätigen, dass diç.ágf dem Begleitdokument aufgeführten Angaben unverändert sind. i I Erfolgt während dem GP Sargans eine Handänderung, muss durch die Tieräuéstellung ein neues Begleitdokument ausgestellt werden. 1-2.3. Zeugnisse für die Rückkehr der ausländischen Tiere zu den Herkunftsländern österreich und Deutschland Voßchr nen_1 5 GP Sargans 20165
a) ln den TRACES-Zeugnissen muss als,,absender" die Viehsammelstelle Markthalle Sargans angegeben werden oder b) Alternativ kann eine schriftliche,,rücknahmebestätigung"vom Tierhalter vorgelegt werden, wonach die Rinder unter anderen Bedingungen als mit dem,,normalen TRACES-Zeugnis" nach Österreich bzw. Deutschland zurückkehren dürfen. Diese Bestätigung muss der Tierhalter vor der Abreise in die Schweiz bei der zuständigen österreichischen bzw. deutschen Veterinärbehörde beantragen. 1.2.4. Meldungen an die Tierverkehrsdatenbank (TVD): Absender: Der Tierhalter meldet der TVD den 'Abgang zu anderem Betrieb in lnland'des aufgeführten Tieres. Ausstellung; Die Ausstellungsorganisation meldet der Tierverkehrsdatenbank (TVD) den Aufenthalt der aufgeführten Tiere der Rindergattung. Empfänger: Der Empfänger der Tiere meldet den Zugang von der TVD Nr. 185 231.8. 1.2.5. Auf der zentralen Datenbank erfasste Rückverfolgbarkeit der Tiere: Es dürfen nur Tiere aufgeführt werden, welche eine gemäss TVD lückenlose Tiergeschichte, mit korrekt erfasstem Herkunftsbetrieb, aufirueisen. 1.2.6. Spezifische seuchenpolizeiliche Anordnungen für Tiere aus der Schweiz Schutzmassnahmen gegen IBR/lPV: Von allen aufgeführten Tieren der Rindergattung muss ein Laborresultat vorliegen, wonach innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ankunft auf dem Ausstellungsgelände eine Blutprobe zur Untersuchung auf IBR ein negatives Antikörperresultat erbracht hat. Schutzmassnahmen gegen BVD: Es dürfen nur Rinder der Rindergattung aufgeführt werden, die keiner Sperre unterliegen und aus einem anerkannt BVD-freien Betrieb stammen und in diesem mindestens seit 30 Tagen stehen. 1.2.7 Spezifische seuchenpolizeiliche Anordn u ngen fü r Tiere aus österreich Schutzmassnahmen gegen IBR/IPV: Von allen aufgeführten Tieren muss ein Laborresultat vorliegen, wonach innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ankunft auf dem Ausstellungsgelände eine Blutprobe zur Untersuchung auf IBR ein negatives Antikörperresultat erbracht hat. Schutzmassnahmen gegen BVD: a) Die Tiere müssen innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ankunft auf dem Ausstellungsgelände virologisch negativ auf BVD untersucht worden sein. b) Bestätigung BVD durch den zuständigen österreichischen Amtstierarzt Der zuständige Amtstierarzt muss bestätigen, dass: 1. Der österreichische Bestand, aus dem das aufgeführte Tier stammt, seit mindestens einem Jahr amtlich anerkannt BVD-frei ist und während dieser Zeit keine Tiere gegen BVD geimpft hat; 2. lm österreichischen Bestand, aus dem das aufgeftihrte Tier stammt, in den letzten 3 Jahren kein Pl-Tier (BVD- Antigen positives Tier) gestanden hat; 3. Das aufgeführte Tier seit mindestens 30 Tagen ununterbrochen in dem Bestand steht, aus dem es aufgeführt wird; 4. Das aufgeführte Tier nicht hochträchtig ist. Die amtliche Bestätigung muss vom österreichischen Amtstierarzt abgestempelt und untezeichnet sein. Voschriften_15 GP Sargans 20'165 2t4
