Zusammenfassung des Berichts der Arbeitsgruppe Lebensversicherung. September 2002



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Transkript:

Zusammenfassung des Berichts der Arbeitsgruppe Lebensversicherung September 2002 1. ZUSAMMENFASSUNG 1.1. Hintergrund 1. Im Rahmen des Projekts Solvabilität II ist 2001 eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung von zwei wichtigen Fragen in der Lebensversicherung eingesetzt worden. Es handelt sich um: 1) die Vorschriften für die Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen und 2) die Methoden des Aktiv- Passiv-Managements. Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Groupe Consultatif Actuariel Européen (Beratende Europäische Aktuarsgruppe) zusammen. 2. Die Gruppe schloss ihre Untersuchung während der ersten Phase der von der VA-Untergruppe Solvabilität durchgeführten Arbeiten ab, in der eine Entscheidung über die Form eines neuen Solvabilitätssystems fallen soll. Die in diesem Bericht dargelegten Ergebnisse der Untersuchung sind von der Untergruppe zu erörtern, damit lebensversicherungsspezifische Fragen in den abschließenden Debatten der ersten Projektphase berücksichtigt werden können. 1.2. Methodik 3. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verabschiedete die Arbeitsgruppe das nachstehende Konzept. 4. Zunächst tauschten die Gruppenmitglieder ihre Erfahrungen aus, indem sie die Merkmale ihrer nationalen Märkte beschrieben. Auf der Grundlage der erworbenen gemeinsamen Kenntnisse ermittelten sie eine Reihe gemeinsamer Aufsichtsprobleme, für die die Einführung einer europäischen Lösung sinnvoll wäre. Hierzu zählen: garantierte Zinssätze Annuitäten und Sterberisiko Gewinnbeteiligungsklauseln fondsgebundene Produkte in den Verträgen enthaltene Optionen. 5. Als Zweites ermittelte die Gruppe für die einzelnen Aufsichtsthemen die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften. Danach wurden je nach Fall mögliche Vorschläge zur Änderung oder Verbesserung der Richtlinien erörtert. 1

6. Bei ihrer Behandlung der einzelnen Aufsichtsthemen konzentrierte sich die Gruppe auf die Grundsätze und Verfahren für die Bildung versicherungsmathematischer Rückstellungen. Die Gruppe hielt es jedoch auch für notwendig, eine erste Erörterung über den Grundsatz ausreichender Prämien durchzuführen. 7. Die Erörterung über die Methoden des Aktiv-Passiv-Managements und ihre mögliche Verwendung zu Aufsichtszwecken verlief entsprechend (Beschreibung der einzelstaatlichen Praktiken, Beurteilung der Richtlinien, Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen). 1.3. Ergebnisse 8. Die Gruppe ermittelte mehrere Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge für die europäischen Rechtsvorschriften, einschließlich allgemeiner Grundsätze sowie technischerer Fragen im Zusammenhang mit speziellen versicherungsmathematischen oder aufsichtsrechtlichen Methoden. Grundsätze: 9. Nach Einschätzung der Gruppe umfassen die Richtlinien die meisten erforderlichen Vorsichtsgrundsätze. Insbesondere vertritt die Gruppe die Auffassung, dass der Grundsatz ausreichender Prämien, die allgemeinen Grundsätze für die Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen und der Grundsatz der Angemessenheit der Anlagen im Vergleich zum Geschäftsumfang relevant und nützlich sind. 10. Es wurde vorgeschlagen, die genannten Grundsätze in zweierlei Hinsicht zu ergänzen: Entwicklung eines Prinzips der Vorsicht bei der Wahl der Sterbetafel (das dem bestehenden Grundsatz der Vorsicht bei der Wahl des Zinssatzes entsprechen würde) und Einführung eines Prinzips der Anlagendiversifizierung für fondsgebundene Produkte (die bisher von allen Diversifizierungsgrundsätzen ausgeschlossen sind). 11. Die Gruppe war mehrfach der Ansicht, dass zusätzlich zu diesen herkömmlichen Vorsichtsprinzipien weitere Arten von Grundsätzen in den Richtlinien geschaffen oder verstärkt werden könnten. 12. Dabei handelt es sich zunächst um Grundsätze zum Schutz der Versicherungsnehmer und eine angemessene Geschäftsführung. Die Gruppe ermittelte zwei dieser Grundsätze: Für gewinnabwerfende Produkte könnte es angemessen sein zu untersuchen, ob auf EU-Ebene ein allgemeiner Grundsatz der "angemessenen Beteiligung" am Gewinn eingeführt werden sollte. Für fondsund indexgebundene Produkte wären Offenlegungsgrundsätze erforderlich, um zu gewährleisten, dass sich die Versicherten der Risiken dieser Produkte bewusst werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Grundsätze die betreffenden Vertragsinhaber, jedoch auch die gesamte Gemeinschaft der Versicherungsnehmer dadurch schützen würde, dass das Rechtsrisiko für die Versicherungsgesellschaft verringert wird. 2

