Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Trunkenheit im Straßenverkehr Bernd 1
Trunkenheit im Verkehr 316 I StGB Wer im Verkehr ein führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer r nicht in der Lage ist, das sicher zu führen, wird bestraft Bernd 2
Trunkenheit im Verkehr Bernd 3
Trunkenheit im Verkehr Obersatz Der A könnte sich i.s.d. 316 StGB strafbar gemacht haben, indem er Bernd 4
Trunkenheit im Verkehr Obersatz Dazu müsste er folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt haben: absolute relative nung Bernd 5
Straßenverkehr Öffentlich rechtlicher Dazu gehören alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Bernd 6
Straßenverkehr Tatsächlich-öffentlicher Das sind die Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist. Bernd 7
Jedes Landfahrgerät, das der Fortbewegung auf dem Boden dient. Kfz Fahrrad Bernd 8
Ausgenommen sind also Fußgänger Reiter Skiläufer Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schubkarren o.ä. Bernd 9
Ausgenommendavonsindauchdiein 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmittel: Schiebe- u. Greifreifenrollstühle Rodelschlitten Kinderwagen Roller Kinderfahrräder Inline-Skates, Skateboards ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel Bernd 10
Strittig: Mit einem Hilfsantrieb (bbh 6 km/h) ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel Rollator Rollstuhl 16 II StVZO Bernd 11
Ein führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt [oder hält], um es unter Handhabung essentieller technischer Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten. BGHSt 36, 341 (= NJW 1990, 1245) Bernd 12
liegt vor, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des führers soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, ein über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen. BGHSt 44, 219 (= NZV 1999, 48) Bernd 13
Dabei ist es zunächst gleich, ob die entsteht aufgrund des Konsums von oder anderer r Bernd 14
Berauschende sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des s vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der interlektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. BGH VRS 53, 356 Bernd 15
Berauschende können sein: Betäubungsmittel Drogen Cannabis Opiate (Heroin, Kokain) Ectasy Methadon Legal Highs (psychoaktive Substanzen) Medikamente Psychopharmaka Schmerzmittel Schlafmittel Beruhigungsmittel Bernd 16
Eingeschränkte Fahrsicherheit genügt zur Strafbarkeit ( sicher zu führen ). Die aufgrund der forschung getroffene Unterscheidung zwischen der absoluten und der relativen ist auf die n nicht übertragbar. Bernd 17
Bei n n sind die Grundsätze zur relativen heranzuziehen. Die relative beginnt mit einer BAK 0,3 Bernd 18
Relative müssen zusätzlich zu dem festgestellten Nachweiswert erbringen, dass der Fahrer rauschmittelbedingt fahrunsicher war. Je höher der Nachweiswert ist, desto weniger ausgeprägt müssen die Indizien sein. Umgekehrt müssen die Beweisanzeichen umso ausgeprägter sein, je niedriger der Nachweiswert ist. Bernd 19
Relative Fahrfehler Leistungsverhalten des Fahrers dagegen: äußere Umstände Straßenverhältnisse Witterungsverhältnisse Bernd 20
Relative nung: Fahrfehler Zum Nachweis relativer genügt dabei nicht jedes verkehrswidrige Verhalten. Es muss vielmehr feststehen, dass dem Beschuldigten dieser Fahrfehler nicht unterlaufen wäre, wäre er ohne Rauschmittel unterwegs gewesen. nicht: Geschwindigkeit nicht: Rotlichtverstoß Bernd 21
Relative nung: Leistungsverhalten des Fahrers Körperliche vor, während und nach der Fahrt können herangezogen werden Unbesonnenes, unbeherrschtes, kritikloses Verhalten Drehnystagmus Müdigkeit Krankheit Bernd 22
infolge Die muss durch den Konsum r begründet sein. Bernd 23