Schutzmassnahmen gegen Tuberculose, Enzootische bovine Leukose, Brucellose und Bluetongue: Die TRACES-Zeugnisse müssen vollständig ausgefüllt und alle Angaben müssen vorhanden sein. a) Tuberculose: Tiere aus Vorarlberg müssen innerhalb 30 Tage vor Ankunft auf dem Ausstellungsgelände mittels eines amtlich zugelassenen Tubercu lin- Hauttestes getestet werden. Der zuständige österreichische Amtstierarzt bestätigt das negative untersuchungsresultat auf der entsprechenden amfl ichen Bestätigung. b) Bluetongue: Gegen Bluetongue geimpfte Tíere müssen von einem TRACES- Zeugnis begleitet sein, in dem die korrekte lmpfung bestätigt ist. Nicht geimpfte Tiere müssen innerhalb 30 Tage vor Ankunft auf dem Ausstellungsgelände auf Bluetongue- Virusantigen untersucht werden. Der Laborbericht mit dem negativen Untersuchungsresultat muss anlässlich der Auffuhr vorgewiesen werden. 1.2.8. Spezifische seuchenpolizeiliche Anordnungen für Tiere aus Deutschland SchuÞmassnahmen gegen IBR/lPV: a) Die Tiere müssen aus einem Betrieb stammen, in dem gemäss amtlichen lnformationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der IBR aufgetreten sind. b) Die Tiere müssen während 30 Tagen vor der Ausstellung ununterbrochen in einer Absonderung gehalten und mittels IBR-Einzeltiersorologie negativ auf IBR getestet worden sein. Die dazu benötigte Blutprobe darf nicht früher als 21Tage nach Beginn der Absonderung entnommen worden sein. Der Test muss auch geimpfte Tiere erkennen können. c) Die Tiere dürfen nicht gegen IBR geimpft worden sein. Schutzmassnahmen gegen BVD: a) Die Tiere mtissen 30 Tage vor der Austellung ununterbrochen in einer von der zuständigen Behörde amtlich überwachten Absonderung gehalten worden sein. b) Von jedem Tier muss während der Absonderung eine Probe von einem amtlichen lierarzt entnommen und mittels einer vom BLV anerkannten Untersuchungsmethode virologisch negativ auf BVD untersucht worden sein. c) Es muss eine Bestätigung eines amtlichen Tierarztes vorliegen, welche bescheinigt, dass alle zusammen mit den aufzuführenden Tieren gemeinsam sich in der Absonderung befindlichen Tieren der Rindergattung während der Absonderung virologisch negativ auf BVD getestet worden sind. d) Es muss eine Bestätigung eines amtlichen Tierarztes vorliegen, dass die aufzuführenden Tiere nicht hochträchtig sind. Als hochträchtig gelten Tiere in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. Schutzmassnahmen gegen Tuberculose, Enzootische bovine Leukose, Brucellose und Bluetongue: Die TRACES-Zeugnisse müssen vollständig ausgefüllt und alle Angaben müssen vorhanden sein. 1.3. Tierschutz 1.3.1. Vorschriften: Die Vorschriften der Tierschutzgesekgebung sind beim Transport und der Haltung der Tiere an der Ausstellung einzuhalten. 1.3.2. Werbung: Die kommerziellen Aussteller haben zu beachten, dass Werbung mit Tieren einer Bewilligung bedarf. Diese ist rechtzeitig beim Amt für Verbraucherschutz und Veterinänruesen des Kantons St.Gallen, Blarerstrasse 2, 9001 St.Gallen einzuholen. VoEchriften_15 GP Sargans 20j65 3t4
1.3.3. Tierschutzwidrige Eingriffe und Ausstellungsarten: Es dürfen keine Tiere aufgeführt werden, bei denen tierschutzwidrige Eingriffe vorgenommen worden sind. Die Tiere werden bei der Auffuhr kontrolliert und wenn sie beanstandet werden müssen, zurückgewiesen. 1.3.4. Tierschutzrelevante Praktiken an Rindern und Kühen auf Ausstellungen: Gemäss der Tierschutzverordnung (455.1 TSchV, Stand 1.1.2014) sind im Art. 17 explizit die folgenden ausstellungsrelevanten, verbotenen Handlungen bei Rindern aufgeführt: o das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;. mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter, welche die natürliche Form des Euters verändern;. das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken; o das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken; o das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken ; 1.3.5. Vollzugsmassnahmen / Sanktionen: Missachtungen der Auflagen unter Pkt. 1.3 werden strafrechtlich behandelt. Die betroffenen Tiere werden umgehend von der Veranstaltung ausgeschlossen. 