LEITFADEN. zum ordnungsgemäßen Einsatz von Film-, Bild-, Ton- und Textmedien im Schulunterricht

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Transkript:

1 LEITFADEN zum ordnungsgemäßen Einsatz von Film-, Bild-, Ton- und Textmedien im Schulunterricht Erstellt durch das NiLS, Abt. 2, Medienerziehung, November 2005 Kontakt: Paul R. Hilpert, hilpert@nils.nibis.de, Tel.: 05121 708150 Wissenschaftliche und juristische Erarbeitung: Ramona Hertwig

2 Inhaltsverzeichnis 2 1. Einleitung 4 2. Jugendschutzrechtliche Vorschriften 4 2.1. Allgemeine Definitionen 4 2.2. Bildträger mit Filmen oder Spielen 5 2.3. Jugendgefährdende Trägermedien 6 2.4. Fazit 6 3. Urheberrechtliche Vorschriften 7 3.1. Sinn des Urheberrechts 7 3.2. Der Urheberschutz 7 3.3. Urheberrechtlichgeschützte Werke 7 3.4. Gemeinfreie Werke 8 3.4.1. Amtliche Werke 8 3.4.2. Erlöschen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte 9 3.4.2.1. Tod des Urhebers 9 3.4.2.2. Filmwerke 9 3.4.2.3. Anonyme und pseudonyme Werke 9 3.4.2.4. Wissenschaftliche Ausgaben 10 3.4.2.5. Nachgelassene Werke 10 3.4.2.6. Lichtbilder 10 3.4.2.7. Schutz des ausübenden Künstlers 11 3.4.2.8. Schutz des Herstellers von Tonträgern 11 3.4.2.9. Schutz des Sendeunternehmers 12 3.4.2.10. Schutz des Datenbankherstellers 12 3.4.2.11. Schutz des Filmherstellers 12 3.4.2.12. Fristberechnung 12 3.4.2.13. Fazit 12 3.5. Die Rechte des Urhebers 13 3.5.1. Die Verwertungsrechte 13 3.5.1.1. Das Vervielfältigungsrecht 14 3.5.1.2. Das Verbreitungsrecht 14 3.5.1.3. Das Ausstellungsrecht 14 3.5.1.4. Das Vortragsrecht 15 3.5.1.5. Das Aufführungsrecht 15 3.5.1.6. Das Vorführungsrecht 15 3.5.1.7. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung 15 3.5.1.8. Das Senderecht 15 3.5.1.9. Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger 15 3.5.1.10. Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung 15 3.5.1.11. Die Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte 16 3.5.2. Die Wiedergabe urheberrechtlichgeschützter Werke im Schulunterricht 16 3.5.2.1. Fazit 17 3.5.3. Die Schranken des Urheberrechts 18 3.5.4. Fazit für die Schulen 18 4. Einsatz von Textmedien im Schulunterricht 19 4.1. Vervielfältigungen für den Schulgebrauch allgemein 19 4.2. Fotokopien von Texten aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften 19

3 4.3. Internetausdrucke 20 4.4. Fotokopien von Musiknoten für den Musikunterricht 21 5. Einsatz von Tonmedien im Schulunterricht 21 5.1. Musizieren im Unterricht 22 5.2. Abspielen gekaufter und geliehener Tonträger im Unterricht 22 5.3. Abspielen kopierter Tonträger im Unterricht 22 5.4. Weitergabe kopierter Tonträger an Schüler/innen 22 6. Einsatz von Filmmedien im Schulunterricht 23 6.1. Aufzeichnung und Vorführung von Schulfunksendungen 23 6.2. Aufzeichnung und Vorführung anderer Funksendungen 23 6.3. Vorführung von gekauften und geliehenen Filmen im Unterricht 24 6.4. Herstellung und Vorführung kopierter Filmträger im Unterricht 25 7. Einsatz von Bildmedien im Schulunterricht 25 7.1. Vervielfältigungen von Bildwerken für den Unterrichtsgebrauch 25 8. Bereitstellung unterrichtsbegleitender Materialien im schuleigenen Intranet 26 8.1. Öffentliche Zugänglichmachung allgemein 26 8.2. Öffentliche Zugänglichmachung von Schulbüchern 27 8.3. Öffentliche Zugänglichmachung von Filmen 27 9. Unwesentliches Beiwerk 27 10.Verwertung eines urheberrechtlichgeschützten Werkes 28 10.1. Erwerb der Nutzungsrechte 28 10.1.1. Der Rechteinhaber 28 10.1.2. Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften 29 10.1.3. Einräumung von Nutzungsrechten 29 10.2. Vergütungsansprüche 30 10.2.1. Vergütungsanspruch für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung 30 10.2.2. Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung 31 10.2.2.1. Vergütungshöhe 31 10.2.2.2. Auskunftspflicht 32 10.3. Änderungsverbot 32 10.4. Quellenangabe 33 11. Weitere Informationen 33 11.1. Gesetzestexte 34 11.2. Medienstellen 34 11.3. Verwertungsgesellschaften 34 11.4. Internetseiten zum Thema 34

