Vor einer Revolution ist alles Bestreben,... Referent:
Wohin mit dem Klärschlamm? Aktueller Stand der Diskussionen um die zukünftige Entsorgung Referent:
Zahlen zur Klärschlammentsorgung ca. 700.000 t zur thermischen Verwertung Quelle: DWA
Zahlen zur Klärschlammentsorgung Quelle: DWA
Entwicklung der Klärschlammqualität am Beispiel von Schwermetallgehalten Quelle: DWA
Diskussionspunkte Quelle: DWA
Problemstellungen Verwendung von Polymeren Phosphorrecycling
Wasserarten in einer Klärschlammsuspension A: freies Wasser B: Zwischenraumwasser C: Oberflächenwasser D: Zellinnenwasser Quelle: HUBER
Polymere Wirkung: kationische Elektrolyte binden die negativen Schlammpartikel Flockenbildung, Trennung des freien Wassers und des Kapilarwassers Herstellung: langkettige Verbindungen auf der Basis von Polyacrylamid synthetisch aus Erdöl durch Polymerisation Einsatz: Toxikologie: Granulat oder flüssig Zugabemenge: 7 12 g/kg TS, teilweise auch höher human- und ökotoxikologisch unbedenklich Einfluss auf Bodenstruktur
Regelung nach der Düngemittelverordnung Düngemittelverordnung vom: 01.01.2012 Anlage 2 Tabelle 7, Zeile 7.4.7, synthetische Polymere Ab dem 01.01.2017 Verwendung nur, soweit sämtliche Bestandteile und das Endprodukt sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen. Entwurf der Änderungsverordnung Mengenbegrenzung von jährlich 15 kg WS/ha für synthetische Polymere ab 01.01.2018
Lösungsmöglichkeit Einsatz von biologisch abbaubaren Stoffen auf Stärkebasis Wirkung ist begrenzt wesentlich höhere Kosten Abbauversuche durch das Fraunhofer-Institut Abbau konnte bestätigt werden Bestätigung durch das MUEEF Sicherheitsdatenblätter Bestätigung der Abbaubarkeit
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/ spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Nationale Vorschriften: Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): - Wassergefährdungsklasse: 2 Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen DüMV: Das synthetische Polymer baut sich in 2 Jahren zu mehr als 20 % ab und entspricht damit den Anforderungen von 10 (4) (Übergangsvorschriften), Anlage 2, Tabelle 7, Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2, Tabelle 8, Zeilen 8.1.3 oder 8.2.9. als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel der Düngemittel-Verordnung. H-Sätze: H 304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. H 302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. R-Sätze: R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. Spezielle Beschaffung: Sehr rutschig in Verbindung mit Nässe. Quelle: ABS Steding
Lösungsmöglichkeit Polymerverbrauch 15 kg WS/a 45 kg WS/(3 a) 1 t TR 10 kg WS = x 45 kg/ws 1 t TR 15 kg WS = x 45 kg/ws x = 4,5 t TR/(ha 3a) < 5 t TR/(ha 3a) x = 3,0 t TR/(ha 3a) << 5 t TR/(ha 3a) Einsparpotenziale im Polymerverbrauch Reifezeit des Polymers von 45 Minuten Scherstabilität der Flocken verbessern durch Verminderung der Durchsatzleistung zweistufige Flockung mit kurz- und langkettigen Polymeren Kompostierung 10 t TR/ha
Bedeutung des Phosphors essentieller Pflanzennährstoff erzeugt Blütenreichtum, Festigkeit und Reife der Früchte der im Abwasser gebundene Phosphor könnte 50 % des Bedarfs decken kritischer Rohstoff Reichweite: 80 bis 130 Jahre
Pflichten gemäß der Novelle der Klärschlammverodnung für Gk 4 und 5 Pflicht zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen mit einem Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm (g/kg) TM (also 2 % oder mehr). Anderweitige Verwertung des Klärschlamms oder ggf. Beseitigung von nicht verwertbaren Klärschlämmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sofern diese Klärschlämme einen Phosphorgehalt von weniger als 20 g/kg TM aufweisen. Zulässigkeit der Vorbehandlung eines Klärschlamms in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder Klärschlammmitverbrennungsanlage, sofern die anfallende Verbrennungsasche entweder einer Phosphorrückgewinnung oder einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche (z. B. als Düngemittel) zugeführt wird. Hierbei gilt die im ersten Anstrich genannte Grenze des Phosphorgehaltes von 20 g je kg Klärschlamm-TM nicht. Quelle: Begründung zur Novellierung der Klärschlammverordnung
Pflichten gemäß der Novelle der Klärschlammverodnung (Gk 4 und 5) Zulässigkeit einer separaten Lagerung der Verbrennungsasche aus der Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder Klärschlammmitverbrennungsanlage, sofern die Verbrennungsasche später einer Phosphorrückgewinnung zugeführt wird. Zulässigkeit der Vermischung von Klärschlamm mit anderen Klärschlämmen, sofern der jeweils zugemischte Klärschlamm mindestens einen Phosphorgehalt von 20 g/kg TM aufweist. Quelle: Begründung zur Novellierung der Klärschlammverordnung
Konsequenzen Klärschlamm- und Düngemittelverordnung Polymereinsatz gemäß Düngemittelverordnung Ausbringungsmenge wird begrenzt 2019 Konzept für die geforderte Phosphorrecyclingrate ab 2025, gegebenenfalls gemeinsam mit Entsorgern und Ingenieurbüros keine Verfahren großtechnisch erprobt Anlegen von Asche-Monodeponien Mehrkosten bundesweit von 400 Mio. /Jahr (50-150 % in Bezug auf die Klärschlammverwertung/-entsorgung) Schaffung von Verbrennungskapazitäten kommunale Zusammenschlüsse für die Klärschlammverwertung/ -entsorgung
Vor einer Revolution ist alles Bestreben, nachher verwandelt sich alles in Forderung. Johann Wolfgang von Goethe Referent: