Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Strahlenschutzwerker (VGB) - Empfehlung -
Diese Empfehlung wurde verabschiedet vom VGB-Arbeitskreis Praktischer Strahlenschutz im Mai 2007 per Umlauf und tritt ab 1.Juli 2007 in Kraft Inhaltsverzeichnis Präambel Strahlenschutzwerker (VGB) 1 Umfang der Ausbildung 2 Anforderungen an die Ausbildungsstätten 3 Anforderungen an den Kursteilnehmer 4 Kursteil Allgemeiner Strahlenschutz 4.1 Kursdauer und Umfang 4.2 Lernziele, Lehrinhalte 5 Praktische Ausbildung 5.1 Ausbildungsinhalte 5.2 Dauer der praktischen Ausbildung 6 Kursteil Kernkraftwerkspezifischer Strahlenschutz und Systemkunde 6.1 Lernziele, Kursinhalte 6.2 Kursdauer und Umfang 7 Erfolgskontrolle 8 Bescheinigung 9 Übergangsregelung 10 Anerkannte Kurse außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Anlage 1 : Musterbescheinigung: Strahlenschutzwerker (VGB) nach Abs. 8 Anlage 2 : Musterbescheinigung zur Übergangsregelung nach Abs. 9 Anlage 3 : Musterbescheinigung zur Anerkennung von Strahlenschützern aus den VGB- Mitgliedsstaaten nach Abs. 10 3
Präambel In deutschen Kernkraftwerken ist die Bezeichnung Strahlenschutzwerker zur Beschreibung der Qualifikation von operativem Strahlenschutzpersonal vielerorts gebräuchlich. Dennoch ist dieser Begriff weder in einschlägigen Richtlinien definiert noch in irgendeiner Weise geschützt. Aus diesem Grunde kann er kein objektives Maß für die Qualifikation der betroffenen Personen darstellen. Während die Qualifikation Strahlenschutzfachkraft (IHK) durch eine erfolgreiche Prüfung bei der IHK Aachen objektiv nachgewiesen werden kann, wird zur Einstufung Strahlenschutzwerker häufig der Nachweis einer Teilnahme an einem zweiwöchigem Lehrgang zum Erwerb von Kenntnissen im Strahlenschutz für in Kernkraftwerken sonst tätige Personen (S3-Lehrgang) herangezogen. Dieser Kurs allein ist zur Erlangung der notwendigen Mindestqualifikation für praktische Strahlenschützer jedoch nicht ausreichend. Außerdem gibt die BMU-Richtlinie zwar die zu vermittelnden Lehrinhalte wieder, doch unterliegen weder die Durchführung des Kurses objektiven Qualitätssicherungskriterien, noch werden Anforderungen an die Qualifikation der Kursstätte gestellt. Aus diesem Grunde werden in der vorliegenden VGB-Empfehlung Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Strahlenschutzwerker gestellt. Personen, die eine Ausbildung gemäß dieser VGB-Empfehlung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die berufliche Qualifikation Strahlenschutzwerker (VGB) für sich zu beanspruchen. Die im VGB vertretenen kerntechnischen Unternehmen stellen ihre Anlagen den Ausbildungsfirmen für die praktische Ausbildung von Strahlenschutzwerkern im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Ausbildungsfirmen stellen ihrerseits einen Ausbilder unentgeltlich für die kerntechnische Anlage für die praktische Ausbildung bei. Die Einzelheiten über die praktische Ausbildung werden zwischen der Ausbildungsfirma und der kerntechnischen Anlage einvernehmlich festgelegt. Ziel dieser VGB-Empfehlung ist die Festlegung eines Mindeststandards für die Ausbildung eines Strahlenschutzwerkers (VGB). Der VGB-Arbeitskreis Praktischer Strahlenschutz begrüßt und unterstützt die Weiterqualifikation vom Strahlenschutzwerker (VGB) zur Strahlenschutzfachkraft (IHK), sobald die Zulassungsvoraussetzungen bei der IHK zur Fachkraftprüfung vorliegen. 4
Strahlenschutzwerker (VGB) 1 Umfang der Ausbildung Der gesamte zeitliche Umfang der spezifischen Ausbildung zum Strahlenschutzwerker (VGB) darf 45 volle Arbeitstage nicht unterschreiten. Davon sind mindestens 15 Tage an theoretischer Ausbildung (Kurse) und mindestens 30 Tage an praktischer Ausbildung nachzuweisen. Der theoretische Teil soll in mindestens zwei Teilen absolviert werden, zwischen denen sich der praktische Ausbildungsteil befindet. Der erste Theorieteil widmet sich schwerpunktmäßig den allgemeinen Grundlagen des Strahlenschutzes, während in den zweiten Teil kernkraftwerkspezifische Aspekte und Systemkunde einfließen. Die theoretische Ausbildung schließt die Vermittlung der standort-unabhängigen Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß der Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen mit ein und deckt dabei die Kenntnisstufe S3 ab. 2 Anforderungen an die Ausbildungsstätten Die Kursstätte, die die theoretischen Teile der Ausbildung vermittelt, muss eine gültige behördliche Anerkennung für die Durchführung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Strahlenschutzbeauftragte in Kernkraftwerken oder für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen ohne Aktivitätsbegrenzung (Fachkundegruppe S4.2 der Fachkunderichtlinie Technik zur Strahlenschutzverordnung ) besitzen. Bei den Betrieben, in denen der praktische Teil absolviert wird, müssen arbeitstäglich strahlenschutzspezifische Tätigkeiten durchgeführt werden. Dabei sind mindestens 20 Arbeitstage in Kernkraftwerken zu absolvieren. 