13. Zweitens sind der Gruppe die Erörterungen in der Untergruppe Solvabilität über das Baseler Vorhaben bekannt, insbesondere die zweite Säule betreffend die "laufende Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Bankenaufsicht". Die Gruppe hat mehrfach die Ansicht vertreten, dass solche Grundsätze bezüglich des Risikomanagements und der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden den Wert der geltenden EU-Vorschriften steigern würden. 14. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung wäre die Einführung einer Vorschrift für Unternehmen, angemessene vorausschauende Instrumente für ihr Aktiv- Passiv-Management zu verwenden. Diese Aktiv-Passiv- Managementinstrumente könnten auch eine Grundlage für die Aufsicht sein. 15. Wenn ein allgemeinerer Rahmen für das Risikomanagement und die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden geschaffen werden soll, könnten nach Auffassung der Gruppe zusätzlich zur ALM-Anforderung besondere Grundsätze und Standards in diesem Rahmen die Verfahren zur Bewertung ausreichender Beiträge, die Gewinnbeteilungspolitik des Unternehmens, seine Überprüfung der Sterblichkeitstendenzen und fondsgebundene Geschäfte behandeln. Methoden: 16. Bei den Quantifizierungsmethoden konzentrierte sich die Gruppe auf die bei der Berechnung der Rückstellungen verwendeten Zinssätze und schlug zwei Möglichkeiten vor, die in der Union zur Berechnung versicherungsmathematischer Rückstellungen verwendete Methode zu verbessern ("Option 1"). Eine davon wäre eine genauere Bezugnahme auf die geltenden Marktzinssätze. Die andere wäre die Einführung einer "Belastungs- Rückstellung", die den Vorteil hätte, einen Anreiz für ein einwandfreies Aktiv- Passiv-Management zu bilden sowie die Voraussetzungen der Kohärenz mit Option 2 der Richtlinie zu schaffen. 17. Außerdem ist die Gruppe der Ansicht, dass es auf technischer Ebene möglich ist, die Methode für die Einführung des Referenzsatzes für die erste Option im Euro- Gebiet zu harmonisieren. 18. Weitere technische Arbeiten betreffen den Bereich der Harmonisierung der Vorschriften über die Bereitstellung paralleler Garantien für fondsgebundene Produkte. 19. Wenn auf europäischer Ebene die Grundsätze für das Risikomanagement und die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden festgelegt werden sollen, so wird die konsequente Anwendung dieser Grundsätze außerdem harmonisierte oder koordinierte aufsichtsrechtliche Methoden erfordern. Dies betrifft die unterschiedlichen Rollen der Aufsichtsbehörden. 3