1.4. Allgemeines 1.4.1. Amtstierärztliche Üben vachung und Kosten: Für die amtstierärztliche überwachung ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen zuständig: Tel: 058 229 28 70. Die dadurch entstehenden Kosten fallen zulasten des Veranstalters. 1.4.2. Tierärztliche Behandlung: Tiermedizinische Behandlungen dürfen nur durch einen von der Veranstaltung bestimmten Ausstellungstierarzt vorgenommen werden. Die Behandlungen sind im Behandlungsjournal einzutragen. Bei Missachtungen, werden die betroffenen Tiere sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen. 1.4.3. Änderungen: Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St.Gallen behält sich bei veränderter Seuchenlage weitere oder anders lautende Vorschriften vor. Allfällige Unklarheiten oder Differenzen sind mit dem vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St.Gallen zugeteilten amtlichen Tierarztzu besprechen. Dr. A. Fritsche Kantonstierazt und Amtsleiter Beilage: - Zulassungsschein für Tiere aus österreich / Deutschland - Gp sargans 2016 - Amtstierärztliche Bescheinigung für Tiere aus österreich / Deutschland Voßchriften_15 GP Sårgans 20165 4t4
Gesu nd heitsdepa rtement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen 15. GP Sargans: Zulassungssche n vom 12. November in Sargans, Markthalle Sargans Stand 16. September 2016 Kontakt Tiergesundheit Amt für Verbraucherschutz und Veterinän vesen (AVSV) Blarerstrasse 2 9001 St.Gallen T 058 229 28 70 F 058 229 28 80 www.avsv.sq.ch info.avsv@sq.ch ZULASSUNGSSCHEIN für Rinder aus österreich 1. Tierhalter: ir l,;, iivr''lr;' i:;l 2. Tier-lD: Nr #h r*r : rktr nitil*''fi sr', iv*i:ri * rw J itir Kiqi: :r 3. Das Tier wurde nach dem 12. Oktober 2016 negativ auf BVD/MD- Antigen untersucht. Das Laborresultat oder eine amtliche Bestätigung des negativen Befundes ist diesem Zulassungssche n anzuheften. 4. Das Tier wurde nach dem 12. Oktobel 2016 negativ auf IBR- Antikörper untersucht. Das Laborresultat oder eine amtliche Bestätigung des negativen Befundes ist diesem Zulassungsschein anzuheften. 5. Das Tier wurde nach dem 12. Oktober 2016 mittels eines amtlich zugelassenen Tuberculin- Hauttest negativ getestet. Eine amtliche Bestätigung des negativen Befundes ist diesem Zulassungsschein anzuheften. 6. Das Tier ist gegen Bluetongue geimpft und die lmpfung ist im TRACES-Zeugnis bestätigt tr u tr tr oder Das Tier ist nicht gegen Bluetongue geimpft und wurde nach dem 12. Oktober 2016 negativ tr auf Bluetongue-Virus-Antigen untersucht. Das Laborresultat oder eine amtliche Bestätigung des negativen Befundes ist diesem Zulassungsschein angeheftet. 7 ln den letzten 21 Tagen vor der Auffuhr sind im Bestand keine Atemwegserkrankungen aufgetreten. tr Diese Bestätigung ist auf dem Transport mitzuführen und dem Amtstierarzt bei der Auffuhr abzugeben. Der Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben. t}'"t- '-È'\ \ì -/ {,}* u :li ila.r1.r. ry : i r.r., I iz:, 1'.'",i) ".'.. VoFchrifren_15 GP Sargans_AT_Zulassungsschê n 2016 (002)