4 1. Einleitung Das oberste Ziel jeder Lehrerin und jedes Lehrers ist es, den maximalen Lernerfolg für jeden einzelnen Schüler und jede einzelne Schülerin zu erwirken. Um dies zu erreichen, muss der Unterricht unabhängig von der Schulform oder dem Alter der Schüler/innen lehrreich und interessant gestaltet werden. Zu einer möglichst vielfältigen, informativen und anschaulichen Gestaltung des Schulunterrichts, die das Interesse und den Lernwillen der Schüler/innen weckt, bringt die Majorität der Lehrkräfte Film-, Bild-, Ton- und Textmedien in das Unterrichtsgeschehen ein. Im Hinblick auf die Verwendung und den Umgang mit den genannten Medien gibt es jedoch eine Vielzahl an jugendschutz- und urheberrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dieser Leitfaden soll Lehrern und Lehrerinnen als Überblick über die herrschende Rechtslage dienen und ihnen einen, den Vorschriften entsprechenden Medieneinsatz im Unterricht ermöglichen. 2. Jugendschutzrechtliche Vorschriften Der Einsatz von Film-, Bild-, Ton- und Textmedien im Schulunterricht soll der Förderung der geistigen Entwicklung der Schüler/innen dienen. Daher ist es zwingend erforderlich, dass im Unterricht der Einfluss von Medien, die das geistige Wohl und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigten können, vermieden wird. Lehrer/innen setzen zumeist instinktiv die o.g. Medien den jugendschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend im Unterricht ein. Um Rechtssicherheit zu schaffen, werden die zu beachtenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2002, 2730) in der zurzeit gültigen Fassung, im Folgenden jedoch noch einmal aufgeführt. 2.1. Allgemeine Definitionen Kinder i.s.d. Jugendschutzgesetzes sind gem. 1 Abs. 1 Nr.1 JuSchG Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, d.h. Personen im Alter zwischen 0 und 13 Jahren.

5 Jugendliche i.s.d. Jugendschutzgesetzes sind gem. 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG Personen, die vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, d.h. Personen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren. Trägermedien i.s.d. Jugendschutzgesetzes sind gem. 1 Abs. 2 S.1 JuSchG Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Beispiele: Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs, CD-ROMs, Videos, Kassetten 2.2. Bildträger mit Filmen oder Spielen Gem. 12 Abs. 1 JuSchG dürfen Bildträger, d.h. bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (z.b. CD-ROMs, DVDs), einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind. Gem. 14 Abs. 2 JuSchG kennzeichnet die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle u. a. die Film- und Spielprogramme mit 1. Freigegeben ohne Altersbeschränkung (für Kinder ab 0 Jahren) 2. Freigegeben ab sechs Jahren 3. Freigegeben ab zwölf Jahren 4. Freigegeben ab sechzehn Jahren 5. Keine Jugendfreigabe (für Personen ab 18 Jahren).

6 Gem. 12 Abs. 3 JuSchG dürfen Bildträger, die nicht oder mit Keine Jugendfreigabe von der obersten Landesbehörde, einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle oder vom Anbieter gekennzeichnet sind, einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. 2.3. Jugendgefährdende Trägermedien Gem. 15 Abs. 1 Nr.1 JuSchG dürfen Trägermedien deren Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bekannt gemacht ist, nicht einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Gem. 15 Abs. 2 JuSchG unterliegen den Beschränkungen des Absatzes 1, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die 1. einen der in 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b des Strafgesetzbuches (StGB) bezeichneten Inhalte haben, 2. den Krieg verherrlichen, 3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, 4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder 5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden. Gem. 15 Abs. 3 JuSchG unterliegen den Beschränkungen des Absatzes 1, auch ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind. 2.4. Fazit Die Vorführung oder Verwendung von nicht für die jeweilige Altersstufe der Schüler/innen freigegebenen oder nicht als Info- oder Lehrprogramm gekennzeichneten Film- oder Spielprogrammen in Form von Videokassetten, CD-ROMs, DVDs oder ähnlichem im Schulunterricht sowie die Verwendung oder Ausgabe von jugendgefährdenden Büchern, Zeitschriften, Zeitungen, CD-ROMs, DVDs, Kassetten, Videos oder ähnlichen Medien an Kinder und Jugendliche im Schulunterricht ist nicht erlaubt!

7 3. Urheberrechtliche Vorschriften Unabhängig von den jugendschutzrechtlichen Vorschriften, gilt es die Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 09.09.1985 (BGBl. I 1965, 1273) in der zurzeit gültigen Fassung bei dem Einsatz von Film-, Bild-, Ton- und Textmedien im Schulunterricht zu beachten. 3.1. Sinn des Urheberrechts Das Urheberrecht schützt gem. 11 UrhG den Urheber, d.h. den Schöpfer eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes durch andere Personen als den Urheber. 3.2. Der Urheberschutz Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst entsteht mit dessen Schöpfung. Es bedarf dafür weder einer Anmeldung oder Eintragung des Urheberrechts oder Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle, noch ist eine Kennzeichnung mit dem Copyrightzeichen oder anderen Urheberrechtsvermerken erforderlich. 3.3. Urheberrechtlichgeschützte Werke Gem. 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke (Songtexte), wie Schriftwerke (Bücher), Reden und Computerprogramme (Software) Werke der Musik (Symphonien) Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst Werke der bildenden Künste (Malerei, Bildhauerei, Graphik) einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (Kunstgewerbe/-handwerk) und Entwürfe solcher Werke Lichtbildwerke (Fotos), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden

8 Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Gem. 3 UrhG werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche und geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk, wie selbstständige Werke geschützt. Beispiele: Übersetzung eines Buches vom Englischen ins Deutsche, Verfilmung eines Werkes Gem. 4 UrhG werden Sammelwerke, d.h. Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen ggf. bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbstständige Werke geschützt. Beispiel: ein Tonträger mit den Werken verschiedener Musiker unter einem Titel. Eine besondere Form der Sammelwerke stellen Datenbankwerke da, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiel: Datensammlung, die umfangreiche medizinische Informationen enthält und systematisch für das Internet aufbereitet ist 3.4. Gemeinfreie Werke Im Gegensatz zu den urheberrechtlichgeschützten Werken, unterliegen gemeinfreie Werke nicht dem Urheberrecht. Sie gelten als Allgemeingut und können ohne jede Beschränkung verwendet werden. 3.4.1. Amtliche Werke Zum einen gelten amtliche Werke als gemeinfrei. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen unterstehen gem. 5 UrhG keinem urheberrechtlichen Schutz. Das gilt auch für alle anderen amtlichen Werke, die im amtlichen

9 Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen des Änderungsverbots und der Quellenangabe in 62, 63 UrhG entsprechend anzuwenden sind. 3.4.2. Erlöschen des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte Zum anderen gilt ein Werk als gemeinfrei, wenn das Urheberrecht und ein ähnliches Schutzrecht daran erlischt. 3.4.2.1. Tod des Urhebers Das Urheberrecht erlischt gem. 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern zu, erlischt es gem. 65 Abs. 1 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des am längsten lebenden Miturhebers. 3.4.2.2. Filmwerke Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht gem. 65 Abs. 2 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des am längsten Lebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. 3.4.2.3. Anonyme und pseudonyme Werke Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht gem. 66 Abs. 1 S.1 UrhG siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken erlischt jedoch gem. 66 Abs. 1 S. 2 UrhG bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken erlischt gem. 66 Abs. 2 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers oder des am längsten lebenden Miturhebers, wenn - der Urheber seine Identität innerhalb der siebzig Jahre nach Veröffentlichung des Werkes offenbart,

10 - in dieser Frist seine Identität nach seinem Tode durch seinen Rechtsnachfolger oder seinen Testamentsvollstrecker offenbart wird, - der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das Register anonymer und pseudonymer Werke innerhalb der siebzig Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes angemeldet wird oder - das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt. 3.4.2.4. Wissenschaftliche Ausgaben Das Urheberrecht des Verfassers an Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die jedoch gem. 70 Abs. 1 UrhG dem Urheberrecht unterliegen, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheiden, erlischt gem. 70 Abs. 3 S.1 UrhG fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe. Ist die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen, erlischt das Urheberrecht bereits fünfundzwanzig Jahre nach der Herstellung der Ausgabe. 3.4.2.5. Nachgelassene Werke Wird ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts oder ein nicht erschienenes Werk, das im Geltungsbereich des Urhebergesetzes niemals geschützt war und dessen Urheber schon länger als siebzig Jahre tot ist, durch eine Person erlaubter Weise erscheinen gelassen oder öffentlich wiedergegeben, fallen gem. 71 Abs. 1 UrhG dieser, die ausschließlichen Verwertungsrechte im Hinblick auf das Werk zu. Die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk erlöschen gem. 71 Abs. 3 UrhG fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder wenn die erste öffentliche Wiedergabe des Werkes früher erfolgt ist, fünfundzwanzig Jahre nach dieser. 3.4.2.6. Lichtbilder Das Urheberrecht des Lichtbildners an Lichtbildern und Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, erlischt gem. 72 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, fünfzig Jahre nach dieser. Das Urheberrecht erlischt jedoch bereits fünfzig Jahre nach der

11 Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb der o. g. Frist nicht erschienen oder erlaubter Weise öffentlich wiedergegeben worden ist. 3.4.2.7. Schutz des Ausübenden Künstlers Die Persönlichkeitsrechte des ausübenden Künstlers, d.h. der Person, die ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder daran künstlerisch mitwirkt, an einer Darbietung erlöschen gem. 76 UrhG mit dessen Tod, jedoch erst fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf für die Verwertungsrechte geltenden Frist (siehe Absatz 2). Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tode des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen gem. 82 UrhG die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers fünfzig Jahre, die Verwertungsrechte des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, fünfzig bzw. fünfundzwanzig Jahre nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre, die des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubter Weise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. 3.4.2.8. Schutz des Herstellers von Tonträgern Die Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers erlöschen gem. 85 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubter Weise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlöschen die Verwertungsrechte fünfzig Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubter Weise zur öffentlichen

12 Wiedergabe benutzt worden, so erlöschen die Verwertungsrechte fünfzig Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. 3.4.2.9. Schutz des Sendeunternehmers Die Verwertungsrechte des Sendeunternehmers erlöschen gem. 87 UrhG fünfzig Jahre nach der ersten Funksendung. 3.4.2.10. Schutz des Datenbankherstellers Die Verwertungsrechte des Datenbankherstellers erlöschen gem. 87d UrhG fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist. 3.4.2.11. Schutz des Filmherstellers Die Verwertungsrechte des Filmherstellers an Bild- und/oder Tonträgern erlöschen gem. 94 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, fünfzig Jahre nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubter Weise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. 3.4.2.12. Fristberechnung Die urheberrechtlichen Schutzfristen des 64 ff. UrhG beginnen gem. 69 UrhG mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis (z.b. die Veröffentlichung des Werkes) eingetreten ist. 3.4.2.13. Fazit Amtliche Werke und Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst an denen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte) erloschen sind, können ohne (urheberrechtliche) Beschränkungen im Schulunterricht verwendet werden.