3 Anforderungen an den Kursteilnehmer Der Kursteilnehmer muss entweder über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Ausbildungsberuf oder über mindestens 6 Monate Berufserfahrung als Strahlenschutz-Helfer verfügen. Die Berufserfahrung ist von dem Strahlenschutzbeauftragten der Anlage, auf der die Berufserfahrung erlangt wurde, zu bestätigen. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird in der Bescheinigung nach Absatz 8 bestätigt. 4 Kursteil Allgemeiner Strahlenschutz 4.1 Kursdauer und Umfang Die Dauer für den theoretischen Teil zum Allgemeinen Strahlenschutz beträgt mindestens 10 Unterrichtstage. Dabei sollen mindestens 70 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten absolviert werden. Eine Aufteilung in Teilblöcke ist möglich. Ein Kurstag soll in der Regel 8 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Praktische Übungen zur Festigung der theoretisch vermittelten Inhalte oder im Umgang mit Messgeräten sollen dabei in einem nicht unerheblichen Maße enthalten sein. Der Kursteil Allgemeiner Strahlenschutz schließt mit einer Erfolgskontrolle ab. 4.2 Lernziele, Lehrinhalte Ziel der theoretischen Ausbildung ist die Bildung eines Grundverständnisses für die Themenbereiche Radioaktivität, ionisierende Strahlung, Strahlenwirkung und Strahlenschutz sowie der daraus abzuleitenden rechtlichen und administrativen Regelungen. Dabei steht nicht die akademische Behandlung der relevanten Themen im Vordergrund, sondern das Entwickeln des Verständnisses für die gegebenen Problematiken sowie die Vermittlung des Verantwortungsbewusstseins für den Schutz des Menschen vor unnötiger Strahlenexposition. 5
Im Einzelnen werden folgende Lehrinhalte vermittelt: Physikalische Größen und Einheiten Physikalische Grundlagen zum Strahlenschutz (Strahlenarten, Aufbau der Materie, Radioaktivität, Wechselwirkung) Strahlenwirkung auf den Menschen (akute Schäden, Spätschäden) Praxisrelevante Dosisbegriffe und deren Bedeutung (Ortsdosis, Personendosis, Dosisleistung) Dosis und Risiko Expositionspfade (intern und extern) Schutz vor Strahlung, Kontamination und Inkorporation Strahlenexposition des Menschen Praxisrelevante Bestimmungen aus dem Strahlenschutzrecht (Dosisgrenzwerte, Strahlenschutzbereiche, Verantwortlichkeiten) Strahlenmessgeräte (Detektorarten, Einsatzmöglichkeiten) Dosisbestimmung Aktivitätsbestimmung Kontamination und Dekontamination Zusammenwirken von Brandschutz und Strahlenschutz 5 Praktische Ausbildung 5.1 Ausbildungsinhalte In der praktischen Ausbildung sollen in Form von realen oder realistischen Durchführung von Maßnahmen und Messungen folgende Lehrinhalte vermittelt werden: Messverfahren und Probenahme Auswahl und Umgang mit Strahlenschutz-Messgeräten (für Dosisleistung, Kontamination, Edelgas, Aerosol, Jod) Funktionskontrolle und Fehlermöglichkeiten bei der Strahlenmessung Arbeitsplatzüberwachung Schutzmaßnahmen, Handhabung persönlicher Schutzausrüstung Kontaminationsbestimmung an Kontrollbereichsgrenzen Der Betreuer vor Ort muss über ausreichende praktische Erfahrung im Strahlenschutz verfügen. Am Ende eines jeden Arbeitstags sind in einem Berichtsheft nachvollziehbar für einen Dritten folgende Punkte zu dokumentieren. Datum Name des Ausbilders/Betreuers Name der kerntechnischen Anlage bzw. Kontrollbereichsinhabers Lehrziel Durchgeführte Maßnahmen, Messungen mit Messwerten und erstellte Dokumentationen Eigene Bemerkungen Eigene Unterschrift Unterschrift des Ausbilders 6