Gesu nd heitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Amtstie rärztliche UNO BVD I TB für Tiere aus österreich: 1. Tierhalter: Betriebs Nr li;*$rcl Vt:ilrarylç Âçlrnss<'r.,Åfi:hrt** 2. Tier-lD: Tier Nr 3. 4 ln den letzten drei Jahren hat kein Pl- Tier (BVD- Antigen positives Tier) im oben aufgeführten Tierhaltungsbetrieb gestanden. Das für die 15. GP Sargans 2016 vorgesehene Tier steht mindestens seit 30 Tagen ununterbrochen in der oben aufgeführten Tierhaltung. 5. Die oben aufgeführte Tierhaltung ist seit mindestens einem Jahr amtlich BVD- frei und hat in dieser Zeit keine Tiere gegen BVD geimpft. 6. Das obige Tier wurde nach dem 12. Oktober 2016 negativ auf BVD/MD- Antigen untersucht. 7. Das aufgeführte Tier ist nicht hochträchtig. I' Das aufgeführte Tier wurde nach dem 12. Oktober 2016 mittels eines amflich zugelassenen Tu berculin-hauttests negativ getestet. Diese Bestätigung ist auf dem Transport mitzuführen und dem Amtstierarzt bei der Auffuhr abzugeben.,-\- (Ì' rì ilrt u*d il*ll. r'n; l )*lr' Årtt*jri,* *li rt {$ìt::*r p*fl li ri*rsch ift)' Vorschriften_15 GP Sargans_AT_amfl che Beståligung,1 20l6
Gesu ndheitsdepa rtement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen 15. GP Sargans: Zulassungssche n vom 12. November in Sargans, Markthalle Sargans Stand 16. September 2016 Kontakt Tierqesundheit Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV) Blarerstrasse 2 9001 St.Gallen r 058229 2870 F 058229 28 80 wurw.avsv.sq.ch info.avsv@sq.ch ZULASSUNGSSCHEIN für Rinder aus Deutschland 1. Tierhalter: i\arnql i:i i: \l,j :-i: " i:* 2. Tier-lD: Nr åt iì Sc* $).a,...,, $eì,:. 1-ìlr!r *: *ir r 'n* rkerrnr$nì$isl. v:*n n n'r*ç l ì*lt Kieti$ì^ 3. Das Tier wurde nach dem 12. Oktober 2016 negativ auf BVD/MD- Antigen untersucht. Das tr Laborresultat oder eine amtliche Bestätigung des negativen Befundes ist diesem Zulassungsschein anzuheften. 4. Das Tier wurde nach dem 12. Oktober 2016 negativ auf IBR- Antikörper untersucht. Das tr Laborresultat oder eine amtliche Bestätigung des negat ven Befundes ist diesem Zulassungsschein anzuheften. 5, ln den letzten 21 Tagen vor der Auffuhr sind im Bestand keine Atemwegserkrankungen tr aufgetreten. Diese Bestätigung ist auf dem Transport mitzuführen und dem Amtstierarzt bei der Auffuhr abzugeben. Der Unterzeichnende bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben. tirt r;nrj llmtllrl ijttr Tì*lri: lsìlx*i t o/- i\/ Vo6chrinen_15 GP Sargans_DE_Zulassungsschein 2016 (002)
Gesundheitsdepartement Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Veterinärdienst Amtstieràrztlic Bestätiqunq BVD / IBR für Tiere a us Deutschland: 1. Tierhalter: Betriebs-Nr Lt,^-". ^. l.{*{ltl{ii A- {.r.:.,.,' f-rl ",Ì W*h;r** 2. Tier-lD: Tier-Nr 3. Das aufgeführte Tier wurde nach dem 12. Oktober 2016 während 30 Tagen vor der Ausstellung ununterbrochen in einer unter amtlicher Aufsicht stehenden Absonderung gehalten. 4. Von dem aufgeführten Tier und allen anderen sich in dieser Absonderung befindlichen Tieren der Rindergattung wurden nach dem 12. Oktober 2016 Proben von einem amtlichen Tierazt entnommen und und mittels einer von BLV anerkannten Untersuchungsmethode virologisch negativ auf BVD/MD untersucht. 5. Das aufgeführte Tier stammt aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der IBR aufgetreten sind. 6. Wärend der 3Otätigen Absonderung wurde das aufgeführte Tier sowie alle anderen sich dort befindlichen Tieren, mittels IBR-Einzeltierserologie negativ auf IBR getestet. Die dazu benötigten Blutproben wurden nicht früher als 21 Tage vor Beginn der Absonderung entnommen. Der Test erfasst auch geimpfte Tiere. 7. Das aufgeführte Tier ist nicht gegen IBR geimpft. L Das aufgeführte Tier ist nicht hochträchtig Diese Bestätigung ist auf dem Transport mitzuführen und dem Amtstierarzt bei der Auffuhr abzugeben. frrt u rr.l i.i :llr tlr ot^' rì 4-,) Vorschr flen_15 GP Sargâns_DE_amtl che Beståt gung,1 2016 (002)