20. Zunächst werden die Aufsichtsbehörden Bezugsangaben oder Referenzen aufstellen müssen. Zusätzlich zu dem für die Berechnung der Rückstellungen verwendeten Höchstzinssatz (der bereits erwähnt wurde) erörterte die Gruppe, ob es notwendig ist, dass die Aufsichtsbehörden ihren jeweiligen Märkten Referenz- Sterbetafeln zur Verfügung stellen oder Referenzdaten für ungünstige Szenarien im Rahmen des Aktiv-Passiv-Managements. Obwohl diese Referenzen und Bezugsangaben sehr stark von den Merkmalen der einzelnen Märkte abhängen dürften, sollte eine Koordinierung angestrebt werden, um Unterschiede bei der Anwendung des Vorsichtsprinzips auf europäischer Ebene zu vermeiden. 21. Zweitens haben die Aufsichtsbehörden auf Marktebene eine Kontrollfunktion. Diesbezüglich wäre es vorteilhaft, wenn zwischen den Aufsichtsbehörden auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren oder statistischer Daten Informationen ausgetauscht werden. Dieser Vorschlag betraf die Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeit. 22. Im Rahmen des Verfahrens der Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden sollten drittens die aufsichtsrechtlichen Befugnisse festgelegt werden. Nach Einschätzung der Gruppe sollten die Aufsichtsbehörden insbesondere die Möglichkeit erhalten, mehr Kapital zu fordern, wenn die Managementverfahren bei den fondsgebundenen Produkten nicht zufriedenstellend sind (da das operationelle Risiko für diese Art von Geschäft große Bedeutung haben kann). Entsprechend sollte die Bewertung des Aktiv- Passiv-Managements eines Unternehmens zu zwingenden Maßnahmen führen, wenn die Aufsichtsbehörden ernsthafte Schwächen feststellen. Dies bedeutet, dass ein Mechanismus geschaffen werden muss, der gewährleistet, dass die Aufsichtsbehörden die Unternehmen gleich behandeln. Auch die Übereinstimmung der Aufsichtspraktiken in Europa wird angestrebt werden müssen. 1.4. Nächste Schritte 23. Bei allen oben genannten Themen handelt es sich um potenzielle künftige Arbeitsbereiche, die auf verschiedenen Regulierungsebenen zu behandeln wären. In diesem Zusammenhang könnten die Möglichkeiten für ein Lamfalussy- Konzept weiter geprüft werden. 24. Die weiteren technischen Arbeiten in der Lebensversicherung hängen sehr stark davon ab, wie die am Ende der ersten Phase von Solvabilität II zu treffende Entscheidung über die Form des neuen Solvabilitätssystems ausfällt. Die Arbeitsgruppe möchte insbesondere drei Themen hervorheben. 4

25. Das erste betrifft die bestehenden engen Verbindungen zwischen den Rechnungslegungsvorschriften und dem Solvabilitätssystem. Das laufende internationale IAS-Vorhaben für Versicherungen befindet sich noch immer in einer frühen Phase und die meisten Rechnungslegungsfragen in Bezug auf die Ermittlung, Klassifizierung und Berechnung der Versicherungsverbindlichkeiten werden wahrscheinlich nicht vor 2007 beantwortet sein. Der Gruppe ist klar, dass es schwierig sein wird, einen neuen Solvabilitätsrahmen zu konzipieren, wenn die Rechnungslegungsgrundlage nicht ganz feststeht. Dieses Problem könnte erforderlichenfalls speziell dadurch gelöst werden, dass eine annehmbare Ebene für die doppelte Berichterstattung in Betracht gezogen wird. Eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem IASB und den europäischen Aufsichtsbehörden würde Kosten und die Ineffizienz vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Rechnungslegungsstandards zu weit von den Anforderungen für die Berichterstattung bei den Aufsichtsbehörden entfernt sind. Dies wäre deshalb ein nützlicher Schritt vorwärts. 26. Die zweite Frage betrifft die Harmonisierung. Von der Untergruppe wird erwartet, dass sie das Harmonisierungsniveau angibt, das sie bei den von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Grundsätzen und Methoden zu erreichen wünscht. Die Gruppe geht davon aus, dass dieses Vorhaben auch in größerem Umfang für das gesamte Projekt Solvabilität II durchgeführt wird. 27. Schließlich betont die Gruppe die Bedeutung der Fragen, die das interne Risikomanagement und die Rolle der Aufsichtsbehörden betreffen. Die Gruppe ist der Ansicht, dass viele ihrer Vorschläge zur Schaffung einer "zweiten Säule" bei der europäischen Regulierung des Versicherungswesens im Zusammenhang mit diesen Themen beitragen werden. 5