13 3.5. Die Rechte des Urhebers Der Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes findet im Rahmen des Urhebergesetzes vor allem in Form der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte seinen Ausdruck. Bei der unreflektierten Verwendung von Film-, Bild-, Ton- und Textmedien im Unterricht kann es vor allem in Hinblick auf die Verwertungsrechte zu einem Eindringen in den Schutzbereich des Urhebers kommen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte werden aufgrund dessen im Folgenden nicht näher betrachtet. 3.5.1. Die Verwertungsrechte Gem. 15 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht das Verbreitungsrecht das Ausstellungsrecht. Gem. 15 Abs. 2 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Senderecht das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung.

14 3.5.1.1. Das Vervielfältigungsrecht Das Vervielfältigungsrecht ist gem. 16 Abs. 1 UrhG das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Beispiel: Anfertigung von Fotokopien eines Textes aus einem Buch Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen, gleichviel ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. Beispiele: Aufnahme eines Filmes auf eine Videokassette, Brennen von Bildern auf eine CD-ROM oder eine DVD 3.5.1.2. Das Verbreitungsrecht Das Verbreitungsrecht ist gem. 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Beispiele: Verkaufen eines Bildes, Verschenken der Kopie eines Bildes 3.5.1.3. Das Ausstellungsrecht Das Ausstellungsrecht ist gem. 18 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. Beispiel: Ausstellen einer Skulptur im Rahmen einer Ausstellung 3.5.1.4. Das Vortragsrecht Das Vortragsrecht ist gem. 19 Abs. 1 UrhG das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Beispiel: Darbringen eines Gedichtes im Rahmen eines Dichterabends 3.5.1.5. Das Aufführungsrecht Das Aufführungsrecht ist gem. 19 Abs. 2 UrhG das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Beispiel: Darbringen verschiedener Rocksongs im Rahmen eines Konzertes

15 3.5.1.6. Das Vorführungsrecht Das Vorführungsrecht ist gem. 19 Abs. 4 UrhG, das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Beispiel: Vorführung eines Filmes mit der entsprechenden Technik im Kino 3.5.1.7. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gem. 19a UrhG das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten oder Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Beispiel: Einstellen von Fotos auf einer Internetseite durch den Fotografen 3.5.1.8. Das Senderecht Das Senderecht ist gem. 20 UrhG das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Beispiel: Ausstrahlung eines Filmes im Fernsehen 3.5.1.9. Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger ist gem. 21 i.v.m. 19 Abs. 3 UrhG analog das Recht, Vorträge und Aufführungen eines Werkes mittels Bild- oder Tonträger außerhalb des Raumes in dem die persönliche Darbietung stattfindet, öffentlich wahrnehmbar zu machen. Beispiel: Vorführung eines Konzertes auf DVD im Rahmen einer Veranstaltung 3.5.1.10. Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugäng- lichmachung Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist gem. 22 UrhG i.v.m. 19 Abs. 3 UrhG analog das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des

16 Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Beispiel: Ein Gastwirt, der in seinem Lokal für seine Gäste ein Fernseh- oder Radiogerät bereithält, benötigt ein Nutzungsrecht zur Wiedergabe der Funksendungen 3.5.1.11. Die Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte Die körperliche und öffentliche unkörperliche Verwertung eines Werkes steht gem. 15 UrhG ausschließlich dem Urheber zu. Sofern eine andere Person als der Urheber das Werk in einer oder mehreren der genannten Formen verwerten möchte, benötigt diese eine entsprechende Einwilligung des Urhebers. Für die Erteilung der Erlaubnis hat der Urheber einen Anspruch auf Vergütung. 3.5.2. Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht Gem. 15 Abs. 2 S.1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Die Wiedergabe ist gem. 15 Abs. 3 S.1 UrhG öffentlich, wenn sie für die Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder gem. 15 Abs.3 S.2 UrhG, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Fraglich ist ob die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht entsprechend der Legaldefinition des 15 Abs. 3 UrhG als öffentliche Wiedergabe anzusehen ist oder ob im Rahmen des Schulunterrichts jeder mit demjenigen, der das Werk verwertet (i.d.r. die Lehrkraft) oder den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird (i.d.r. die Schüler/innen), durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Entsprechend der Legaldefinition des 15 Abs. 3 UrhG wird von einer öffentlichen Wiedergabe grundsätzlich immer dann ausgegangen, wenn diese für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Ob eine Wiedergabe tatsächlich öffentlich oder nicht öffentlich ist, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die Beweispflicht, dass es sich bei einer Werkwiedergabe nicht um eine öffentliche Wiedergabe gehandelt hat, liegt im Streitfall bei dem Beklagten, dem eine unrechtmäßige öffentliche

17 Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken vorgeworfen wird. Im vorliegenden Fall würde die Beweispflicht im Streitfall die jeweilige Lehrkraft treffen, der die unrechtmäßige öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke vorgeworfen wird. Die Lehrkraft müsste nachweisen, dass zwischen allen Schülern/innen eine persönliche Verbundenheit besteht bzw. alle Schüler/innen ihr persönlich verbunden sind. Die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht im Klassenverband ist nach herrschender Rechtsauffassung in der Regel nichtöffentlich i.s.d. 15 Abs. 3 UrhG, da die Schülerinnen und Schüler einer Klasse sowohl untereinander als auch mit der Lehrkraft durch persönliche Beziehungen verbunden sind, so dass sich die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke nicht an Mitglieder der Öffentlichkeit richtet. Diese Auffassung hat auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages bei den Beratungen der Urheberrechtsnovelle von 1985 in seinem schriftlichen Bericht bekräftigt. Die GEMA erkennt, entgegen früherer Auffassungen, inzwischen ebenfalls an, dass der Schulunterricht nichtöffentlich ist und daher Werkwiedergaben, z.b. durch Musizieren oder die Wiedergabe von Tonträgern, im Unterricht in der Klasse urheberrechtsfrei sind. Während der Unterricht im Klassenverband als nichtöffentlich anzusehen ist und keine Verwertungsrechte berührt, ist dies bei anderen Unterrichtsformen zweifelhaft. In der Literatur wird angenommen, dass es bei den meisten Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Klassenverbandes wie z.b. Grund- und Leistungskursen, Religions- und Wahlfachunterricht an denen Schüler/innen aus mehreren Klassen, Jahrgängen oder gar Schulen teilnehmen sowie bei Schulveranstaltungen der ganzen Schule oder größeren Teilen der Schule, an der ausreichenden persönlichen Verbundenheit fehlt und diese somit als öffentlich einzustufen sind. Es ist jedoch, wie bereits erwähnt, stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. 3.5.2.1. Fazit Die Wiedergabe von Werken in unkörperlicher Form entsprechend 15 Abs. 2 UrhG im Schulunterricht im Klassenverband berührt grundsätzlich nicht den urheberrechtlichen

