Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz

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Transkript:

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 14. März 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2004 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird wieder in Kraft gesetzt. II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss wird zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 4 2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezial-Reinigungsarbeiten an und in Gebäuden aller Art ausführen und mindestens sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung). 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader- Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr. 4 Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Lohnvereinbarungen). 1 BBl 2004 3184 2007 0718 1

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2004 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: 4.3 Kategorie Spitalreinigung Zur Kategorie «Spitalreinigung» gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie «Spitalreinigung» zählt die Reinigung von Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen. SpitalreinigerIn I: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung bis und mit vollendetem 3. Dienstjahr. SpitalreinigerIn II: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 3. Dienstjahr. SpitalreinigerIn III: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung ab vollendetem 6. Dienstjahr. Objektleiter/-vorarbeiter: Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. 5.1 Die Mindestlöhne sind in den Anhängen 5 und 6 festgehalten. 5.2 Die Bezahlung eines s wird in der Unterhaltsreinigung, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate dauert, ab dem Jahr 2007 gemäss Anhang 5 stufenweise eingeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kategorie Spezialreinigung und Spitalreinigung haben Anrecht auf einen, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata Anspruch. Auf dem wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein ausgerichtet. Der kann monatlich oder halbjährlich ausbezahlt werden, sofern dies auf der Lohnabrechnung klar ausgewiesen ist. 6.2 Die Arbeitszeit für ein Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche. 6.3 Aufgehoben 2

8.1 ArbeitnehmerInnen in der Spezial- und Spitalreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt. Art. 10 Lohn bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutzdienst in der Schweiz 10.1 Für die Tage, während denen der Arbeitnehmer wegen Leistung des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes oder eines gleichgesetzten Dienstes (Zivilschutz oder Zivildienst) an der Arbeit verhindert ist, hat er Anspruch auf folgende prozentuale Entschädigungen: Ledige ohne Unterstützungspflicht Rekrutenschule und Kaderkurse 50 % 75 % weitere militärische Dienste: bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr) * Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht * sofern das Arbeitsverhältnis nach Abschluss für mindestens 12 Monate weitergeführt wird. 10.2 Die Vergütung des Lohnausgleichs (EO), fällt an den Arbeitgeber, soweit diese das Gehalt nicht übersteigt. Die Lohnfortzahlung nach Artikel 324a und 324b OR ist jedoch in jedem Fall geschuldet. 13.2 Mutterschaftsurlaub 13.2.1 Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80 % des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). 13.2.2 Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80 %. Weitergehende Ansprüche nach den Artikeln 324a und 324b OR sind vorbehalten. 14.1 Transport Angestellte, die nicht von der Unternehmung transportiert werden und nicht den ganzen Tag am gleichen Ort arbeiten, zahlt die Unternehmung zur Deckung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine Entschädigung. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeits- 3

zeit; davon ausgenommen sind die Mittagspause und die üblichen, von der Unternehmung gewährten Pausen. Die Reisezeit vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit. Dem Personal, das ausnahmsweise ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeiten muss und nicht von der Unternehmung transportiert wird, zahlt diese eine Entschädigung entsprechend der effektiven Mehrkosten, jedoch mindestens den Preis eines SBB-Billettes der 2. Klasse ab dem, seinem üblichen Arbeitsort nächstgelegenen Bahnhof. Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort zu entschädigen. 14.2 Mittagessen Angestellte, die ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindesten 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 14 Franken, ab 2008 15 Franken und ab 2009 16 Franken. Art. 20 Vollzugskostenbeitrag Zur Deckung der Kosten des Vollzug dieses GAV sowie für die Weiterbildung der diesem GAV unterstellten MitarbeiterInnen erhebt die Firma zu Gunsten der paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0.6 % auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV. Dieser Vollzugsbeitrag wird durch die Arbeitgeber zu 0.2 Prozent (0.1 % Vollzugskosten und 0.1 % Beitrag an Weiterbildung) und durch die ArbeitnehmerInnen zu 0.4 Prozent (0.3 % Vollzugskosten und 0.1 % Beitrag an Weiterbildung) getragen. Lehrlinge haben einen Vollzugskostenbeitrag von 1 Franken pro Monat zu entrichten. 24.2 Die Vertragsparteien des GAV bestellen zum Zweck der Anwendung und Durchsetzung des GAV für die ganze Dauer dieses Vertrages eine Paritätische Kommission der Deutschschweiz (PK Reinigung). Art. 28 Anhänge Folgende Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrags: Anhang 1: Arbeitsbeschrieb Unterhalts-/Spezialreinigung Anhang 5: Lohnvereinbarung Unterhalts- und Spezialreinigung Anhang 6: Lohnvereinbarung Spitalreinigung 4

Lohnvereinbarung Unterhalts- und Spezialreinigung Anhang 5 Minimallohn-Tabelle 1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV) Ab 2008 Ab 2009 UnterhaltsreinigerIn I UnterhaltsreinigerIn II UnterhaltsreinigerIn III Objektleiter/-Vorarbeiter (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) 16.60 ¼ 16.80 ¼ 17.10 ¼ 16.65 ½ 16.85 ½ 17.15 ½ 16.70 ¾ 16.90 ¾ 17.20 ¾ individuell individuell individuell Für Angestellte im Stundenlohn wird ein Zuschlag von 8.33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) respektive 10.64 % (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) berechnet. Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig. Feiertage werden pauschal mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1.2 % entschädigt. Der Bundesfeiertag ist bezahlt, soweit an diesem Tag gearbeitet werden müsste. 2. Kategorie Spezialreinigung (Def. gem. Art. 4.2 GAV) Spezial-ReinigungsmitarbeiterIn I Spezial-ReinigungsmitarbeiterIn II Spezial-ReinigungsmitarbeiterIn III Objektleiter/-Vorarbeiter (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) 18.70 21.20 25.30 Ab 2008 Ab 2009 18.90 21.40 00 % 25.60 19.10 21.60 26.00 Individuell Individuell Individuell 5

Für Angestellte im Stundenlohn wird ein Zuschlag von 8.33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) respektive 10.64 % (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) berechnet. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig. Der Bundesfeiertag ist bezahlt, soweit an diesem Tag gearbeitet werden müsste. 6

Lohnvereinbarung Spitalreinigung Anhang 6 Minimallohn-Tabelle 1. Kategorie Spitalreinigung (Def. gem. Art. 4.3 GAV) SpitalreinigerIn I SpitalreinigerIn II SpitalreinigerIn III Objektleiter/-Vorarbeiter (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) 16.70 17.10 17.50 Ab 2008 Ab 2009 16.90 17.30 17.70 17.10 17.50 17.90 Individuell Individuell Individuell Für Angestellte im Stundenlohn wird ein Zuschlag von 8.33 % (bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien) respektive 10.64 % (bei einem Anspruch auf 5 Wochen Ferien) berechnet. Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig. Pikettdienstzulage Für Pikettdienst wird eine Pikettdienstzulage wie folgt gewährt: Bis 4 Std. Pikettdienst 10 Franken Bis 8 Std. Pikettdienst 20 Franken Bis 12 Std. Pikettdienst 30 Franken Mehr als 12 Std. Pikettdienst 50 Franken 7

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010. 14. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 8