5.2 Dauer der praktischen Ausbildung Die praktische Ausbildung soll mindestens 30 volle Arbeitstage betragen. Hiervon sind mindestens 20 Tage in einem Kernkraftwerk zu absolvieren. Der Beginn und das Ende der praktischen Ausbildung dürfen höchstens vier Monate auseinander liegen. 6 Kursteil Kernkraftwerkspezifischer Strahlenschutz und Systemkunde 6.1 Lernziele, Kursinhalte Im abschließenden Theorieteil soll neben der Vermittlung der Grundlagen zur Systemkunde bei Kernkraftwerken auf die dort spezifische Situation zum Strahlenschutz eingegangen werden. Lehrinhalte sind: Reaktorphysikalische Grundlagen Reaktortypen Reaktorsicherheit (Barrierenkonzepte und Aktivitätsrückhaltung) Administrative Maßnahmen (Strahlenschutzplanung, Arbeitserlaubnisverfahren, Strahlenschutzordnung, Betriebshandbuch) Handhabung radioaktiver Abfälle (Vermeidung, Trennung) Praktischer Strahlenschutz Nuklididentifizierung Protokollierung und Bewertung von Messergebnissen Insbesondere sollen beim Sachgebiet Praktischer Strahlenschutz die Kursteilnehmer in diesem Ausbildungsabschnitt unter Zuhilfenahme ihrer Berichtshefte von der praktischen Ausbildung berichten und sich daraus ergebene Fragen diskutieren (Erfahrungsaustausch). 6.2 Kursdauer und Umfang Die Dauer für den theoretischen Teil zum Kernkraftwerkspezifischer Strahlenschutz und Systemkunde beträgt mindestens 5 Unterrichtstage. Dabei sollen mindestens 35 Unterrichtseinheiten von jeweils 45 Minuten absolviert werden. Ein Kurstag soll in der Regel 8 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Für den Erfahrungsaustausch sollen mindestens 10 Unterrichtseinheiten verwendet werden. 7 Erfolgskontrolle Nach vollständiger Teilnahme an den beiden theoretischen Kursen und der praktischen Ausbildung (Nachweis darüber durch das Berichtsheft.) erfolgt eine schriftliche Erfolgskontrolle. Die Erfolgskontrolle wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet, eine differenziertere Benotung findet nicht statt. 8 Bescheinigung Nach bestandener Erfolgskontrolle erhält der Kursteilnehmer eine Bescheinigung, die ihn berechtigt als Strahlenschützer die Bezeichnung Strahlenschutzwerker (VGB) als Qualifikation anzugeben. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, nachdem überprüft wurde, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Die Bescheinigung beinhaltet zusätzlich die S3-Kenntnisvermittlung. Eine Musterbescheinigung ist als Anlage 1 beigefügt. 7
9 Übergangsregelung Strahlenschutzwerker, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Empfehlung in Kernkraftwerken eingesetzt waren, können durch formlosen schriftlichen Antrag bis zum 31.12.2008 eine Bescheinigung nach Anlage 2 beantragen. Diese wird von einem der in den Anlagen zuständigen Strahlenschutzbeauftragten ausgestellt. Sie ist auszustellen, wenn durch praktische Einsätze eine Qualifikation entsprechend dieser Empfehlung nachgewiesen wurde. 10 Anerkannte Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Ausbildungsgänge für Strahlenschützer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die eine dem Strahlenschutzwerker (VGB) vergleichbare Qualifikation vermitteln, können anerkannt werden. Die vom VGB anerkannten Ausbildungsgänge sind in Anlage 3 aufgelistet. Diese Anlage wird fortlaufend gepflegt. 8
Anlage 1: Musterbescheinigung: Strahlenschutzwerker (VGB) nach Abs. 8 Bescheinigung Herr/Frau geboren am in hat bei (Institution) vom bis an der Fortbildungsmaßnahme Strahlenschutzwerker (VGB) regelmäßig und erfolgreich teilgenommen. Der Kurs erfüllt die vom Verband der Großkraftwerksbetreiber (VGB PowerTech e.v.) in der Empfehlung Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Strahlenschutzwerker (VGB) gestellten Anforderungen. Die in der Empfehlung geforderten Anforderungen an den Kursteilnehmer sind erfüllt. Der Kurs schließt den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß der Stufe S3 der in der Richtlinie über die Gewährleistung der notwendigen Kenntnisse der beim Betrieb von Kernkraftwerken sonst tätigen Personen (Bek. d. BMU v. 30.11.2000 RS I 3 13832/1) mit ein. (Ort, Datum) (Unterschrift des verantwortlichen Leiters der Veranstaltung) 9
Anlage 2: Musterbescheinigung zur Übergangsregelung nach Abs. 9 Bescheinigung zur Übergangsregelung Strahlenschutzwerker (VGB) Herr/Frau geboren am in hat bei (Anlage) durch praktische Einsätze nachgewiesen, dass seine fachliche Qualifikation den vom Verband der Großkraftwerksbetreiber (VGB PowerTech e.v.) in der Empfehlung Mindestanforderungen an die Ausbildung zum Strahlenschutzwerker (VGB) gestellten Anforderungen Strahlenschutzwerkers (VGB) entspricht. (Ort, Datum) (Unterschrift des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten einer Anlage) 10
Anlage 3: Liste der vom VGB anerkannten Ausbildungsgänge, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die eine dem Strahlenschutzwerker (VGB) entsprechende Qualifikation vermitteln (gem. Absatz 10) Stand: 01. Juni 2007 11