18 Schutzbereich und kann daher ohne weiteres erfolgen. Bei den anderen o. g. Unterrichtsformen und Schulveranstaltungen ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, ob diese als öffentlich einzustufen sind und eine Wiedergabe von Werken in unkörperlicher Form somit als öffentliche Wiedergabe zu werten ist. Fehlt die persönliche Verbundenheit zwischen den Teilnehmern stellt eine Wiedergabe der Werke ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers und die Entrichtung einer entsprechenden Vergütung einen unrechtmäßigen Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich dar. 3.5.3. Die Schranken des Urheberrechts Die Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte ist im Urhebergesetz durch die 44a 63a UrhG mit Schranken versehen, die es anderen Personen als dem Urheber erlauben ein Werk unter bestimmten Voraussetzungen in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwerten. 3.5.4. Fazit für die Schulen Die unkörperliche Verwertung von Werken innerhalb des Schulunterrichts ist grundsätzlich ohne die vorherige Einwilligung und die Entrichtung einer Vergütung möglich, wenn der Unterricht in einem nichtöffentlichen Rahmen stattfindet, d.h. wenn eine persönliche Verbundenheit zwischen den Schülern/innen und/oder zwischen den Schülern/innen und der Lehrkraft besteht. Beabsichtigt eine Schule oder eine einzelne Lehrkraft die körperliche oder öffentliche unkörperliche Verwertung eines Werkes und greift eine der Schranken des Urhebergesetzes, so ist die Schule bzw. die einzelne Lehrkraft berechtigt unter den im Gesetzestext genannten Voraussetzungen das Werk zu verwerten. Beabsichtigt eine Schule oder eine einzelne Lehrkraft ein Werk körperlich oder öffentlich unkörperlich zu verwerten und greift keine der Schranken, so bedarf die Schule bzw. die einzelne Lehrkraft einer entsprechenden Einwilligung des Urhebers, für deren Erteilung der Urheber einen Vergütungsanspruch hat. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass sich die Schule bzw. die Lehrkraft die benötigten Exemplare des Werkes im Original beschafft.

19 4. Einsatz von Textmedien im Schulunterricht Im Folgenden wird der rechtliche Rahmen des Einsatzes von urheberrechtlichgeschützten Textmedien im Schulunterricht näher erläutert. 4.1. Vervielfältigungen für den Schulgebrauch - allgemein Gem. 53 Abs. 3 UrhG ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes (ca. 10 20% des Werkes), von Werken von geringem Umfang (Aufsätze, Kurzgeschichten, Gedichte, Songtexte) oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen und öffentlich zugänglich gemacht worden sind (Zeitungsartikel, Kolumnen), zum eigenen Gebrauch Nr. 1 Nr. 2 im Schulunterricht, in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder für Prüfungen in Schulen, in der erforderlichen Anzahl (findet keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind) herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Gem. 53 Abs. 4 UrhG ist die Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik (Musiknoten), eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. 4.2. Fotokopien von Texten aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften Entsprechend der geschilderten Gesetzeslage dürfen, soweit erforderlich,

20 komplette Artikel und Kolumnen aus Zeitungen und Zeitschriften, Passagen bis hin zu einigen Seiten aus literarischen Werken, einzelne Texte und Aufgaben aus Schul-, Lese-, naturwissenschaftlichen Lehr- und Mathematikbüchern, Gedichtbänden oder anderen Büchern und Songtexte für die Verwendung im Schulunterricht oder im Rahmen schulischer Prüfungen fotokopiert werden, ohne dass es einer Erlaubnis des Urhebers bedarf. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der Fotokopien sich auf die für eine Schulklasse bzw. die für die Prüflinge erforderliche Anzahl beschränkt. Das vollständige bzw. nahezu vollständige Fotokopieren eines Buches, einer Zeitschrift oder einer Zeitung bedarf stets der Einwilligung des Berechtigten oder setzt voraus, dass das Werk seit zwei Jahren vergriffen ist. 4.3. Internetausdrucke Im Einklang mit der erwähnten Gesetzeslage gelten für Ausdrucke aus dem Internet, die gleichen Regeln wie für Fotokopien von Texten aus Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Einzelne Texte oder Artikel dürfen, soweit erforderlich, den Webseiten entnommen und ohne die Erlaubnis des Urhebers und die Entrichtung einer entsprechenden Vergütung für die Verwendung im Schulunterricht oder im Rahmen schulischer Prüfungen, in der für die Schulklasse bzw. die Prüflinge erforderlichen Anzahl, vervielfältigt werden. 4.4. Fotokopien von Musiknoten für den Musikunterricht Das Fotokopieren von Musiknoten für den Musikunterricht z.b. aus Notenheften oder Liederbüchern ist nach der herrschenden Rechtslage nur mit der Einwilligung des Berechtigten oder unter der Voraussetzung, dass es sich um die Musiknoten eines seit mindestens zwei Jahren vergriffenen Werkes handelt, zulässig.

21 ABER: Die Verwertungsgesellschaft Musikedition hat gemeinsam mit der Verwertungsgesellschaft Wort und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen Pauschalvertrag mit der Kultusministerkonferenz der Länder abgeschlossen, der es den staatlichen Schulen ebenso wie den meisten Privatschulen erlaubt, Fotokopien von Musiknoten für den Schulunterricht im Umfang des 53 Abs. 3 UrhG anzufertigen. (Dieser Pauschalvertrag gilt allerdings nicht für Musikschulen.) Es ist vor dem Fotokopieren der Musiknoten darauf zu achten, ob diese in den Verwertungsbereich der Verwertungsgesellschaft Musikedition fallen, tun sie dies ist keine weitere Einwilligung des Urhebers vor oder nach der Erstellung und Verwendung der Kopien erforderlich. Eine Verwertungsgesellschaft ist gem. 1 Abs. 1 i.v.m. Abs. 4 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) vom 09.09.1965 (BGBl. I 1965, 1294) in der zurzeit gültigen Fassung eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urhebergesetz vom 09.09.1965 ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt. Das Abschreiben von Musiknoten auf Papier oder an die Tafel zu Unterrichtszwecken ist ohne die Einwilligung des Urhebers zulässig. Die unter Punkt 4.1. genannten Beschränkungen gilt es jedoch zu beachten. 5. Einsatz von Tonmedien im Schulunterricht Im Musik-, Fremdsprachen- oder auch Sportunterricht setzt eine Vielzahl der Lehrkräfte Tonträger wie z.b. Kassetten, Schallplatten oder CDs sowie DVDs ein. Im Folgenden wird der rechtliche Rahmen im Hinblick auf den Einsatz von urheberrechtlichgeschützten Tonmedien näher beleuchtet.

22 5.1. Musizieren im Unterricht Das Musizieren im Schulunterricht kann, soweit dieser in einem nichtöffentlichen Rahmen stattfindet, d.h. wenn eine persönliche Verbundenheit zwischen der Lehrkraft und den Schülern/innen oder unter den Schülern/innen wie z.b. im Klassenverband besteht, ohne die Einwilligung des Urhebers, erfolgen. 5.2. Abspielen gekaufter oder geliehener Tonträger im Unterricht Das Abspielen von gekauften oder entliehenen Musik- oder Sprachtonträgern in Form von CDs, Kassetten, DVDs oder Schallplatten im Unterricht ist, soweit dieser als nichtöffentlich anzusehen ist, ohne die Erlaubnis des Urhebers oder die Entrichtung einer Vergütung zulässig. 5.3. Abspielen kopierter Tonträger im Unterricht Die Vervielfältigung von Musik- oder Sprachtonträgern wie z.b. das Brennen einer CD, ist das ausschließliche Recht des Schöpfers des jeweiligen Werkes. Auch für die Vervielfältigung von z.b. CDs für den eigenen Gebrauch im Unterricht greifen die gesetzlichen Schranken nur insoweit, dass gem. 53 Abs.3 UrhG kleine Teile eines Werkes, d.h. zum Beispiel der Ausschnitt eines Liedes oder Werke von geringem Umfang ohne die Einwilligung des Urhebers vervielfältigt werden dürfen. Die vollständige Kopie eines Tonträgers und dessen Verwendung im Unterricht ist nicht ohne die Einwilligung des Urhebers bzw. der entsprechenden Verwertungsgesellschaft erlaubt. 5.4. Weitergabe kopierter Tonträger an Schüler/innen Gem. 53 Abs. 3 UrhG ist es ohne die Erlaubnis des Urhebers zulässig kleine Teile eines Werkes (z.b. eines Liedes) oder Werke von geringem Umfang (z.b. ein kurzes Kinderlied) zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder für Prüfungen in Schulen, in der erforderlichen Anzahl, auf einen Tonträger zu kopieren oder kopieren zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Vorausgesetzt, dass der Prüfungs- oder Unterrichtszweck nicht in anderer Weise erfüllt werden kann, können im Rahmen der Prüfungen und des Schulunterrichts die kopierten

23 Tonträger an die Schüler weitergegeben und von diesen verwendet werden. Sobald die Kopien im Unterricht oder im Rahmen der Prüfungen nicht mehr benötigt werden, sind diese durch die entsprechende Lehrkraft wieder einzusammeln. 6. Einsatz von Filmmedien im Schulunterricht Der Einsatz von Filmmedien erfreut sich in jeder Art von Unterricht großer Beliebtheit. Im Folgenden soll der rechtliche Rahmen des Einsatzes urheberrechtlichgeschützter Filmmedien näher geschildert werden. 6.1. Aufzeichnung und Vorführung von Schulfunksendungen Eine Schulfunksendung ist eine Sendung, die speziell für den Unterricht an Schulen produziert worden ist. Die Bezeichnung einer Sendung als Schulfunksendung durch die produzierende Sendeanstalt ist hierbei ausschlaggebend. Ein Lehrer darf auf keinen Fall eigenmächtig eine für seinen Unterricht wichtige Sendung aus dem allgemeinen Programm zur Schulfunksendung erklären. Gem. 47 Abs. 1 UrhG dürfen Schulen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- und Tonträger herstellen z.b. Aufnahme einer Schulfunksendung auf Video, DVD oder CD Die Bild- und Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls z.b. dem Zeitraum in dem die Schule, die Schulfunksendung aufbewahren möchte. 6.2. Aufzeichnung und Vorführung anderer Funksendungen Die Aufzeichnung und Vorführung anderer ausgestrahlter Fernsehsendungen und filme ist gem. 16 Abs. 2 i.v.m. 19 Abs. 4 UrhG das ausschließliche Recht des Urhebers. Beabsichtigt eine Lehrkraft die Aufzeichnung und Vorführung einer Funksendung im

24 Schulunterricht bedarf sie der Erlaubnis des Urhebers, der für die Erteilung der Erlaubnis einen Vergütungsanspruch hat. 6.3. Vorführung von gekauften und geliehenen Filmen im Unterricht Sollen im Rahmen von Schul- und Unterrichtsveranstaltungen, die den Umständen des Einzelfalls entsprechend öffentlich i.s.d. 15 Abs. 3 UrhG sind, privat gekaufte oder geliehene DVDs, CDs oder Filme gezeigt werden, ist dies gem. 52 Abs. 3 UrhG nur mit der Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig. So klar ist die Rechtslage im Hinblick auf die Vorführung privat erworbener oder geliehener Film im Schulunterricht, der als nichtöffentlich anzusehen ist, nicht. Zum einen herrscht die Meinung, dass die Vorführung privat erworbener oder geliehener Filmträger z.b. in Form von Videos oder DVDs im Schulunterricht, der aufgrund der persönlichen Verbundenheit der Unterrichtsteilnehmer als nichtöffentlich anzusehen ist, ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig ist. Begründung findet diese Ansicht darin, dass gem. 15 Abs. 2 UrhG i.v.m. 19 Abs. 4 UrhG nur die öffentliche Vorführung von Filmen als ausschließliches Recht des Urhebers anzusehen ist. Da der Unterricht z.b. im Klassenverband wie unter Punkt 3.5.2. geschildert als nichtöffentlich anzusehen ist, unterliegt er der genannten gesetzlichen Regelung nicht. Medienvertriebe, die Schulen Filme gegen eine Ausleihgebühr zur Verfügung stellen, vertreten zum Teil jedoch eine andere Auffassung. Sie sind der Ansicht, dass für die Vorführung der privat erworbenen oder entliehenen Filme im Unterricht, entsprechend der Filmvorspanne die, die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber enthalten, eine spezielle Lizenz erforderlich ist, da die Filmvorführung im Unterricht zwar nichtöffentlich ist, aber keinesfalls eine private Nutzung darstellt. Die private Nutzung ist ihrer Meinung nach, die einzigste Art der Nutzung, die bei privat erworbenen Filmträgern ohne eine gesonderte Lizenz des Rechteinhabers zulässig ist.

25 Es ist jedoch zu beachten, dass das Gesetz ausschließlich zwischen privater und öffentlicher Nutzung unterscheidet und keine weitere Abgrenzung im Hinblick auf nichtöffentliche aber auch nichtprivate Vorführungen vornimmt. Des Weiteren ist es fraglich, ob die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber den Käufer eines Filmträgers überhaupt binden können. Die Rechtslage ist durch eine gerichtliche Entscheidung oder ein Handeln des Gesetzgebers zu klären, bis dahin besteht weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit. Angesichts der Rechtslage muss jede Lehrkraft für sich selbst entscheiden, ob sie privat erworbene Filme im Unterricht zeigt oder nicht. 6.4. Herstellung und Vorführung kopierter Filmträger im Unterricht Die Vervielfältigung von Filmträgern wie z.b. das Kopieren von DVDs und Videos ist das ausschließliche Recht des Schöpfers des jeweiligen Werkes. Auch für die Vervielfältigung von z.b. Videos für den eigenen Gebrauch im Unterricht greifen die gesetzlichen Schranken nur insoweit, dass gem. 53 Abs.3 UrhG kleine Teile eines Werkes oder Werke von geringem Umfang ohne die Einwilligung des Urhebers vervielfältigt werden dürfen. Die vollständige Kopie eines Filmträgers und dessen Verwendung im Unterricht ist nicht ohne die Einwilligung des Urhebers bzw. der entsprechenden Verwertungsgesellschaft erlaubt. 7. Einsatz von Bildmedien im Schulunterricht Aus Veranschaulichungsgründen findet im Schulunterricht unter anderem auch der Einsatz von Bildmedien statt. Im Folgenden wird der rechtliche Rahmen des Einsatzes von urheberrechtlichgeschützten Bildmedien im Schulunterricht näher beleuchtet. 7.1. Vervielfältigungen von Bildwerken für den Unterrichtsgebrauch Gem. 53 Abs. 3 UrhG ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Bildwerkes oder von Bildwerken von geringem Umfang zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht oder für Prüfungen ohne die Einwilligung des Urhebers herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

26 Es ist jedoch zu beachten, dass die Anzahl der Vervielfältigungen sich auf die für eine Schulklasse bzw. die für die Prüflinge erforderliche Anzahl beschränkt. Das vollständige bzw. nahezu vollständige Vervielfältigen eines Bildwerkes bedarf stets der Einwilligung des Berechtigten. 8. Bereitstellung unterrichtsbegleitender Materialien im schuleigenen Intranet Im Rahmen der voranschreitenden Modernisierung des Schulunterrichts nutzen bereits zahlreiche Lehrkräfte die Möglichkeit unterrichtsbegleitende Materialien neben der Ausgabe im Unterricht auch in das jeweilige Intranet der Schule einzustellen. Die rechtliche Regelung dieses Vorgangs findet sich in 52 a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. 8.1. Öffentliche Zugänglichmachung - allgemein Unter der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes ist die Digitalisierung des Werkes und das anschließende Einstellen in ein Netzwerk zu verstehen. Gem. 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig veröffentlichte kleine Teile eines Werkes (siehe oben), Werke geringen Umfangs (siehe oben) sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften (siehe oben) zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern (Lehrkraft und Schüler/innen einer Klasse) öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zum jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für die öffentliche Zugänglichmachung gem. 52 a Abs. 1 UrhG ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

27 Gem. 137 k UrhG ist 52 a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung mit Ablauf des 31.12.2006 nicht mehr anzuwenden. 8.2. Öffentliche Zugänglichmachung von Schulbüchern Das Einstellen eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes (Schulbuch) im schuleigenen Intranet ist gem. 52 a Abs. 2 UrhG stets nur mit Einwilligung des Berechtigten (Schulbuchverlag) zulässig. 8.3. Öffentliche Zugänglichmachung von Filmen Das Einstellen eines Filmwerkes im schuleigenen Intranet ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern (Kinos) im Geltungsbereich des Urhebergesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 9. Unwesentliches Beiwerk Gem. 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlichgeschützten Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Als unwesentliches Beiwerk sind nur Gegenstände und Vorgänge anzusehen, die zufällig erscheinen. Wird das Beiwerk absichtlich in die Darstellung einbezogen, ist es in der Regel nicht unwesentlich. Als "unwesentliches Beiwerk" ist danach nur anzusehen, was rein zufällig und ohne jede erkennbare Beziehung zum eigentlichen Verwertungsgegenstand am Rande miterfasst wird. Bsp. Bei der Herstellung von Spielfilmen werden oft Szenen von Innenräumen aufgenommen, die mit urheberrechtlich geschützten Gemälden ausgestattet sind. Da diese Gemälde zugleich mit dem Film vervielfältigt und wiedergegeben werden, wäre hierzu die Zustimmung ihrer Urheber erforderlich. Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, soweit diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und für die Filmhandlung

28 überhaupt keine Rolle spielen; Ein Werk der Musik ertönt zufällig bei der Aufnahme eines Reiseberichts für das Fernsehen und wird zugleich mit dem Bericht gesendet 10. Verwertung eines urheberrechtlichgeschützten Werkes Im Rahmen der Verwertung urheberrechtlichgeschützter Werke ist neben den bereits genannten gesetzlichen Bestimmungen, eine Reihe von weiteren Dingen zu beachten. Im Folgenden werden die zu beachtenden Punkte aufgeführt und näher erläutert. 10.1. Erwerb der Nutzungsrechte Beabsichtigt eine Person ein Werk zu verwerten und ist dieses urheberrechtlichgeschützt, ohne dass Schranken greifen, so bedarf diese der Einräumung des einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechtes im Hinblick auf das Werk, durch den Urheber. Beabsichtigt eine Person ein Werk zu verwerten, welches zwar urheberrechtlichgeschützt ist, aber dennoch aufgrund von Schranken durch eine andere Person als den Urheber verwertet werden darf, bedarf auch diese, sofern dies nicht ausdrücklich nicht erforderlich ist, der Erlaubnis des Urhebers. Für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung hat der Urheber einen Anspruch auf Vergütung (siehe Pkt. 10.2.). 10.1.1. Der Rechteinhaber Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem zur Verwertung angedachten Werk nicht um ein gemeinfreies, sondern um ein urheberrechtlichgeschütztes Werk handelt, für dessen Verwertung die Einräumung des einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechtes oder die Erteilung einer Erlaubnis zur Werknutzung erforderlich ist, muss zunächst herausgefunden werden, wer die Rechte für das jeweilige Werk inne hat. Als Rechteinhaber kommen in der Regel entweder der eigentliche Urheber des Werkes wie z.b. der Maler eines Bildes oder seine Erben, ein Verlag z.b. ein Schulbuchverlag oder eine

29 Verwertungsgesellschaft, denen der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, wie z.b. die GEMA, in Frage. Die Rechteinhaber kann zumeist durch einen entsprechenden Urheber- oder Lizenzvermerk auf dem jeweiligen Werk, eine Internetrecherche oder aber durch die Nachfrage bei Verlagen und Verwertungsgesellschaften ermittelt werden. 10.1.2. Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften Sollte sich herausstellen, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Werkes in den Händen einer Verlagsgesellschaft liegen, ist zu überprüfen ob zwischen dieser und dem Schulträger, dem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz Pauschalverträge hinsichtlich der Verwertung von Werken im Schulunterricht bestehen. Ist dies der Fall, so bedarf z.b. eine Schule, im Umfang der durch den Pauschalvertrag abgegoltenen Verwertung eines Werkes aus dem Repertoire der jeweiligen Verlagsgesellschaft, nicht der Einräumung eines oder mehrerer Nutzungsrechte oder der Erlaubnis zur Werknutzung. 10.1.3. Einräumung von Nutzungsrechten Bestehen keine Pauschalverträge und ist das Werk urheberrechtlichgeschützt, ohne das Schranken greifen, so kann gem. 31 Abs. 1 UrhG der Urheber dieser Person das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht, sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen z.b. zu vervielfältigen, ohne das eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.